Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03 vor dem LG München II und der Kosten der
§ 204
BGB; BGH NJW 1973, 698 ; BGH NJW 1993, 851 ; BGH NZBau 2009, 598 ; BGH NJW 2011, 594 [Rz. II.2.a]). Erfolgt keine weitere Beweisaufnahme, dann gerät das Verfahren in Stillstand. Außerhalb der eigentlichen Beweisaufnahme liegende und hierbei auch zeitlich nachfolgende Handlungen des Gerichts oder der Parteien ändern hieran nichts (Münchner Kommentar/Grothe, 6. Auflage 2012, Rn.
§ 204BGB; BGH NZBau 2009, 597 [Rz.
6c]; BGH NJW 2011, 594 [Rz. II. 2.]). Wann genau die Beweisaufnahme endet, hängt von dem jeweiligen Verfahren der Beweiserhebung ab.
- Sind Thema des selbständigen Beweisverfahrens mehrere, gegeneinander abgrenzbare Mangelbehauptungen, so ist hinsichtlich der Frage der Beendigung der Beweisaufnahme jede Untersuchung eines Mangels gesondert zu betrachten (Münchner Kommentar/Grothe,
- Auflage 2012, Rn.
§ 204BGB; BGH NJW 1993, 851 ; OLG München NJW-RR 2007, 675 ).
Beauftragt das Gericht (etwa weil mehrere Fachgebiete betroffen sind) mehrere Sachverständige, die unabhängig voneinander jeweils separate schriftliche Gutachten erstellen, so ist jede dieser Begutachtungen eigenständig zu behandeln (BGH NJW 1993, 851 ; OLG München NJW-RR 2007, 675 ). Mit anderen Worten ist das Verfahren hinsichtlich derjenigen in einem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen (bzw. Mangelbehauptungen) beendet, wenn das Gutachten an die Beteiligten übermittelt wurde und keine Einwendungen erhoben werden. Die Fortführung der Beweiserhebung hinsichtlich anderer Mängel, die in weiteren Gutachten untersucht werden, hat hierauf keinen Einfluss. Ebenso wird ein Verfahren hinsichtlich einzelner Mangelbehauptungen nach Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens nur insoweit fortgesetzt, als die Parteien bzw. Nebenintervenienten Einwendungen gegen bestimmte Feststellungen erheben bzw. hierzu Fragen stellen. Soweit dies nicht erfolgt und daher einzelne Mangelbehauptungen nicht weiter behandelt werden, endet das Verfahren im Hinblick auf eben diese Mangelbehauptungen (Münchner Kommentar/Grothe, 6. Auflage 2012, Rn.
§ 204BGB; BGH NJW 1993, 851 [Rz.
I.2.a]); OLG München NJW-RR 2007, 675 ).
- Hat das Gericht die Beweisaufnahme durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, so endet das Verfahren der Beweiserhebung mit der Übermittlung des Gutachtens an die Parteien. Wenn das Gericht den Parteien zugleich eine Stellungnahmefrist zum Gutachten eingeräumt hat, so endet das Verfahren mit Ablauf dieser Frist, es sei denn das Gericht verlängert diese Frist oder die Parteien bzw. Nebenintervenienten erheben innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen gegen das Gutachten. Werden auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben, endet das Verfahren mit Ablauf der verlängerten Frist. Werden hingegen Einwendungen gegen das übermittelte Gutachten erhoben, dann hat das Gericht über den Fortgang der Beweisaufnahme zu entscheiden. Ordnet das Gericht an, dass weitere Beweiserhebungen stattzufinden haben, dann nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Wurde die schriftliche Ergänzung des Erstgutachtens angeordnet, so gelten die vorgenannten Grundsätze auch für das Verfahren der Übermittlung des Ergänzungsgutachtens. Wenn nach Übermittlung des Ergänzungsgutachtens gesetzte Fristen ablaufen und keine Einwendungen erhoben werden, dann gerät das Verfahren in Stillstand (vgl. zu alldem Münchner Kommentar/Grothe,
- Auflage 2012, Rn.
