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FG München, Urteil vom 12. November 2012 - Az. 7 K 1796/09

Obsah (6)§ 46§ 1§ 4§ 49Art. 7Art. 6

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens bis zum Erlass des Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2009 tragen die Kläger zu 65 % und der Be

dem Tod von Frau A am … 1998 teilte der steuerliche Vertreter der Kläger dem Finanzamt mit, dass die bisher von Frau A aufgrund der Nießbrauchsbestellung versteuerten Einkünfte aus dem verpachteten Gewerbebetrieb „E“ jetzt zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne (die Kläger) übergingen. Generalbevollmächtigter sei weiter Herr P von Abtei…. In der Folge wurde für die J und K GbR für den Zeitraum Juni bis Dezember 1998 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung beim Finanzamt eingereicht. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem verpachtetem Gewerbebetrieb sowie in geringerem Umfang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend wurden die Einkünfte in den folgenden Jahren bis einschließlich 2006 erklärt. In der für 2007 beim Finanzamt eingereichten Feststellungserklärung erläuterten die Kläger, dass Einkünfte aus dem Anwesen … in der Vergangenheit irrtümlich als Einkünfte aus einem verpachteten Gewerbebetrieb erklärt worden seien. Die Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse anlässlich des Verkaufs des Anwesens habe ergeben, dass keiner der Eigentümer im Zeitraum

  1. April 1931 bis März 2007 das Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke genutzt habe. Das Grundstück habe sich zu keinem Zeitpunkt im Betriebsvermögen befunden. Bei den Einkünften aus der Verpachtung der auf dem Grundstück befindlichen Gaststätte handele es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Veräußerungsgewinn aufgrund des Verkaufs des Grundstücks sei nicht zu versteuern. Entsprechend erklärten die Kläger in der Feststellungserklärung für 2007 laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.502,99 € für den Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks. Das Finanzamt ging bei Erlass des Bescheids für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom
  2. Oktober 2008 davon aus, dass es sich bei dem für den Gaststättenbetrieb verpachteten Teil des Grundstücks um einen fortgeführten Gewerbebetrieb handelte. Mangels näherer Angaben der Kläger zum betrieblichen Anteil des Grundstücks schätzte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn auf 1.100.000 €. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wie folgt festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.106.902,99 €davon laufende Einkünfte 6.902,99 €davon Veräußerungsgewinn 1.100.000,00 €Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung600,00 €Die Einkünfte wurden den Klägern je zur Hälfte zugerechnet. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der

prüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandten sich die Kläger gegen Ansatz und Höhe des Veräußerungsgewinns. Mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2009 erhoben sie beim Finanzgericht Untätigkeitsklage. Mit Einspruchsentscheidung vom
  2. September 2009 hielt das Finanzamt daran fest, dass ein steuerpflichtiger betrieblicher Veräußerungsgewinn erzielt worden sei. Es half dem Einspruch insoweit ab, als die Höhe des Veräußerungsgewinn neu ermittelt und auf 720.000 € herabgesetzt wurde. Das Finanzamt folgte dem Vortrag der Kläger, dass im Zeitpunkt der Veräußerung das Gebäude zu 55% und der Grund- und Boden (einschließlich Biergarten) zu 2/3 für den Gaststättenbetrieb und im Übrigen für Wohnzwecke genutzt worden sei. Aus den Aufzeichnungen des Marktes … gehe hervor, dass die Gaststätte

dem Tod von K zunächst von seiner Ehefrau F und

deren Tod von ihrer Tochter A selbst betrieben worden und das Grundstück insoweit notwendiges Betriebsvermögen geworden sei. Anhand der Eintragungen zum Betrieb der Gaststätte „E“ auf den vom Gewerbeamt beim Markt G geführten Karteiblättern ließen sich die Betreiber des „E“ im strittigen Zeitraum 17. September 1934 bis 1. August 1944 lückenlos

