Rechtscharakter der Weisung des Dienstherrn zu amtsärztlicher Untersuchung;Vollstreckbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen Psychologisches Krankheitsbild; konkrete Androhung von Disziplinarmaßnahmen; Erfordernis konkreter Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten (hier: verneint) Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- August 2012 wird in seinen Ziffern I und II aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Direktors des Arbeitsgerichts Nürnberg vom
- Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1963 geborene Antragsteller steht seit 1986 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle und Rechtspfleger beim Arbeitsgericht N. (Regierungsamtmann, BesGr A 11) im Dienst des Antragsgegners. Er arbeitet in Teilzeit im Umfang von 90%. Seit 1991 war er zusätzlich als Gruppenleiter und seit 1997 als Leiter der Rechtsantragstelle tätig. Im Jahr 2010 wies der Antragsteller bis zum
- September 2010 65 Krankheitstage auf. Mit Schreiben vom
- September 2010 teilte er unter Vorlage einer - dieses bestätigenden - ärztlichen Bescheinigung von Dr. B. vom
- September 2010 mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben in der Rechtsantragstelle (Parteiverkehr) nicht wahrnehmen könne. Auf Grund einer vom Antragsgegner veranlassten Untersuchung bescheinigte das Gesundheitsamt N. dem Antragsteller mit amtsärztlichem Attest vom
- November 2010, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung konfliktbeladene Bürgerkontakte, wie sie in der Rechtsantragstelle aufträten, für die nächsten ein bis zwei Jahre vermieden werden sollten. Der Antragsteller wurde daraufhin von der Tätigkeit in der Rechtsantragstelle und den Leitungsaufgaben als Gruppenleiter und Leiter der Rechtsantragstelle entbunden und ausschließlich bei der Aktenbearbeitung eingesetzt. Im Jahr 2011 wies der Antragsteller bis zum
- Oktober 2011 insgesamt sieben Krankheitstage auf. Aufgrund einer weiteren Untersuchung wurde dem Antragsteller mit amtsärztlichem Attest des Gesundheitsamts N. vom
- Februar 2012 bescheinigt, dass seine Erkrankung deutlich gebessert sei. Er sei wieder als einsatzfähig und belastbar anzusehen, allerdings nicht im Bereich konfliktbeladener Bürgerkontakte wie in der Rechtsantragstelle, auch nicht im Vertretungsfall und im Telefondienst. Eine Wiederherstellung mit Einsatz in der Rechtsantragstelle sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht denkbar. Da der Beamte - mit dieser Ausnahme - wieder voll dienstfähig sei, sei eine Nachuntersuchung nicht angezeigt. Mit Schreiben vom
- Juni 2012, ausgehändigt am gleichen Tag, teilte der Direktor des Arbeitsgerichts N. dem Antragsteller mit, er habe die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken (MUS) gebeten, den Antragsteller baldmöglichst amtsärztlich zu untersuchen, da Zweifel hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit bestünden. Am
- Juni 2012 wurde dem Antragsteller ein Abdruck des an die MUS gerichteten ausführlichen Untersuchungsauftrags vom
- Juni 2012 ausgehändigt. Mit Schreiben vom
- Juni 2012 machte der Antragsteller geltend, dass die amtsärztliche Untersuchung einen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle. Es lägen keine hinreichende Gründe i.S.v. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG dafür vor, dass er sich erneut untersuchen lassen müsse. Mit amtsärztlichem Zeugnis vom
- Februar 2012 sei ihm - mit einer Ausnahme - volle Dienstfähigkeit bescheinigt worden. In den seither verstrichenen fünf Monaten habe sich sein Gesundheitszustand nicht verändert. Der Direktor des Arbeitsgerichts vertrat daraufhin gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, dass er nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht habe, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden, wobei es auf das Maß der Zweifel nicht ankomme. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2012 an den Direktor des Arbeitsgerichts beantragte der Antragsteller, die Untersuchungsanordnung zurückzunehmen. Er werde sich dann einer Untersuchung stellen, wenn ihm gegenüber die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit dargelegt würden. Der Direktor des Arbeitsgerichts wies demgegenüber mit Schreiben vom