§ 204BGB; BGH NJW 1993, 851 ; OLG München NJW-RR 2007, 675 ).
- Ordnet das Gericht an, dass die Beweiserhebung im Rahmen eines Gerichtstermins stattzufinden hat, so endet das Verfahren grundsätzlich mit der Beendigung eben dieses Termins. Wenn das Gericht einen Sachverständigen zur Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten zur mündlichen Anhörung lädt, endet das Verfahren mit der Durchführung eben dieser mündlichen Anhörung und der Übersendung des Sitzungsprotokolls zur Durchsicht. Die Verfahrensbeendigung tritt auch dann ein, wenn im Rahmen der Anhörung die Beweisfragen nicht umfassend oder ergiebig beantwortet worden sein sollten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten im Termin oder jedenfalls nach Übersendung des Sitzungsprotokolls keine weiteren Einwendungen, Fragen oder Beweisanträge formulieren (vgl. zu alldem Münchner Kommentar/Grothe,
- Auflage 2012, Rn.
§ 204BGB; BGH NJW 1973, 698 ; BGH NZ-Bau 2009, 598; vgl.
zur Gesetzesbegründung auch BT-Drucks. 14.Wahlperiode/6040, S. 117). V. Danach ist bezüglich der einzelnen Mangelbehauptungen und hieraus abgeleiteten Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die Frage der Verjährung folgendes festzustellen. 1. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (Verfahren 13 OH 5484/03) vom 09.09.2003 sieben Beweisthemen benannt, die im Hinblick auf bestimmte Mangelbehauptungen teilweise weitergehend konkretisiert und unterteilt wurden. Das Landgericht München II hat im Beweisbeschluss vom 11.11.2003 die Erholung zweier separater Gutachten angeordnet. Ein Gutachtensauftrag betraf behauptete Mängel am Gebäude und Außenanlagen (Ziffer I.1. bis 6. des Antrages vom 09.09.2003, Anlage K 1). Hier beauftragte das Gericht den Sachverständigen Dipl. Ing. G.H. Eine zweiter Gutachtensauftrag betraf behauptete Mängel an der Heizungsanlage (Ziffer I. 7. des Antrages vom 09.09.2003, Anlage K 1). Das Gericht beauftragte mit dieser Untersuchung zunächst den Sachverständigen Dipl. Ing. F.H. und änderte diesen Auftrag mit Beschluss vom 25.11.2003 dahingehend ab, dass der Sachverständige Dipl. Ing. K.M. die Begutachtung durchführen solle. Die beiden Sachverständigen haben ihre Begutachtungen sodann unabhängig voneinander durchgeführt. 2. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. hat sein Hauptgutachten, welches sich ausschließlich mit den Mangelbehauptungen an der Heizungsanlage beschäftigt am 29.07.2005 dem Gericht vorgelegt, welches es anschließend an die Parteien übersandt hat. Infolge von Einwendungen und Fragen der Beteiligten erstellte der Gutachter Dipl. Ing. M. insgesamt zwei Ergänzungsgutachten. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. hat sein zweites Ergänzungsgutachten mit Datum vom 18.06.2006 dem Gericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 21.08.2006 hat das Gericht das Gutachten an die Parteien und Nebenintervenienten übersandt. Mit gleicher Verfügung hatte das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten gesetzt, die auf Antrag der Antragstellerin (jetzigen Klägerin) einmalig bis zum 19.10.2006 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 19.10.2006 teilte der Antragstellervertreter dem Gericht mit, dass keine Fragen an den Gutachter Dipl. Ing. M. gestellt werden sollen. Von den weiteren Beteiligten wurden im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten keine Fragen und Einwendungen mehr