vollziehen. Darüber hinaus liege der Beschluss vom 11. Februar 1943 vor, mit dem der Landrat Frau A (damals verheiratete …) die Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilte. Anhaltspunkte dafür, dass die Gaststätte in diesem Zeitraum von anderen Personen betrieben worden sei, ergäben sich dagegen aus den Aufzeichnungen nicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Grundstück mangels vorheriger Entnahme oder Erklärung der Betriebsaufgabe bis zur Veräußerung Betriebsvermögen gewesen sei, liege darin, dass in den eingereichten Steuererklärungen, soweit sie – zurück bis zum Jahr 1988 – noch vorlägen, die Einkünfte aus der Gaststättenverpachtung stets als Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erklärt worden seien und nur in einem geringen Umfang mit zuletzt jährlich Mieteinnahmen von 3.600 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Vermögensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens sei das Grundstück ebenfalls als Betriebsvermögen ausgewiesen worden. Die Kläger halten daran fest dass, das Grundstück kein Betriebsvermögen sei. Für die Behauptung, dass F bzw. ihre Tochter A die Gaststätte im Zeitraum 1934 bis 1944 selbst betrieben haben, könne das Finanzamt keine eigenen

weise oder Unterlagen – wie etwa Gewerbean- und -abmeldungen oder steuerliche Erfassungsbögen – vorlegen. Das Grundstück sei auch ohne Beanstandung durch das Finanzamt zu keiner Zeit als Betriebsvermögen bilanziert worden. Dies sei nur damit zu erklären, dass Frau F und ihre Tochter den Gaststättenbetrieb zu keinem Zeitpunkt in eigener Regie geführt hätten. Die Kläger wüssten von ihrer Mutter, dass diese die Gaststätte nie selbst betrieben habe. Sie habe ihnen erzählt, dass die Gaststätte

dem Tod ihres Vaters von der verwandten Familie … als Lokal bzw. als Wohnung genutzt worden seien. Ein Indiz hierfür sei die

trägliche An- bzw. Abmeldung des Gewerbes am 14. November 1944, die von einer Person namens … unterschrieben worden sei. Weiter habe Frau A den Klägern erzählt, dass ihre Mutter F lange krank und von ihr gepflegt worden sei und ihr erster Ehemann mit

namen … die Gaststätte betrieben hätte. Die vom Finanzamt herangezogenen Karteikarten seien nicht geeignet den

weis zu führen, dass die jeweiligen Eigentümer die Gaststätte tatsächlich selbst und in Eigenregie geführt hätten. Die Art und Weise, wie die Karteikarten geführt worden seien, lasse erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Aufzeichnungen aufkommen. Sie seien

träglich erstellt bzw. ergänzt worden und es fehlten vorgeschriebene Unterschriften. Aus der Frau A am 11. Februar 1943 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte könne nicht geschlossen werden, dass sie die Gaststätte tatsächlich selbst betrieben habe. Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte sei damals – wie es auch heute noch gängige Praxis sei – beantragt worden, um das bestehende Betreiberrecht ohne Unterbrechung zu erhalten, um so die

einer längeren Unterbrechung durch neue Auflagen erschwerte Neubeantragung zu vermeiden. Hierfür spreche auch, dass die Verpachtung an Herrn M am 1. August 1944 kurz

Erteilung der Schankerlaubnis für Frau A am

  1. Februar 1943 erfolgt sei. Der Beschluss des Landratsamtes vom
  2. Februar 1943 über die Erteilung der Schankerlaubnis an Frau A enthalte u.a. folgenden Hinweis: „Das Bedürfnis für die Fortführung der Wirtschaft im bezeichneten Anwesen konnte

den eingeholten Gutachten und

der amtlichen Prüfung bejaht werden.“ Dies sei dahingehend zu verstehen, dass Frau A vor der Verpachtung der Wirtschaft die grundsätzliche Möglichkeit der Fortführung im Anwesen von Amts wegen geklärt haben wollte. In dem Zeitraum