- Juli 2012 darauf hin, dass die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers sich aus dem Untersuchungsauftrag vom
- Juni 2012 und dem amtsärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamts vom
- Februar 2012 ergäben. Danach sei ein Einsatz des Antragstellers zukünftig dauerhaft weder „im Bereich konfliktbeladener Bürgerkontakte wie z.B. in der Rechtsantragstelle“ noch im (dortigen) Telefondienst, und zwar auch nicht im Vertretungsfall möglich. Publikumsverkehr und telefonische Auskünfte stellten einen wesentlichen, grundsätzlich nicht abtrennbaren Aufgabenbereich des Rechtspflegers und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dar. Die Rechtspflegeraufgabe in der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht sei Bestandteil des Dienstpostens in der dritten Qualifikationsebene (QE), bewertet nach Besoldungsgruppe A 9 bis A
- Folglich bestünden Zweifel daran, ob der Antragsteller hinsichtlich des abstrakt-funktionellen Amts des Rechtspflegers und Urkundsbeamten beim Arbeitsgericht N. seinen Dienstpflichten noch voll umfänglich und dauerhaft nachkommen könne. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, den Untersuchungstermin am
- August 2012 wahrzunehmen. Mit Schriftsatz vom
- August 2012 erhob der Antragsteller Klage, mit der er begehrte festzustellen, dass er sich nicht aufgrund der Anordnung vom
- Juni 2012 amtsärztlich untersuchen lassen muss (Az.: AN 1 K 12.1327). Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte er - sinngemäß - gemäß § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Direktors des Arbeitsgerichts N. vom
- Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen. Der Antragsteller müsse der Untersuchungsanordnung vom
- Juni 2012 nicht Folge leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Anordnung zu entnehmen sein, was ihr konkreter Anlass sei und ob das darin Verlautbarte Zweifel an der Dienstfähigkeit rechtfertigen könne. Die Begründung „Zweifel an der Dienstfähigkeit“ sei völlig unbestimmt und nicht nachvollziehbar, insbesondere da der Antragsteller seit über einem Jahr in vollem Umfang wieder einsatzfähig sei und das normale Deputat eines Rechtspflegers im Kostendienst verrichte. Der Antragsteller sei - abgesehen vom Publikumsverkehr, also in der Rechtsantragstelle und im Telefondienst - uneingeschränkt einsatzfähig. Auf welchen Tatsachen die Zweifel an der Dienstfähigkeit beruhten, sei nicht dargetan. Es bestehe ein Anordnungsgrund. Falls der Antragsteller den Untersuchungstermin wahrnehme, könne er sich im späteren Verfahren nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen. Der Antragsgegner habe außerdem auf die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung aufgrund fiktiver Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG hingewiesen. Ferner drohe ein Disziplinarverfahren. Nachdem der Antragsteller den Untersuchungstermin am
- August 2012 nicht wahrgenommen hatte, erteilte ihm der Direktor des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom
- August 2012 „wegen dieses Dienstvergehens“ eine Rüge, teilte als neuen Untersuchungstermin den
- September 2012 mit und wies für den Fall, dass der Antragsteller auch diesen Termin nicht wahrnehme, darauf hin, dass er mit Disziplinarmaßnahmen rechnen müsse. Mit Schriftsatz vom
- August 2012 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ergäben sich aus dem dem Antragsteller am
- Juni 2012 ausgehändigten Untersuchungsauftrag an die MUS vom
- Juni
- Der Antragsteller könne den Dienst in der Rechtsantragstelle mit Publikumsverkehr und telefonischen Auskünften dauerhaft nicht mehr wahrnehmen. Er sei damit zeitnah und ausreichend über die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit informiert worden. Mit Beschluss vom
- August 2012, zugestellt am
