Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2009 aufgehoben. Der Bescheid vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September
§ 85
Nr 2 ) vorgegebene Verzahnung zwischen Degressionsabzug und HVM-Budgetierung zu erreichen. Sowohl der HVM 1999 als auch der - mit Rückwirkung in Kraft getretene - Degressionsvertrag stehen mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung (Senatsurteil vom
- April 2008 - L 3 KA 156/04 - juris - NZS 2009, 343 ff). Zutreffend hat die Beklagte für die aus dem Kläger und dem Beigeladenen zu
- im Quartal I/1999 bestehende Gemeinschaftspraxis einerseits und für den Kläger für die Quartale II - IV/1999 andererseits gesonderte Honorarbescheide erlassen. Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass Inhaber von Vergütungsansprüchen einer Gemeinschaftspraxis nicht deren Einzelmitglieder, sondern die sie tragende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist (BSG SozR 4-5520 33 Nr 1;
§ 106Nr 6 ; Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 70/07 - juris). Die unterschiedliche Anspruchsinhaberschaft (Gb
R bzw Kläger als Einzelzahnarzt) erfordern es, gesonderte Honorarbescheide zu erlassen. Bei der Berechnung des Honoraranspruchs des Klägers in den angefochtenen Bescheiden ist die Beklagte jedoch von einem unzutreffenden Degressionsfaktor ausgegangen. Gem § 2 des Degressionsvertrags wird die „zahnarztseitige Degression“ für jeden Vertragszahnarzt in der Weise berechnet, dass die sich nach Berücksichtigung der Degressionsstufen (gem § 85 Abs 4b S 1 SGB V idF des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes <GKV-SolG> vom
- Dezember 1998, BGBl I 3853) ergebende zu degressierende Punktmenge (nach § 1 Abs 3 des Degressionsvertrags) ins Verhältnis zu der von ihm abgerechneten Gesamtpunktmenge gesetzt wird. Um den sich hieraus ergebenden (prozentualen) Degressionsfaktor wird die Ist-Abrechnung jeden Leistungsbereichs vermindert (§ 2 Abs 2 Degressionsvertrag), die sodann der HVM-Budgetierung unterliegt. Bei der Berechnung der zu degressierenden Punktmenge (nach Maßgabe des § 1 Abs 2 und 3 Degressionsvertrag) hat die Beklagte allein die vom Kläger in den drei Quartalen II - IV/1999 erbrachten Leistungen berücksichtigt und dabei die Punktmengengrenzen des § 85 Abs 4b S 1 SGB V - in entspr Anwendung des § 85 Abs 4b S 8 SGB V (vgl hierzu BSG, Urteil vom
- Dezember 1997 - 6 RKA 79/96 - juris) - zeitanteilig vermindert (unter Berücksichtigung eines zeitweise beschäftigten Assistenten auf 268.733 Punkte bis zur Degressionsstufe 1 und auf 345.514 Punkte bis zur Degressionsstufe 2). Mit der Zugrundelegung nur der Quartale II - IV/1999 hat sie jedoch die gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs 4b S 1 SGB V missachtet, wonach die Degression „je Kalenderjahr“ zu berechnen ist. Hiervon ist vorliegend nicht deshalb abzuweichen, weil der Kläger in einem Quartal des Kalenderjahres 1999 in Gemeinschafts- und in den weiteren Quartalen in Einzelpraxis gearbeitet hat. Nach der Rspr des BSG (
§ 85
Nr 57) ist eine Abweichung von der jahresbezogenen Degressionsberechnung nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt zum einen dann, wenn ein volles Abrechnungsjahr von vornherein nicht zur Verfügung steht, weil die Degressionsvorschriften - wie im Jahr 1997 - nur für einen Teil des Jahres gegolten haben oder wenn der Vertragszahnarzt nicht im gesamten Jahr tätig gewesen ist. Bei Gemeinschaftspraxen, in denen ein Zahnarzt nur unterjährig tätig ist, kann dessen degressionsfreier Betrag bei der Degressionsberechnung für die Gemeinschaftspraxis ebenfalls nur zeitanteilig berücksichtigt werden (BSG aaO, mwN). Einer zeitanteiligen und nach Praxen getrennten Degressionsberechnung bedarf es schließlich dann, wenn ein Vertragszahnarzt im Laufe eines Kalenderjahres die Praxis wechselt, etwa von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis oder zwischen verschiedenen Gemeinschaftspraxen. Eine Berücksichtigung aller im Laufe des Jahres in der Praxis tätigen Zahnärzte wäre für diesen Fall von vornherein nicht durchführbar, wenn auch nur einer der Zahnärzte innerhalb desselben Jahres verschiedenen Gemeinschaftspraxen angehörte; wäre er bei beiden Gemeinschaftspraxen mit seinen Jahreswerten zu berücksichtigen, würde die Degressionsberechnung durch die Mehrfachberücksichtigung insgesamt verfälscht. Außerdem kann die Gemeinschaftspraxis keine Haftung für solche Altschulden übernehmen, die eines ihrer Mitglieder in der Zeit ihrer Tätigkeit als Einzelzahnarzt aus Degressionsüberschreitungen erworben hat (BSG aaO, mwN). Keiner der genannten Fälle liegt hier jedoch vor, wie der Kläger im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat. Insbesondere hat der Kläger die Praxis nicht gewechselt, sondern ist nach wie vor in seinen Praxisräumen in F. tätig. Er hat dort im Jahr 1999 auch keine Gemeinschaftspraxis gegründet, sondern ist aus einer solchen ausgeschieden, ohne dass er oder sein früherer Partner in eine andere Berufsausübungsgemeinschaft gewechselt wären. Ob auch andere Änderungen des Praxisstatus eine Abweichung von der Jahresbezogenheit der Degressionsberechnungen rechtfertigen, ist vom BSG (BSG
§ 85
Nr 57;
§ 85Nr 65) bislang offen gelassen worden.