  1. Februar 1943 bis
  2. August 1944 seien die vorgeschriebenen Instandhaltungen durchgeführt bzw. ein geeigneter Pächter gesucht worden. Zur Abwicklung der Grundstücksangelegenheiten im Inland erläuterte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, dass dem … Generalvollmacht erteilt worden sei, die Grundstückseigentümer in allen Angelegenheiten zu vertreten, die das Grundstück betrafen. Die Vollmacht sei personenbezogen erteilt worden. Ursprünglich sei sie an …, später an … und

dessen Tod an … gerichtet gewesen. So habe der Klägervertreter die Verhandlungen, die zur Veräußerung des Grundstücks im Streitjahr führten, zusammen mit dem Generalbevollmächtigten durchgeführt. Das Verhandlungsergebnis sei mit den Klägern abgestimmt worden. Bei den Akten befindet sich die Vollmacht, die dem steuerlichen Vertreter am 1. September 2006 erteilt wurde und aus der hervorgeht, dass dieser mit dem bereits bevollmächtigten …., beauftragt wurde Grundstückverhandlungen zu führen und

Absprache mit den Klägern diesbezüglich rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. Oktober 2008 für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2009 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Veräußerungsgewinn von 0 € berücksichtigt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. November 2012 verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Kläger aus der Veräußerung des verpachteten Grundstücks … in …. inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form eines Veräußerungsgewinns erzielt haben (§§ 15 , 16 Abs. 1 EStG). 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei kann es sich auch um die Veräußerung eines Gewerbebetriebs handeln, der – wie im Streitfall - in Form einer Verpachtung fortgeführt wird. Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in das Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Solange der Verpächter eine Erklärung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegen-stände in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 EStG). Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Überführung oder Veräußerung zugrunde zu legen (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124 ).

  1. a)Hiervon ausgehend ist sachliche Voraussetzung für einen fortgeführten Gewerbebetrieb, dass ein (noch lebender) Gewerbebetrieb verpachtet wird (vgl. Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 696). Dabei reicht es aus, wenn die wesentlichen dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Im Streitfall wurden die Gaststättenräume und der zugehörige Grund- und Boden (einschließlich Biergarten) und damit die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00 , BFH NV 2001, 1106, BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 , BStBl II 2004, 10 ; Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 697 m.w.N).
  2. b)Des Weiteren muss der Verpächter den Betrieb vor der Verpachtung grundsätzlich selbst betrieben haben. Diese Voraussetzung erfüllen regelmäßig der (ursprüngliche) Betriebsinhaber sowie ein Rechtsnachfolger, der den Betrieb unentgeltlich erwirbt und damit in die Position des Rechtsvorgängers eintritt (BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91 BStBl II 1993, 36 ; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 176/96 BFH/NV 1999, 454 ). Im Streitfall ist unstreitig, dass der Großvater der Kläger, K, die Gaststätte E bis zu seinem Tod im Jahr 1934 selbst betrieben hat. Ihm war am 7. Juli 1931 die Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft auf dem Anwesen “E“ erteilt worden. Eigentümerin des Grundstücks war seit 1931 seine Ehefrau. Feststellungen zu der Frage, ob und von wem die Gaststätte

seinem Tod bis zur Verpachtung im Jahr 1944 betrieben wurde sind – da sie die Verhältnisse vor und während des

  1. Weltkriegs betreffen – schwer zu treffen. Hierfür sind objektive Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. auch BFH-Urteil vom
  2. Mai 2011 IV R 48/08 , BStBl II 2011, 792). Anhand der im Streitfall vorliegenden objektiven Beweisanzeichen ist davon auszugehen, dass die Gaststätte

dem Tod von K zunächst von seiner Ehefrau und Eigentümerin des Grundstücks F betrieben wurde und das Grundstück jedenfalls insoweit Betriebsvermögen geworden ist, als es für den Gaststättenbetrieb genutzt wurde. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass

ihrem Tod ihre Tochter A, auf die das Eigentum an dem Grundstück als Erbin überging, die Gaststätte bis zur Verpachtung im Jahr 1944 fortführte. aa) Als objektives Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem die Gaststätte E“ im streitigen Zeitraum betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) des Marktes … über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb „E“ herangezogen werden. Gleiches gilt für die Gaststättenkonzessionen, die für diesen Betrieb erteilt wurden.

