Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.1.2012 (Az.: 16 HK O 25634/10) in Ziff. I dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, einen Buchauszug in klarer und übersichtlicher Weise über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte vom 1.1.2007 bis 14.10.2010 im Stadtbezirk M. mit Kunden aus dem Gastronomiebereich getätigt hat, sofern diese Geschäfte auch auf einer Tätigkeit des Klägers beruhen oder mit Kunden abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden für die Beklagte geworben hat, und zwar mit folgendem Inhalt: - Name und Anschrift des Kunden mit Kundennummer; - Auftragsnummer und Auftragsdatum; - Auftragsumfang und Auftragswert; - Angabe zu Warenmenge und Warenart unter Angabe der Artikelnummer; - Stückpreis; - Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferung; - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; - Annullierung, Stornierung oder Nichtauslieferung unter Angabe von Gründen; - Retouren unter Angabe von Gründen.
- Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Teilurteil in Ziff. II. dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, einen Buchauszug in klarer und übersichtlicher Weise über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.7.2008 im Rahmen des Direktverkaufs gegenüber Endverbrauchern im Rahmen des M. V. besonders berücksichtigt: - Verkaufszahlen; - Angabe zu Warenmenge und Warenart; - Stückpreise; - Stornierungen, Rückläufe unter Angaben von Gründen - Retouren unter Angabe von Gründen.
- Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Teilurteil in Ziff. III dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.3.2011 zu bezahlen.
- Soweit das Landgericht gegenüber den vorstehenden Ziffern 1 - 3 zeitlich und inhaltlich umfangreichere Buchauszüge sowie ein Mehr an vorgerichtlichen Kosten zuerkannt hat, wird die Klage abgewiesen.
- Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen, letztere mit der Maßgabe, dass Klagantrag 11 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen ist.
- Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 Prozent und die Beklagte 4 Prozent zu tragen.
- Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des tenorierten Anspruchs auf Erteilung von Buchauszügen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Jede Partei kann die Zahlungsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis. Die Beklagte betreibt einen Weingroßhandel. Sie ist spezialisiert auf italienische, österreichische und spanische Weine, ferner auf italienischen Prosecco. Der Vertrieb der Beklagten ist unterteilt in die Bereiche Belieferung des Lebensmittelhandels, Belieferung des Getränkefachhandels, Belieferung der Gastronomie und Lagerverkauf an Privatkunden. Für letzteren Bereich unterhält die Beklagte ein Ladenlokal unter dem Namen "M. V.". Der Kläger war im Stadtgebiet M. - ohne schriftlichen Vertrag - im Bereich Gastronomiekunden für die Beklagte als Handelsvertreter auf Provisionsbasis tätig. Ob er insoweit Bezirksschutz genoss, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner war der Kläger am Aufbau des "M. V." beteiligt und insoweit auch bis 2005 im Ladenlokal tätig. Der Kläger erhielt aufgrund einer früheren Vereinbarung zwischen den Parteien bis 31.7.2008 - neben seiner normalen Provision - eine Umsatzbeteiligung von einem Prozent für Verkäufe im Gastronomiebereich und im "M. V.". Ob die Parteien den Wegfall dieser Umsatzbeteiligung zum genannten Termin vereinbart haben, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin W. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.12.2011 (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hatte dem Kläger gestattet, auf eigene Rechnung deutsche und bestimmte andere (nicht mit dem Sortiment der Beklagten in Konkurrenz stehende) Weine zu vertreiben. Dies erfolgte zunächst zumindest teilweise über das "M. V.". Im Spätsommer des Jahres 2010 eröffnete der Kläger ein eigenes Ladenlokal wenige hundert Meter vom Ladenlokal der Beklagten ("M. V.") entfernt. Im Ladenlokal des Klägers verkaufte die Untermieterin des Klägers Petra H. auch italienische Weine. Ferner vertrieb der Kläger auf eigene Rechnung einen deutschen Perlwein namens "Fritz M.". Nach Schriftwechsel im September 2010 (Anlagen K 11, K12, B 12, B 15) kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger durch zwei Anwaltsschreiben vom
