Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2012 verkündete Urteil der
(1009); Bericht der Clearingstelle/EEG zu § 3 Abs. 2 EEG 2004/§ 3 Nr. 1 EEG 2009 vom 01.07.2010, Rn. 118). Ausgehend davon, dass auch der Gesetzgeber dem Anlagenbegriff des EEG 2009 den allgemeinen Sprachgebrauch auf der Grundlage technischer und baulicher Kriterien zugrunde gelegt hat ( BT-Drucks. 16/8148, S. 38 , 39) und in der Definition des § 3 Nr. 1 EEG 2009 auf die in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 enthaltenen Worte "selbständige technische" verzichtet hat, stellt das zur Definition einer Anlage heranzuziehende Verständnis als Gesamtheit aller technischen und baulichen Einrichtungen eine Erweiterung des noch in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 auf jede "selbständige technische" Einrichtung beschränkte Verständnis dar. War vom Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 grundsätzlich jeder Generator erfasst, der erst über die Einschränkung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bei modularen Anlagen, wie Biogasanlagen es sind, auf die Gesamtheit der technischen und baulichen Einrichtungen einer Anlage abstellte, so greift § 3 Nr. 1 EEG 2009 von vornherein zur Bestimmung einer Anlage auf die Gesamtheit aller erforderlichen Einrichtungen zu. Nur vor diesem Hintergrund macht die in § 3 Nr. 4 EEG 2009 enthaltene Legaldefinition des Begriffs "Generator" Sinn, die in der Gesetzesbegründung damit kommentiert wird, dass dem Anlagenbegriff im EEG 2009 verschiedene Funktionen zukommen und deshalb von dem auf die Gesamtheit aller technischen und baulichen Einrichtungen abstellenden, nämlich "weiten" Anlagenbegriff bei gebotenem Anlass abgewichen und lediglich auf den Generator abgestellt werde. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung, dass nach "diesem weiten Anlagenbegriff" neben dem Generator beispeilsweise auch dessen Antrieb ... (und) Fermenter ..." zur Anlage zählten (BT-Drucks, a.a.aO., S. 38). Des weiteren heißt es, dass mit dem "weiten Anlagenbegriff" bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden sollten, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen" aufgetreten seien. Stellen alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile als Gesamtheit nur eine Anlage dar, bedarf es keiner Abgrenzungen.
- Der hier zugrundegelegte und an der Gesamtheit aller zur Zweckerreichung notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ausgerichtete Anlagenbegriff liegt auch dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2008, VIII ZR 308/07 , zugrunde. Danach sind die Begriffe der "Anlage" und der "Inbetriebnahme" des EEG 2004 eng miteinander verknüpft. Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie einer Biogasanlage setzt voraus, so der Bundesgerichtshof, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien technisch betriebsbereit sei. Erforderlich ist hierfür, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. Dies ist bei einer Biogasanlage der Fermenter. Erst mit Anschluss des Fermenters zur dauerhaften Stromerzeugung ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt (BGH, a.a.O., Rn. 15). Auch aus dem am 01.2009 in Kraft tretenden EEG 2009 ergibt sich nichts anderes (BGH, a.a.O., Rn. 17).
- Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung lässt sich aus der systematischen Stellung des § 19 Abs. 1 EGG 2009 kein anderes Ergebnis herleiten. Insbesondere stellt § 19 Abs. 1 EEG 2009 keine spezialgesetzliche Regelung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 dar. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 EEG 2009 kommt die darin enthaltene fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen vielmehr nur dann in Betracht, wenn zuvor das Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 festgestellt worden ist. Durch die fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu nur einer Anlage wollte der Gesetzgeber dem Missbrauch der durch das mehrstufige Vergütungssystem des EEG 2009 gewährten Subventionierung durch ein lediglich dem Zweck der Abschöpfung der höheren Vergütung dienenden Anlagensplitting vorbeugen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50 ). Da § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Gegensatz zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 keine Legaldefinition einer Anlage enthält, sondern lediglich vergütungsrechtlichen Zwecken dient, stellt er für die vergütungsrechtlich bedeutsame fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu nur einer Anlage auf räumlichzeitliche Kriterien ab. Dies ist konsequent, da eine Zuordnung nach technischbaulichen Kriterien im Rahmen der vorrangig durchzuführenden Prüfung der Frage, ob eine oder mehrere Anlagen im Sinne der Legaldefinition des EEG 2009 in § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorliegen, bereits erschöpfend erfolgt ist.
- Schließlich kann auch nicht aus der Einfügung von § 19 Abs. 1 Satz 2 durch das EEG 2012 geschlossen werden, der Gesetzgeber habe unter der Geltung des EEG 2009 einen Generator als Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen. Denn der neu eingefügte Satz 2 des § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 diente lediglich der Klarstellung, dass zu einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biogasanlage) der Fermenter auch vergütungsrechtlich gehört (vgl. Stellungnahme des Normenkontrollrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/6247, S. 50 ). Darüber hinaus gilt auch hier, dass § 19 Abs. 1 auch in seiner Fassung des EEG 2012 vergütungsrechtlichen Zielen dient, während eine Legaldefinition des Begriffs "Anlage" § 3 Nr. 1 EEG 2009, der sich im EEG 2012 unverändert wiederfindet, vorbehalten bleibt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 S. 2 ZPO. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Bereits im Urteil vom 21.05.2008, VIII ZR 308/07 , hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Fermenter betriebsnotwendiger Bestandteil einer Biogasanlage ist und dies auch für das nach Urteilsverkündung verabschiedete EEG 2009 gelte. Streitwert für den Berufungsrechtszug: bis 25.000 Euro Dicks Rubel Brackmann Permalink: https://openjur.de/u/597901.html ( https://oj.is/597901 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English