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LG Regensburg, Urteil vom 10. Juli 2012 - Az. 2 S 20/11

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 12.11.2010, Aktenzeichen 8 C 1040/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Cham hat mit seinem Urteil die Beklagten auf die Klage hin verurteilt, das Betreten des Grundstücks der Gemarkung ... der Kläger zu unterlassen unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, außerdem hat es die Widerklage der Beklagten abgewiesen, mit denen sie eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks im Bereich des "Gangerl", wie beschrieben im Berufungsantrag, weiter verfolgen. Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Die Kammer hat eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme durchgeführt: Im Termin vom 22.11.201 1 wurden als weitere Zeugen vernommen ..., ... und ... Im Termin vom 28.02.2012 wurde der Zeuge ... erneut einvernommen und im Termin vom 19.06.2012 wurden die Zeugen ... und ... vernommen. Darüber hinaus hat die Kammer schriftliche Zeugenaussagen erholt nach § 377 IV ZPO gemäß Beweisbeschluss vom 26.09.2011. Insoweit haben die Zeugen ... sowie Herr ... schriftliche Zeugenaussagen vorgelegt. Desweiteren wurde eine amtliche Auskunft seitens der Gemeinde ... erholt. Auf das Schreiben der Gemeinde vom 19.04.2012 wird hierzu Bezug genommen, ebenso auf die von den Zeugen ... und ... vorgelegten Unterlagen, nämlich das Strassen- und Wegeverzeichnis der Gemeinde ... Desweiteren wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, vorgelegt von den Parteien sowie Luftbilder, vorgelegt von den Parteien bzw. dem Zeugen ... Ebenso wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht Auskünfte des Vermessungsamtes Cham. Im Übrigen wurden erneut in Augenschein genommen Unterlagen, Luftbilder und Lichtbilder, sowie Katasterpläne und Schreiben von Behörden, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. II. 1) Die Berufung ist nicht begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das amtsgerichtliche Urteil Bestand hat. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil haben die Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks ... aus § 1004 BGB, wohingegen die Beklagten kein Recht zum Betreten des Grundstücks i. S. v. § 1004 II BGB, das die Kläger zur Duldung des Betretens verpflichten würde, in Anspruch nehmen können. Das Amtsgericht hat sowohl eine altrechtliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verneint wie die Berufung auf ein örtliches Gewohnheitsrecht. Zu Letzterem hat das Amtsgericht offengelassen, ob ein solches betreffend das ... angenommen werden könne, weil jedenfalls die Beklagten nicht den Nachweis hätten erbringen können, dass ein solches allgemein verbindliches Recht noch von der Bevölkerung des Ortes ausgeübt werde. 10Das Urteil des Amtsgerichts hat jedenfalls im Ergebnis Bestand. Denn die Kammer ist nach der von ihr durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme der sicheren Überzeugung, dass eine Benutzung des ... durch die Allgemeinheit ab den 70er Jahren, jedenfalls aber ab den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts nicht mehr erfolgt ist. Eine solche Benutzung durch die Allgemeinheit wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines über die Anlegung des Grundbuchs nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausreichenden Gewohnheitsrechts. Denn Voraussetzung für die Annahme eines solchen Gewohnheitsrechtes ist die Nutzung durch die Allgemeinheit, eine Nutzung allein durch die Beklagten und die anderen Anlieger des Grundstücks ... reicht hierfür nicht aus (vgl. Amtsgericht Dresden, Urteil vom 26.10.1995 und Palandt, Einleitung zum BGB, Rd. Nr. 22). Denn die Geltung von Gewohnheitsrecht endet auch durch Bildung von entgegenstehendem Gewohnheitsrecht. 