- bzw. 27.10.2010 (Anlagen K 9, K13) fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 2.11.2010 (Anlage K 17) fristlos. Die Beklagte stützt ihre Kündigung nunmehr auf den Lagerverkauf des Klägers in seinem Ladenlokal (insofern insbesondere auf den Verkauf italienischer Weine durch Frau H.), auf den Vertrieb des "Fritz M.", der eine Konkurrenz zum italienischen Prosecco darstelle und vom Kläger gezielt in diese Richtung beworben werde, auf einen Fall, in welchem der Kläger der K.-Niederlassung in M. italienische Weine verkauft haben soll, sowie auf die Behauptung, der Kläger habe sich illegal Kundendaten aus den Datenbänken der Beklagten verschafft. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen -- zur Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zur Rechtshängigkeit der Klage mit Geschäftskunden aus dem Gastronomiebereich getätigt hat; hilfsweise zur Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte, die die Beklagte in dem genannten Zeitraum im Stadtbezirk M. mit Kunden aus dem Gastronomiebereich getätigt hat, soweit diese Geschäfte auch auf einer Tätigkeit des Klägers beruhen oder mit Kunden abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden für die Beklagte geworben hat (Klagantrag 1); -- zur Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte, die die Beklagte in dem genannten Zeitraum gegenüber Endverbrauchern im Rahmen des "M. V." getätigt hat (Klagantrag 2); -- zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchauszüge an Eides statt (Klagantrag 3); -- zur Gewährung von Bucheinsicht (Klagantrag 4); -- zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Bücher an Eides statt (Klagantrag 5); -- zur Zahlung von sich aufgrund der Buchauszüge bzw. der Bucheinsicht ergebenden weiteren Provisionen und Umsatzbeteiligungen (Klagantrag 6); -- zur Zahlung eines noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleichs nebst Zinsen (Klagantrag 7); -- zur Zahlung rückständiger Provisionen und Umsatzbeteiligungen in Höhe von 87.445,92 € brutto nebst Zinsen (Klagantrag 8); -- zur Zahlung eines Teilbetrags von 71.082,61 € brutto nebst Zinsen auf den Handelsvertreterausgleich (Klagantrag 9); -- zur Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Kläger den durch die Nichtauszahlung von Provisionen, Umsatzbeteiligungen und Sondervergütungen entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen (Klagantrag 10); -- zur Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Kläger den aufgrund der fristlosen Kündigungen der Beklagten entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen (Klagantrag 11); -- zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 2.397,50 € nebst Zinsen (Klagantrag 12). Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils dem Klagantrag 1 im Hauptantrag für die Zeit bis zum 31.7.2008 und dem diesbezüglichen Hilfsantrag insgesamt stattgegeben. Dem Klagantrag 2 hat es bis zum 31.7.2008 stattgegeben. Auf Klagantrag 12 hin hat das Landgericht 1.034,11 € an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen zugesprochen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Die Klaganträge 8, 9, 10 und 11 hat es abgewiesen. Nicht verbeschieden wurden die Klaganträge 3, 4, 5, 6 und
- Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge auf Erteilung von Buchauszügen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde, sowie seine abgewiesenen Zahlungs- und Feststellungsanträge weiter. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr erstinstanzlich stattgegeben wurde. B. Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und war im Übrigen zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. I. Klagantrag 1 ist im Hauptantrag 1 insgesamt unbegründet. Im Rahmen des Hilfsantrags besteht der Anspruch auf Buchauszug in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang. Insoweit hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg und war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- Der Hauptantrag geht ausweislich seiner Gestaltung bzw. Formulierung, die keine Einschränkung auf Geschäfte, an denen der Kläger mitgewirkt, bzw. Kunden, die der Kläger geworben hat, enthält, von der klägerischen Behauptung aus, er sei für das Stadtgebiet M. Bezirksvertreter mit Bezirksschutz gewesen. Diese Behauptung hat die Beklagte jedoch bestritten. Dem ist der für den Umfang seines Anspruchs auf Buchauszug darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend entgegen getreten. Er hat diesbezüglich nur Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass derartige Gestaltungen in der Branche üblich seien. Der Beweis war als unerheblich nicht zu erheben, da der Umfang des klägerischen Anspruchs sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen den Parteien und nicht nach etwaigen Üblichkeiten in der Branche richtet. Damit steht dem beweisfällig gebliebenen Kläger kein Anspruch auf Provision (§ 87 Abs. 2 HGB) bzw. Buchauszug (§ 87 c Abs. 2 HGB) hinsichtlich der Geschäfte zu, an denen er nicht in irgend einer Weise ursächlich beteiligt war. Die Klage war daher im Hauptantrag zu Antrag 1 abzuweisen.
