StGB 59. Aufl. § 267 Rn. 2 m.w.N.). Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (vgl.
a.a.O. § 267 Rn. 30). Nach diesen Grundsätzen liegt, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, eine unechte Urkunde vor. Sie weist als Aussteller das namentlich bezeichnete Landratsamt aus; tatsächlicher Hersteller war allerdings eine Privatperson, bei der der Angeklagte die „Kennkarte" zuvor „beantragt" hatte. b) Die „Kennkarte" ist jedoch nicht geeignet, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Ihr fehlt jedwede Beweiseignung (vgl. schon OLG München, Urteil vom 05.01.2010 - 5St RR 354/09 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 173 ff. = StraFo 2010, 123 ff.). Die Eignung zum Beweis einer Tatsache, d.h. die objektive Beweisfähigkeit, gehört nach h.M. zum Urkundenbegriff (
14 m.w.N.). Die objektive Beweisfähigkeit setzt voraus, dass die Urkunde geeignet ist, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (
a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die namentliche bezeichnete Gebietskörperschaft („Landkreis") ist zwar ebenso existent, wie der zugehörige Landrat; eine gedankliche Verbindung zu entsprechenden staatlichen Stellen der Gegenwart ist jedoch durch die verfahrensgegenständliche „Kennkarte" nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum „13.12.2010" ersichtlich ausscheidet. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung der „Kennkarte" oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund kann diese nicht für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden. Die „Kennkarte" enthält zwar wesentliche Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, orientiert sich aber in Bezeichnung, Format und optischer Gestaltung nicht an diesem. In Format und Farbgebung, nicht aber dem Inhalt nach, ähnelt sie allenfalls dem alten deutschen Führerschein. Die Aufschrift „Kennkarte" und „Deutsches Reich" mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und die dreifache Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der rechten Innenseite lassen nach Ansicht des Senats auch bei Betrachtung durch eine ausländische Nichtamtsperson keine Zweifel zu, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Diese Auffälligkeiten, insbesondere die Verwendung des Hakenkreuzes, welche bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 108 f. = OLGSt StGB § 267 Nr. 14), des OLG Celle (Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 [bei juris] = NStZ-RR 2008, 76 f. = NdsRPfl. 2008, 78 ff.) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 [bei juris] = StraFo 2006, 255 f. = Justiz 2006, 307 f. = NStZ 2007, 527 ff.) zugrunde lagen, nicht gegeben war, lassen die Beweiseignung vorliegend entfallen (vgl. OLG München a.a.O.). Auch das Verhalten des Polizeibeamten bei Vorlage der „Kennkarte" spricht gegen die Beweiseignung, denn er hat diese nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptiert, sondern nach Vorzeigen der „Kennkarte" durch den Angeklagten nach dessen Personalausweis gefragt. c) Zudem lassen die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Urkundenfälschung auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zweifelhaft erscheinen. Für die Bejahung der inneren Tatseite des § 267 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt und die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu täuschen. Der Vorsatz muss neben der Tathandlung die Merkmale des objektiven Tatbestandes, insbesondere diejenigen, welche die Urkundeneigenschaft begründen, umfassen. Hierfür genügt bedingter Vorsatz (
41). Für das Merkmal der Täuschung allerdings, also die Herbeiführung eines Irrtums des zu Täuschenden und dessen Veranlassung zu rechtserheblichem Verhalten, muss der Täter dies als sichere Folge seines Verhaltens im Sinne eines direkten Vorsatzes voraussehen (
42). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht in hinreichender Weise, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Dies folgt auch nicht daraus, dass er den Ausweis bei einer Polizeikontrolle vorgelegt hat. Nach den Urteilsgründen dürfte dem Angeklagten nämlich klar gewesen sein, dass die von ihm ausgestellte „Kennkarte" in der Bundesrepublik nicht als gültig anerkannt wird, er sich mit dieser also nicht legitimieren konnte. Der Angeklagte hat nämlich die „Kennkarte" deshalb vorgelegt, weil er „die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne", nicht aber die Gültigkeit der „Kennkarte" als Legitimationspapier der Bundesrepublik Deutschland vorspiegeln wollte. Er wollte auch nicht über seine Identität täuschen, denn die Kennkarte enthielt seine zutreffenden Personalien. Es liegt vielmehr nahe, dass der Angeklagte, der ausgeführt hat, das „Reich" existiere noch, es müsse „im Interesse des Gerichts liegen, das Deutsche Reich wieder handlungsfähig zu machen", die Kennkarte vorgelegt hat, um seine diesbezügliche Gesinnung zu demonstrieren, möglicherweise auch, um den kontrollierenden Polizeibeamten zu provozieren. 2. Eine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) scheidet, wie das Landgericht zutreffend feststellt, aus rechtlichen Gründen aus. Tathandlungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind das Verbreiten, d.h. das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte, sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, also jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch und akustisch wahrnehmbar macht. Das Verwenden muss allerdings öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschehen. Öffentlich ist es, wenn die Handlung in einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen und der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann (
15 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend, denn der Angeklagte hat die Kennkarte nur dem ihn kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegt. III. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verhalten des Angeklagten bei der Polizeikontrolle erfüllt aber möglicherweise den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Unterlassens der Vorlegung eines Ausweises (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis oder Pass) nach §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG), die im Hinblick auf §§ 21 Abs. 2, 31 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 2 OWiG noch nicht verjährt ist. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da - wie ausgeführt - möglicherweise der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach dem PAuswG erfüllt ist, und hierzu weitergehende Feststellungen getroffen werden können. Im Umfang der Aufhebung war die Sache daher an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/596701.html ( https://oj.is/596701 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.