(1)Auf dem für Herrn K bei der Marktgemeinde für das Gewerbe „E“ angelegten Karteiblatt wurde auf der Rückseite vermerkt: “Seit dem am 17.IX.1934 erfolgten Tod des K führt die Witwe des K den Betrieb“. Dies wird durch die Eintragungen auf dem für Frau F angelegten Karteiblatt bestätigt. Dort wurde folgender Vermerk vorgenommen: “Gast- und Schankstättenkonzession des Landrats …. v.7.7.31 Nr. 3162 für den verst. Ehemann K. Fortsetzung

§ 46RGew

O.“

dieser Vorschrift darf das Gewerbe

dem Tode eines Gewerbetreibenden für Rechnung des überlebenden Ehegatten fortgeführt werden (vgl. heute § 46 GewO). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Kläger, dass die Eintragungen auf dem Karteiblatt von Frau F zu dem Gewerbe … gegen die Zuverlässigkeit der Karteiblätter sprechen. Für das Gewerbe … wurde unter “Tag der Anmeldung“ (des Gewerbes) der

  1. Juli 1926 und unter “Beginn“ (des Gewerbes) der
  2. August 1926 sowie unter “Tag der Abmeldung“ der
  3. Juli 1931 und unter “Ende“ (des Gewerbes) der
  4. Juli 1931 eingetragen. Aus den Eintragungen geht hervor, dass die Gaststätte E vor dem Eigentumserwerb durch Frau F am
  5. Juli 1931 unter dem Namen … von ihr selbst betrieben wurde und

dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch ihren Ehemann.

(2)Auf dem für K angelegten Karteiblatt, ist des Weiteren vermerkt, dass „die Witwe Frau F am 22. Oktober 1942 verstorben ist.

folgerin ist die Tochter A, geborene K“. Auf dem für Frau K angelegten Karteiblatt ist ihr Todesdatum

  1. Oktober 1942 vermerkt, sowie unter der Überschrift „Bemerkungen“ (Vormerkungen für die Steuer- und Handelskammermeldungen) der Satz: „Betriebsnachfolgerin Tochter A, geb. K.“ Auf dem für Frau A für die Gaststätte „E“ angelegten Karteiblatt ist unter Beginn (des Gewerbes) der
  2. Oktober 1942 und unter „Ende“ (des Gewerbes) der
  3. August 1944 eingetragen. Aus den Eintragungen geht hervor, dass die An- und – abmeldung des Gewerbes

träglich am

  1. November 1944 erfolgte. Auf dem Karteiblatt für Frau A wurde auch vermerkt, dass eine Konzessionserlaubnis für die Gaststätte vom
  2. Februar 1943 vorliegt. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass die An- und Abmeldung am
  3. November 1944 mit „i.V. G“ gezeichnet wurde. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass Frau A (damals noch verheiratete …) die Gaststätte nicht selbst betrieben hat. Vielmehr deutet der Zusatz i.V. darauf hin, dass sie sich bei diesem Behördengang hat vertreten lassen.

(3)Auf dem Karteiblatt, das für den Pächter Herrn M angelegt wurde, ist vermerkt, dass die Gaststätte im Pachtwege übernommen wurde. Frau A wird als bisheriger Betriebsinhaber angeführt. Vermerkt wurde auch, dass dem Pächter am 18. Oktober 1944 eine eigene Gaststättenkonzession erteilt wurde. Soweit auf dem Karteiblatt von Herrn M die Eintragungen von Amts wegen vorgenommen wurden, weil er nicht bei der Behörde erschienen ist, wurde dies ausdrücklich vermerkt.
(4)Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben auf den Karteiblättern nicht aufgrund der Angaben der Betroffenen vorgenommen wurden und Mutmaßungen der Behörde darstellen, bestehen nicht. Auch die Tatsache, dass die Eintragungen auf den Karteiblättern zunächst handschriftlich und in späteren Jahren mit Schreibmaschine vorgenommen wurden, vermag aus Sicht des Senats die Beweiskraft der Dokumente nicht zu erschüttern.
(5)Der Senat vermag auch dem Vortrag der Kläger, dass sich aus dem zeitlichen Ablauf – Erteilung der Gaststättenerlaubnis an Frau A am
  1. Februar 1943 und Verpachtung zum
  2. August 1944 – zwingend ergibt, dass die Erlaubnis im Hinblick auf eine spätere Verpachtung eingeholt wurde, nicht zu folgen. Aus der Begründung der Behörde für die Erteilung geht lediglich hervor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt waren und

§ 1Abs.

