Tenor Der von ihrer Streithelferin geführten Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 186.368,75 € Gründe I. Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte, ein kommunales Wasserwerk, aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin (im Folgenden: Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grund Vertrages aus dem Jahr 1992 lieferte und erstellte die Zedentin eine Schlammtrocknungsanlage für die zentrale Kläranlage in L. Da es der Zedentin nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte die Beklagte 1 im März 1999 nach Fristsetzung die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Einen Teil des Schadens der Beklagten hat deren Streithelferin, ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer, getragen. Am 28. Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter der Beklagten zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtrocknungsanlage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlammtrocknungsanlage, wodurch diese beschädigt wurde. Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die Anlage von der Beklagten in der Folgezeit verschrottet. Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 397.000 € zugebilligt. Das Berufungsgericht hat diesen auf 186.368,75 € reduziert und die Revision nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung die Streithelferin der Beklagten begehrt, strebt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung an. II. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Die Beklagte müsse sich die grob fahrlässige Pflichtverletzung ihres Mitarbeiters beim Öffnen des Absperrschiebers zurech-3 nen lassen. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, falle jedenfalls nicht beträchtlich ins Gewicht. Der Schaden für die Beschädigung an der Schlammtrocknungsanlage sei zu berechnen nach dem Betrag, der erforderlich sei, um die Anlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem Wasserschaden befand. Da zum Zeitpunkt des Schadensereignisses festgestanden habe, dass die Zedentin die Anlage nicht mehr zum Laufen bringen würde und sie sie daher wieder habe abbauen müssen, könne die Klägerin aber nur ersetzt verlangen, was die Anlage in abgebautem Zustand wert gewesen wäre, also ohne Berücksichtigung des vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Arbeitsaufwands für das Wiederherstellen der Anlage. Das Berufungsgericht hat für einzelne Teile der Anlage, wie Motoren, Brennarmaturenstrecke, Messstellen und Steuerstellen, einen Betrag von insgesamt 186.368,75 € als erstattungsfähig angesehen. Dabei hat es sich am Gutachten des Sachverständigen S. orientiert. Dieser hat insoweit die Sanierungskosten für eine Wiederherstellung der vorhandenen Anlage in ursprünglich vorhandener Qualität und Quantität geschätzt. 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Es hat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Schadens und zur Schadenshöhe übergangen.
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