dem Tod von Frau A am … 1998 teilte der steuerliche Vertreter der Kläger dem Finanzamt mit, dass die bisher von Frau A aufgrund der Nießbrauchsbestellung versteuerten Einkünfte aus dem verpachteten Gewerbebetrieb „E“ jetzt zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne (die Kläger) übergingen. Generalbevollmächtigter sei weiter Herr P von Abtei…. In der Folge wurde für die J und K GbR für den Zeitraum Juni bis Dezember 1998 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung beim Finanzamt eingereicht. Erklärt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem verpachtetem Gewerbebetrieb sowie in geringerem Umfang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend wurden die Einkünfte in den folgenden Jahren bis einschließlich 2006 erklärt. In der für 2007 beim Finanzamt eingereichten Feststellungserklärung erläuterten die Kläger, dass Einkünfte aus dem Anwesen … in der Vergangenheit irrtümlich als Einkünfte aus einem verpachteten Gewerbebetrieb erklärt worden seien. Die Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse anlässlich des Verkaufs des Anwesens habe ergeben, dass keiner der Eigentümer im Zeitraum
prüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandten sich die Kläger gegen Ansatz und Höhe des Veräußerungsgewinns. Mit Schriftsatz vom
dem Tod von K zunächst von seiner Ehefrau F und
deren Tod von ihrer Tochter A selbst betrieben worden und das Grundstück insoweit notwendiges Betriebsvermögen geworden sei. Anhand der Eintragungen zum Betrieb der Gaststätte „E“ auf den vom Gewerbeamt beim Markt G geführten Karteiblättern ließen sich die Betreiber des „E“ im strittigen Zeitraum 17. September 1934 bis 1. August 1944 lückenlos
vollziehen. Darüber hinaus liege der Beschluss vom 11. Februar 1943 vor, mit dem der Landrat Frau A (damals verheiratete …) die Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilte. Anhaltspunkte dafür, dass die Gaststätte in diesem Zeitraum von anderen Personen betrieben worden sei, ergäben sich dagegen aus den Aufzeichnungen nicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Grundstück mangels vorheriger Entnahme oder Erklärung der Betriebsaufgabe bis zur Veräußerung Betriebsvermögen gewesen sei, liege darin, dass in den eingereichten Steuererklärungen, soweit sie – zurück bis zum Jahr 1988 – noch vorlägen, die Einkünfte aus der Gaststättenverpachtung stets als Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erklärt worden seien und nur in einem geringen Umfang mit zuletzt jährlich Mieteinnahmen von 3.600 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Vermögensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens sei das Grundstück ebenfalls als Betriebsvermögen ausgewiesen worden. Die Kläger halten daran fest dass, das Grundstück kein Betriebsvermögen sei. Für die Behauptung, dass F bzw. ihre Tochter A die Gaststätte im Zeitraum 1934 bis 1944 selbst betrieben haben, könne das Finanzamt keine eigenen
weise oder Unterlagen – wie etwa Gewerbean- und -abmeldungen oder steuerliche Erfassungsbögen – vorlegen. Das Grundstück sei auch ohne Beanstandung durch das Finanzamt zu keiner Zeit als Betriebsvermögen bilanziert worden. Dies sei nur damit zu erklären, dass Frau F und ihre Tochter den Gaststättenbetrieb zu keinem Zeitpunkt in eigener Regie geführt hätten. Die Kläger wüssten von ihrer Mutter, dass diese die Gaststätte nie selbst betrieben habe. Sie habe ihnen erzählt, dass die Gaststätte
dem Tod ihres Vaters von der verwandten Familie … als Lokal bzw. als Wohnung genutzt worden seien. Ein Indiz hierfür sei die
trägliche An- bzw. Abmeldung des Gewerbes am 14. November 1944, die von einer Person namens … unterschrieben worden sei. Weiter habe Frau A den Klägern erzählt, dass ihre Mutter F lange krank und von ihr gepflegt worden sei und ihr erster Ehemann mit
namen … die Gaststätte betrieben hätte. Die vom Finanzamt herangezogenen Karteikarten seien nicht geeignet den
weis zu führen, dass die jeweiligen Eigentümer die Gaststätte tatsächlich selbst und in Eigenregie geführt hätten. Die Art und Weise, wie die Karteikarten geführt worden seien, lasse erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Aufzeichnungen aufkommen. Sie seien
träglich erstellt bzw. ergänzt worden und es fehlten vorgeschriebene Unterschriften. Aus der Frau A am 11. Februar 1943 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte könne nicht geschlossen werden, dass sie die Gaststätte tatsächlich selbst betrieben habe. Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte sei damals – wie es auch heute noch gängige Praxis sei – beantragt worden, um das bestehende Betreiberrecht ohne Unterbrechung zu erhalten, um so die