formuliert. Danach endete die Beweisaufnahme hinsichtlich der behaupteten Heizungsmängel mit Ablauf der zum 19.10.2006 gesetzten Stellungnahmefrist zu dem zuvor übersandten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M.; (vgl. oben unter Ziffer IV. 1. bis 3.). Die Sechsmonatsfrist des § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB begann sodann ab dem 20.10.2006 zu laufen (§ 222 Absatz 1 ZPO, §§ 187 Absatz 2 Satz 1, 188 Absatz 1 BGB). Die Frist von sechs Monaten, während derer die Hemmung fortdauerte, endete am 19.04.2007 (§ 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2, 2. Variante BGB). Die noch offene Verjährungsfrist betrug einen Tag. Mängelgewährleistungsansprüche waren sodann mit Ablauf des 20.04.2007 verjährt. 3. Der Sachverständige Dipl. Ing G.H. hat sein Hauptgutachten am 04.04.2007 vorgelegt. Nachdem die Parteien bzw. die Nebenintervenientin Fragen formuliert hatten, ordnete das Gericht die Erholung eines ersten und nach dessen Vorliegen eines weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachten an. Das zweite Ergänzungsgutachten legte der Sachverständige am 14.05.2010 dem Gericht vor. Am 15.03.2011 fand auf Antrag der Antragstellerin und der Nebenintervenientin eine Anhörung des Sachverständigen statt, in welcher dieser seine schriftlichen Gutachten erläuterte. Im Hinblick auf die einzelnen Mangelbehauptungen und die Verjährung hierauf beruhender Mängelgewährleistungsansprüche ist danach folgendes festzustellen.
- a)In seinem Hauptgutachten hat der Sachverständige H., die Mangelbehauptungen der Antragstellern (jetzt Klägerin), die sich auf das Gebäude und die Außenanlagen bezogen, untersucht (Mangelbehauptungen Ziffern I. 1. bis 6. der Antragsschrift vom 09.09.2003, Anlage K 1). Das Hauptgutachten wurde an die Beteiligten mit Verfügung vom 10.04.2007 übersandt. Nach Übersensendung des Gutachtens an die Parteien und Nebenintervenienten haben die Antragstellerin (vgl. Bl. 246/247 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) und die Antragsgegnerin (vgl. Bl. 240/241 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) Fragen an den Sachverständigen formuliert. Diese Fragen bezogen sich auf die Feststellung von Mängeln am Sockelputz und im Bereich der Tiefgarage, dort im Hinblick auf an verschiedenen Stellen abblätternde Farbe und eindringende Feuchtigkeit (Mangelbehauptungen Ziffern I. 3. und 4. der Antragsschrift vom 09.09.2003, Anlage K 1). Das Gericht hat sodann die Anordnung der Erholung des Ergänzungsgutachtens auf diese Beweisthemen und hierzu gestellten Fragen begrenzt (vgl. Bl. 248 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. vom 25.03.2008 befasst sich sodann nur noch mit Mangelbehauptungen den Sockelputz betreffend. Nach dessen Vorliegen hatte nur die Nebenintervenientin S.- AG, die auf Seiten der Antragsgegnerin (der jetzigen Beklagten) beigetreten war, mit Schriftsätzen vom 30.04.2008 (vgl. Bl. 298/299 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) und vom 06.07.2009 (vgl. Bl. 318/320 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) Einwendungen und Fragen formuliert, die jedoch ausschließlich die Mangelbehauptungen im Hinblick auf den Außensockelputz, das Eindringen von Feuchtigkeit in der Tiefgarage und den Plattenbelag auf zwei Zugangswegen betrafen. Das Gericht hatte eine Beweiserhebung durch Erholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens auf die von der