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BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - V ZB 115/12

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom
  2. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
  3. Oktober 2011 Sicherungshaft bis zum
  4. Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordnet. Mit Schreiben vom
  5. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Beteiligte zu 2 als von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem
  6. Januar 2012 rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich 1 der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der Entlassung des Betroffenen am
  7. Januar 2012 die Rechtswidrigkeit der Haft am
  8. und
  9. Januar 2012 feststellen lassen will. II. Das Beschwerdegericht legt das Schreiben vom
  10. Januar 2012 als Beschwerde gegen die Haftanordnung aus, die nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden und damit als unzulässig zu verwerfen sei. III.
  11. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat.
  12. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat das Schreiben vom
  13. Januar 2012 zu Unrecht als (unzulässige) Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen. Der Antrag war ausdrücklich als Haftaufhebungsantrag bezeichnet und damit offenkundig auf § 426 Abs. 2 FamFG gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ändert der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte an-2 geordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom
  14. Mai 2011 - V ZB 214/10 , juris Rn. 7; Beschluss vom
  15. Mai 2011 - V ZB 318/10 , Rn. 16, juris; Beschluss vom
  16. Dezember 2011 - V ZB 302/10 , juris Rn. 13). IV. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.
  17. Sie ist nicht aus anderen Gründen richtig; denn der Antrag ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom
  18. April 2011 - V ZB 292/10 , FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom
  19. Dezember 2011 - V ZB 302/10 , juris Rn. 12). Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom
  20. Mai 2011 - V ZB 214/10 , juris Rn. 15; Beschluss vom
  21. Mai 2011 - V ZB 318/10 , juris Rn. 16). Dem hat der Beteiligte zu 2 Rechnung getragen, indem er den Feststellungsantrag auf die Inhaftierung am
  22. und
  23. Januar 2012 beschränkt hat.
  24. Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Haftanordnung getroffen hat, sieht der Senat ausnahmsweise die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs als geboten an (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das sich mit dem Antrag des Beteiligten zu 2 in der Sacheauch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 17.10.2011 - 29 XIV 58/11 B - LG Kleve, Entscheidung vom 06.06.2012 - 4 T 129/12 - Permalink: https://openjur.de/u/596841.html ( https://oj.is/596841 ) Volltext Zitate 10 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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