Dabei hat es darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung von Statuswechseln bei der Degressionsberechnung auch Nachteile für Vertragszahnärzte mit sich bringen könnte, weil ihnen die Möglichkeit genommen würde, nach einem Statuswechsel etwaige Überschreitungen im
- Quartal in nachfolgenden Quartalen auszugleichen. So verhält es sich auch hier, weil die Degressions-"Einsparungen" des Klägers im
- Quartal nicht mit den Degressionsbeträgen in den Quartalen II-IV/1999 verrechnet werden können. Nach Auffassung des Senats ist eine Aufteilung der Degressionsberechnung nach Zeitanteilen (Gemeinschaftspraxis/Einzelpraxis) im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig, sondern an der jahresbezogenen Berechnung festzuhalten. Dabei steht weder die Frage nach der Günstigkeit des Ergebnisses für den Zahnarzt noch das Abweichen von einem „Grundsatz“ im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass die Berechnung je Kalenderjahr eindeutig im Gesetz vorgesehen ist und Gerichte und Behörden hieran gebunden sind (Art 20 Abs 3 Grundgesetz <GG>). Etwas anderes kann deshalb nur gelten, wenn - wie in den beschriebenen Fällen - die jahresbezogene Berechnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder mit vom Gesetzgeber nicht gewollten sachwidrigen Ergebnissen verbunden wäre, die eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG bedeuten würden. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Dass der bloße Wechsel der Rechtsform, in der ein Vertragszahnarzt tätig ist, nichts an der Jahresbezogenheit der Degressionsberechnung ändert, ergibt sich auch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die Degression sollen die Krankenkassen an den Kostenvorteilen und Rationalisierungsmöglichkeiten in umsatzstarken Zahnarztpraxen teilhaben, die sich daraus ergeben, dass bei größeren Leistungsmengen die Fixkosten einer Praxis einen degressiven Verlauf haben und die Mitarbeiter produktiver eingesetzt werden können (grundlegend BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 22 ). Derartige Rationalisierungseffekte zeigen sich verlässlich aber nur aufs Jahr bezogen, zumal sich viele geplante zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen über längere Zeiträume erstrecken und die Abrechnungen der einzelnen Quartale starken Schwankungen unterliegen können (vgl hierzu BSG
§ 85Nr 57).
Dass der Gesetzgeber der Organisationsform der zahnärztlichen Praxis dabei kein entscheidendes Gewicht beimessen wollte, ergibt sich schließlich daraus, dass die Gesamtpunktmenge und die Degressionsschwellen nach § 85 Abs 4b S 1 SGB V nicht nur „je Kalenderjahr“, sondern auch „je Vertragszahnarzt“ festzusetzen sind. Ob der Zahnarzt in Einzelpraxis, in Praxisgemeinschaft oder in Gemeinschaftspraxis tätig ist, ist - mit näheren Modifikationen für Gemeinschaftspraxen in § 85 Abs 4b S 3 ff SGB V - deshalb unerheblich (Muschallik in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts,
- Aufl, S 676, Rdnr 44). Der Notwendigkeit für die Degressionsberechnung im strittigen Honorarbescheid das gesamte Kalenderjahr 1999 zugrunde zu legen, kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass die Degression im
- Quartal 1999 bereits Gegenstand des bestandskräftigen Jahreshonorar- und Degressionsbescheids vom
- Juli 2006 zugunsten der früheren Gemeinschaftspraxis Dr. J. /I. gewesen ist. Denn dort ist der Degressionsfaktor 0,00 % festgesetzt worden, sodass es im Ergebnis nicht zu einer mehrfachen degressionsbegründenden Berücksichtigung derselben Leistungen kommt. Eine Verbindlichkeit für den Kläger dergestalt, dass Leistungen des
- Quartals für seine Degressionsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen, kommt dem Bescheid vom
- Juli 2006 schließlich schon deshalb nicht zu, weil dieser nur der Gemeinschaftspraxis und damit einem anderen Rechtssubjekt gegenüber ergangen ist. Nach alledem muss die Beklagte den für den Kläger geltenden Degressionsfaktor als Berechnungselement seines Honoraranspruchs neu bestimmen. Dabei muss sie die gesamte Tätigkeit der Zahnärzte bzw des Zahnarztes in der Praxis K. 12 in F. im Jahr 1999 berücksichtigen und diese den Degressionsschwellen gegenüber stellen, die sich zeitanteilig unter Anwendung des § 85 Abs 4b S 1, S 3 und S 8 (analog) SGB V ergeben. Dies führt beispielsweise zu einer degressionsfreien Punktmengengrenze von 462.910 Punkten, wie es der Kläger in seiner Klagebegründung vom
- Oktober 2006 dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1 und 3, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG die Revision zugelassen. Die Streitwerthöhe ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm §§ 47 Abs 1 S 1 und 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink: http://openjur.de/u/597149.html Kommentare
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