- Im Hilfsantrag ist Antrag 1 jedoch teilweise begründet, und zwar in etwas geringerem Umfang, als das Landgericht angenommen hat. Der Kläger hat als (insoweit unstreitig) Handelsvertreter für die Beklagte im Bereich Gastronomie im Stadtgebiet M. gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Buchauszug auf der Basis des Kundenschutzes (§ 87 Abs. 1 HGB). Dieser Anspruch ist noch nicht erfüllt. Zeitlich beschränkt sich der Anspruch aber nicht auf die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage, sondern nur auf die Zeit bis 14.10.2010, weil die erste fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.10.2010 an diesem Tag das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet hat. Verjährung ist nicht eingetreten. a) Dem Kläger als Handelsvertreter der Beklagten steht allein aus seiner Eigenschaft als solcher ein Anspruch auf Buchauszug zu. Dabei wird die Berechtigung des Buchauszugsverlangens grundsätzlich vermutet, es sei denn, der Anspruch wird rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, wovon in der Regel nicht auszugehen ist. Der Buchauszug reicht weiter als eine Provisionsabrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB, so dass gesammelte Provisionsabrechnungen einen Buchauszug in aller Regel nicht ersetzen können. Anders kann es nur liegen, wenn der Vertreter Provisionsabrechnungen erhalten hat, die sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug erforderlichen Angaben enthalten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., § 87 c Rz. 13, 14). Letzteres hat die Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der (einem Handelsvertreter gleichgestellte) Tankstellenhalter aus seinem Kassenjournal die Höhe seiner Provisionsansprüche problemlos berechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2008 - VIII ZR 205/05 ). Dahinter steht der Rechtsgedanke, dass das Verlangen eines Buchauszuges rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Vertreter aus den ihm bereits vorliegenden Unterlagen die Höhe seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise überprüfen kann. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger vorliegend ein Buchauszug für seine Tätigkeit im Geschäftsbereich Gastronomiekunden der Beklagten zu. Der Kläger ist nicht vergleichbar mit einem Tankstellenhalter im Sinne der BGH-Rechtsprechung, der letztlich das Kassenjournal selbst führt. Der Kläger ist anders als der Tankstellenhalter somit auf Abrechnungen der Beklagten angewiesen, schon deshalb, weil die Vergütungsstruktur anders gelagert ist. So hat der Kläger auch Provisionsansprüche für Geschäfte der Beklagten mit Kunden, die der Kläger für die Beklagte geworben hat (§ 87 Abs. 1 HGB). Solche Geschäfte wird der Kläger aus eigener Wahrnehmung nicht zwingend mitbekommen, anders als der Tankstellenhalter, der die Möglichkeit hat, jeden provisionspflichtigen Tank- oder sonstigen Verkaufsvorgang zu erfassen. Damit entfiele ein Anspruch auf Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre. Dies steht allerdings zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Den Beweis kann die Beklagte nicht führen. Insbesondere genügt hierfür nicht die Benennung einer Zeugin, die die (nach Beklagtenvortrag sehr umfangreichen) Provisionsabrechnungen für den Kläger mitbringen und erläutern sollte. Der Senat folgt dem Beklagtenvortrag insoweit, als es - was auch nahe liegt - um eine immense Vielzahl von Geschäftsvorfällen geht. Von daher erscheint es unzumutbar, den Kläger darauf zu verweisen, eine Vielzahl von Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Vielmehr kann man nach Auffassung des Senats von einer Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug durch Provisionsabrechnungen - was nach dem Sinn des Gesetzes die Ausnahme bleiben soll - nur dann ausgehen, wenn es um eine überschaubare Zahl von Geschäftsvorfällen geht. In Fällen wie dem vorliegenden vermag jedoch auch eine geordnete Vielzahl von Provisionsabrechnungen den Anspruch auf einen zusammengefassten, geordneten Buchauszug nicht zu ersetzen. Auf die benannte Zeugin kam es daher nicht an. b) Das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien endete jedoch durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 11.10.2010 mit Ablauf des 14.10.2010, so dass für die Zeit danach weder Provisionen noch ein Buchauszug geschuldet werden. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend und auch mit tragfähiger Begründung davon ausgegangen, dass die Kündigung wegen Verstoßes des Klägers gegen das Verbot der Konkurrenz des Handelsvertreters mit seinem Prinzipal wirksam ist. Auf die Begründung des Landgerichts wird zunächst Bezug genommen. Zur Ergänzung und Verdeutlichung ist folgendes auszuführen.
