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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - Az. L 7 AS 1416/10

Obsah (10)§ 144§ 151§ 64§ 86§ 96§ 41§ 11§§ 28§ 2§ 4

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide der Arbeitsgemeinschaft Landkreis F. - Jobcenter F. vom

§ 144Abs.

1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene und damit statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Berufungsfrist ist gewahrt.

§ 151Abs.

1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG Hannover ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

  1. November 2010 zugestellt worden, und die Berufung wurde am
  2. Dezember 2010 eingelegt. Nach § 64 Abs. 1 SGG begann der Lauf der Frist am Tag nach der Zustellung des Urteils, also am
  3. November
  4. Da das Fristende

§ 64Abs.

2 Satz 1 SGG auf den

  1. Dezember 2010 und damit auf einen Samstag gefallen wäre, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, dem
  2. Dezember 2010 (§ 64 Abs. 3 SGG).
  3. Das Urteil des SG Hannover vom
  4. November 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bescheide der ARGE im Landkreis H. vom
  5. November 2009,
  6. November 2009 und
  7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Februar 2010 und der Änderungsbescheid vom
  9. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom
  10. Dezember 2009 bis zum
  11. Mai 2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind auch die Änderungsbescheide vom
  12. Januar 2010 und vom
  13. Mai
  14. Mit dem erstgenannten Bescheid sind die mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Monate Januar bis Mai 2010 abgeändert worden, so dass auch dieser Bescheid

§ 86SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist.

Der nach Klageerhebung ergangene Änderungsbescheid vom 17. Mai 2010 hat die angefochtenen Verwaltungsakte hinsichtlich der Monate April und Mai 2010 abgeändert und ist demzufolge

§ 96Abs.

1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Klägerin steht für den Monat Dezember 2010 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 320,00 € und für die Monate Januar 2010 bis Mai 2010 in Höhe von 300,00 € monatlich zu.

  1. a)Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 einen monatlichen Bedarf in Höhe von 631,08 €. Dieser setzt sich aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 €, dem nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigenden Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,08 € (12 % von 359,00 €) und den kopfanteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 € zusammen.
  2. aa)Entgegen der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden der ARGE ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht

§ 41Abs.

2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) abzurunden, denn die Berechnung dieses Mehrbedarfs stellt nur eine Zwischenberechnung dar. Nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. findet eine Rundung jedoch nur im Hinblick auf die Endzahlbeträge der Leistungen, nicht aber im Rahmen von Zwischenberechnungen statt (BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R , Rdnr. 25 nach juris).

  1. bb)Als tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung sind die Aufwendungen der Klägerin für Miete, Neben- und Heizkosten in Höhe von 469,00 € monatlich zugrunde zu legen. Da die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und die hierfür anfallenden Kosten nicht gesondert erfasst werden, sind von der monatlichen Vorauszahlung für Heizkosten die Warmwasserkostenanteile pauschal in Abzug zu bringen. Abweichend von der Berechnung der ARGE beläuft sich die Warmwasserkostenpauschale für die Klägerin auf 6,47 € monatlich und für den Sohn der Klägerin auf 4,53 € monatlich (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, Rdnr. 23; Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331, 335). Nach Abzug dieser Pauschalen ergeben sich zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 458,00 €. Da die Wohnung von zwei Personen genutzt wurde, sind kopfanteilig 229,00 € als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R, Rdnr. 18).
  2. b)Auf den Bedarf ist das Einkommen der Klägerin nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) anzurechnen.
  3. aa)Gegen die Berücksichtigung des von der Klägerin erzielten Erwerbseinkommens hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach keine Einwendungen erhoben. Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der ARGE ist insoweit auch nicht ersichtlich. Danach waren nach Abzug der gesetzlichen Absetzungs- und Freibeträge im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 monatlich 260,82 € und im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2010 monatlich 260,27 € als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
  4. bb)Darüber hinaus war der zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sohnes der Klägerin nicht benötigte Anteil des Kindergeldes

§ 11Abs.

1 Satz 3 SGB II a.F. als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich für den Monat Dezember 2009 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 50,70 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 70,70 € monatlich.

(1)Der fiktiv nach den Regeln des SGB II zu bemessende Bedarf des Sohnes der Klägerin belief sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes auf 480,30 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Sozialgeld in Höhe von 251,30 €

§§ 28Abs.

1 Satz 3 Nr. 1, 74 SGB II a.F. (70% von 359,00 €) und den kopfanteilig zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 €. Das Sozialgeld ist nicht nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. abzurunden, denn hierbei handelt es sich nicht um den (fiktiven) Endzahlbetrag der Leistung, sondern um eine Zwischenberechnung (BSG, Urteil vom 19. März 2008 a.a.O. ).