- September 2012, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Vielmehr ergehe eine solche Weisung regelmäßig im Rahmen des Innenverhältnisses. Im Regelfall handle es sich auch nicht um einen Eingriff in subjektiv-öffentliche grundrechtlich geschützte Rechte des Beamten. Der Schwerpunkt der Anordnung liege in der Frage der künftigen Dienstleistung und in der Konkretisierung der darauf bezogenen gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beamten. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sei folglich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen der Beamte -atypischerweise -geltend machen könne, dass die Weisung zugleich seine grundrechtlich geschützte, subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtige. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Untersuchungsanordnung sei als unselbständige, rechtlich nicht isoliert angreifbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren. Sie stelle auch keine mit Zwangsmitteln vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 2 VwGO dar. Selbst wenn jedoch im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sowie das Recht des Antragsgegners, auch das Ergebnis einer rechtswidrig veranlassten Untersuchung zum Nachteil des Antragstellers verwerten zu können, die Auffassung vertreten würde, dass dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Der Antragsteller sei ab
- Juni 2012, also lange vor dem Untersuchungstermin, durch Aushändigung des an die MUS gerichteten Untersuchungsauftrags vom
- Juni 2012 über die Gründe für die amtsärztliche Untersuchung informiert worden. Bei summarischer Prüfung könne die Untersuchungsanordnung nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich angesehen werden. Da der Antragsteller die Tätigkeit bei der Rechtsantragstelle, die einen wesentlichen, grundsätzlich nicht abtrennbaren Aufgabenbereich eines Rechtspflegers und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darstelle, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen könne, bestehe ausreichender Anlass, die Dienstfähigkeit des Antragstellers durch die zuständige Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken überprüfen zu lassen. Mit seiner am
- September 2012 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter und machte ferner geltend, die Tätigkeit in der Rechtsantragstelle sei nicht wesentliches Tätigkeitsmerkmal für jeden Rechtspfleger. In der Rechtsantragstelle würden nur zwei Beamte benötigt; es seien dort noch drei Beamte verfügbar. Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich der Antragsteller, falls er der Untersuchungsanordnung folge, im späteren Verfahren nicht mehr darauf berufen, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsgegner habe außerdem selbst auf die Fiktion des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG sowie die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens hingewiesen. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es sei fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde bestehe. Dem Antragsteller sei am
- August 2012 eine erneute Untersuchungsanordnung übergeben worden. Die streitbefangene Anordnung vom
- Juni 2012 dürfte sich dadurch erledigt haben. Davon abgesehen seien die Zweifel an der Dienstfähigkeit durch die Aushändigung des an die MUS gerichteten Untersuchungsauftrags vom
- Juni 2012 rechtzeitig vor dem Untersuchungstermin begründet worden. Der Antragsteller sei nach dem nichtrichterlichen Geschäftsverteilungsplan 2012 des Arbeitsgerichts als Kosten- und Urkundsbeamter sowie als Rechtspfleger für vier Kammern eingesetzt. Die Auslastung werde pro Kammer mit 20% angesetzt, so dass der mit 90% teilzeitbeschäftigte Antragsteller nur mit 80% ausgelastet sei. An reinen Rechtspflegertätigkeiten (Kosten- und Vergütungsfestsetzungen nach § 103 ZPO, § 11 RVG, Entscheidungen in Mahnverfahren und im Rahmen der Prozesskostenhilfe sowie Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln) fielen pro Kammer maximal 5% an, so dass der Kläger mit maximal 20% seiner Arbeitszeit als Rechtspfleger eingesetzt sei, die verbleibenden 60% entfielen auf die Tätigkeit als Urkunds- und Kostenbeamter. Die Aufnahme von Erklärungen in der Rechtsantragstelle sei ein wesentlicher und grundsätzlich vom Dienstposten des Rechtspflegers und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht abtrennbarer Aufgabenbereich. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts N. sei im Regelfall ganztägig mit einem Rechtspfleger, also einem Beamten der dritten QE, und einem Beamten der zweiten QE zusätzlich vormittags besetzt. Aufgrund der derzeitigen personellen Situation werde der Parteiverkehr derzeit nur halbtags (8.00 bis 12.00 Uhr) durchgeführt. Im Regelfall könne bei Bedarf am Vormittag noch ein weiterer Rechtspfleger eingesetzt werden. Vor einigen Jahren sei ein „Pool“ gebildet worden, der aus vier Rechtspflegern bestanden habe. Im roulierenden System sollte täglich ein anderer (ganztägiger) Rechtspfleger eingesetzt werden. Von diesen vier Rechtspflegern dürften jetzt drei aufgrund ärztlicher Atteste nicht mehr in der Rechtsantragstelle eingesetzt werden. Von den insgesamt sieben Beamten der
