Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte als beratende Bank und als (Mit-)Initiatorin auf Schadensersatz aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes, H... M... (im Folgenden: Zedent) wegen des im Jahr 1997 erfolgten Beitrittes zur C... C... Fonds Beteiligung, Immobilienbeteiligungsgesellschaft Nr. 92, Immobilien-Vermietungsgesellschaft Reeder & Co. Objekt Airport Bürocenter Dresden KG (im Weiteren: C...-Fonds Nr. 92 oder Dresden KG) in Anspruch. Die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Konzeption der Beteiligung liegt bei der C... C... Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (im Folgenden: C...), die gleichfalls die Prospektherausgeberin und eine mittelbare Organtochter der beklagten C...bank AG und Tochtergesellschaft der C...Leasing und Immobilien GmbH (im Weiteren: CLI). Letztere, eine 100 %ige Tochter der Beklagten, hat mit der Dresden KG am 02.09.1996 einen Generalmietvertrag für die Dauer von 10 Jahren ab Fertigstellung des zu rekonstruiernden und zu errichtenden Airport Bürocenters Dresden geschlossen. Mit dem Generalübernehmervertrag vom 26.02.1996 hat die Dresden KG die CommzerBaucontract GmbH (auch: CBC) mit der Errichtung des Büro- und Dienstleistungsgebäudes Airport Dresden mit Anbau von Treppentürmen sowie Gestaltung der Außenanlagen beauftragt. Die CBC ist eine 100 %ige Organtochter der CLI. Zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 zeichnete der Zedent nach einem (Beratungs-)Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K... (im Folgenden auch: Berater) als Kommanditist Anteile des C...-Fonds Nr. 92 in Höhe von 200.000,00 DM (= 102.258,38 EUR). Ob dem Zedenten der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bzw. am Ende des mit dem Berater durchgeführten Gesprächstermins ausgehändigt wurde, ist ebenso streitig wie der Inhalt des mit dem Berater K... geführten Gesprächs. Jedenfalls ist dem Zedenten die Beteiligung an der Dresden KG anhand des Verkaufprospekts bzw. der Kurzinformation des C... Beteiligungsangebots vorgestellt und empfohlen worden. Wegen der Einzelheiten der Kurzinformation zum C... Beteiligungsangebot und des Verkaufsprospekts wird auf die Anlagen K3, B1 und die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 26.10.2011 - hier Seite 9 bis 11 - verwiesen. In der Zeit von 1998 bis 2004 erhielt der Zedent jährliche Ausschüttungen in Höhe von jeweils 8.000,00 DM bzw. jeweils 4.090,34 EUR. 2005 ergab sich ein reduzierter Betrag von 2.045,17 EUR. 2006 und 2007 wurde überhaupt keine Ausschüttung gezahlt. Mit Schreiben vom 16.02.2007 teilte die Beteiligungsgesellschaft den Anlegern die aktuellen Liquiditätsverhältnisse der Fondsgesellschaft mit und unterbreitete ihnen angesichts eines bis zum Jahr 2017 prognostizierten negativen wirtschaftlichen Ergebnisses von 17 % (bezogen auf die Nominalbeteiligung) und der infolgedessen zu erwartenden Liquiditätskrise der Fondsgesellschaft das Angebot der CLI, ihr erst im Jahr 2017 bestehendes Andienungsrecht (zu 100 % der Nominalbeteiligung) vorzuziehen. Der von der CLI angebotene Kaufpreis für die Kommanditanteile der Anleger betrug 42 % der Nominalbeteiligung. Das freiwillige Ankaufsangebot war an der Bedingung geknüpft, dass die CLI oder ein von ihr benannter Dritter 75 % der Stimmen bis zum 30.04.2007 erhält. Vor dem Hintergrund dieser Negativprognose und um einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals zu vermeiden, unterzeichnete der Zedent schließlich den Kauf- und Abtretungsvertrag der Firma REFUGIUM Grundstücks-Vermietungsgesellschaft betreffend die Kommanditbeteiligung des Zedenten mit einem Kaufpreis in Höhe von 42.948,52 EUR (entspricht 42 % der Nominalbeteiligung). Mit Schreiben vom 07.07.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2009 auf, die von ihr außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu begleichen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2009, Eingang bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.10.2009, ab. Wegen der konkreten Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen K14 und K15 verwiesen. Die Klägerin leitete am 29.12.2010 ein Schlichtungsverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle ein und stellte gleichzeitig den Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Wegen der konkreten Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage K 16 verwiesen. Mit dem am 10.02.2011 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen Schreiben vom 08.02.2011 teilte die Gütestelle mit, dass die Beklagte nicht in das Güteverfahren habe eintreten wollen und stellte deswegen das Scheitern des Güteverfahrens fest (Anlage K 18). Als Schaden macht die Klägerin die Zahlung des Zedenten an die Fondsgesellschaft in Höhe von 102.258,38 EUR zzgl. entgangenen Gewinns in Höhe von 81.806,70 EUR abzgl. Ausschüttungen in Höhe von 30.677,51 EUR, abzgl. Verkaufserlös in Höhe von 42.948,52 EUR abzgl. Gewinn aus Verkaufserlös in Höhe von 17.970,13 EUR (= 92.468,92 EUR) geltend. Die Klägerin behauptet, der Zedent habe gegenüber dem Berater K... geäußert, dass er über keine gesetzliche Rentenversicherung verfüge; er habe darauf hingewiesen, dass er - der Zedent - nach einer Anlageform suche, die nach seinem Rückzug aus dem operativen Geschäft im Rahmen seiner Altersvorsorge als "Zusatzrente" fungieren solle. Darauf hin sei dem Zedenten die streitgegenständliche Beteiligung mit dem Hinweis auf die Risikolosigkeit der Kapitalanlage und dem Hinweis auf die zu erzielenden Steuervorteile und die zu erzielende Rendite zwischen 7 % und 8 % Rendite p.a., die sich im Rahmen einer Laufzeit von 16 Jahren erhöhen und dann als Zusatzrente für den Zedenten habe fungieren sollen, empfohlen worden. Im Rahmen des mit dem Zedenten geführten Beratungsgesprächs sei zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle ein Hinweis auf mögliche Nachteile oder Risiken der Beteiligung erfolgt. Insbesondere sei dem Zedenten nicht die (allenfalls) geringe Fungibilität der Beteiligung sowie das Risiko eines Verlustes von Teilen des eingesetzten Eigenkapitals bis hin zum Totalverlust der Einlage erläutert worden. