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AG Nürnberg, Urteil vom 5. März 2012 - Az. 23 C 10717/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 187,14 € festgesetzt. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß §§ 495 a , 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe
  4. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz. Die Beklagtenseite hat durch Zahlung von 187,15 EUR die der Klagepartei zustehenden Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 WG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Denn eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt dazu, dass dem Kläger gegen die Beklagten nur ein Anspruch auf Ersatz von 50 % der ihm entstandenen Schadenspositionen aus dem Verkehrsunfall zusteht. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG waren die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu dem streitgegenständlichen Unfall vorliegend gegeneinander abzuwägen, da sowohl das klägerische Fahrzeug bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde, als auch das Beklagtenfahrzeug bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs, sodass die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG in beide Richtungen gegeben sind. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagtenseite dem Kläger lediglich 50 % der ihm entstandenen Schadenspositionen zu ersetzen hat. Auf beiden Seiten ist dabei die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Lkw handelte, während der Kläger einen Pkw steuerte. Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsgefahr der Beklagtenseite als Ausgangspunkt höher zu gewichten. Ferner war auf beiden Seiten zu berücksichtigen, dass keine der beiden Parteien nachweisen konnte, dass der streitgegenständliche Unfall für sie jeweils technisch unvermeidbar war. Der dem Gericht als zuverlässig und kompetent bekannte Sachverständige ... kam im Rahmen seines mündlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine Unvermeidbarkeit für die Beklagtenseite nicht uneingeschränkt zu bejahen ist. Denn durch eventuelles Zurückbleiben hinter dem klägerischen Pkw wäre eine Vermeidbarkeit auf Seite der Beklagten nicht ausgeschlossen. Aber auch auf Seiten des Klägers konnte eine technische Unvermeidbarkeit nicht nachgewiesen werden. Der Sachverständige kam insoweit zu dem Ergebnis, dass selbst auf der Grundlage der informatorischen Schilderung des Klägers - nämlich, dass sich die Kollision etwa in dem Bereich zugetragen habe, in dem der Lkw auch noch eine Rechtskurve durchfahren musste - ein Ausbrechen des Hängers des Beklagten-Lkws nicht möglich war, sondern vielmehr eine Kollision in diesem Bereich durch Zufahren des klägerischen Pkws in den aktuellen Fahrkurs des Hängerzuges der Beklagtenseite einzufordern ist, um überhaupt eine Kollision zu erklären. Mit anderen Worten lässt sich eine Kollision an der vom Kläger geschilderten Stelle nur dadurch erklären, dass der Kläger in die Fahrspur des Beklagten-Lkw hinein gefahren ist. Angesichts dessen konnte auch der Kläger eine technische Unvermeidbarkeit des streitgegenständlichen Unfalls für ihn nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vielmehr ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der streitgegenständliche Unfall der Gestalt abgespielt hat, dass die Fahrzeuge ursprünglich nebeneinander im Kurvenbereich herfuhren und im Bereich der beginnenden Fahrbahnverengung das klägerische Fahrzeug letztlich in die Fahrspur des Beklagten-Lkw gesteuert wurde. Die Überzeugung bezüglich des ursprünglichen Nebeneinander-Herfahrens der beiden Fahrzeuge stützt sich auf die Angaben der uneidlich im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 05.03.2012 einvernommenen Zeugin ... Diese gab im Rahmen ihrer Aussage an, dass das klägerische Fahrzeug und das Beklagtenfahrzeug im Kurvenbereich ursprünglich nebeneinander herfuhren. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich der streitgegenständliche Unfall im Bereich der Fahrbahnverengung am Anfang der Bushaltebucht ereignete, muss auf der Grundlage des mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... davon ausgegangen werden, dass das Klägerfahrzeug im Moment der Kollision ebenfalls in Vorwärtsfahrt gewesen ist und gerade nicht stillstand. In dem zwischen den Parteien unstreitigen Unfallbereich konnte nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen der Hänger des Beklagten-Lkw aus technischen Gründen nach links nicht ausbrechen. Vielmehr ist eine Berührung der beiden Fahrzeuge allein dadurch zu erklären, dass das klägerische Fahrzeug in den Fahrkurs des Beklagten-Lkw gesteuert wurde. Vor dem Hintergrund, dass bereits vor der Unfallstelle durch entsprechende Einengungstafeln im Sinne von Zeichen-Nr. 531 zu § 35 a StVO der Wegfall der von der Klagepartei befahrenen linken Fahrspur ausreichend für einen aufmerksamen Fahrzeugführer in der Position des Klägers angekündigt worden war und der Kläger dennoch nicht den zu Beginn des Kurvenbereichs neben ihm fahrenden Beklagten-Lkw samt Hänger vorbeifahren hat lassen, sondern vielmehr neben dem Beklagten-Lkw bis zum Bereich der Fahrbahnverjüngung mit unverminderter Geschwindigkeit nebenher fuhr, um dann im Bereich der Fahrbahnverjüngung in die Fahrlinie des neben ihm befindlichen Beklagten-Lkw hinüber zu ziehen, hat der Kläger in weitaus erheblicherem Maße als die Beklagtenpartei gegen das im Straßenverkehr geltende Gebot der Rücksichtsnahme verstoßen. Für diesen weitaus gewichtigeren Verstoß der Klagepartei gegen das Gebot der Rücksichtsnahme erscheint in einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge trotz der ursprünglich größeren Betriebsgefahr des Beklagten-Lkws letztlich eine gleich hohe Verursachung des streitgegenständlichen Unfalls durch beide Parteien als angemessen. Angesichts dessen konnte der Kläger von der Beklagtenseite lediglich den Ersatz von 50 % der ihm insgesamt entstandenen unfallbedingten Schadenspositionen verlangen. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn angesichts der beiderseitigen Haftungsteilung konnte als Gegenstandswert für die Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich ein Streitwert in Höhe von 187,15 EUR angesetzt werden, so dass auch der Anspruch der Klagepartei auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 46,41 EUR bereits vollständig erfüllt wurde.
  5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/597380.html Kommentare

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