(1)Das Konkurrenzverbot für den Handelsvertreter folgt als eine Kardinalpflicht des Handelsvertreters aus § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB, wonach der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen hat (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rz. 1). Verboten ist für den Handelsvertreter dabei jede Tätigkeit in Bezug auf Konkurrenzprodukte für unmittelbare Konkurrenten des Unternehmers, aber selbstverständlich auch der Vertrieb von Konkurrenzprodukten auf eigene Rechnung. Dies gilt auch für den Kläger, d.h. nach der Gesetzeslage hätte der Kläger keinerlei Wein auf eigene Rechnung vertreiben dürfen. Durch Vereinbarung zwischen den Parteien war für den Kläger das Konkurrenzverbot allerdings gelockert: ihm war gestattet, deutsche und einige andere Weine zu vertreiben. Entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers hat dies das Landgericht durchaus erkannt.
(2)Schon der Vertrieb des deutschen Perlweins "Fritz M." durch den Kläger war ein Verstoß wenn nicht gegen den Buchstaben, so doch gegen den Geist des Konkurrenzverbots in Gestalt der Vereinbarung zwischen den Parteien. Zwar handelt es sich um ein deutsches Weinprodukt, so dass der Vertrieb scheinbar durch die Gestattung seitens der Beklagten gedeckt war. Der Kläger kann allerdings nicht ernsthaft behaupten, dass dieser deutsche Schaumwein, gerade auch nach der Art, wie er beworben wurde, kein ernsthaftes Konkurrenzprodukt für den von der Beklagten schwerpunktmäßig vertriebenen italienischen Schaumwein (Prosecco) war. Der Kläger mag sich daher zwar im Rahmen des Wortlauts der Vereinbarungen mit der Beklagten gehalten haben, gegen die ihm dem Beklagten gegenüber - unabhängig von dem Wortlaut einzelner Vereinbarungen - obliegende Treuepflicht hat er aber jedenfalls verstoßen. Zwar könnte die Beklagte eine fristlose Kündigung allein hierauf kaum stützen, weil sie offensichtlich bereits seit längerem von dem Vertrieb des "Fritz M." durch den Kläger wusste, so dass eine auf diesen Komplex gestützte Kündigung entsprechend § 314 Abs. 3 BGB verfristet wäre. Es kann aber nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der im Vertrieb des "Fritz M." liegende Treue- bzw. Förderungspflichtverstoß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits massiv beschädigt hat.
