Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat (Anschluss Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, VersR 1993, 1121). Tenor Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der 1976 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht. Er hat behauptet, er habe das Geschehen bis zu einer Familienfeier im April 2005 vollständig verdrängt und deshalb keine Kenntnis davon gehabt. Bei dieser Feier habe seine jüngere Schwester offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein. Erst dadurch sei die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurückgekehrt. Dies habe für ihn bis heute massive psychische Folgen; es liege das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des 1 Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € gemäß § 823 Abs. 1, § 847 BGB aF zu. Das Landgericht habe die beiden im angefochtenen Urteil konkret festgestellten Fälle sexuellen Missbrauchs des Klägers durch den Beklagten mit zutreffender Begründung als unstreitig angesehen. Dagegen habe sich die Berufung nicht gewendet. Damit stünden die beiden vom Landgericht angenommenen Fälle eines sexuellen Missbrauchs in den Jahren 1988 und 1990 fest. Der aus diesen Verletzungshandlungen folgende Schmerzensgeldanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung bestimme sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach § 852 Abs. 1 BGB aF. Nach dieser Vorschrift sei der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Bei dem zum Zeitpunkt der Tat beschränkt geschäftsfähigen Kläger habe die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit im Dezember 1994 begonnen. Das Landgericht habe aber zutreffend angenommen, dass der Kläger bis zum April 2005 keine Kenntnis von der Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Gemäß der durchgeführten Beweisaufnahme habe er das schädigende Ereignis bis April 2005 aufgrund einer psy-3 chischen Traumatisierung verdrängt und deswegen keine Erinnerung mehr daran gehabt, die ihm die erfolgversprechende Erhebung einer Schadensersatzklage ermöglicht hätte. Die Verjährung habe deshalb erst mit dem Schluss des Jahres 2005 begonnen und sei rechtzeitig durch Erhebung der Klage im September 2008 gehemmt worden (§ 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung, dass der Beklagte den Kläger in zwei konkret benannten Fällen sexuell missbraucht hat. Sie wendet sich ebenfalls nicht gegen die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsvorschriften. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere durfte das Berufungsgericht annehmen, dass es an der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen fehlen kann, wenn der Geschädigte infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung mehr an das Geschehen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 , VersR 1993, 1121 , 1122). 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung, die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldforderung sei wegen sexueller Übergriffe in den Jahren 1988 und 1990 nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei Zweifel an der Richtigkeit und Voll-5 ständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen verneint (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revisionsrüge geht in erster Linie dahin, dass das Berufungsgericht ein aussagepsychologisches Gutachten (Glaubhaftigkeitsgutachten) hätte einholen müssen. Das Berufungsgericht hat dies allerdings zu Recht nicht als erforderlich angesehen, nachdem der Gerichtssachverständige nach umfassender Befragung des Klägers in seinem psychiatrischen Gutachten die Angaben des Klägers als plausibel angesehen hat. Infolgedessen hat es auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Festellung gehabt, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit und danach bis zum April 2005 keine Kenntnis von dem Missbrauch im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF und des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB hatte.
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