- QE, die aufgrund von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 für den Einsatz in der Rechtsantragstelle zur Verfügung stünden, seien drei Beamte verblieben, die grundsätzlich in der Rechtsantragstelle Dienst tun könnten. Den zweiten Untersuchungstermin am
- September 2009 hat der Antragsteller nach Auskunft des Antragsgegners ebenfalls nicht wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom
- November 2012 hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, dass sich die Anordnung vom
- Juni 2012 nicht erledigt habe, sondern dass sie dergestalt fortwirke, dass sich der Antragsteller untersuchen lassen müsse. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da diese Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG entfaltet (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 16.3.2009, 3 CS 08.3414 <juris> RdNr. 20; vom 9.2.2006, 3 CS 05.2955 <juris> RdNr. 21; BVerwG vom 26.4.2012, 2 C 17/10 , <juris> RdNr. 14; BVerwG vom 19.6.2000, 1 DB 13.00 , ZBR 2000, 384 ). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann folglich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht kommen. Soweit in der Untersuchungsanordnung eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO zu sehen ist (vgl. BayVGH vom 9.9.2005, 3 CS 05.1883 , <juris> RdNr. 15) ist über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes eines sich gegebenenfalls anschließenden Verfahrens (wie z.B. einem Zwangspensionierungsverfahren nach Art. 65, 66 BayBG) - mittelbar - zu befinden. Nach der ratio legis sollen von § 44a Satz 2 VwGO Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 44a (RdNr. 8). Nach der Rechtsauffassung des Senats ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, deshalb ausnahmsweise dann zulässig, wenn die innerdienstliche Weisung zugleich eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH v. 9.2.2006, 3 CS 05.2955 <juris> RdNr. 23). Das ist hier zu bejahen, weil davon auszugehen ist, dass durch die MUS eine psychiatrische Untersuchung erfolgen würde. Denn nach den in diesem Verfahren zugrunde gelegten amtsärztlichen Attesten vom
- November 2010 und vom
- Februar 2012 liegt bei dem Antragsteller eine psychische Erkrankung vor. Bei einer fachpsychiatrischen Begutachtung muss ein Beamter Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen eines Psychiaters, die sich in aller Regel auch auf den Bereich der privaten Lebensgestaltung erstrecken, sind von anderer Eingriffsqualität, als rein medizinische Feststellungen (vgl. BVerwG vom 26.4.2012, 2 C 17/10 , <juris> RdNr. 17; s. auch VGH Mannheim vom 3.2.2005, 4 S 2398/04 , NVwZ-RR 2006, 200 /201 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; BayVGH vom 16.3.2009, 3 CS 08.3414 RdNr. 21). Auch aus einem weiteren Grund sind hier ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 44a Satz 2 VwGO als erfüllt anzusehen. Grundsätzlich verneint der Senat zwar die Vollstreckbarkeit der Untersuchungsaufforderung - die mit Zwangsmitteln ohnehin nicht vollstreckbar ist - im weiteren Sinn auch im Hinblick darauf, dass der Dienstherr disziplinarische Ahndungsmöglichkeiten besitzt (vgl. Beschluss d. Senats vom 9.9.2005, 3 CS 05.1883 <juris> RdNr. 13 zu einer Anordnung des Ermittlungsführers; anders z.B. OVG Lüneburg vom 23.2.2010, 5 LB 20/09 <juris> Rn 50; OVG NRW vom 1.10.2012, 1 B 550/12 , <juris> RdNr. 17). Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat in seinem Beschluss vom 19.6.2000, NVwZ 2001, 436 - der allerdings einen Ruhestandsbeamten betraf - dahingestellt sein lassen, ob im Hinblick auf die Ahndungsmöglichkeit mit Disziplinarmaßnahmen einer Untersuchungsaufforderung Regelungscharakter beizumessen ist. Im konkreten Fall des Antragstellers ist jedoch deshalb von einer „Vollstreckbarkeit“ in einem weiteren Sinne gemäß § 44a Satz 2 VwGO auszugehen, weil der Direktor des Arbeitsgerichts dem Antragsteller bereits ausdrücklich, nämlich mit Schreiben vom