(3)Der für den Senat entscheidende Konkurrenzverbotsverstoß des Klägers liegt aber in der Eröffnung seines eigenen Ladens bzw. in der konkreten Ausgestaltung des dortigen Verkaufs. Zwar mag es sein, dass der Kläger selbst dort keine italienischen, spanischen oder österreichischen Weine vertrieb und dass die benannte Zeugin H., die in dem Laden italienische Weine verkaufte, nur die Untermieterin des Klägers war. Jedenfalls war Frau H. aber damit eine direkte Konkurrentin der Beklagten im Bezug auf den Lagerverkauf im "M. V.". Der Kläger hat die Konkurrenztätigkeit von Frau H. durch die Untervermietung gefördert. Es ist anerkannt, dass auch Hilfstätigkeiten für Konkurrenten, die deren Tätigkeit fördern, gegen das Konkurrenzverbot verstoßen (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rz. 28). Dabei müssen auch die besonderen Umstände des Einzelfalls einfließen. Das Ladenlokal des Klägers und von Frau H. befand sich nur wenige hundert Meter vom "M. V." entfernt. Für potentielle Kunden war - wovon sich der Senat aufgrund der vorgelegten Lichtbilder überzeugt hat - aufgrund der Ladeneinrichtung und -aufmachung nicht unterscheidbar, welcher Teil des Gesamtsortiments für Rechnung des Klägers und welcher für Rechnung von Frau H. angeboten wurde. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Kläger den Verkauf italienischer Weine durch Frau H. in seinem Laden zurechnen lassen muss. Damit liegt ein massiver Verstoß gegen das Konkurrenzverbot vor, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien massiv zerrütten musste.
(4)Der dargestellte Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot rechtfertigt die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags durch die Beklagte vom 11.10.2010 (§ 89 a Abs. 1 HGB). Dass Konkurrenzverstöße eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, ist allgemein anerkannt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., § 86 Rz. 32; § 89 a Rz. 19 m.w. Nachw.). Ein solcher Verstoß stellt nach allgemeinen Grundsätzen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dann dar, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., § 89 a Rz. 6). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch ein Verhalten des Kündigungsempfängers massiv zerrüttet ist. So liegt es hier. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war wie dargestellt schon durch das Projekt "Fritz M." des Klägers beeinträchtigt. Nunmehr trat der massive Konkurrenzverstoß durch Eröffnung eines Ladenlokals mit dem Kläger zuzurechnendem direktem Konkurrenzsortiment in unmittelbarer Nähe zum Ladenlokal der Beklagten ("M. V.") hinzu. Hierdurch wurde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so massiv gestört, dass der Beklagten nach Auffassung des Senats ein - wenn auch nur vorübergehendes - weiteres Zusammenarbeiten mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten war.
(5)Dahinstehen kann, ob in Fällen massiven Vertrauensverlustes der fristlosen Kündigung stets eine Abmahnung vorauszugehen hat (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 a Rz. 10). Denn jedenfalls erfüllt das (undatierte) Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger vom September 2010 (Anlage B 12) die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Denn hierin wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger und Frau H. es zu unterlassen haben, in ihrem Laden italienische, österreichische oder spanische Weine zu verkaufen, und dass der Kläger anderenfalls mit einer sofortigen außerordentlichen Kündigung rechnen müsse.
(6)Die Kündigung vom 11.10.2010 ist nach Auffassung des Senats nicht nach § 314 Abs. 3 BGB verfristet. Aus dem als Anlage B 15 vorgelegten Schreiben des Klägers vom 24.9.2010 ergibt sich, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am 2. oder 3.9.2010 eine Einladung zur Eröffnung seines Ladengeschäfts überbracht hat. Die Eröffnung als solche und damit der Beginn der die Kündigung rechtfertigenden Konkurrenzsituation muss daher wenig später erfolgt sein. Frühestens mit Beginn der Konkurrenzsituation konnte die Beklagte vom Kündigungsgrund erfahren haben. Damit ist die Kündigung vom 11.10.2010 unter den Umständen des Falles in angemessener Zeit ab Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgt, zumal die Parteien zwischenzeitlich über die Problematik korrespondierten.
(7)Mit Zugang beim Kläger ist die Kündigung wirksam geworden. Der Zugang der Kündigung als solcher wurde vom Kläger nicht bestritten. Da die Parteien das Zugangsdatum nicht mitteilen, geht der Senat nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wie sie etwa auch in § 15 Abs. 2 FamFG ihren gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat, davon aus, dass das per Einschreiben/Rückschein versandte Kündigungsschreiben am 14.10.2010 zugegangen ist. Ein späterer Zugang scheidet aus, da die Klägervertreter bereits mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage K 14) auf die Kündigung reagierten.
