Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.043,99 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um einen Leistungsbescheid des Beklagten vom
- März 2012, mit dem der Kläger zur Zahlung von Bestattungskosten für die Bestattung seines am
- März 2012 verstorbenen Vaters in Höhe von 2043,99 Euro herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- September 2012 die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Rechtsgrundlage des Bescheides sei Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bestattungsgesetzes (BestG). Danach müsse die Gemeinde, wenn sie einen Bestattungspflichtigen nicht rechtzeitig ermitteln könne, selbst für die Bestattung sorgen. Sie könne dann von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der verauslagten notwendigen Kosten verlangen. Der Beklagte habe erfolglos versucht, nach dem Sterbefall den Kläger als einzigen ermittelbaren Angehörigen des Verstorbenen zu erreichen. Er habe damit keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Bestattungsfrist einen Angehörigen zur Durchführung der Bestattung zu veranlassen. Der Kläger sei als Sohn des Verstorbenen bestattungspflichtig. Bei seinen Ermittlungen habe sich der Beklagte auf ihm zumutbare Maßnahmen beschränken dürfen. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht sei auch unabhängig von zivilrechtlichen Verpflichtungen oder dem Totenfürsorgerecht und bestehe vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr. Zivilrechtliche Kostentragungspflichten schlössen öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergäben, nicht aus. Auch sei die Ermessensausübung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich um einen Fall des sog. intendierten Ermessens. Die in den Bestattungsvorschriften genannten Angehörigen stünden dem Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit. Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht gehe es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Ermessenserwägungen seien daher nur im Fall außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, angezeigt. Ein solcher atypischer Fall liege hier aber nicht vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot bestehe nicht, denn der Kläger habe, soweit er nicht Erbe sei oder keine zivilrechtlichen Rückgriffsansprüche gegenüber anderen Privatpersonen habe, gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der erforderlichen Beerdigungskosten nach § 74 Abs. 3 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger. Einwände gegen die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Bestattungskosten seien nicht erhoben worden. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- September 2012 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
- An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit dem Leistungsbescheid vom
- März 2012 zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850 /851; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 /547 m.w.N.). Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt sei. Bei Ermessenserwägungen seien auch außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. In seinem Fall lägen Umstände vor, die über eine normale Entfremdung im Verhältnis zu seinem verstorbenen Vater hinausgingen. Dieser habe ein Jahr nach der Geburt des Klägers die Familie verlassen und die elterliche Sorge aufgegeben. Dies sei gleichzusetzen mit einem Entzug der elterlichen Sorge. In Fällen des Entzuges der elterlichen Sorge wegen vorgefallener Gewalttaten sähen die Gerichte jedoch eine teleologische Reduktion des Bestattungsrechts als erforderlich an. Die Ausnahmen im Bestattungsgesetz seien insoweit zu eng gefasst. Es bestehe andernfalls eine Regelungslücke, die so nicht gewollt sei. Allein aus einer biologischen Abstammung heraus könne keine Bestattungspflicht erwachsen. Auch das Argument der Verlagerung der Bestattungskosten auf die Allgemeinheit trage nicht, weil z.B. auch bei Kinderlosigkeit eines Verstorbenen die Allgemeinheit eintreten müsse. Letztlich müsse der Kläger Kosten der Bestattung eines fremden Menschen tragen. Das Bestattungsgesetz sei deshalb zu modifizieren. Mit diesem Sachvortrag kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der richtigen Ermessensausübung des Beklagten und den vorliegenden familiären Verhältnissen zutreffend auseinandersetzt (S. 12/13 UA). Als Sohn des Verstorbenen ist der Kläger Bestattungspflichtiger i.S. von Art. 15 BestG i.V. mit § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b) der Bestattungsverordnung. Dem gegenüber vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden. Die Bestattungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr. Der Einwand des Klägers, die Kostentragungspflicht sei für ihn unzumutbar, weil der Verstorbene schon kurz nach seiner Geburt den Kontakt zu ihm und zu seiner Mutter abgebrochen habe, kann die Bestattungspflicht des Klägers nicht entfallen lassen. Denn das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537 m.w.N.). Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen fest, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt, die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen. Es handelt sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 a.a.O. ). Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht aufgezeigt. Solche könnten beispielsweise nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (vgl. zu einem solchen Fall HessVGH U.v. 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – juris). Bloße Unterhaltspflichtverletzungen gehören hierzu nicht. Auch ein wie im vorliegenden Fall bloßes Sich nicht kümmern oder Sich nicht kümmern können von Elternteilen führt nicht dazu, dass die den Kindern obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehen müsste (BayVGH, B. v. 19.12.2011 – 4 C 11.2581 – <juris> RdNr. 7). Denn Grundlage für die Bestattungspflicht ist, wie oben ausgeführt, gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie, die sich durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen auszeichnet. Der Vortrag des Klägers, es lägen in seinem Fall Umstände vor, die deshalb zu berücksichtigen seien, weil sie über eine „normale Entfremdung“ hinausgingen, ist vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung unbehelflich, zumal nicht erklärt wird, was der Kläger unter „normaler Entfremdung“ versteht. Auch die Tatsache, dass bei Kinderlosigkeit eines Verstorbenen möglicherweise die Allgemeinheit für die Bestattungskosten aufkommen muss, rechtfertigt für den vorliegenden Fall, in dem mit dem Kläger ein Bestattungspflichtiger vorhanden ist, keine andere Beurteilung.
- Besondere rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Soweit der Kläger ausführt, dass die seiner Auffassung nach bestehende Notwendigkeit der teleologischen Reduktion der Bestattungsvorschriften verbunden mit einer verfassungskonformen Auslegung nicht Sache der Verwaltung sei, sondern durch obere Gerichte zu klären seien, kann das eine besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung nicht begründen. Die Fragen, die der Kläger aufwirft, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – a.a.O.).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V. mit § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/598031.html ( https://oj.is/598031 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 23 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.