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass der Generalmietvertrag keineswegs die prospektierte Ausschüttungshöhe sicherstelle und dass das Andienungsrecht des Anlegers keinesfalls sicherstelle, dass er 100 % der Nominalbeteiligung zurückerhalte. Soweit die Klägerin in der Klageschrift noch behauptet hat, dass der Zedent den Beteiligungsprospekt nicht erhalten habe, hat sie dies im Schriftsatz vom 12.01.2012 dahin berichtigt, dass der Zedent den streitgegenständlichen Prospekt erst nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bzw. am Ende des mit Herrn K... durchgeführten Gesprächs erhalten habe. Der Zedent sei auch nicht über von der Beklagten vereinnahmte "kick-back" Zahlungen aufgeklärt worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass hier weder eine anlage- noch anlegergerechte Aufklärung stattgefunden habe. Wäre der Zedent über die Risiken der Beteiligung vollständig und richtig informiert worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 11.07.2011 u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 108.648,92 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.468,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 31.12.2010 sowie weitere 1.163, 52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 31.12.2010 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zedent habe ausschließlich eine Anlage zwecks Steuerersparnis gesucht. Zur Erzielung von Steuervorteilen sei der Zedent auch bereit gewesen, die damit verbundenen typischen Risiken einzugehen, was mit seiner Erklärung gegenüber der Beklagten in Einklang stünde, dass er über Anlagekenntnisse der Produkt-Risikokategorie "E" verfüge und auch Wertverluste nicht ausschließe. Zudem seien sämtliche Haftungsrisiken mit ihm besprochen worden, auch die langjährige Bindung an die Anlage, die sich ohnehin ohne weiteres aus dem Verkaufsprospekt und der Kurzinformation der C... ergebe, die ihm vor der Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt worden seien. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass der Umstand der mangelnden Fungibilität für die Anlageentscheidung des Zedenten nicht kausal sei. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass dem Zedenten aufgrund der erzielten Steuerersparnisse allenfalls ein Schaden in Höhe von 34.379,26 EUR entstanden sei nicht aber in Höhe des ursprünglichen Nominalbetrages. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen lägen nicht vor; insbesondere sei beim Vertrieb von eigenen Anlageprodukten - wie hier - nicht auf die erkennbare Gewinnerzielungsabsicht aufzuklären. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2012 sowie die nachfolgenden Feststellungen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO, nachdem die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos in der Sache eingelassen hat. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds. 1. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der so genannten engen Prospekthaftung gegeben waren, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch verjährt wäre. Die absolute Frist von 3 Jahren ist seit dem Beitritt des Zedenten im Jahre 1997 bereits im Jahre 2000 - also lange vor den Ablauf der Verjährung hemmenden Maßnahmen - verstrichen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07 , VuR 2008, 178-181; Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796 ff). 2. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Prospektverantwortliche ist. Die Beklagte ist nicht die Prospektherausgeberin, sondern die C... C... Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Tochtergesellschaft der C...Leasing und ImmobilienGmbH. Die Beklagte ist zwar nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin als (Mit-)Initiatorin des aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds C...-Fonds Nr. 92 anzusehen. Allein ihre Stellung als (Mit-)Initiatorin des Fonds bedeutet aber nicht, dass sie auch für den Inhalt des aufgelegten Prospekts die Verantwortung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337 , 340; 115, 213 , 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 ; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376 , 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110 , 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382 , 387; 79, 337 , 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213 , 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO ). Dass und welchen Einfluss die Beklagte bei der Initiierung des C... Fonds Nr. 92 hatte, trägt die Klägerin schon im Ansatz nicht vor. 3. Aber selbst wenn die Stellung der Beklagten zu einer Prospekthaftung im weiteren Sinne führen würde, scheiden Ansprüche aus, weil der Prospekt im Hinblick auf die gerügten Passagen nicht fehlerhaft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ( BGHZ 79, 337 , 344; BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 , WM 2003, 1086 , 1088; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 , ZIP 2010, 176 Tz. 8; vom 22. März 2010 - II ZR 203/08 , zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständlich Prospekt für den C...-Fonds Nr. 92 (in Teilbereichen gemäß Anlage B1) und im Übrigen nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu einzelnen Textpassagen des unvollständig überreichten Prospekts (Anlage B1).
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