Nebenintervenientin aufgeworfenen Fragen begrenzt (vgl. Bl. 321/322 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Das zweite Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. H. vom 14.05.2010 befasst sich auch nur noch mit den Mangelbehauptungen, welche den Außenputz, die Feuchtigkeit in der Tiefgarage und den Plattenbelag betreffen (Beweisthemen Ziffern I.3., I.4. und I.6 gemäß der Antragsschrift vom 09.09.2003, Anlage K 1). Die weiteren Beweisthemen (Ziffern I. 1., 2. und 5. der Antragsschrift vom 09.09.2003, Anlage K 1) wurden dagegen nach Vorliegen des Hauptgutachtens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr behandelt. Insoweit ist festzustellen, dass die Beweiserhebung zu den unter Ziffern I. 1., 2., sowie I. 5. der Antragsschrift formulierten Mangelbehauptungen mit der Übersendung des Hauptgutachtens an die Beteiligten und dem Ablauf der hierzu gesetzten, einmalig mit Verfügung vom 10.05.2007 (vgl. Bl. 243 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) bis zum 24.05.2007 verlängerten Stellungnahmefrist beendet war. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB begann sodann ab dem 25.05.2007 zu laufen (§ 222 Absatz 1 ZPO, §§ 187 Absatz 2 Satz 1, 188 Absatz 1 BGB). Die Frist von sechs Monaten, während derer die Hemmung fortdauerte, endete am 24.11.2007 (§ 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2, 2. Variante BGB). Die noch offene Verjährungsfrist betrug einen Tag. Mängelgewährleistungsansprüche, soweit sie die in Ziffern I. 1. und 2., sowie 5. enthaltenen Mangelbehauptungen betrafen, waren sodann mit Ablauf des 25.11.2007 verjährt (vgl. hierzu auch bereits oben Ziffer IV. 2. und 3.).
- b)Im Hinblick auf die Mangelbehauptung eines nicht frostsicheren Unterbaus bei dem Plattenbelag (Ziffer I.6. der Antragsschrift vom 09.09.2003, Anlage K 1) gilt folgendes. Nach Übersendung des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H. hat lediglich die Nebenintervenientin S.- AG Einwendungen und Fragen formuliert (Schriftsatz vom 02.09.2010, vgl. Bl. 362/371 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Diese betrafen die behaupteten Mängel am Außensockelputz und die Frage der in die Tiefgarage eindringenden Feuchtigkeit. Zu der Mangelbehauptung eines nicht frostsicheren Unterbaus bei den Plattenbelägen wurden keine Fragen mehr gestellt. In der mündlichen Anhörung vom 15.03.2011 wurde diese Thematik ebenfalls nicht mehr behandelt. Insoweit ist festzustellen, dass die Beweiserhebung zu der in Ziffer I. 6. der Antragsschrift formulierten Mangelbehauptung mit der Übersendung des zweiten Ergänzungsgutachtens an die Beteiligten und den Ablauf der hierzu gesetzten, einmalig mit Verfügung vom 22.07.2010 (vgl. Bl. 360 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) bis zum 06.09.2010 verlängerten Stellungnahmefrist beendet war. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB begann sodann ab dem 07.09.2010 zu laufen (§ 222 Absatz 1 ZPO, §§ 187 Absatz 2 Satz 1, 188 Absatz 1 BGB). Die Frist von sechs Monaten, während derer die Hemmung fortdauerte, endete am 06.03.2010 (§ 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2, 2. Variante BGB). Die noch offene Verjährungsfrist betrug einen Tag. Mängelgewährleistungsansprüche, soweit sie die in Ziffer I.6. enthaltenen Mangelbehauptungen betrafen, waren mit Ablauf des 07.03.2011 verjährt (vgl. hierzu auch bereits oben Ziffer IV. 2. und 3.).