11Die Beklagten gehen nach ihrer Berufungsbegründung vom Weiterbestand eines Gewohnheitsrechtes aus, leiten also das von ihnen in Anspruch genommene Betretungsrecht ab nicht von einem "individuellen" Recht, sondern von dem Interesse der Allgemeinheit an dem Weg. Bezüglich einer altrechtlichen Dienstbarkeit hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinheit den Weg benutzt. Die Beklagten selbst aber gehen von einem für die Allgemeinheit "offenen Weg" aus und nicht davon, dass ein Servitut am Grundstück der Kläger allein für ihr Grundstück bestehe, was für eine Dienstbarkeit erforderlich wäre (vgl. BayOBLG vom 02.12.1996). Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine altrechtliche Dienstbarkeit einmal entstanden ist. Denn jedenfalls wäre diese erloschen durch mehr als 10-jährige Nichtausübung und teilte so das Schicksal eines einmal an dem ... begründeten Gewohnheitsrechtes, vgl. Art. 53 I AG BGB. Den Besagten ist zwar zuzugestehen, dass das ... früher bestanden hat und wohl auch durch die Allgemeinheit genutzt worden ist. Denn es führte jedenfalls bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts von der Ortsmitte in ... in Richtung eines Fußweges nach ... und ging dabei im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ... an dessen östlichen Grenze entlang bis zum Grundstück ... der Beklagten, wechselte an dessen nördlicher Grenze auf die westliche, an ... entlangführende Grundstücksgrenze Richtung Süden. Ob dieser Weg entsprechend dem Urkataster einmal quer über das Grundstück ... verlaufen ist, kann dahinstehen. Denn unstreitig ist in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Fußweg angelegt gewesen entlang der östlichen Grenze dieses Grundstücks, wie eben beschrieben. Dieser Weg war links und rechts eingezäunt und geschottert, jedoch nicht beleuchtet und wies eine Breite von ca 1,5 m auf. Er wurde benutzt durch die Allgemeinheit, insbesondere Schüler und Kirchgänger, die auf diesem Wege, der in der südlichen Verlängerung über die Bahnlinie weiterführte, zur Ortsmitte gelangten. Er war wegen dieser Ausdehnung für die Fußgänger des Ortes ... von Bedeutung und wohl auch von überörtlicher Bedeutung für weitere Ortsteile, insbesondere ... . Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch der sicheren Überzeugung, dass eine Benutzung durch die Allgemeinheit ab den 70er, jedenfalls aber den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts nicht mehr erfolgt ist und deshalb ein Gewohnheitsrecht zum Erlöschen gekommen ist. Dies ergibt sich aus verschiedenen ineinandergreifenden und gut zusammenpassenden Gesichtspunkten:

  1. a)Ganz entscheidend ist hierbei der Umstand, dass dieser Weg nicht im gemeindlichen Strassen- und Wegeverzeichnis eingetragen worden ist, weder im Zuge dessen Erstanlegung im Jahre 1958 bei den Weiterführungen 1967/68 und 1989. Das ... ist in keinem dieser Verzeichnisse enthalten, wie die Kammer anläßlich der Inaugenscheinnahme der vom Zeugen ... hierzu vorgelegten Verzeichnisse und Aufzeichnungen feststellen konnte. Auch bei einer weiteren Ergänzung des Wegeverzeichnisses im Jahre 2001 erfolgte keine Aufnahme des ..., so dass im Ergebnis dieser Weg im aktuellen, von der Kammer in Augenschein genommenen Verzeichnis nicht enthalten ist. Auch im Verzeichnis aus 1979 ist der Weg nicht enthalten. Fußwege sind dort in "orange" eingetragen als Wege, die die Gemeinde gewidmet hat. Obwohl ein Fußweg "4" von ... nach ... sich in dem Verzeichnis befindet, ist das Teilstück des hier in Rede stehenden ..., wie es oben beschrieben worden ist, hinsichtlich des Verlaufs bei den Grundstücken ... und ... nicht eingetragen. Wesentlich ist dabei, dass die Anlegung dieses Verzeichnisses amtlich bekannt gemacht worden ist mit dem Hinweis, dass die Bürger Anträge und Einwendungen hierzu erheben können. Dies ist ausweislich der von den Zeugen ... und ... erläuterten Unterlagen seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt geschehen. Diese haben also weder bei der Anlegung noch den späteren Fortführungen des Wegeverzeichnisses einen dahingehenden Antrag an die Gemeinde gestellt. Wäre ein solcher gestellt und abgelehnt worden, müsste insoweit ein Gemeinderatsbeschluss vorhanden sein, weil dies in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt. Ein derartiger Beschluss ist jedoch, wie der Zeuge ... nach Durchsicht des Beschlussbuches festgestellt hat, nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass das ... nicht eingetragen ist und eine solche Eintragung von den Beklagten gegenüber der Gemeinde auch zu keiner Zeit trotz amtlicher Hinweise betrieben worden ist. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen ... des früheren Sachbearbeiters bei der Gemeinde, der ebenfalls mit dem Strassen- und Wegeverzeichnis befasst war. Dieser bekundete, dass im Zuge von Beratungen im Gemeinderat die Frage gestellt worden war, wie es mit dem ... gehalten werden solle, woraufhin der Bürgermeister geäußert habe:" Das braucht kein Mensch mehr". Nach den Angaben dieses Zeugen wurden die Beklagten erst im Zusammenhang mit dem von ihnen bekämpften Bauvorhaben der Kläger aus dem Jahre 2009 auf dem Grundstück ... vorstellig. B) Weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für ein Erlöschen des Gewohnheitsrechts ist der Umstand, dass nachweislich ab den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts kein Bedarf mehr für eine Inanspruchnahme des ... durch die Allgemeinheit gegeben war: Ab den 60er Jahren wurden die Schulkinder mit Schulbussen zur Schule in der Ortsmitte verbracht, wie der Zeuge ... bekundete. Die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung führte dazu, dass diese die vorhandene geteerte öffentliche ...- straße benützte und demzufolge der Zaun bei dem ... verfiel, der Weg auch nicht mehr weiter in Form von Aufschotterung unterhalten worden ist. Er entwickelte sich zu einem Trampelpfad, der aufgrund des Bewuchses jahreszeitlich- und witterungsbedingt nur mehr sehr eingeschränkt nutzbar war. Dies wird aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, insbesondere Luftbildern klar ersichtlich, während im Jahre 1960 ausweislich eines Luftbildes noch der geschotterte, eingezäunte Weg ersichtlich ist.
  2. c)Weiter führte auch die Entwicklung der Bebauung dazu, vor allem im südlichen Bereich, dass das ... " seine örtliche bzw. überörtliche Bedeutung verloren hat. Denn unstreitig wurde südlich der ...- straße der Weg von den dortigen Grundbesitzern vereinnahmt und teilweise überbaut, so dass der Zusammenhang mit dem Fußweg nach ... abhanden kam. Das bei den Grundstücken ... und ... verbleibende Wegstück war daher nur noch ein kleiner Rest, dessen Begehbarkeit nur noch für ortskundige "Eingeweihte", also Anlieger überhaupt erkennbar war. Dies wird aus den Lichtbildern, die den Durchgang zwischen den Grundstücken ... und ... von der ...- straße aus zeigen, sehr deutlich. Denn für Nichtkundige ist der Verlauf des Weges nicht einsehbar, sie können von der ...- straße aus nicht erkennen, ob und wie weit der Weg an der nordwestlichen Ecke des Grundstücks ... weiterverläuft und ob dies tatsächlich nach Osten hin und weiter entlang an der östlichen Grundstücksgrenze ... nach Norden hin der Fall ist. Hinzu kommt, dass in diesem weiteren Verlauf im nordöstlichen Bereich die Grundstückssituation sich geändert hat. Die Beklagten selbst haben eingeräumt, dass der Grundstückseigentümer ... ein Begehen seines hier angrenzenden Grundstückes nicht duldet. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ... eine Eigentumsänderung zwischenzeitlich hatte dahin, dass das Grundstück ... in einem "Zwickl" entlang dieser nördlichen Grundstücksgrenze ... verläuft bis hin zur östlichen Grundstücksgrenze ... mit der Folge, dass die Beklagten, um auf das Grundstück der Kläger zu gelangen, auch über diesen "Zwickl ..." gehen müssten und insoweit nur eine widerrufliche Duldung vorliegt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten.