2 Gaststättengesetz „das Bedürfnis für die Fortführung der Wirtschaft im bezeichneten Anwesen

den eingeholten Gutachten und

der amtlichen Prüfung bejaht werden konnte.“ Aus der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Behörde, die von Amts wegen durchgeführt wird, kann nicht geschlossen werden, dass Frau A vor der Verpachtung der Wirtschaft die grundsätzliche Möglichkeit der Fortführung im Anwesen von Amts wegen geklärt haben wollte. Naheliegender ist, dass die kostenpflichtige personenbezogene Erlaubnis für eigene Zwecke eingeholt wurde.

(6)Insgesamt ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Marktes … und den erteilten Gaststättenkonzessionen ein geschlossenes widerspruchsfreies Bild dahingehend, dass die Gaststätte im streitigen Zeitraum zunächst von Frau F und anschließend von ihrer Rechtsnachfolgerin Frau A betrieben wurde. Dagegen liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gaststätte in diesem Zeitraum nicht, oder von anderen Personen – etwa einer Familie … oder dem ersten Ehemann von Frau A Herrn … – betrieben wurde bzw. an diese verpachtet war.
  1. bb)Ein weiteres Indiz dafür, dass ein bestehender Gewerbebetrieb verpachtet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Pachtvertrags, den Frau A mit Herrn M abgeschlossen hat. Dort wird formuliert, dass die Pächterin „ihren Gesamtbetrieb“ E verpachtet. Auf einen aktiven Betrieb deutet auch die Regelung unter Ziff. 6 des Vertrages hin, wonach sich der Pächter verpflichtete, in alle einschlägigen Verträge, die mit der Brauerei … wegen der Belieferung der Getränke abgeschlossen wurden, einzutreten.
  2. cc)In den eingereichten Steuererklärungen, soweit sie dem Finanzamt zurück bis 1988 noch vorliegen, wurden die Einkünfte aus der Gaststättenverpachtung stets als Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erklärt. Dies gilt damit auch für einen Zeitraum, als die Einkünfte noch von Frau A selbst erklärt wurden. Dagegen liegen keine objektiven Beweisanzeichen vor, die rund 9 Jahre

dem Tod von Frau A die von den Klägern vorgetragene

trägliche Erkenntnis im Jahr 2007 stützen, dass weder Frau F noch Frau A auf dem streitgegenständliche Grundstück die Gaststätte „E“ betrieben haben. Soweit sich die Kläger auf Erzählungen von Frau A stützten, kann dies die bestehenden objektiven Beweisanzeichen nicht entkräften. Der Argumentation des Klägers, dass das Finanzamt auf eine Aufforderung zur Bilanzierung des Grundstücks verzichtet habe und sich daraus ergebe, dass die Rechtsvorgänger der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewerblich tätig waren, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Streitfall erfolgte die Gewinnermittlung

§ 4Abs. 3 ESt

G. Die für den Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter – hier das Grundstück – sind Betriebsvermögen. Die Besteuerung der stillen Reserven richtet sich

den gleichen Regeln wie beim Betriebsvermögensvergleich. Allein die Tatsache, dass das Finanzamt ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist, führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt. c) Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass Frau A anlässlich ihrer Auswanderung in die USA im Jahr 1950 für die bereits laufende Verpachtung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe erklärt hat. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. BFH-Urteil vom