einer längeren Unterbrechung durch neue Auflagen erschwerte Neubeantragung zu vermeiden. Hierfür spreche auch, dass die Verpachtung an Herrn M am 1. August 1944 kurz
Erteilung der Schankerlaubnis für Frau A am
den eingeholten Gutachten und
der amtlichen Prüfung bejaht werden.“ Dies sei dahingehend zu verstehen, dass Frau A vor der Verpachtung der Wirtschaft die grundsätzliche Möglichkeit der Fortführung im Anwesen von Amts wegen geklärt haben wollte. In dem Zeitraum
dessen Tod an … gerichtet gewesen. So habe der Klägervertreter die Verhandlungen, die zur Veräußerung des Grundstücks im Streitjahr führten, zusammen mit dem Generalbevollmächtigten durchgeführt. Das Verhandlungsergebnis sei mit den Klägern abgestimmt worden. Bei den Akten befindet sich die Vollmacht, die dem steuerlichen Vertreter am 1. September 2006 erteilt wurde und aus der hervorgeht, dass dieser mit dem bereits bevollmächtigten …., beauftragt wurde Grundstückverhandlungen zu führen und
Absprache mit den Klägern diesbezüglich rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. Oktober 2008 für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2009 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Veräußerungsgewinn von 0 € berücksichtigt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. November 2012 verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Kläger aus der Veräußerung des verpachteten Grundstücks … in …. inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form eines Veräußerungsgewinns erzielt haben (§§ 15 , 16 Abs. 1 EStG). 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei kann es sich auch um die Veräußerung eines Gewerbebetriebs handeln, der – wie im Streitfall - in Form einer Verpachtung fortgeführt wird. Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in das Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Solange der Verpächter eine Erklärung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegen-stände in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 EStG). Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Überführung oder Veräußerung zugrunde zu legen (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124 ).
seinem Tod bis zur Verpachtung im Jahr 1944 betrieben wurde sind – da sie die Verhältnisse vor und während des
dem Tod von K zunächst von seiner Ehefrau und Eigentümerin des Grundstücks F betrieben wurde und das Grundstück jedenfalls insoweit Betriebsvermögen geworden ist, als es für den Gaststättenbetrieb genutzt wurde. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass
ihrem Tod ihre Tochter A, auf die das Eigentum an dem Grundstück als Erbin überging, die Gaststätte bis zur Verpachtung im Jahr 1944 fortführte. aa) Als objektives Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem die Gaststätte E“ im streitigen Zeitraum betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) des Marktes … über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb „E“ herangezogen werden. Gleiches gilt für die Gaststättenkonzessionen, die für diesen Betrieb erteilt wurden.
O.“
dieser Vorschrift darf das Gewerbe
dem Tode eines Gewerbetreibenden für Rechnung des überlebenden Ehegatten fortgeführt werden (vgl. heute § 46 GewO). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Kläger, dass die Eintragungen auf dem Karteiblatt von Frau F zu dem Gewerbe … gegen die Zuverlässigkeit der Karteiblätter sprechen. Für das Gewerbe … wurde unter “Tag der Anmeldung“ (des Gewerbes) der
dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch ihren Ehemann.
folgerin ist die Tochter A, geborene K“. Auf dem für Frau K angelegten Karteiblatt ist ihr Todesdatum
träglich am
2 Gaststättengesetz „das Bedürfnis für die Fortführung der Wirtschaft im bezeichneten Anwesen
den eingeholten Gutachten und
der amtlichen Prüfung bejaht werden konnte.“ Aus der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Behörde, die von Amts wegen durchgeführt wird, kann nicht geschlossen werden, dass Frau A vor der Verpachtung der Wirtschaft die grundsätzliche Möglichkeit der Fortführung im Anwesen von Amts wegen geklärt haben wollte. Naheliegender ist, dass die kostenpflichtige personenbezogene Erlaubnis für eigene Zwecke eingeholt wurde.