(2)Auf den Bedarf des Sohnes sind zunächst die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 200,00 € und das Wohngeld in Höhe von 167,00 € anzurechnen.
(3)Die Zahlungen des Kindesvaters an die Stadt H. für die Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte in Höhe von 50,00 € monatlich stellen demgegenüber kein Einkommen des Sohnes der Klägerin dar. Der Auffassung des SG ist insoweit allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Zahlung der Verpflegungs- und Getränkegelder etwas Anderes ist als die Gewährung von Verpflegung durch den Kindesvater. Gerade aus dieser notwendigen Unterscheidung folgt aber zugleich, dass für die rechtliche Einordnung der Zahlung die Leistungsverhältnisse voneinander zu trennen sind, die zwischen dem Vater und der Stadt Nienburg/Weser einerseits und zwischen der Kindertagesstätte und dem Sohn der Klägerin andererseits bestanden. Als Einkommen zu berücksichtigen sind

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II a.F. Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten, hier nicht einschlägigen Leistungen. Die Berücksichtigung von Einkommen setzt grundsätzlich den tatsächlichen Zufluss einer geldwerten Leistung, mithin einen „wertmäßigen Zuwachs“ im Bedarfszeitraum voraus. Entscheidend ist, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann; es muss eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit bestehen (BSG, Urteil vom

  1. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R , Rdnr. 19 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bewirkten die Zahlungen des Vaters für Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte keinen unmittelbaren wertmäßigen Zuwachs bei dem Sohn der Klägerin. Nicht ihm, sondern der Stadt H. sind diese Zahlungen tatsächlich zugeflossen. Für den Sohn der Klägerin bestand damit keine Möglichkeit, den Geldwert der Zahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts tatsächlich einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kindesvater mit den Zahlungen - ggf. nach Absprache mit der Klägerin - seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht teilweise nachgekommen ist oder die Zahlungen über eine bestehende Unterhaltspflicht hinaus freiwillig erfolgt sind. Maßgeblich ist allein, dass er tatsächlich hinsichtlich des im Streit stehenden Betrages keine Zahlung an den Sohn geleistet hat. Auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen als Einkommen setzt grundsätzlich eine tatsächliche Zahlung an den Unterhaltsberechtigten voraus. Tatsächlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche hingegen sind keine „bereiten Mittel“, die zur Deckung eines Bedarfs eingesetzt werden könnten; sie können daher in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet werden (BSG, Urteil vom
  2. März 2012 - B 14 AS 98/11 R , Rdnr. 14 ff.). Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, in welcher Höhe dem Sohn der Klägerin Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater zustanden. Nach dem Vorstehenden können allein die tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 € als Einkommen berücksichtigt werden. Ein wertmäßiger Zuwachs kann sich im Einzelfall allerdings auch durch die Zahlung eines Schuldners des Leistungsberechtigten an einen Dritten ergeben, wenn damit eine Schuldbefreiung oder eine Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten des Leistungsberechtigten verbunden ist. Denn auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit besitzt einen in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert (BSG, Urteil vom
  3. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R , Rdnr. 17; Urteil vom
  4. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R , Rdnr. 21). Ob dieser Wert im Einzelfall auch bedarfsbezogen verwendet und damit als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist hiervon zunächst unabhängig. Vorliegend hat der Kindesvater jedoch mit der Zahlung der Verpflegungs- und Getränkegelder keine Verbindlichkeit des Sohnes der Klägerin, sondern eine eigene Verbindlichkeit getilgt. Denn nach dem Gebührenbescheid der Stadt Nienburg/Weser vom
  5. August 2008 war nicht der Sohn der Klägerin, sondern - neben der Klägerin - der Vater selbst Schuldner der Verpflegungs- und Getränkegelder. Als Gesamtschuldner war er im Verhältnis zur Stadt Nienburg/Weser in vollem Umfang zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Auch unter dem Aspekt der Tilgung von Verbindlichkeiten scheidet eine Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen daher aus. Zugeflossen sind dem Sohn der Klägerin allerdings die Verpflegung und Getränke in der Kindertagesstätte, die auch einen wirtschaftlichen Wert besaßen. Sie sind jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 2Abs.

5 Satz 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich einem Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Alg II-V). Die Vorschrift findet

§ 4Satz 1 i.V.m.

