Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Regelung in § 36 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und demnach verfassungswidrig ist. Die Klägerin ist eine …in Form … Am … erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG und einen Bescheid zum …über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG. In diesen Bescheiden wurde die Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände gem. § 36 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) berücksichtigt. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom …. Einspruch ein mit der Begründung, dass die Klägerin auch weiterhin – trotz der Neuregelungen – in gleichheitssatzwidriger Weise benachteiligt werde, da ihr entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben durch die „Umgliederung“ verloren ginge. Mit Einspruchsentscheidung vom … wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der anschließend erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, bei ihr führe die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem positiven EK 03, dem EK 30 und schließlich mit dem EK 40 dazu, dass die Endbestände des EK 01 bis EK 03 jeweils .. betragen und das EK 40 durch die Verrechnung mit dem verbleibenden negativen EK 02 um …. auf .. reduziert werde. Aus dem EK 45 und dem verbleibenden EK 40 habe sich ein Körperschaftsteuerguthaben von … ergeben. Zusammen mit dem Zugang aus der Verschmelzung …. von … habe sich ein Körperschaftsteuerguthaben von … ergeben. Aus dem vor der Umgliederung durch Verrechnung mit negativen EK 02 vorhandenen Bestand an positiven Teilbeträgen des belasteten Eigenkapitals (EK 45 und EK 40) habe sich aber ein Körperschaftsteuerminderungspotential von insgesamt… , zzgl. des Zugangs aus der Verschmelzung also von … ergeben. Dies entspreche … Durch die umgliederungsbedingte Verrechnung von negativen EK 02 mit EK 40 sei also Körperschaftsteuerminderungspotential bei der Klägerin in Höhe von … bzw. … verloren gegangen, wie sich aus der folgenden Übersicht – ohne Berücksichtigung des Zugangs aus der Verschmelzung – ergebe: Für die Umgliederung bei der Klägerin – ohne Berücksichtigung der Verschmelzung – sei der unverändert gebliebene § 36 Abs. 4 KStG anzuwenden, da die Summe von EK 01 bis EK 03 negativ sei. Danach seien die unbelasteten Teilbeträge des EK 01, EK 02 bis EK 03 zunächst untereinander zu verrechnen; dies ergebe eine Summe von -… . Danach sei der verbleibende negative Bestand zunächst mit dem positiven EK 30 (in Höhe dessen Bestandes von… ) zu verrechnen, und im Übrigen … mit dem EK 40 zu verrechnen, so dass ein Bestand des EK 40 in Höhe von … verbleibe. Aufgrund der gesetzlich so vorgesehenen Reduzierung des EK 40 in Höhe von … verringere sich – wie dargestellt – das Körperschaftsteuerminderungspotential um …von … auf…. Der Klägerin gehe also ein Teil des Körperschaftsteuerminderungspotentials aufgrund der Umgliederung auch nach der gesetzlichen Neuregelung verloren, weil die negative Summe an EK 01 bis EK 03 das belastete Eigenkapital angreife. Dass der Verlust hier mit … relativ gering sei, liege an dem vergleichsweise hohen EK 30, dessen Verschwinden nicht zu einem Verlust an Minderungspotential führt. Das EK 40 werde daher nur noch zu einem entsprechend geringeren Teil angegriffen, in dem es im Ergebnis mit dem negativen EK 02 verrechnet werde. Der Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotential erfolge hier allerdings, obwohl in Höhe der Reduzierung des EK 40 um … und darüber hinaus ausreichend positives EK 04 vorhanden sei. Der Bescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … sei daher insoweit abzuändern, als die darin festgesetzten Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG und das darin ermittelte Körperschaftsteuerguthaben zu einer verfassungswidrigen Vernichtung des Körperschaftsteuerminderungspotentials führen. Aufgrund der Endbestände des Eigenkapitals vor Umgliederung müsse das Körperschaftsteuerminderungspotential … bzw. …. betragen. Dieses dürfe durch die Umgliederung nicht verloren gehen, weil in ausreichender Höhe zugleich EK 04 vorhanden sei. Der Endbestand des EK 40 dürfe nicht durch Verrechnung mit dem negativen EK 02 reduziert werden, sondern sei mit … festzustellen. Danach ergebe sich ein Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von … Die Klägerin beantragt, ….hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. In seinem Beschluss vom 17.11.2009 ( 1 BvR 2192/05 , BVerfGE 125, 1 ) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433) unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials führe, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl. I 1999, 817), enthalten sei. Dieser verfassungsmäßigen Beanstandung sei bei der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 Rechnung getragen worden. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 20.04.2011 ( I R 65/05 , BStBl II 2011, 983 ) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung geäußert. Insbesondere berücksichtige die Neuregelung des § 36 KStG die Beanstandung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des Beschlusses vom 17.11.2009 in ausreichendem Maße und verstoße somit nicht gegen die Regelungen des Grundgesetzes. Gründe II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG und der Bescheid zum … über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat hält die gesetzliche Regelung über die gesonderte Feststellung der Endbestände und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wie sie in § 36 KStG i.V.m. § 34 Abs. 13 f. KStG zum Ausdruck kommt, nicht für verfassungswidrig, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist.
- Das beklagte Finanzamt hat die Ermittlung der festzustellenden Endbestände sowie festzustellenden Beträge (steuerliches Einlagekonto), sowie die nachrichtlich vorzunehmende Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens rechnerisch zutreffend ermittelt. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Entspricht die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben, kann der Bescheid vom … nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrundeliegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Der Bürger hat einen grundrechtlich verbrieften Anspruch darauf, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung des Grundgesetzes durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Das ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
- Der Senat geht davon aus, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 getroffenen Regelungen der Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an. Insbesondere ist die nunmehr geltende Regelung des § 36 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Regelung geht dahin, dass die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vorgesehene Umgliederung nicht mehr stattfindet, während die Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK unverändert weiter vorgesehen ist. Damit hat der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben in ausreichendem Maße Rechnung getragen (BFH-Urteil vom 20.04.2011 I R 65/05 , BStBl II 2011, 983 ).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- Die Revision an den Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/596714.html Kommentare
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