  3. d)Auch die Angaben der einvernommenen Zeugen und die eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen passen zu der Feststellung, daß das Gangerl seine örtliche Bedeutung verloren hat. Danach wurde der Weg allenfalls noch benutzt von Anliegern und den Beklagten selbst und deren Verwandten. Wie die Zeugin ... ausgeführt hat, geschah dies ihrerseits nur gelegentlich, soweit es die Witterungsverhältnisse zugelassen haben. Der Anlieger ... hat angegeben, dass er seit Mai 2008 in einem dem Flurstück Nr. ... benachbarten Grundstück wohnen würde. Ihm sei aufgefallen, dass bis zu dem Zeitpunkt, als die Kläger auf ihrem Grundstück einen Schuppen errichteten (im Jahre 2009), niemand an dem Grundstück entlang gegangen sei, erst nach der Errichtung des Schuppens sei es dazu gekommen, dass die Beklagten dort entlang gingen bzw. fuhren zum Milchbankerl. Passend hierzu hat der Zeuge ... in seiner Aussage vom 03.10.2011 niedergelegt, dass er wie auch seine Familienmitglieder in den letzten 15 Jahren die Milch zur Sammelstelle gebracht hätten. Er könne sich aber nicht erinnern, vor dem gegenständigen Rechtsstreit jemanden über besagtes Grundstück kommen und gehen gesehen zu haben. Für eine Inanspruchnahme des Grundstücks ... zum Zwecke des Verbringens der im Betrieb der Beklagten erzeugten Milch bedarf es ebenfalls nicht der Inanspruchnahme des ... Denn für dieses Grundstück besteht, weil es unmittelbar an der ...- straße liegt, eine Erschließung über eine öffentliche, geteerte und voll erschlossene Strasse. Aus diesem Grunde können die Beklagten selbst keinen Nachweis erbringen und keinen Zeugen benennen, der noch, wie sie, die Milch über das ... zur Milchbank anliefern würde. Dass hin und wieder das ... benutzt werden sein mag, indem über diesen Trampelpfad gegangen oder, wie der Zeuge ... bekundet hat, in seiner Jugend mit dem Moped gefahren wurde, steht dem Umstand, dass eine allgemeine Benutzung zum Erliegen gekommen war, nicht entgegen. Damit ergibt sich ein rundes Bild aus der Beweisaufnahme dahin, dass nach der sicheren Überzeugung der Kammer die Benutzung des Weges seit sicher mehr als zehn Jahren vor 2009 und vor Beginn dieses Prozesses durch die Allgemeinheit aufgegeben worden ist, damit ein "Gewohnheitsrecht" in Wegfall gekommen ist. 2) Jedenfalls aber stellt die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger durch die Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. dazu Urteil des BayObLG vom 02.12.1996). Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten: Es besteht keine Notwendigkeit für eine Inanspruchnahme des Klägergrundstücks seitens der Beklagten. Denn ihnen stehen weitaus bequemere, leichter zu benutzende Wege über das vorhandene öffentliche Straßennetz, insbesondere über die direkt an ihrer Hofstelle vorbeiführende öffentliche ...- straße zur Verfügung. Die Beklagten wollen auch den Weg nur noch in geringem Umfange, nämlich zu Fuß und für das Verbringen eines Milchwägelchens benutzen. Sie müssten dazu auch nicht das südliche Ende entlang des Grundstücks ... benutzen, sondern könnten hierzu ihren eigenen nördlichen Grundstücksstreifen nutzen. Außerdem ist witterungs- und jahreszeitlichbedingt eine Benutzung ohnehin nur eingeschränkt möglich, vor allem für ein Befahren mit dem Milchwagen, da der Weg nicht befestigt und nicht geräumt, gestreut oder beleuchtet ist. Außerdem müssten auch teilweise andere fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden, zum Beispiel Grundstück ... wie oben ausgeführt. Hinzu kommt der Rechtsgedanke des § 1019 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet und über das sich hieraus ergebende Maß hinaus nicht erstreckt werden kann. Aus dem Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass die Benutzung des ... für die Beklagten keinen objektiv oder wirtschaftlich nachvollziehbaren Wert darstellt. Hingegen ist die Belastung für die Kläger durch eine Inanspruchnahme weit größer, weil die Nutzung des Grundstücks dadurch eingeschränkt wird, das Grundstück auch in gewisser Weise eine Wertminderung erfährt und die Risiken der Benutzung durch fremde Personen für die Kläger nicht zumutbar sind. Der Verfall des früheren begehbaren Weges ist nicht nur ein starkes Indiz für die erloschene Nutzung durch die Allgemeinheit, sondern auch für die fehlende Notwendigkeit der Inanspruchnahme durch die Beklagten, weshalb die Abwägung zwischen dem möglichen Nutzungsinteresse der Beklagten und der entsprechenden daraus resultierenden Belastung für das klägerische Grundstück dazu führt, dass eine Inanspruchnahme ats rechtsmißbräuchlich nach § 242 BGB anzusehen ist. Jedenfalls auch aus diesem Grunde ist deshalb die Widerklage als unbegründet abzuweisen, während der Klage zu Recht stattgegeben worden ist. III. Die Kosten der unbegründeten Berufung fallen nach § 97 I ZPO den Beklagten zur Last. IV. Der Streitwert bemißt sich nach § 3 ZPO nach dem amtsgerichtlich bereits zutreffend festgesetzten Streitwert von 8.000,00 EUR. Permalink: http://openjur.de/u/597390.html Kommentare

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