  1. April 2001 IV R 14/00 , BStBl II 2001, 798 ; Schmidt, Einkommensteuergesetz,
  2. Auflage 2012, § 16 Rz. 173 jeweils m.w.N.). Es handelt sich bei der Betriebsaufgabe somit um einen Entnahmevorgang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) in Form einer Totalentnahme (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
  3. Oktober 1974 GrS 1/73 , BStBl II 1975, 168 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat Frau A den Betrieb nicht aufgegeben, da sie den bisherigen Verpachtungsbetrieb als solchen als identischen Organismus weiterhin fortgeführt hat. Der Wegzug der Verpächterin in die USA im Jahr 1950 und der damit verbundene Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht führte nicht zu einer (fiktiven) Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG im Jahr
  4. Denn abgesehen davon, dass es

der neuen Rechtsprechung des BFH eine finale Betriebsaufgabe durch Betriebsverlagerung ins Ausland nicht mehr gibt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober I R 99/08 , BStBl II 2011, 1019 ), hat der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht auch nicht dazu geführt, dass die Gewinne aus dem verpachteten Gewerbebetrieb nicht mehr der inländischen Besteuerung unterliegen (dazu Ziff. 2). Auch dem Sicherheitsbescheid vom 10. Februar 1950, den das Finanzamt anlässlich der Auswanderung von Frau A erlassen hat, kann nicht entnommen werden, dass diese den Betrieb aufgegeben hat. In dem Bescheid wird lediglich darauf hingewiesen, dass Sicherheit zu leisten ist für die Reichsfluchtsteuer, die an das durch den letzten Vermögensteuerbescheid festgestellte Gesamtvermögen anknüpft, sowie für sonstige vor der Auswanderung zu leistende Steuern.

  1. d)Die Kläger als Rechtsnachfolger von Frau A haben ebenfalls keine Betriebsaufgabe erklärt. Der verpachtete Gewerbebetrieb ist im Jahr 1973 unter Fortbestand des Pachtvertrages durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück „E“ im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Kläger übergegangen. Die Einräumung des Nießbrauchs zugunsten von Frau A ändert nichts an Unentgeltlichkeit der Übertragung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 325/84 , BStBl II 1987, 52 ; Schmidt Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 97f). Die Kläger sind hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung der bisherigen Verpächterin, ihrer Mutter A, eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom IV R 325/84 , BStBl II 1987, 772 ; BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 , BStBl II 1992, 392 ). Es ist weder ersichtlich, noch wurde vorgetragen, dass die Kläger vor der Veräußerung des Grundstücks eine entsprechende Aufgabeerklärung abgegeben haben. Bis zur Veräußerung führten sie den Verpachtungsbetrieb in (ungeteilter) Erbengemeinschaft fort. 2. Im angefochtenen Feststellungsbescheid fehlen Feststellungen dazu, ob die Einkünfte im Inland steuerpflichtig sind. Da die aus der Verpachtung und Veräußerung des Betriebsgrundstücks entstandenen gewerblichen Einkünfte bei den Klägern zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören, für die das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA (DBA USA) das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zuweist, ist die Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte im angefochtenen Feststellungsbescheid jedoch im Ergebnis rechtmäßig.
  2. a)Die Kläger sind – da sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben – nicht

§ 1Abs. 1 ESt

G unbeschränkt steuerpflichtig. Sie sind jedoch mit den aus dem verpachteten Gewerbebetrieb erzielten Einkünften und damit auch mit dem Veräußerungsgewinn

§ 1Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a ESt

G beschränkt steuerpflichtig.

§ 49Abs. 1 Nr. 2 a ESt

G sind inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Zwar bestand

Wegzug von Frau A keine inländische Betriebsstätte mehr, denn der Verpächter unterhält regelmäßig keine Betriebsstätte in dem verpachteten Betrieb. Der verpachtete Betrieb dient dem Pächter und ist darum dessen Betriebsstätte und nicht die des Verpächters (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 12 Rz. 15 m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 6/06 , BStBl II 2007, 163 ). Im Streitfall war jedoch hinsichtlich der Verpachtungstätigkeit ein ständiger Vertreter im Inland bestellt. Ständiger Vertreter ist eine Person, die

haltig Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Hierunter fällt insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen

haltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt (vgl. § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO). Im Streitfall waren über die Jahre bis zur Veräußerung des Grundstücks verschiedene Angehörige der .Abtei … generalbevollmächtigt, die

haltig für Frau A und später für die Kläger die Verpachtungsgeschäfte besorgten, wie etwa den Abschluss der Pachtverträge. Der jeweilige Vertreter war weisungsgebunden tätig. Dies wird auch anhand der für die Verhandlungen über eine Grundstücksveräußerung von den Klägern erteilten Vollmacht vom