Satz 2 Nr. 4 Alg II-V entsprechende Anwendung für bereit gestellte Verpflegung im Rahmen von Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen. Demgegenüber bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V ausdrücklich, dass Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nr. 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit war auch die in der Kindertagesstätte bereitgestellte Verpflegung von einer Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Ob dies nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5a Nr. 3 Alg II-V in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da diese Bestimmungen erst am 1. Januar 2011 (§ 5a Nr. 3 Alg II-V) bzw. am 1. Juli 2011 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V) in Kraft getreten sind und aus diesem Grund auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden.

(4)Nach Anrechnung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 € und des Wohngeldes in Höhe von 167,00 € verbleibt ein ungedeckter Bedarf des Sohnes der Klägerin in Höhe von 113,30 €, der mit dem Kindergeld gesichert werden konnte. Von dem Kindergeld, das sich für den Monat Dezember 2009 auf 164,00 € und in der Zeit ab Januar 2010 auf 184,00 € monatlich belief, verbleiben damit als Einkommen der Klägerin 50,70 € für den Monat Dezember 2009 und 70,70 € monatlich für den Zeitraum vom
  1. Januar 2010 bis
  2. Mai
  3. cc) Die Zahlungen des Kindesvaters an die Stadt Nienburg/Weser in Höhe von 50,00 € monatlich sind auch nicht als eigenes Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Zwar könnte der Klägerin der wirtschaftliche Wert der Zahlungen insoweit zugute gekommen sein, als sie von der auch ihr gegenüber der Stadt Nienburg/Weser obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist. Es ist aber bereits nicht erkennbar, wie die Klägerin einen derartigen wirtschaftlichen Wert überhaupt für sich bedarfsbezogen hätte verwenden sollen. Im Übrigen stellten die Zahlungen des Kindesvaters an den Träger der Kindertagesstätte Aufwendungen dar, die vom Einkommen der Klägerin abzusetzen gewesen wären, wenn die Klägerin diese Aufwendungen selbst getätigt hätte. Diese Absetzungsmöglichkeit schließt es aus, die Zahlungen des Kindesvaters unter dem Aspekt der Befreiung von einer Verbindlichkeit als Einkommen der Klägerin anzusehen.

§ 11Abs.

2 Nr. 5 SGB II a.F. sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Eine solche Absetzung setzt voraus, dass die Aufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind. Kinderbetreuungskosten sind hiernach vom Einkommen abzusetzen, soweit die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von der anderweitigen Betreuung des Kindes abhängig ist und hierdurch notwendige Ausgaben anfallen (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R , Rdnr. 17). Für eine solche finale Verknüpfung sprechen vorliegend das Alter des Sohnes im streitigen Zeitraum und der Umstand, dass die Klägerin allein erziehend war. Der seinerzeit 7- bzw. 8jährige Sohn der Klägerin bedurfte nach der Schule offenkundig einer Betreuung, die auch eine Verpflegung umfasste. Die Klägerin konnte diese Betreuung infolge ihrer Teilzeittätigkeit nicht selbst leisten. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Damit war der Besuch der Kindertagesstätte einschließlich der dortigen Verpflegung, die notwendigerweise mit dem Betreuungsplatz in Anspruch genommen werden musste, erforderlich, damit die Klägerin überhaupt ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen konnte. Für den Besuch der Kindertagesstätte fielen die nach der Gebührensatzung der Stadt H. festgelegten Gebühren an, sodass diese Ausgaben nicht vermieden werden konnten und damit notwendig waren. Auf gegebenenfalls ersparte häusliche Aufwendungen kommt es insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. c) Die Klägerin hat damit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 320,00 € für den Monat Dezember 2009 (Bedarf: 631,08 €; Erwerbseinkommen: 260,82 €; Kindergeld anteilig: 50,70 €; Anspruch: 319,56 €, aufzurunden

§ 41Abs.

2 SGB II a.F.), in Höhe von 300,00 € monatlich für den Zeitraum vom

  1. Januar 2010 bis
  2. März 2010 (Bedarf: 631,08 €; Erwerbseinkommen: 260,82 €; Kindergeld anteilig: 70,70 €; Anspruch: 299,56 €, aufzurunden

§ 41Abs.

2 SGB II a.F.) sowie ebenfalls in Höhe von 300,00 € monatlich für den Zeitraum vom

  1. April 2010 bis
  2. Mai 2010 (Bedarf: 631,08 €; Erwerbseinkommen: 260,27 €; Kindergeld anteilig: 70,70 €; Anspruch: 300,11 €, abzurunden

§ 41Abs.

2 SGB II a.F.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/597150.html Kommentare

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