(8)Auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten bzw. nachgeschobenen Kündigungsgründe kommt es somit nicht entscheidend an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls die zweite außerordentliche Kündigung vom 27.10.2010 (Anlage K 13) durch den Vorfall mit dem Verkauf italienischer Weine an die K.-Niederlassung M. getragen würde. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers unterstellt, nicht er habe die Weine an K. verkauft, sondern der Vorgang sei aus technischen Gründen nur über ihn abgerechnet worden. Denn dann war jedenfalls der tatsächliche Verkäufer als Konkurrent der Beklagten anzusehen. Dass auch Hilfstätigkeiten für Konkurrenten gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, wurde oben (B.I.2.b.
(3)) dargestellt.
- c)Der Klaganspruch ist auch für das Jahr 2007 nicht verjährt. Aus den Akten lässt sich nachvollziehen, dass die Klage am 30.12.2010 per Fax bei Gericht einging. Insoweit hat die Geschäftsstelle des Landgerichts offensichtlich nur das am 3.1.2011 eingegangene Original der Klageschrift eingeheftet und paginiert; das Fax findet sich bei den "ausgehobenen Aktenstücken". Aufgrund der demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgten Zustellung trat damit Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. II. Der mit Klagantrag 2 geltend gemachte Anspruch auf einen Buchauszug im Zusammenhang mit dem "M. V." besteht in etwas geringerem Umfang, als das Landgericht angenommen hat. Insoweit hat die Berufung der Beklagten zu einem geringen Teil Erfolg und waren die Rechtsmittel der Parteien im Übrigen zurückzuweisen. Der Kläger ist auch hinsichtlich des "M. V." als Handelsvertreter anzusehen. Insoweit können ihm aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nur Provisionsansprüche aus Geschäften bis 31.7.2008 zustehen, so dass auch kein Anspruch auf Buchauszug für spätere Zeiträume besteht. Schließlich überschreitet der Klagantrag zum Umfang der geforderten Angaben die für die Berechnung klägerischer Zahlungsansprüche erforderlichen Angaben. Der Anspruch ist wiederum nicht verjährt. 1. Dem Kläger steht auch für den Geschäftsbereich "M. V." der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Buchauszug zu, da er auch insoweit als Handelsvertreter der Beklagten (§ 84 Abs. 1 HGB) und nicht etwa als deren Arbeitnehmer (§ 84 Abs. 2 HGB) anzusehen ist. Entscheidend für diese Abgrenzung ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung zwischen den Parteien (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 84 Rz. 36 m.w. Nachw.). Dabei spricht für eine Handelsvertretertätigkeit, dass der Kläger auch für die Umsätze im "M. V." verprovisioniert wurde; gegen eine angestellte Tätigkeit spricht, dass offensichtlich keine Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt wurden, so dass von den Parteien ein Arbeitsverhältnis offenbar nicht gewollt war. Dass der Kläger die Tätigkeit im "M. V." ortsgebunden auszuüben hatte, liegt beim Laden- bzw. Lagerverkauf in der Natur der Sache und kann daher bei der Abgrenzung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Daher spricht schon bei einer isolierten Betrachtung der Tätigkeit des Klägers für das "M. V." viel für seine diesbezügliche Stellung als Handelsvertreter. Für den Senat entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass der Kläger für die Beklagte eben nicht nur im "M. V.", sondern auch und vor allem gegenüber Gastronomiekunden tätig war, letzteres unstreitig als Handelsvertreter. Die Stellung des Klägers gegenüber der Beklagten als teilweise selbständig (Gastronomiekunden) und teilweise unselbständig ("M. V.") aufzufassen, erschiene willkürlich und lebensfremd, zumal sich für eine Annahme einer derartigen Gestaltung zwischen den Parteien auch angesichts eines fehlenden schriftlichen Vertrags keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte finden. Nach Auffassung des Senats bestand somit zwischen den Parteien ein einheitliches Handelsvertreterverhältnis für die Bereiche Gastronomie und "M. V.". 2. Provisionsansprüche stehen dem Kläger für den Bereich "M. V." nur bis 31.7.2008 zu. Also kann auch der Anspruch auf Buchauszug als Hilfsanspruch des Provisionsanspruchs spätere Zeiträume nicht umfassen.
