← Deutschland

LG Kempten, Urteil vom 10. Oktober 2012 - Az. 53 S 1346/12

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 5.7.2012 (Az. 1 C 173/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Schadenersatzes, der dem Kläger aus einem Verkehrsunfall zusteht, welcher sich am 8.11.2010 in Immenstadt ereignete und bei dem der Pkw Mercedes des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten als Krafthaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist unstreitig. Das klägerseits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros ... vom 11.11.2010 (Anlage K 1) ermittelt Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.596,50 netto bzw. 5.469,30 brutto. Den Wiederbeschaffungswert veranschlagt der Sachverständige auf EUR 10.800,-- brutto bzw. EUR 10.588,24 netto und den Restwert auf EUR 5.500,--. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 11.11.2010 (Anlage K 1) verwiesen. Das unfallbeschädigte Kfz des Klägers wurde unrepariert zum kalkulierten Restwert gem. Kaufvertrag vom 13.4.2011 (Anlage K 2) veräußert. Am 2.11.2011 (Anlage K 3) erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der ... für EUR 4.165,-- (brutto). Von der klägerseits geltend gemachten Schadensforderung in Höhe von insgesamt EUR 5.722,70 hat die Beklagte EUR 5.230,58 reguliert. Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von EUR 10.5.88,24 abzüglich Restwert in Höhe von EUR 5.500,--) d.h. EUR 5.088,24 zu, da diese Kosten geringer seien als die seiner Ansicht nach bei der Vergleichsbetrachtung maßgeblichen Bruttoreparaturkosten in Höhe von EUR 5.469,
  5. Er verlangt daher mit der vorliegenden Klage die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsauf- wand von EUR 5.088,24 und den bereits beklagtenseits gezahlten Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 4.596,05, d.h. EUR 492,19 (zuzüglich Zinsen). Er beruft sich u.a. auf die Entscheidung des BGH vom 3.3.2009, Az. VI ZR 100/08 . Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 5.088,24 verlangen, da dieser die fiktiven Nettoreparaturkosten übersteigt. Beim Vergleich, ob eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur günstiger ist, sei von den Nettoreparaturkosten auszugehen. Das Amtsgericht Sonthofen, auf dessen Urteil vom 5.7.2012 wegen des weiteren Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat die Klage für begründet erachtet. Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nachdem dem Kläger eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand zugesprochen wurde, obwohl nur die niedrigeren Nettoreparaturkosten in Ansatz zu bringen seien. Die Beklagte beantragt:
  6. Unter Abänderung des am 5.7.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Sonthofen (Az. 1 C 173/12) wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger beantragt:
  8. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen, Az. 1 C 173/12, vom 5.7.2012 wird zurückgewiesen.
  9. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem das Gericht rechtlich zutreffend dem Geschädigten den Wiederbeschaffungsaufwand zugesprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die sonst zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Gründe I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
  10. Das Rechtsmittel ist zulässig, da die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vom Amtsgericht Sonthofen zugelassen wurde und die Berufung somit form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517 , 519 , 520 ZPO).
  11. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der Kläger entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Sonthofen im vorliegenden Fall nicht zur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsaufwands - Basis berechtigt ist. Vielmehr stehen diesem nur die Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 4.596,05 zu, welche von der Beklagten bereits reguliert (§ 362 BGB) wurden. Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der BGH mehrfach betont (vgl. BGH NJW 92, 302 ). Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 BGB. Im zu beurteilenden Fall rechnet der Kläger berechtigterweise fiktiv gemäß den im Gutachten des Sachverständigenbüros ... vom 11.11.2010 (Anlage K 1) ermittelten Kosten ab. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Kläger nicht frei in seiner Entscheidung ist, ob er die Reparaturkosten oder die Kosten der Ersatzbeschaffung als Schadenersatz verlangen will. Grundsätzlich ist nur die günstigere Alternative erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und daher vom Geschädigten zu wählen. Daher kann er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz nur verlangen, wenn dieser geringer ist als die Reparaturkosten. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmaßstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann eine Mehrwertsteuer nur verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Nachdem im zu beurteilenden Fall die Nettoreparaturkosten aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, hat die Beklagte zu Recht nur diese beglichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.3.2009 (Az. VI ZR 100/08 ). In der zitierten Entscheidung begehrte der Kläger den Ersatz der Nettoreparaturkosten mit der Begründung, diese seien günstiger als der Wiederbeschaffungsaufwand. Der BGH beschäftigt sich hierbei mit der Frage, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist und nimmt hierbei eine wertende Betrachtung vor (vgl. BGH a.a.O.). Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nachdem das Auftreten der im vorliegenden Fall klärungsbedürftigen Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts gegeben ist (vgl. Zöller ZPO
  12. Aufl. § 543 Rn. 11). Permalink: http://openjur.de/u/597389.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.