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SG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - Az. S 26 AY 26/12 ER

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG für die Zeit vom

  1. bis zum
  2. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 346,-- Euro zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., bewilligt. Gründe I. Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit der im Urteil vom
  3. Juli 2012 ( 1 BvL 10/10 und 2/11) getroffenen Übergangsregelung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der 1971 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsbürger und reiste nach eigenen Angaben am
  4. November 2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom
  5. März 2004 als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit Urteil vom
  6. November 2004 ab. Mit Bescheid vom
  7. März 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die dagegen erhobene Klage wies das VG Lüneburg mit Urteil vom
  8. Januar 2009 ab (3 A 66/08) ab. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet wird geduldet. Er erhält seit dem
  9. Juni 2004 gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt E. bewilligte ihm mit Bescheid vom
  10. Dezember 2012 gekürzte Leistungen für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 299,21 Euro. Der Antragsteller hat am
  11. Dezember 2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor: Ihm stünden Grundleistungen in Höhe der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung mit Urteil vom
  12. Juli 2012 zu, weil das Existenzminimum in keinem Fall unterschritten werden dürfe. Es lägen entsprechende Entscheidung des Sozialgerichtes (SG) Lüneburg vom
  13. Oktober 2012 (S 26 AY 4/11), des SG Altenburg vom
  14. Oktober 2012 (S 21 AY 3362/12 ER) und des SG Düsseldorf vom
  15. November 2012 ( S 17 AY 81/12 ER ). Der Antragsteller beantragt, unter vorläufiger Aufhebung des Bescheides vom
  16. Dezember 2012 den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  17. Juli 2012 als Übergangsregelung bestimmten Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Grundleistungen, weil er die Mitwirkung bei der Passverschaffung verweigere. Der unabweisbare Bedarf werde gedeckt. Das Urteil des BVerfG finde auf gekürzte Leistungen keine Anwendung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, obgleich der Bescheid vom
  18. Dezember 2012 nach Aktenlage bislang nicht mit dem Widerspruch angegriffen wurde. Denn die einmonatige Widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist begründet. Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des I. Rechtzuges. Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom
  19. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom
  20. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, und vom
  21. Februar 1997 - L 7 AS 225/06 ER -; Berlit, info also 2005, 3, 8). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargelegt. Er hat einen Anspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG in Verbindung mit der Übergangsregelung des BVerfG mit Urteil vom
  22. Juli 2012, weil sowohl die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als auch die Gewährung von gekürzten Leistungen gemäß § 1a AsylbLG als besondere Form der Grundleistungen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG verstößt. Das Urteil des BVerfG kann nicht in anderer Weise ausgelegt werden, weil bereits die Grundleistungen evident unzureichend sind und dies für die noch geringeren gekürzten Leistungen offensichtlich ebenfalls der Fall ist. Die Leistungen in der vom BVerfG ausgesprochenen Höhe entsprechen dem soziokulturellen Existenzminimum. Eine Unterschreitung dieses Existenzminimums verletzt den Antragsteller in seinen Grundrechten und insbesondere die in Artikel 1 GG garantierte Menschenwürde. Die Menschenwürde des Antragstellers ist gemäß Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG unantastbar und darf durch staatliches Handeln nicht verletzt werden. Für eine Absenkung der Leistungen des AsylbLG unter das vom BVerfG gebilligte Grundniveau existiert unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtfertigung, die mit der Verfassung im Einklang stehen würde. Eine fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung - wobei offen bleiben kann, ob sie vorliegend tatsächlich gegeben ist - kann in keinem Fall zum Anlass genommen werden, das Existenzminimum des Antragstellers zu beschneiden, um ein bestimmtes Verhalten zu erreichen bzw. zu erzwingen. Denn der Antragsgegner ist als staatliches Organ der Exekutive gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und daran gehindert, eine gesetzliche Regelung, soweit sie verfassungswidrig ist, umzusetzen. Dass das Unterschreiten des Existenzminimums nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der Betroffene nicht seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, hat das SG Altenburg mit Beschluss vom
  23. Oktober 2012 (S 21 AY 3362/12 ER) zutreffend erkannt und eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen. Eine andere Sichtweise würde zu der unerträglichen Folge führen, dass die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Druckmittel in die Dispositionsfreiheit des Leistungsträgers gestellt werden und der Betroffene somit zum Objekt staatlichen Handelns würde. Anders als im Falle von Sanktionen nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erteilung von Wertgutscheinen, um zumindest den Grundbedarf an Nahrungsmitteln decken zu können. Zudem sieht die Gewährung gekürzter Leistungen keine Befristung vor und erscheint überdies im vorliegenden Sachverhalt als unverhältnismäßig, weil sie dauerhaft seit dem Jahre 2004 erfolgt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung das Existenzminimum des Antragstellers nicht sichergestellt wäre und eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung eintreten würde, so dass es ihm nicht zumutbar ist, den Ausgang des (noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Bei Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht abzustellen (vgl. Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom
  24. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER -, vom
  25. August 2005 - L 8 SO 78/05 ER -,
  26. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 -, Beschluss des Sächsischen LSG vom
  27. Oktober 2007 - L 2 B 373/07 AS PKH -). Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens spricht das Gericht keine Leistungen für die Vergangenheit zu (vgl. Conradis in LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rd. 121; Krodel NZS 2007, 20, 21). Der vorhergehende Zeitraum kann nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Hessischen LSG vom
  28. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005, 169, 174; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom
  29. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER - B -). Der Leistungszeitraum war auf den
  30. Dezember 2012 zu begrenzen, weil der Antragsgegner noch keine Verwaltungsentscheidung über den nachfolgenden Zeitraum getroffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG analog. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe wegen der Erfolgsaussicht des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bewilligen (§§ 73a SGG, 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß §§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG ist nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Dies folgt daraus, dass die Beschwer des Antragsgegners den Schwellenwert von 750,-- Euro nicht übersteigt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsansicht des
  31. und
  32. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen an (vgl. Beschlüsse vom
  33. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - und
  34. Mai 2011 - L 9 AS 371/11 B ER -). Da darüber hinaus die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht, wäre in der Hauptsache auch keine Berufung zuzulassen, so dass selbst nach der Rechtsauffassung, welche vom
  35. und
  36. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vertreten wird, die Beschwerde unzulässig wäre (vgl. Beschlüsse vom
  37. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - und
  38. Juli 2009 - L 6 AS 335/09 B ER -). Permalink: http://openjur.de/u/597151.html Kommentare

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