Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Wegen Abgabenrückständen (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Säumniszuschläge) betreibt der Antragsgegner gegen die Antragstellerin seit 2009 Vollstreckungsmaßnahmen. Mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Kreissparkasse … führten zu keiner vollständigen Befriedigung des Antragsgegners. Zuletzt verlief eine Pfändung und Einziehungsverfügung vom 8.5.2012 gegenüber der Kreissparkasse … wegen Rückständen in Höhe von 41.785 € erfolglos, da die Antragstellerin bei der Kreissparkasse über kein Guthaben mehr verfügte und die Geschäftsverbindung seitens der Kreissparkasse gekündigt worden ist. Ein Pfändungsversuch durch den Vollziehungsbeamten vom 16.7.2012 verlief ebenfalls erfolglos, da keine pfändbaren Sachen vorgefunden wurden. Ein Auskunftsersuchen vom 24.7.2012 an das Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht – ergab, dass die Antragstellerin nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bat am 16.7.2012 bei der Antragsgegnerin telefonisch um einen Vollstreckungsaufschub von ca. sechs Monaten, da eine neuer Geschäftsführer bestellt worden sei, der gerade am Aufarbeiten des vom alten Geschäftsführer hinterlassenen „Chaos" sei. Der Antragsgegner lehnte einen Aufschub ab, da es sich bei den Rückständen zum Teil um Schätzungen handele und seit dem letzten Stundungsantrag vom 19.1.2012 lediglich Zahlungen von 1232,50 € geleistet worden seien. Mit Schreiben vom 19.9.2012 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht … - Insolvenzgericht - unter Beifügung einer Rückstandsaufstellung über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 51.799,03 € schulde. Als Insolvenzgrund wurde angegeben, dass die Pfändung des Kontos bei der Kreissparkasse erfolglos gewesen sei, seit dem 15. März 2012 keinerlei Zahlungen mehr realisiert worden seien und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen fruchtlos verlaufen sei. Laut einem Aktenvermerk zum Insolvenzantrag vom 19.9.2012 sei von einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgesehen worden, da keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Rückstände bestünden hauptsächlich aus bestandskräftigen Steuerfestsetzungen (Schätzungen). Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, die in der Rückstandsaufstellung aufgeführten Abgaben beruhten im Wesentlichen auf Schätzungen für die Jahre 2010-2012. Die Abgabenlast aus dem Jahr 2009 ergebe sich zwar aus dem Einkommen diesen Jahres, aufgrund des Verlustes aus dem Jahre 2010 und dem daraus resultierenden Verlustrücktrag liege die Abgabenlast für 2009 aber voraussichtlich ebenfalls bei 0 €. Die ausgewiesene Umsatzsteuerabschlusszahlung in Höhe von 6656,08 € sei unzutreffend, da die Steuer im Rahmen der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2010 in vollen Umfang geleistet worden sei. Auch die ausgewiesenen Lohnsteuern seien durch Verrechnung getilgt worden, bezüglich der ausgewiesenen Säumniszuschläge sei ein Erlassantrag beim Antragsgegner eingereicht worden. Da sie zwischenzeitlich alle offenen Erklärungen für die Jahre 2010 und 2011 beim Finanzamt … eingereicht habe und sich die daraus resultierende Steuerlast entsprechend verringere, sei der Insolvenzantragsgrund entfallen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, den am 19.9.2012 beim Amtsgericht … eingereichten Insolvenzantrag zurückzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am 19.9.2012 hätten Steuerforderungen in der angegebenen Höhe von 51.097,03 € vorgelegen. Dass diese zum größten Teil auf unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheiden beruhten, habe dem Insolvenzantrag nicht entgegengestanden, da die Steuerfestsetzungen vollstreckbar gewesen seien. Die bloße Behauptung, die Schätzungsbescheiden ergäben nicht die tatsächliche Steuerschuld oder die bloße Ankündigung, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen, mache den Insolvenzantrag nicht rechts- bzw ermessensfehlerhaft. Es sei richtig, dass die erst nach weiteren vier Wochen nachgereichten Steuererklärungen zu erheblichen Steuerminderungen führten, jedoch verblieben, falls die Säumniszuschläge zur Hälfte erlassen würden, Rückstände von ca. 5800 €. Darüber hinaus werde bereits am 22.11.2012 die aus der eingereichten Umsatzsteuererklärung resultierende Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von 9333,43 € fällig. Da weiterhin keine Zahlungen geleistet worden seien und auch keinerlei Angaben vorlägen, ob die Antragstellerin in der Lage sei, diese Beträge zu bezahlen, sei weiterhin vom Vorliegen des Insolvenzgrundes Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO, § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO). Im Bezug auf den Anordnungsgrund muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, dass der Anordnungsanspruch gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufigen Maßnahmen unumgänglich sind, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Die Gründe müssen schwerwiegend sein; bloße Rechtsbeeinträchtigungen genügen nicht. Ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht, ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 14.04.1987, GrS 2/85 , BStBl II 1987, 637 unter C.I.2.a.; vom 07.01.1999, VII B 170/98 , BFH/NV 1999, 818 ; vom 31.07.2002, VIII B 142/00 , BFH/NV 2002, 1491 unter 2.). 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene Vollstreckungsmaßnahme erweist sich als ermessensfehlerfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.