  1. September 2006 deutlich. Aus dieser geht hervor, dass das Handeln des steuerlichen Vertreters und des Generalbevollmächtigten durch den Willen der hinter ihnen stehenden Verpächter bestimmt war. Dass das Kloster auch einen eigenen Nutzen an den Verpachtungsgeschäften hatte im Hinblick auf eine Verpflichtung der Pächter, das für den Gaststättenbetrieb benötigte Bier ausschließlich von der Klosterbrauerei zu beziehen, steht der Annahme einer ständigen Vertretung nicht entgegen (BFH-Urteil vom
  2. April 1978 I R 136/77 , BStBl II 1978, 494 ). Die laufenden Einkünfte aus der Verpachtung waren daher

Auswanderung von Frau A in die USA weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 49Abs. 1 Nr. 2 a ESt

G zu qualifizieren. Der Gewinn aus einer Veräußerung des Betriebs gehört ebenfalls zu den Einkünften, die unter die beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb

§ 49Abs. 1 Nr. 2 a ESt

G 2007 fallen. b) Die Bundesrepublik Deutschland ist im Streitjahr 2007 auch nicht aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen – hier durch das DBA-USA – an der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehindert. Maßgebend ist im Streitjahr das DBA USA 1989, das am

  1. August 1991 in Kraft getreten ist. Dagegen ist das Änderungsprotokoll vom
  2. Juni 2006, das am
  3. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erstmals auf Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2008 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden (Art. 32 DBA-USA).

Art. 7Abs.

1 DBA-USA dürfen gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass es in dem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält, in dem anderen Staat (hier die Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden. Im Streitfall kann es jedoch offen bleiben, ob – da eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-USA nicht besteht – eine “Vertreterbetriebsstätte“ i.S.v. Art. 5 Abs. 5 DBA-USA vorliegt. Denn ein Besteuerungsrecht für den aus dem verpachteten Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DBA. Diese Regelung ist vorrangig gegenüber Art. 7 DBA-USA.

Art. 6Abs.

1 DBA-USA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen steht somit dem Belegenheitsstaat zu. Dies gilt nicht nur für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung und Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3 DBA-USA), sondern auch für die Einkünfte aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens (Art. 13 Abs. 1 DBA-USA). Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DBA-USA erfüllt, da die in den USA ansässigen Kläger Einkünfte aus der Verpachtung des in der Bundesrepublik belegenen Grundstücks … erzielten. Der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 steht nicht entgegen, dass sich das unbewegliche Vermögen (Grundstück) bis zur Veräußerung im Gesamthandeigentum der Kläger befand. Beide erfüllen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, Art. 6 MA Rz. 37). Art. 6 Abs. 4 DBA-USA stellt klar, dass die Absätze 1 und 3 des Art. 6 auch für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen eines Unternehmens gelten, d.h. Art. 6 Abs. 4 schließt insoweit die Anwendung von Art. 7 aus (Exklusivitätsverhältnis, vgl. Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, Art. 6 MA Rz. 102). 3. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist

Teilabhilfe durch das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom

  1. September 2009 zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei hält es der Senat für zweckmäßig, eine Kostenentscheidung

Zeitabschnitten zu treffen, da sich der Streitgegenstand während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Teilabhilfe der Klage geändert hat (Urteil des BFH vom

  1. Juni 1984 II R 184/81 , BStBl II 1985, 261 ).
  2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Permalink: http://openjur.de/u/596715.html Kommentare

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