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LG München II, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - Az. 2 T 1738/12

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.04.2012 wird als (derzeit) unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. Am 16.12.2010 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. ... einen Ehevertrag, URNr 2618/2010 (Anlage A1). Hierin unternahmen sie den Versuch eines erneuten Zusammenlebens und trafen hierfür - und für den Fall des Scheiterns - zahlreiche Regelungen. Es wurde u. a. geregelt, dass die Hälfte eines etwaigen Erlöses aus dem Verkauf des Hauses der Beteiligten zu 2) auf ein Anderkonto des Notars einzuzahlen sei und grundsätzlich dem Beteiligten zu 1) zustünde. Von diesem Erlös konnten allerdings Abzüge vorgenommen werden. Der Versuch des erneuten Zusammenlebens scheiterte schließlich und mit Vertrag vom 27.12.2011, URNr. 2498/2011, verkaufte die Beteiligte zu 2) ihr Haus an einen Dritten, wobei die Hälfte des Kaufpreises auf das Notaranderkonto einbezahlt wurde. In der Folge erfolgten verschiedene Auszahlungen von Teilbeträgen, die auf einen gemeinsamen Willen der Beteiligten zurückgingen. Hinsichtlich eines - am 19.03.2012 noch vorhandenen - Restbetrages in Höhe von 22.485,12 € bestand zwischen den Beteiligten Streit. Mit Vorbescheid vom 19.03.2012 hat der Notar angekündigt, diesen Restbetrag wie folgt aufzuteilen: 16.241,92 € an den Beteiligten zu 1), 5.173,39 € an die Beteiligte zu 2) und 936,31 € an den Notar. Zwischenzeitlich erfolgten weitere zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegte Auszahlungen, so dass noch ein Betrag von 4.638,37 € übrig ist, hinsichtlich dessen Streit besteht. Auf der Grundlage seiner am 04.04.2012 eingelegten Beschwerde gegen den Vorbescheid des Notars, der dieser mit Entscheidung vom 24.04.2012 nicht abhalf, beantragt der Beteiligte zu 1) zuletzt die Auszahlung des Restbetrags in Höhe von 4.638,37 € an sich. Die Beteiligte zu 2) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Termin vom 18.09.2012 rügte sie, dass seitens des Beteiligten zu 1) entgegen Ziffer VI. 8 des Ehevertrags kein Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sei. II. Die Beschwerde ist (derzeit) unzulässig, weil - entgegen Ziffer VI. 8 des Ehevertrages - keine Mediation oder andere außergerichtliche Streitbeilegung versucht worden ist.