- c)Im Hinblick auf die Behauptung eines mangelhaften Sockelputzes hat die Antragstellerin (jetzige Klägerin) in der Antragsschrift vom 09.09.2003 (dort Ziffer I. 3.) formuliert, die Mangelbehauptung beziehe sich auf den Sockelputz an der Giebelseite des Hauses Nr. 32 zur Tiefgarageneinfahrt hin. Die Hemmung der Verjährung ist daher auch nur in Bezug auf diese, die Giebelseite betreffende Mangelbehauptung eingetreten. Das Hauptgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. befasst sich daher auch nur mit dieser konkreten Schadensstelle. Erstmals mit Schriftsatz vom 24.05.2007 (vgl. Bl. 246/247 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) formulierte die Antragstellerin die Behauptung, die Mängel am Sockelputz lägen auch an allen anderen Seiten des Hauses vor. In der Folge befasst sich das Ergänzungsgutachten dann auch mit weiteren Schadstellen und der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mangelbeseitigung den gesamten Sockelputz betreffend um 8.875,60 Euro höhere Kosten verursacht. Soweit der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 24.05.2007 also weitere, über die zunächst zum Beweisthema gemachte Giebelseite hinaus, Mangelbehauptungen andere Stellen betreffend, aufstellt, war insoweit bereits Verjährung eingetreten. Nach der Abnahme vom 10.09.1998 lief die Verjährungsfrist am 10.09.2003 ab. In Ermangelung einer Hemmung sind Gewährleistungsansprüche, die auf andere als in der Antragsschrift vom 09.09.2003 genannte Mängel gestützt werden, verjährt (vgl. hierzu auch bereits oben Ziffer III.3.).
- d)Soweit es die Mangelbehauptungen in Bezug auf den Sockelputz an der Giebelseite und die Tiefgarage (abblätternde Farbe und eindringende Feuchtigkeit) betraf (Antragsschrift vom 09.09.2003 Ziffern I. 3. und I. 4.), wurde die Verjährung zunächst durch die Zustellung der Antragsschrift rückwirkend zum 10.09.2003 gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gewährleistungsfrist bis auf einen Tag abgelaufen. Sowohl das Hauptgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. als auch seine Ergänzungsgutachten behandeln diese Beweisthemen. Nach Vorliegen des zweiten Ergänzungsgutachtens hat das Gericht dieses Gutachten an die Parteien und die Nebenintervenientin übersandt und zugleich eine Stellungnahmefrist gesetzt, die einmalig bis 06.09.2010 verlängert wurde. Innerhalb dieser Frist formulierte die Nebenintervenientin SAG einen Antrag auf Erholung eines Obergutachtens und beantragte hilfsweise die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2010 beantragte die Antragstellerin, bevor ein Obergutachten eingeholt würde, die Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. H. Mit Verfügung vom 02.11.2010 (vgl. Bl. 376/377 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03) ordnete das Gericht sodann die Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seiner Gutachten an, die nach zweimaliger Terminsverlegung schließlich am 15.03.2011 stattfand. Die Anhörung bezog sich sowohl auf die Beweisthemen, die Mängel am Sockelputz und an der Tiefgarage betreffend. Das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung wurde den Beteiligten im April 2011 übersandt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 erließ das Gericht einen Beschluss übereine Protokollberichtigung (vgl. Bl. 403/405 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Dieser Beschluss wurde an die Beteiligten jeweils am 17.05.2011 zugestellt (vgl. Anlagen zu Bl. 403/405 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Zuvor hatte die Nebenintervenientin S.- AG mit Schriftsatz vom 29.03.2011 zum Streitwert Stellung genommen und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie die fachlichen Bewertungen und Ergebnisse des Sachverständigen Dipl. Ing. H. für unzutreffend halte (vgl. Bl. 389/392 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Anträge oder Fragen formulierte die Nebenintervenientin indes nicht. Die weiteren Beteiligten gaben nach der Anhörung vom 15.03.2011 keine inhaltlichen Stellungnahmen mehr ab. Anträge oder Fragen wurden nicht mehr gestellt. Mit Beschluss vom 09.06.2012 wies das Gericht den Antrag auf Erholung eines Obergutachtens zurück und setzte zugleich den Streitwert fest (vgl. Bl. 407/409 der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 5484/03). Das selbständige Beweisverfahren endete in Bezug auf die Mangelbehauptungen den Sockelputz an der Giebelseite und die Tiefgarage (abblätternde Farbe und eindringende Feuchtigkeit) betreffend (Antragsschrift vom 09.09.2003 Ziffern I. 3. und I. 4.) mit der Übersendung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Anhörung vom 15.03.2011. Das Protokoll ist den Beteiligten im April 2011 zugegangen. Die Beweisaufnahme war damit zu diesem Zeitpunkt beendet (vgl. bereits oben Ziffer IV. 1. und 4.). Das Gericht hat keine weiteren Fristen gesetzt. Einwendungen und Fragen wurden von den Beteiligten nicht mehr formuliert.
