Tenor
- Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, zurückzuweisen.
- Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
- Binnen gleicher Frist können sich die Parteien zur Höhe des Streitwerts in der Berufungsinstanz äußern. Gründe Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Das Urteil des Landgerichts München I beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfanges der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Das Landgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme und einer nicht zu beanstanden Beweiswürdigung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten nicht verstieß. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler oder Berater Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05 ). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2004 (BGH NJW 2004, 1876 ) klargestellt, dass das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelt wurden (BGH, a.a.O.). Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil kann der Senat keine Ansätze für einen Verstoß gegen diese Erfordernisse sehen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 286 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach "freier Überzeugung zu entscheiden hat" (Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 286, Rdnr. 13). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzten. (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 U 11/07 ). Das Landgericht ist an den geäußerten Wortlaut nicht gebunden. Der Umstand, dass die Kläger meint, den Äußerungen sei einer anderen Bedeutung beizumessen, kann daher die Beweiswürdigung nicht entkräften. Die aus dem Beratungsvertrag für die Beklagte bestehenden Pflichten richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Bei einer unerfahrenen Person ist eine umfangreiche Beratung verbunden mit besonderen Warnpflichten veranlasst. Nach den eigenen Ausführungen in seiner Berufungsschrift tätigte der Kläger bereits zuvor Swapgeschäfte. Aus dem Protokoll vom 25.01.2012 Seite 2 (Bl. 137) ergibt sich aus der eigenen Aussage der Kläger sehr deutlich, dass er sich des Risikos voll bewusst war. Er stellte eigene Überlegungen über die Risikowahrscheinlichkeit an und wog diese ab. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, keine finanzmathematische Risikomodell entworfen und angewandt zu haben. Es ist gerichtsbekannt, dass Risiken auf den Finanzmärkten durch keine Methode zu vermeiden sind. Die Zukunft kann auch mit Hilfe einer mathematischen Methode nicht vorausgesagt werden. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die vorliegende Geschäfte als risikoreich und unter Umständen als Wette anzusehen sind. Wie sich aus der eigenen Anhörung des Klägers ergibt, war er sich des Risikos sehr wohl bewusst. Er hat auch nicht auf den Berater vertraut, sondern eine eigenbegründete Entscheidung getroffen. Der Senat vermag sich der Auffassung der Kläger nicht anzuschließen, dass die Vertragsbedingungen rechtswidrig zu Lasten des Anlegers waren. Die abgeschlossenen Swaps sahen eine Relation zwischen zwei Zinssätze bezogen auf Währungen vor. Die Kläger schloss das Geschäft ab, obwohl er selbst der Meinung war, dass bezüglich der Ausgangsparameter die Voraussetzungen negativ waren. Nach der nicht zu beanstanden Beweiswürdigung der Landgerichts war dem Kläger bewusst, dass die Beklagte eine Marge verdient. Dieser Umstand war daher für seine Anlageentscheidung nicht kausal. Der Kläger kannte als erfahrene Anleger das Risiko und war sich den Anknüpfungstatbeständen, die den Geschäften zugrunde lagen, bewusst. Der Mitarbeiter der Bank war daher nicht verpflichtet, allumfassend über das System und die Einzelheiten der beteiligten Volkswirtschaften zu informieren. Die Presseveröffentlichungen (Anlage K 7 und 8) bewertete das Landgericht zutreffend. Aus ihnen ergibt sich, dass die Anlage nichts für risikoscheue Anleger ist. Dies war aber der Anleger nicht. Nach seinen eignen Angaben traf er eine eigenständige Abwägung und sah die Sache keineswegs positiv. Aus den Artikeln ergibt sich ferner, dass die Situation insgesamt als stabil bezeichnet wurde. Darüber hinaus ist der Kläger von Beruf Dipl.-Betriebswirt. Der Betriebswirt ist eine höhere kaufmännische Qualifikation. Betriebswirte bearbeiten kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen in Unternehmensbereichen wie Marketing, Personal, Controlling, Rechnungswesen und Steuerwesen. Die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere zur Kausalität sind daher überzeugend. § 312 d Abs, 4 Nr. 6 BGB wurde vom Landgericht zutreffend angewandt. Dies entspricht herrschender Meinung (Palandt/Gründeberg, BGB,
- Aufl. § 312 d Rz 14). Wie der Senat bereits erläuterte, bildete der Kläger sich sehr wohl eine eigene Meinung. Informationsportale liefern insoweit auch keine sichere Erkenntnis über Vorgänge in der Zukunft. Die Meinungen von Ökonomen ist ebenso Spekulation wie das Anlagegeschäft selbst. Auch diese Personengruppe kann die Zukunft nicht voraussagen. Könnte sie das, so würden sie nicht ihre Meinung kund tun, sondern damit ihr eigenes Geld verdienen. Die Zeugin … war aus Rechtsgründen nicht zu vernehmen. Die persönliche Meinung der Zeugin zu bereits getätigten Geschäften ist nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Telefonmitschnitten sind nicht zu beanstanden. Ein Verwertung in einem Zivilverfahren wäre ohne das Einverständnis aller Person darüber hinaus nicht möglich. Der Senat regt daher – auch aus Kostengründen – an, die Berufung zurück zu nehmen. Permalink: http://openjur.de/u/597328.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English