Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Weiterbildungskosten streitig. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Seit 2001 arbeitete der Kläger als Konstrukteur sowie Ingenieur bei verschiedenen Arbeitgebern, teilweise für einen längeren, teilweise nur für einen recht kurzen Zeitraum. Zwischen den Arbeitsverhältnissen lagen Zeiten längerer Arbeitslosigkeit die durch verschiedenste Weiterbildungsmaßnahmen unterbrochen wurden. In der Zeit ab September 2005 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft, in der Zeit vom 31.03.2008 bis 09.09.2010 in Strafhaft. Vom 11.07.2011 bis zum 21.07.2011 arbeitete der Kläger als Konstrukteur bei der PRC. Seit dem 22.07.2011 war er sodann erneut arbeitslos. Der Kläger bezieht derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Unter dem 18.10.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung durch eine CAD-Schuldung (Computeraided-Design) mit AutoCAD®, die bei verschiedenen Seminaranbietern (GFU Cyrus AG/L, PC-College/L, eduCADion IT Training/L, CAD-Center DERI/L) möglich sei. Unter dem 19.10.2011 beantragte der Kläger darüber hinaus eine Inventor-Schulung (bei GFU Cyrus AG/L, PC-College/L, eduCADion IT Training/L oder dk Computerschule/L/H). Ebenfalls am 19.10.2011 beantragte er die Förderung einer SolidWorks-Schulung sowie einer Solid Edge-Schulung. Hierbei benannte er wiederum verschiedene Seminaranbieter, die entsprechende Schulungen anböten. AutoDesk® Inventor, SolidWorks und Solid Edge stellen jeweils unterschiedliche CAD-Programme dar. Mit Bescheid vom 03.11.2011 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung einer entsprechenden Maßnahme seien nicht gegeben. Die Maßnahmen entsprächen nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung, wie sie um Bildungszielplan 2011/2012 festgelegt seien. Die Frage der Bewilligung sei eine Ermessensentscheidung. Beim Kläger komme die Bewilligung aber nicht in Betracht. Gegen den Bescheid vom 03.11.2011 legte der Kläger am 22.11.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die angestrebten CAD Schulungen würden seine Chancen zur beruflichen Eingliederung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhöhen. Mit Schreiben vom 09.12.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bislang nicht dargelegt sei, aus welchem Grund konkret die berufliche Eingliederung von der Absolvierung einer CAD-Schulung abhängig sein sollte. Der Kläger verwies darauf, dass der Beklagte ihm zahlreiche Vermittlungsangebote unterbreitet habe, die erweiterte Kenntnisse im Bereich CAD erforderten. Solche erweiterten Kenntnisse habe er bislang nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Bewilligung komme nicht in Betracht, da die Maßnahme nicht im Bildungszielplan 2011/2012 enthalten sei. Am 24.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm die berufliche Weiterbildung CAD-Schulung durch Óbernahme der Weiterbildungskosten zu fördern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 16.10.2012 hat der Kläger mitgeteilt, dass er von Anfang bis Mitte August 2012 bei der Firma ARJ in H. eine – wenngleich befristete – Arbeitsstelle als Urlaubsvertretung hatte. Diese sei nunmehr jedoch beendet. Derzeit arbeite er als Produktionshelfer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand des Erörterungstermins vom 16.10.2012 sowie des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 08.01.2013 gewesen sind. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann der Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) erbringen. Dementsprechend können nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. (bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung – a.F.) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Óbernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Im vorliegenden Fall ist schon das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht gegeben. Wie oben dargelegt muss die Weiterbildung "notwendig" sein, um den Kläger beruflich einzugliedern. Die Frage der Notwendigkeit hat sich im Rahmen des SGB II an den Zielvorgaben der §§ 1 , 3 SGB II zu orientieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Die Erforderlichkeit in diesem Sinn kann jedoch nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann bzw. davon auszugehen ist (vgl. dazu auch Bundessozialgericht - BSG - Urteil v. 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R = juris Rn 27; so auch Kohte, in: Gagel, SGB II / SGB III,
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