- August 2012, Disziplinarmaßnahmen für den Fall angedroht hat, dass er den Untersuchungstermin vom
- September 2012 nicht wahrnehmen würde, nachdem zuvor bereits eine Rüge wegen Nichtwahrnehmung des ersten Untersuchungstermins erteilt worden war. Die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann sich negativ auf das Beamtenverhältnis -und zwar auch im Außenverhältnis - auswirken. So kann beispielsweise die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlBG). Die Zurückstellung einer Beurteilung kann sich wiederum nachteilig im Fall einer Bewerbung um einen Dienstposten auswirken, da dann eine aktuelle Beurteilung für einen notwendigen Leistungsvergleich der Bewerber fehlt. Außerdem wird sich, unabhängig von einer Beurteilung, ein anhängiges Disziplinarverfahren stets im Fall einer möglichen Bewerbung oder anstehenden Beförderung auswirken. Dem Beamten muss daher schon im Vorfeld im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit eröffnet werden, wenn - wie hier - Disziplinarmaßnahmen konkret angedroht sind, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu klären, ob er einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Frage seiner Dienstfähigkeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Klageverfahren fernbleiben darf oder nicht (vgl. auch Kopp, VwGO,
- Aufl., RdNr. 8 zu § 44a). Das Verfahren hat sich auch nicht etwa deshalb erledigt, weil die beiden bisher von der MUS angesetzten Untersuchungstermine (16.8.2012 und 17.9.2012), denen der Antragsteller keine Folge geleistet hat, verstrichen sind. Streitbefangen ist die -grundlegende - Anordnung einer Untersuchung durch den Direktor des Arbeitsgerichts vom
- Juni
- Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern verweist lediglich auf einen von der MUS ihrerseits festzusetzenden Termin. Dass keine Erledigung eingetreten ist, wird im Übrigen wohl auch von den Beteiligten so gesehen, da von keiner Seite eine Erledigungserklärung abgegeben worden ist.
- Aus Vorstehendem folgt auch ein Anordnungsgrund.
- Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch. Voraussetzung für die Weisung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sind Zweifel über die Dienstunfähigkeit. Diese Zweifel des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein. Die an den Beamten gerichtete Untersuchungsaufforderung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere ob sie willkürlich ist (vgl. BVerwG vom 28.5.1984, 2 B 205/82 <juris> RdNr. 3; BVerwG vom 26.9.1988, 2 B 132/88 <juris> RdNr. 5). Hier ist der Antragsgegner zumindest ermessensfehlerhaft von Zweifeln an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Antragstellers liegen nicht vor. Ein Beamter ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dienstpflichten sind die Pflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG vom 27.2.1992, 2 C 45/89 <juris> Rn 31; Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, RdNr. 14 zu § 26 BeamtStG mit Rechtsprechungsnachweisen; Plog/Wiedow, Beamtenrecht, RdNr. 4 zur gleichlautenden Bestimmung des § 42 BBG a.F.). Als Amt im abstrakt-funktionellen Sinn bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist, bezogen auf die konkrete Behörde (vgl. Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl a.a.O.). Dienstunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das „konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist“, wobei der Begriff „Amt“ in diesem Zusammenhang nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist, sondern als das Amt eines Sekretärs, Inspektors, Regierungsrats oder auch Rechtspflegers an seiner Beschäftigungsbehörde zu verstehen ist (BVerwG vom 28.6.1990, 2 C 18/89 <juris> Rn. 17 m.w.N.). Prüfungsmaßstab ist danach nicht allein der derzeit innegehabte Dienstposten (konkretes Amt im funktionellen Sinn), so dass es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht schon ausreicht, dass der Beamte den Pflichten dieses Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines seinem statusrechtlichen Amt zugeordneten Dienstpostens innerhalb der Behörde mehr erfüllen kann, der frei ist oder ohne Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Dass