- a)Im streitgegenständlichen Zeitraum ab 2007 stand dem Kläger für den Bereich "M. V." nur die vereinbarte einprozentige Umsatzprovision auf alle dort anfallenden Geschäftsvorgänge zu. Da der Kläger selbst seit ca. 2005 nicht mehr für das "M. V." verantwortlich war (vgl. insbesondere auch das von der Klagepartei vorgelegte Schaubild Anlage K 1), schieden weitere Verkaufsprovisionen für von ihm selbst dort getätigte Verkäufe aus. Auch Provisionen unter dem Gesichtspunkt des Kundenschutzes für Verkäufe an von ihm selbst einstmals geworbene Kunden sind angesichts der im "M. V." getätigten baren Ladengeschäfte nicht vorstellbar. Somit verblieb die einprozentige Umsatzprovision.
- b)Dieser Provisionsanspruch ist aber durch Vereinbarung zwischen den Parteien am 31.3.2008 zum 31.7./1.8.2008 entfallen. Diese Überzeugung hat das Landgericht aufgrund der Einvernahme der Zeugin W. gewonnen. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an derartige Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden. Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 529 Rz. 1 - 3; BGH, NJW 2004, 2825 ). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er auch einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und/oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rz. 13). Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussage der von ihm vernommenen Zeugin W. im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Erstgericht war auch nur gehalten, die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen darzulegen, die nach Auffassung des Senats die Entscheidung auch tragen. Die Zeugin W. hat bekundet, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei dem genannten, längeren Gespräch vom 31.3.2008 den Wegfall der Provision zum 31.7.2008 vorgeschlagen habe und der Kläger dies schließlich mit den Worten "ja okay" akzeptiert habe. Das Landgericht war nicht gehindert, der Zeugin zu glauben und das von ihr geschilderte Gespräch als rechtsverbindliche Einigung über den Wegfall der einprozentigen Umsatzbeteiligung zu werten. Wenn der Kläger dem entgegenhält, seine Äußerung sei nur als Zeichen der Resignation nach einem längeren, frustrierenden Gespräch zu werten und daher ohne Rechtsbindungswillen erfolgt, überzeugt dies nicht. Zum einen hat der Kläger die einprozentige Provision ab dem 1.8.2008 bis zum Beginn der Streitigkeiten zwischen den Parteien nie geltend gemacht. Zum anderen hat die Zeugin auch bekundet, zwischen März und August 2008 sei die einprozentige Provision einmal versehentlich nicht ausbezahlt worden, was der Kläger sofort mit der Begründung moniert habe, die Provision stünde ihm bis Ende Juli 2008 zu. All dies spricht für die Sicht des Landgerichts, dass auch der Kläger von einem verbindlich vereinbarten Ende der Provisionszahlung mit Ablauf des Juli 2008 ausging. Beweiswürdigungsfehler des Landgerichts sind somit nicht ersichtlich. 3. Der somit bis Ende Juli 2008 bestehende Anspruch auf einen Buchauszug für den Bereich des "M. V." war hinsichtlich des geforderten Inhalts teilweise zu beschneiden. Rechnungsnummern, Rechnungsdaten, Rechnungsbeträge und Artikelnummern benötigt der Kläger beim baren Ladengeschäft für die Berechnung seines Provisionsanspruchs nicht. 4. Der Anspruch ist auch hinsichtlich des Geschäftsbereichs "M. V." aus den oben unter B.I.2.c. genannten Gründen nicht verjährt. III. Zu Recht hat das Landgericht die bezifferte Klage auf Provisionszahlungen (Klagantrag 8) abgewiesen. Die Berufung des Klägers bleibt insoweit ohne Erfolg. Aus der Begründung bzw. Berechnung des geltend gemachten Betrages (Klageschrift S. 16, 17) ergibt sich eindeutig, dass sich der Kläger insoweit auf die seit August 2008 weggefallene einprozentige Umsatzprovision stützt. Auf diese hat der Kläger jedoch wie dargestellt (oben B.II.2.b.) keinen Anspruch, so dass die diesbezügliche Klage schon hieran scheitert. Im Übrigen ist die Berechnung auch, wenn man das Gegenteil unterstellt, in sich nicht schlüssig. Der Kläger vergleicht schlicht seine durchschnittlichen monatlichen Einkünfte vor und nach dem 31.7.2008. Mit diesem Ansatz ließen sich rückständige Provisionsansprüche aber nur dann schlüssig berechnen, wenn die Umsätze der Beklagten mit Kunden des Klägers über den gesamten Zeitraum gleich geblieben wären, was weder dargetan noch auch nur naheliegend ist. IV. Zu Recht hat das Landgericht die bezifferte, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich gerichtete Teilklage (Klagantrag 9) abgewiesen. Die Berufung des Klägers bleibt insoweit ohne Erfolg. Wie dargestellt (vgl. oben B.I.2.