- e)Das Verfahren endete nicht erst durch den Beschluss des Gerichts vom 09.06.2012. 1) Es handelte sich hierbei um eine außerhalb der Beweisaufnahme liegende nachträgliche Handlung (vgl. hierzu bereits oben Ziffer IV.1.). Das betrifft zunächst die Streitwertfestsetzung. Das gilt aber auch insoweit als das Gericht die Erholung eines Obergutachtens abgelehnt hat. Die Nebenintervenientin S.- AG hatte den Antrag bereits am 02.09.2010 gestellt. Sie hatte formuliert, dass ein Obergutachten erholt werden solle, hilfsweise der Sachverständige Dipl. Ing. H. angehört werden solle. Mit Verfügung vom 02.11.2010 hat das Gericht die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. H. angeordnet. Es hat damit dem Hilfsantrag entsprochen und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Hauptantrag auf Erholung eines neuen Gutachtens nicht stattgibt. 2) Des Weiteren findet gemäß §§ 485 Absatz 3, 412 ZPO eine neue Begutachtung nur ausnahmsweise statt, wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ungenügend erachtet (der weitere Fall der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen spielt im vorliegenden Fall keine Rolle). Im Grundsatz soll durch § 485 Absatz 3 ZPO verboten werden, dass unnötig mehrere Gutachten zu jeweils inhaltsgleichen Beweisfragen erholt werden (Herget in Zöller, 78. Aufl. 2010, Rn. 10 zu § 485 ZPO). Die Erholung eines neuen Gutachtens ist daher ein Ausnahmefall, welcher zur Beweissicherung regelmäßig nicht erforderlich ist. Deshalb endet das Beweisverfahren bereits dann, wenn die ursprünglich beauftragte Begutachtung abgeschlossen ist. Wenn das Gericht kein neues Gutachten erholen will, so bedarf es insoweit auch keiner Entscheidung hierüber (Greger in Zöller, 78. Aufl. 2010, Rn. 4 zu § 412 ZPO). Ein formaler Beschluss ist nur erforderlich, falls ein neues Gutachten erholt werden soll (Greger in Zöller, 78. Aufl. 2010, Rn. 4 zu § 412 ZPO). Folglich ist die Mitteilung, dass die Erholung eines neuen Gutachtens (bzw. Obergutachtens) nicht für erforderlich gehalten wird, kein Teil der Beweisaufnahme. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Beweisaufnahme durch die bereits erfolgte Begutachtung und mündliche Anhörung abgeschlossen ist. Denn die Abarbeitung zeitlich nachfolgender Formalien ändert an dem vorliegenden Beweisergebnis nichts mehr (vgl. bereits oben Ziffer IV.1. und 4.). 3) Hinzu kommt, dass dann wenn nur eine Partei, nicht hingegen das Gericht eine neue Begutachtung für erforderlich hält, nicht die Vorschrift des § 412 ZPO (in Verbindung mit § 485 Absatz 3 ZPO), sondern die Vorschriften der §§ 402 , 398 ZPO Anwendung finden (Greger in Zöller, 78. Aufl. 2010, Rn. 4 zu § 412 ZPO). Vorliegend hatte lediglich die Nebenintervenientin S.- AG ein neues Gutachten (Obergutachten) gefordert. Ein Entscheidung nach § 412 ZPO war daher nicht veranlaßt. Durch die Anordnung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. Henkel ist, in Übereinstimmung mit den Grundgedanken der Regelungen der §§ 402 , 398 ZPO dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Erläuterung und Überprüfung der schriftlichen Ausführungen Genüge getan worden. Nach dem Anhörungstermin sind weitere Anträge nicht gestellt worden. Dass die Nebenintervenientin S.- AG nach der Anhörung mitgeteilt hat, sie halte die Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. H. für nicht richtig, ist unbeachtlich. Dass einzelne Prozessbeteiligte die Ergebnisse von Sachverständigengutachten nicht anerkennen (wollen), kommt im Gerichtsalltag häufig vor. Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, eine Beweissicherung zu erreichen, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Letztlich ist die Beweiswürdigung Aufgabe des in der Hauptsache entscheidenden Prozessgerichts. Im Übrigen ist die Beweisaufnahme mit der Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung zur Durchsicht auch dann beendet, wenn in der Anhörung die Beweisthemen nicht vollumfänglich oder erschöpfend behandelt wurden (BGH NZBau 2009, 598 ). 4) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, sie selbst habe mit Schriftsatz vom 13.10.2010 die Anhörung des Sachverständigen beantragt und gebeten, die Entscheidung über die Erholung eines Obergutachtens zurückzustellen, weshalb sie darauf vertraut habe, diese Entscheidung nach Durchführung der Anhörung abwarten zu können. Zunächst hätte das Gericht über die Nichterholung eines neuen Gutachtens nicht durch Beschluss entscheiden müssen. Auch wenn das Gericht keine formale Entscheidung getroffen hätte, wäre die Sechsmonatsfrist des § 204 Absatz 2 BGB abgelaufen. Des Weiteren kann aus der Tatsache, dass die Nebenintervenientin S.- AG am 02.09.2010 einen Antrag auf Erholung eines "Obergutachtens" gestellt hat, kein begründetes Vertrauen dahingehend abgeleitet werden, dass die Beweisaufnahme erst mit der Entscheidung des Gerichts über den Antrag beendet sein soll (vgl. auch BGH NJW 2011, 594 [Rz. II.2.)
- b)
- cc)und d)]). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin selbst die mündliche Anhörung gefordert hat, bevor ein Obergutachten eingeholt wurde. Die Antragstellerin selbst hat hierdurch die Erholung eines Obergutachtens gerade vermeiden wollen. Das Gericht hat im Einklang mit der Forderung der Antragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Anhörung angeordnet und hiermit zugleich dem Hauptantrag der Nebenintervenientin S.- AG nicht entsprochen. Diese geschah bereits mehrere Monate vor Durchführung der Anhörung. Aus der Akte des selbständigen Beweisverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht vor oder nach der Durchführung der Anhörung die Erholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten hätte. Schließlich gibt auch der Schriftsatz der Nebenintervenientin S.- AG vom 29.03.2012 keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Der Schriftsatz selbst enthält (abgesehen von dem Antrag, den Streitwert auf 140.000 € festzusetzen) keine Anträge. Die Auffassung, dass die bisherige Begutachtung unzureichend sei, ist erkennbar die Ansicht der Nebenintervenientin, nicht aber des Gerichts. Die Meinungsäußerung der Nebenintervenientin ändert am Inhalt der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Anhörung nichts. Entscheidend ist, dass die Nebenintervenientin keine Anträge gestellt hat, die zu einer Weiterführung der Beweisaufnahme Anlass gegeben hätten. Dass letztendlich die - eher theoretische Möglichkeit - bestand, dass das Verfahren auch nach Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. H. fortgesetzt wird, kann eine besondere Erwartungshaltung der Antragstellerin, gerichtet auf Beseitigung dieser Unsicherheit nicht rechtfertigen. Denn die Möglichkeit einer Fortführung oder Wiederaufnahme eines selbständigen Beweisverfahrens "besteht nahezu immer" (BGH NJW 2011, 594 [Rz. II. 2.