dem Tod von Frau A die von den Klägern vorgetragene
trägliche Erkenntnis im Jahr 2007 stützen, dass weder Frau F noch Frau A auf dem streitgegenständliche Grundstück die Gaststätte „E“ betrieben haben. Soweit sich die Kläger auf Erzählungen von Frau A stützten, kann dies die bestehenden objektiven Beweisanzeichen nicht entkräften. Der Argumentation des Klägers, dass das Finanzamt auf eine Aufforderung zur Bilanzierung des Grundstücks verzichtet habe und sich daraus ergebe, dass die Rechtsvorgänger der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewerblich tätig waren, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Streitfall erfolgte die Gewinnermittlung
G. Die für den Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter – hier das Grundstück – sind Betriebsvermögen. Die Besteuerung der stillen Reserven richtet sich
den gleichen Regeln wie beim Betriebsvermögensvergleich. Allein die Tatsache, dass das Finanzamt ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist, führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt. c) Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass Frau A anlässlich ihrer Auswanderung in die USA im Jahr 1950 für die bereits laufende Verpachtung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe erklärt hat. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. BFH-Urteil vom
der neuen Rechtsprechung des BFH eine finale Betriebsaufgabe durch Betriebsverlagerung ins Ausland nicht mehr gibt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober I R 99/08 , BStBl II 2011, 1019 ), hat der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht auch nicht dazu geführt, dass die Gewinne aus dem verpachteten Gewerbebetrieb nicht mehr der inländischen Besteuerung unterliegen (dazu Ziff. 2). Auch dem Sicherheitsbescheid vom 10. Februar 1950, den das Finanzamt anlässlich der Auswanderung von Frau A erlassen hat, kann nicht entnommen werden, dass diese den Betrieb aufgegeben hat. In dem Bescheid wird lediglich darauf hingewiesen, dass Sicherheit zu leisten ist für die Reichsfluchtsteuer, die an das durch den letzten Vermögensteuerbescheid festgestellte Gesamtvermögen anknüpft, sowie für sonstige vor der Auswanderung zu leistende Steuern.
G unbeschränkt steuerpflichtig. Sie sind jedoch mit den aus dem verpachteten Gewerbebetrieb erzielten Einkünften und damit auch mit dem Veräußerungsgewinn
G beschränkt steuerpflichtig.
G sind inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Zwar bestand
Wegzug von Frau A keine inländische Betriebsstätte mehr, denn der Verpächter unterhält regelmäßig keine Betriebsstätte in dem verpachteten Betrieb. Der verpachtete Betrieb dient dem Pächter und ist darum dessen Betriebsstätte und nicht die des Verpächters (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 12 Rz. 15 m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 6/06 , BStBl II 2007, 163 ). Im Streitfall war jedoch hinsichtlich der Verpachtungstätigkeit ein ständiger Vertreter im Inland bestellt. Ständiger Vertreter ist eine Person, die
haltig Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Hierunter fällt insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen
haltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt (vgl. § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO). Im Streitfall waren über die Jahre bis zur Veräußerung des Grundstücks verschiedene Angehörige der .Abtei … generalbevollmächtigt, die
haltig für Frau A und später für die Kläger die Verpachtungsgeschäfte besorgten, wie etwa den Abschluss der Pachtverträge. Der jeweilige Vertreter war weisungsgebunden tätig. Dies wird auch anhand der für die Verhandlungen über eine Grundstücksveräußerung von den Klägern erteilten Vollmacht vom
Auswanderung von Frau A in die USA weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
G zu qualifizieren. Der Gewinn aus einer Veräußerung des Betriebs gehört ebenfalls zu den Einkünften, die unter die beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb
G 2007 fallen. b) Die Bundesrepublik Deutschland ist im Streitjahr 2007 auch nicht aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen – hier durch das DBA-USA – an der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehindert. Maßgebend ist im Streitjahr das DBA USA 1989, das am
1 DBA-USA dürfen gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass es in dem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält, in dem anderen Staat (hier die Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden. Im Streitfall kann es jedoch offen bleiben, ob – da eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-USA nicht besteht – eine “Vertreterbetriebsstätte“ i.S.v. Art. 5 Abs. 5 DBA-USA vorliegt. Denn ein Besteuerungsrecht für den aus dem verpachteten Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DBA. Diese Regelung ist vorrangig gegenüber Art. 7 DBA-USA.
1 DBA-USA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen steht somit dem Belegenheitsstaat zu. Dies gilt nicht nur für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung und Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3 DBA-USA), sondern auch für die Einkünfte aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens (Art. 13 Abs. 1 DBA-USA). Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DBA-USA erfüllt, da die in den USA ansässigen Kläger Einkünfte aus der Verpachtung des in der Bundesrepublik belegenen Grundstücks … erzielten. Der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 steht nicht entgegen, dass sich das unbewegliche Vermögen (Grundstück) bis zur Veräußerung im Gesamthandeigentum der Kläger befand. Beide erfüllen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, Art. 6 MA Rz. 37). Art. 6 Abs. 4 DBA-USA stellt klar, dass die Absätze 1 und 3 des Art. 6 auch für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen eines Unternehmens gelten, d.h. Art. 6 Abs. 4 schließt insoweit die Anwendung von Art. 7 aus (Exklusivitätsverhältnis, vgl. Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, Art. 6 MA Rz. 102). 3. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist
Teilabhilfe durch das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom
Zeitabschnitten zu treffen, da sich der Streitgegenstand während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Teilabhilfe der Klage geändert hat (Urteil des BFH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.