ein solcher Dienstposten frei ist oder leicht für den Beamten freigemacht werden kann, ist nicht erforderlich; grundsätzlich ist es Sache des Dienstherrn, die Besetzung der Dienstposten entsprechend der noch vorhandenen Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln (Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 4). Ausgehend von diesem Begriff der Dienstunfähigkeit sind konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Der Antragsteller leistet - abgesehen von der Tätigkeit in der Rechtsantragstelle - Dienst, der seinem Statusamt entspricht. Seine Krankheitstage liegen - soweit aus den vorgelegten Akten feststellbar - im durchschnittlichen Bereich (im Jahr 2011 bis zum 24.10.2011: 7 Krankheitstage; im Jahr 2012 bis Mitte August 2012: 2 Krankheitstage). Dass ein Rechtspfleger nicht ausschließlich in der Rechtsantragstelle eingesetzt werden kann, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach z.B. einem der sieben Rechtspfleger der Dienstposten des EDV-Koordinators übertragen ist und dieser zur Zeit „ausnahmsweise“ einen Tag pro Woche in der Rechtsantragstelle eingesetzt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller derzeit übertragenen Aufgaben etwa nicht zu seinem Amt im funktionellen Sinn gehören würden, nämlich der Einsatz mit 20% seiner Arbeitszeit als Rechtspfleger für insgesamt vier Kammern und mit weiteren 60% seiner Zeit als Urkunds- und Kostenbeamter. Zudem sind Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers auch deshalb zu verneinen, weil ihm - zuletzt mit amtsärztlichem Zeugnis vom Februar dieses Jahres - bestätigt worden ist, dass er wieder belastbar und einsatzfähig ist mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich konfliktbeladener Bürgerkontakte, wie in der Rechtsantragstelle einschließlich dort anfallender Vertretungsfälle und Telefondienst. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich lediglich, dass er ein organisatorisches Problem hat, weil von insgesamt sieben beim Arbeitsgericht verfügbaren Rechtspflegern (Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11) aus gesundheitlichen Gründen nur drei für die Tätigkeit in der Rechtsantragstelle verwendbar sind und der vormals installierte „Pool“ mit vier Rechtspflegern, die sich täglich mit dem Einsatz in der Rechtsantragstelle - roulierend - abwechselten, so nicht mehr möglich ist, nachdem von diesen vier Rechtspflegern drei aufgrund amtsärztlicher Atteste nicht mehr in der Rechtsantragstelle eingesetzt werden können. Es sind aber nach wie vor noch drei Beamte der
- QE grundsätzlich dort einsetzbar (davon eine Rechtspflegerin mit einem Arbeitszeitanteil von 40%). Die Tätigkeit in der Rechtsantragstelle ist ausweislich des vom Antragsgegner im Schreiben vom
- Oktober 2012 (S. 3) mitgeteilten Geschäftsverteilungsplans e i n - wenn auch wohl wesentlicher - Bereich der unter Ziffer 2.2.1 („Rechtspflegeraufgaben“) insgesamt aufgelisteten vier Aufgabenbereiche. Der Antragsteller ist in den übrigen drei Bereichen einsatzbar und wird dort auch eingesetzt (Kosten- und Urkundsbeamter sowie Rechtspfleger für vier Kammern). Wenn der Antragsteller mit einem Teilzeitarbeitsanteil von 90% nur mit Tätigkeiten im Umfang von 80% ausgelastet wird, wie vom Antragsgegner vorgetragen, so ist dies ebenfalls eine organisatorische, vom Dienstherrn zu lösende Problematik, berührt aber die Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht. Die Amtsbezogenheit der Dienstfähigkeit ist zwar auch bezogen auf die Aufgabenstellung der Verwaltung zu sehen. Im Vordergrund steht der Verfassungsauftrag zur gesetzmäßigen Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, a.a.O., RdNr. 16). Die Frage, wie die Dienstunfähigkeit konkret zu beurteilen wäre, wenn am ganzen Gericht aus gesundheitlichen Gründen kein einziger Rechtspfleger einsetzbar wäre, der die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahrnehmen kann, stellt sich jedoch derzeit nicht, da noch drei für diesen Aufgabenbereich einsetzbare Rechtspfleger (davon eine Teilzeitkraft) zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/596672.html ( https://oj.is/596672 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 13 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.