  1. Bei der Regelung in Ziffer VI. 8 des Ehevertrages handelt es sich um eine Schlichtungsvereinbarung. Dort haben die Parteien vereinbart, dass Meinungsverschiedenheiten, die bei Durchführung und Abwicklung dieses Vertrags auftreten sollten, die aufgetretenen Fragen im Wege einer Mediation oder einer anderen Form außergerichtlicher Streitbeilegung geklärt werden sollen und verpflichteten sich diesbezüglich weiter, sich in allen Stadien des Verfahrens um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Insbesondere mit der Betonung der Absicht, eine einvernehmliche Lösung erreichen zu wollen, haben die Parteien klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsweg nicht vollständig - etwa im Wege einer Schiedsvereinbarung - ausschließen wollten. Es sollte vielmehr der Versuch unternommen werden - vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bzw. der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mithilfe eines Mediators oder vor einem Notar eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Es handelt sich daher um eine sog. Schlichtungsvereinbarung, vgl. für den Anwendungsbereich der ZPO: BGH, Urt. v. 29.10.2008, Az.: XII ZR 165/06 , Rn. 18; Urt. v. 11.08.1998, Az. VIII ZR 344/97 , Rn.
  2. Die Schlichtungsvereinbarung ist auch wirksam. Für den Anwendungsbereich der ZPO entspricht es der herrschenden Meinung, dass Vertragspartner, denen es freisteht, die durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten aufzuheben, das Mindere, nämlich den Ausschluss oder die Beschränkung der Klagbarkeit vereinbaren können, vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 197/82 , Rn.
  3. Diese - letztlich auch für den Anwendungsbereich der ZPO ungeschriebene - Möglichkeit muss es auch im Anwendungsbereich des FamFG geben, jedenfalls soweit es - wie vorliegend - lediglich um vermögensrechtliche Streitigkeiten geht. Dies entspricht insbesondere dem - von den Parteien im Ehevertrag niedergelegten - beiderseitigem Interesse, eine gütliche Regelung auch der finanziellen Folgeprobleme eines Scheiterns der Beziehung herbeizuführen.
  4. Die Beteiligte zu 2) hat sich auf die Schlichtungsvereinbarung berufen. Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede, vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008, Az.: XH ZR 165/06, Rn. 19; Urt. v. 11.08.1998, Az.: VIII ZR 344/97 , Rn.
  5. Diese Einrede hat die Beteiligte zu 2) im Termin vom 18.09.2012 erhoben. Dies war auch rechtzeitig. § 1032 Abs. 2 ZPO ist aus mehreren Gründen nicht anwendbar. Erstens, weil es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, auf das - über § 15 Abs. 2 BNotO - das FamFG und nicht die ZPO anwendbar ist. Zweitens, weil die Parteien keine Schieds- sondern (nur) eine Schlichtungsvereinbarung getroffen haben. Und drittens, weil es sich vorliegend um eine Beschwerdeverfahren handelt, in dem es keine - der Antragstellung vorgeschaltete - Güterverhandlung oder ähnliches gibt. Die Erhebung dieser Einrede ist auch nicht allein deswegen treuwidrig, weil sie etwa Auszahlungen an sich beantragt hat, ohne selbst ein Mediationsverfahren zu initiieren. Ein den Konstellationen der Fälle in denen Treuwidrigkeit angenommen wurde, wie etwa die "Bestechung von Zeugen", vgl. OLG Thüringen, Uri. v. 21.12.2009, Az.. 9 U 234/09 , Rn. 28, oder die "Nichteinzahlung von Kosten für das außergerichtliche Verfahren", vgl. BGH, Urt. v. 11.08.1998, Az,: VIII ZR 344/97 , Rn. 11, vergleichbarer Unrechtsgehalt kommt dem Verhalten der Beteiligten zu 2) nicht zu. Es ist vielmehr so, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Mediation nicht schon deshalb entfällt, weil eine der Vertragsparteien im Nachhinein - etwa wegen Vertragsreue - das Interesse an einer gütlichen Einigung verloren hat, da es nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass auch diese Vertragspartei unter Mitwirkung eines neutralen Dritten und Vorlage eines fundierten Einigungsvorschlages das Interesse an einer gütlichen Einigung zurückgewinnt vgl. OLG Rostock; Urt. v. 18,09.2006, Az.: 3 U37/06, Rn.
  6. Ein Schlichtungsverfahren im Sinne der Ziffer VI. 8 des Ehevertrags wurde nicht durchgeführt und vom Beteiligten zu 1) auch nicht initiiert. Insbesondere kann in dem Tätigwerden des Notars im Rahmen der Abwicklung des Notaranderkontos und dem daraus resultierenden Vorbescheid vom 19.03.2012 die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens nicht gesehen werden. Hier wird der Notar als gegenüber beiden Vertragsparteien verpflichteter Treuhänder mit entsprechenden Amtspflichten (und der zumindest theoretischen Möglichkeit einer Verletzung derselben durch ihn) tätig, so dass er nicht die Position eines - interessensgerecht vermittelnden oder steuernden - Schlichters innehat. Ein Schlichtungsverfahren kann folglich erst dann begonnen werden, wenn der Urkundsnotar - auf der Grundlage des von ihm selbst beurkundeten (und ggf. entworfenen) Vertrags - eine entsprechende Entscheidung zumindest angekündigt hat.
  7. Da das Fehlen der Klagbarkeit die auf dem öffentlichen Verfahrensrecht beruhende Möglichkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, nicht jedoch dessen sachlich-rechtlichen Gehalt berührt, ist, wenn ein Vertragsteif die nach der Schiedsklausel notwendige Anrufung der Schiedsstelle unterlassen hat, seine dennoch eingereichte Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen, vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 197/82 , Rn.
  8. Dasselbe muss für ein - trotz Schlichtungsvereinbarung - eingelegtes Rechtsmittel gelten.
  9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
  10. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da es - soweit ersichtlich - keine (höchstgerichtliche) Entscheidung über Schlichtungsvereinbarungen im Bereich des (§ 15 Abs 2 BNotO i. V. m. d.) FamFG gibt. Permalink: http://openjur.de/u/597327.html Kommentare

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