- b)erweist sich die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien aus wichtigem Grund als wirksam. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Denn der Kläger hat wie gezeigt durch schuldhafte Verstöße gegen das Konkurrenzverbot die Kündigung durch die Beklagte verursacht. Die Klage war daher insoweit abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob - woran der Senat massive Zweifel hegt - die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs schlüssig wäre. V. Zu Recht hat das Landgericht die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die aus der Nichtzahlung von geschuldeten Provisionen usw. erstandenen Schäden (Klagantrag 10), als unzulässig verworfen. Die diesbezügliche Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehlt. Der Kläger hat nicht dargetan, welche Schäden ihm über die mit dem unbezifferten Klagantrag 6 geltend gemachte Nachzahlung eventuell geschuldeter Provisionen nebst Verzinsung hinaus entstanden sein bzw. entstehen könnten. VI. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die aus der fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien entstandenen bzw. entstehenden Schäden zu ersetzen, gerichtete Klage (Klagantrag 11) abgewiesen. Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung des Landgerichts, dass die Klage insoweit mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist. Denn aus der Kündigung folgende, noch nicht bezifferbare Schäden erscheinen vorstellbar. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, weil wie dargestellt (oben B.I.2.b.) die Kündigung durch die Beklagte berechtigt war und damit eine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) nicht vorliegt. Die Berufung des Klägers war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit nicht unzulässig, sondern unbegründet ist. VII. Hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Kosten (Klagantrag 12) hat die Berufung der Beklagten Erfolg, soweit dem Kläger mehr als 661,16 € nebst anteiligen Zinsen zuerkannt wurden. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers zu diesem Punkt waren daher zurückzuweisen. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter (vgl. insbes. Anlage K 14) bezog sich im Wesentlichen auf die Zurückweisung der Kündigungen der Beklagten, auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen dieser Kündigungen sowie auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Buchauszug. Wie dargestellt erweist sich von diesen Begehren nur das letztere als (teilweise) berechtigt, so dass auch nur diesbezüglich vorgerichtliche Kosten geltend gemacht werden können. Den Wert der geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug hat der Senat mit insgesamt 15.000,- € bemessen. Da der Kläger diesbezüglich teilweise unterliegt (insbes. Abweisung des Hauptantrags 1), wird das berechtigte vorgerichtliche Verlangen von Buchauszügen mit 7.500,- € bewertet. Eine 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Betrag nach VV-RVG 2300 (ein höherer Gebührensatz als der Regelsatz erscheint nicht veranlasst, da die Geltendmachung eines Buchauszugs weder besonders umfangreich noch besonders schwierig ist) ergibt unter Berücksichtigung von VV-RVG 7002, 7008 den zuerkannten Betrag. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren primär die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Vorliegen von Gründen zur fristlosen Kündigung unter den Umständen des Falles sowie Inhalt und Umfang der Abreden zwischen den Parteien. Permalink: http://openjur.de/u/597372.html Kommentare
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