- b)cc)]). 5) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (BGH NJW 2011, 594 ) veranlasst. Vielmehr wird in dieser Entscheidung die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Verfahren zur Beweisaufnahme dann beendet ist, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Das war im vorliegenden Fall mit der mündlichen Anhörung vom 15.03.2011 der Fall, in der der Sachverständige seine Gutachten ausführlich erläutert hat. Das Gericht hatte bereits mit der Anordnung dieses Termins zum Ausdruck gebracht, dass es die Erholung eines neuen Gutachtens für nicht erforderlich hält. Anträge auf die Durchführung weiterer Beweiserhebungen wurden weder in der mündlichen Verhandlung, noch im Anschluss an diese gestellt. Weitere Fristen wurden durch das Gericht (abgesehen von einer Frist zur Stellungnahme zum Streitwertbeschluss) nicht gesetzt. Ein späterer Beschluss, der lediglich formal die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens feststellt, ist ohne Bedeutung. Die mit der Möglichkeit, ein selbständiges Beweisverfahren nach der sachlichen Beendigung der Beweisaufnahme fortzuführen oder wiederaufzunehmen, verbundene Unsicherheit besteht bei jedem selbständigen Beweisverfahren und ist daher von den Beteiligten hinzunehmen. Die Beseitigung dieser Unsicherheit durch einen formalen Beschluss ist nicht geboten (BGH NJW 2011, 594 [Rz. II. 2.
- b)cc)]).
- f)Die Beweiserhebung war damit durch Übersendung des Protokolls vom 15.03.2012 der Anhörung zum Zwecke der Durchsicht beendet. Diese hat im April 2011 stattgefunden. Ob letztlich auf die Zustellung des Beschlusses zur Protokollberichtigung vom 09.05.2011 abzustellen ist, die am 17.05.2011 erfolgte, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB hätte danach spätestens am 18.05.2011 zu laufen begonnen (§ 222 Absatz 1 ZPO, § 187 Absatz 1 BGB). Die Frist von sechs Monaten, während derer die Hemmung fortdauerte, endete in der Folge am 17.11.2011 (§ 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2, 1. Variante BGB). Die noch offene Verjährungsfrist betrug einen Tag. Mängelgewährleistungsansprüche, soweit sie die in Ziffern I.3. und 4. der Antragsschrift enthaltenen Mangelbehauptungen betrafen, waren spätestens mit Ablauf des 18.11.2011 verjährt. 4. Die Klageerhebung erfolgte erst am 08.12.2011 (die Zustellung am 15.12.2012 wirkt auf den Tag der Klageeinreichung bei Gericht zurück, § 167 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche, in Betracht kommende Gewährleistungsansprüche der Klägerin verjährt. Eine erneute Verjährungshemmung war deshalb mit der Klageerhebung nicht verbunden. VI. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Zahlung von Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes besteht nicht. Die Beklagte war aufgrund der Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder zur Nacherfüllung, noch zur Erstattung von Ersatzvornahmekosten verpflichtet. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht (mehr) zur Erfüllung fällig. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO und soweit es die Kosten der Nebenintervention betrifft auf § 101 Absatz 1 ZPO. Die mit dem Ausspruch der jeweiligen Streitverkündung verbundenen Kosten haben die den Streit verkündenden Parteien selbst zu tragen (Thonas/Putzo - Hüßtege, 32. Aufl. 2011, Rn. 8 zu § 73 ZPO). C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/597392.html Kommentare
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