Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 30.08.2011, Az. 005 C 512/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 756,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2011 sowie weitere 50,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.05.2011 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 49 % und die Beklagte 51 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.474,04 € festgesetzt. Gründe I. Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die an sie erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot aus §§ 2 , 5 Abs. 1 RDG unwirksam sei, wurde nach der Entscheidung des BGH vom 31.01.2012 ( VI ZR 143/11 ) nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso wurde der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand der Beklagten, die Abtretung entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis, nach Vorlage einer neuen Abtretungserklärung vom 10.01.2012 (Anlage K 4) fallen gelassen. Allein streitig ist demnach die Frage, inwieweit der für die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellte Betrag ein ersatzfähiger Schaden ist. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 StVG, § 115 VVG auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 756,76 €. In diesem Umfang ist das Urteil des Amtsgerichts abzuändern.
- In rechtlicher Hinsicht ist die Höhe des angemessenen Normaltarifes für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges richterlich zu schätzen, § 287 ZPO. Als Schätzgrundlage stehen u. a. die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Verfügung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind beide Markterhebungen grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gleichermaßen geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 , zitiert nach beck-online). Da die Listen nur als Schätzgrundlage dienen, kann von dem sich aus der jeweiligen Liste ergebenden Tarif im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens auch abgewichen werden, beispielsweise durch Ab- oder Zuschläge (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 , zitiert nach beck-online). Welche dieser beiden Listen nun die geeignetere Schätzgrundlage sein soll, wird – wie im vorliegenden Rechtsstreit – sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung weiterhin kontrovers diskutiert. Beide Lager führen jeweils gewichtige Argumente ins Feld, die für die eine und gegen die andere Liste sprechen sollen. An der Schwacke-Liste wird insbesondere die offene Erhebungsmethode kritisiert, während die Fraunhofer-Studie aus einer anonymen Befragung resultiert. Dagegen wird von den Befürwortern der Schwacke-Liste u. a. vorgebracht, der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sei zu "internet-lastig" und unterteile die Postleitzahlengebiete nur zweistellig, so dass die Schwacke-Liste mit der dreistelligen Unterteilung den konkreten Anmietbedingungen auf dem regionalen Markt in besserer Weise Rechnung trage. Weiter wird an der Fraunhofer-Liste kritisiert, die bei der Erhebung eingeholten Angebote würden regelmäßig von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was einer unfallbedingten Anmietsituation nicht gerecht werde. Die von beiden Seiten vorgebrachten Einwände gegen die jeweils andere Liste leuchten ein und sollen deshalb nicht einseitig übergangen werden. Fest steht aber auch, dass die Tarife beider Listen stark voneinander abweichen. Aus diesem Grund ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die sachgerechteste Lösung darin liegt, eine Schätzung nach beiden Listen vorzunehmen und auf das rechnerische Mittel der sich aus beiden Listen ergebenden Tarife abzustellen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 , zitiert nach beck-online). Auf diese Weise kann der auf dem Mietwagenmarkt verfügbare durchschnittliche Tarif am realistischsten eingeschätzt werden.
- Als Schätzgrundlage werden hier die Schwacke-Liste 2011 und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2010 herangezogen. Der Vorteil bei der Ermittlung des rechnerischen Mittels des sich aus diesen Listen ergebenden Tarifs liegt darin, dass neuerdings in beiden Listen die Kosten für die Kaskoversicherung in den Preisen enthalten sind. Daraus folgt aber, dass im vorliegenden Fall gerade keine zusätzlichen Nebenkosten für den zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbarten Haftungsausschluss geltend gemacht werden können. a) Schwacke-Liste 2011: Heranzuziehen sind die sog. Modus-Werte (incl. MwSt). (hier: PLZ-Gebiet 943, Fahrzeugklasse 6) 7-Tage-Anmietung: 1.297,10 € 3-Tage-Anmietung: 678,30 € 1-Tag-Anmietung: 226,10 €Für die hier gegenständliche 12-tägige Anmietdauer ergibt sich folgende Berechnung: 1.297,10 € 678,30 € 452,20 € (2 x 226,10 €) 2.427,60 € Weiter sind nach Schwacke-Liste Zustellungskosten in Höhe von insgesamt 46,00 € (Modus-Wert nach Schwacke-Liste 2011 einfach 23,00 € incl. MwSt) zu ersetzen. Somit ermittelt sich folgender Betrag: 2.427,60 € 46,00 € 2.473,60 €b) Fraunhofer-Liste 2010: Heranzuziehen sind die sog. Mittel-Werte (incl. MwSt). (hier: PLZ-Gebiet 94, Fahrzeugklasse 6) 7-Tage-Anmietung: 322,02 € 3-Tage-Anmietung: 214,28 € 1-Tag-Anmietung: 99,23 €Für die hier gegenständliche 12-tägige Anmietdauer ergibt sich folgende Berechnung: 322,02 € 214,28 € 198,46 € (2 x 99,23 €) 734,76 € c) Das rechnerische Mittel der sich aus beiden Listen ergebenden Tarife beträgt im vorliegenden Fall 1.604,18 €. Seitens der Klägerin wurde auch nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Geschädigte vor der Anmietung sich bei anderen Anbietern erkundigt hat, ob dort eine kostengünstigere Anmietung möglich ist. Auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation (Unfall am Feiertag, für den darauffolgenden Werktag ist Ersatzfahrzeug zum Erreichen der Arbeitsstelle notwendig) ist es dem Geschädigten grundsätzlich zumutbar, insgesamt wenigstens drei Telefonate (oder Internetabfragen) zu tätigen, um einen entsprechenden Preisvergleich über die Mietkonditionen anzustellen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zu dem hier ermittelten Normaltarif verfügbar gewesen wäre. d) Von dem Normaltarif ist ein Anteil von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen (160,42 €) in Abzug zu bringen. Ersatzfähig sind allerdings nicht die zusätzlichen Kosten für die Winterreifen. Im Hinblick auf die Jahreszeit (Anmietung am 27.12.2010) und die regionalen Verhältnisse ist die Ausrüstung des Mietwagens mit Winterreifen zweifellos Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeuges, § 2 Abs. 3 a StVO. Demnach ergibt sich folgende Berechnung: 1.604,18 € Normaltarif – 160,42 € ersparte Eigenaufwendungen = 1.443,76 € – 687,00 € bereits von der Beklagten ersetzter Betrag = 756,76 €
- Die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich wie folgt: 0,65-Gebühr (RVG VV Nr. 2300) aus Streitwert bis 900,00 €: 42,25 € Pauschale (RVG VV Nr. 7003): 8,45 € 50,70 €Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Vollstreckungsentscheidung: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/597397.html Kommentare
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