Tenor Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 12.12.2008 geändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2008 wird vollständig aufgehoben und der Verfügungsantrag vom 29.10.2008 abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin ist ein Musikverlag. Sie nimmt die Antragsgegner - zugleich handelnd für die ihr angeschlossenen betroffenen Urheber - im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke auf einer von der Antragsgegnerin zu 1. unter der Adresse ... betriebenen Internetseite in Anspruch. Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Auf der von der Antragsgegnerin zu 1. (im Folgenden: Antragsgegnerin) betriebenen Internetseite macht sie redaktionell betreute Inhalte, z.B. Fernsehfilme, Musik, Shows usw. jedermann frei zugänglich. Diese Inhalte bezieht sie von Dritten aufgrund entsprechender Lizenzverträge. Die Angebote der Antragsgegnerin sind in verschiedenen "Kanälen" jeweils thematisch zusammengefasst. Diese sind bei Aufruf der Startseite links untereinander aufgeführt (Anlagen Ast. 8, S.1 und AG 1). Darunter befindet sich der Kanal "Musik", in dem auch Musikvideos zu finden sind (Anlage Ast. 8, S.3). Daneben ermöglichst es die Antragsgegnerin registrierten Nutzern, multimediale Inhalte, insbesondere eigene Musikvideos in die Plattform einzustellen. Auf der Startseite ist dieser Teil ihres Angebots über das Menü im oberen Querbalken anzusteuern (Anlage Ast. 8, S.1 und AG 1). Die Nutzer müssen sich vor dem Hochladen ihrer Videos registrieren lassen und neben einem Benutzernamen ihre richtigen Namen (Vor- und Nachname), ihre e-mail-Adresse, ihren Wohnort und ihr Geburtsdatum angeben (Anlage AG 8). Die Videos werden sodann in einem automatisierten Verfahren auf die Plattform der Antragsgegnerin hochgeladen. In den für die registrierten Nutzer geltenden Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin in der Fassung, die zum Zeitpunkt der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Rechtsverletzungen Gültigkeit hatten (Anlage Ast 9), heißt es u.a. : "2. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung Die Dienstleistungen von ... umfassen unter anderem die Möglichkeit, multimediale Inhalte wie Bilder und Videos auf der ... Plattform durch die registrierten Nutzer einzustellen und hochzuladen. ... bietet seinen Nutzern die Option, eine Vielzahl von multimedialen Inhalten unter öffentlichen und nichtöffentlichen Benutzerkonten zu speichern ... 4. Rechtmäßigkeit der multimedialen Inhalte ... speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos und Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die ... Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese lnhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber- Datenschutzrechte, usw.) verstoßen .... 5. Nutzungsrechte Der Nutzer überträgt ... mit dem Hochladen von multimedialen Inhalten ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, widerrufliches, nach Abrufmenge unbeschränktes, unterlizenzierbares und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den von dem Nutzer auf die ... Plattform eingestellten multimedialen Inhalten ... Davon umfasst ist auch die Vervielfältigung, Verteilung, Übersendung, öffentliche Wiedergabe, Veröffentlichung oder sonstigen vergleichbaren Nutzung der übertragenen Inhalte, im Rahmen des Angebots von ... und mittels des Video-Players auf seinen Partnerseiten. ... ist berechtigt, die multimedialen Inhalte mittels des ... Players auf Partnerseiten einzubinden. Der Nutzer kann sein Widerrufsrecht jederzeit durch Löschen der Inhalte ausüben." Die hochgeladenen Musikvideos der registrierten Nutzer können unter der Rubrik "Videos" aufgerufen und abgespielt werden. Ein Download wird auf der Plattform nicht angeboten, kann aber erfolgen, wenn der Nutzer, der das Video aufruft und abspielt, einen sog. Realplayer - ein spezielles Computerprogramm - auf seinem PC installiert hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Downloaden von der Antragsgegnerin verhindert werden könnte (dazu Anlage AG 16). Beim Abspielen der von Nutzern hochgeladenen Videos sind diese von den sonstigen Angeboten der Antragsgegnerin und Werbeanzeigen umgeben (Anlagen 10a - f, AG 18). Die Antragsgegnerin erstellt sog. "Charts" aus den von den Nutzern hoch geladenen Videos, z.B. eine Auflistung der besten Videos (Anlage Ast. 19). Beim Abspielen im Internet wird das Zeichen ... in das Video eingeblendet. Diese Einblendung ist bei den von der Antragstellerin heruntergeladenen Musikvideos die sie auf DVD als Anlage Ast. 11 eingereicht hat, nicht mehr zu sehen. Auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung hat die Antragsgegnerin zu der Plattform ... noch folgende, von der Antragstellerin nicht bestrittene Angaben gemacht. Bei Eingabe eines Suchwortes - z.B. eines Musiktitels - in die Suchmaske, welche auf der Startseite zur Verfügung gestellt wird, wird der gesamte Inhalt der Seite durchsucht, also auch die von Nutzern hochgeladenen Musikvideos. Das Suchergebnis zeigt die lizenzierten Inhalte unter dem Oberbegriff "Kanäle" und die von den Nutzern hochgeladenen Videos unter dem Oberbegriff "Videos" an. Im Bereich "Videos" befinden sich teilweise auch Videos, die die Antragsgegnerin von Dritten bezogen und dort eingestellt hat. Diesen Videos ist ein Vorspann mit Werbung vorgeschaltet, was bei den von Nutzern hochgeladenen Videos nicht der Fall ist. Soweit der Senat bei einzelnen von Nutzern hochgeladenen Videos am Ende des Abspielens Werbung vorgefunden hat, wird auf Ziff. II 3 b der Gründe verwiesen. Umgekehrt befinden sich keine der von registrierten Nutzern hochgeladenen Musikvideos im Bereich "Kanäle". Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Seite eine "notice & take down"- Funktion installiert, auf der rechtsverletzende Inhalte der von den Nutzern hochgeladenen Videos angezeigt werden können. Nach einer entsprechenden Anzeige wird das betreffende Video gesperrt und es wird alle 24 Stunden manuell geprüft, ob neu eingestellte Videos dem beanstandeten Film entsprechen. Ferner wird ein sog. Hash-Filter eingesetzt. Vorliegend geht es um sieben Videos, denen sechs Musikwerke unterlegt sind ... . Sie wurden im September 2008 auf der Plattform der Antragsgegnerin eingestellt. Die Antragstellerin macht geltend, die Nutzung verletze ihre Rechte bzw. die der von ihr vertretenen Urheber. Sie erwirkte am 31.10.2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der den Antragsgegnern verboten worden ist, die betroffenen Musikwerke auf ihrem Portal zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten oder zu bewerben. Wegen des Wortlauts des Verbots wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.12.2008 die einstweilige Verfügung nur bezüglich des Musikwerks ... bestätigt, und zwar hinsichtlich der Handlungsformen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen, da die Antragstellerin bezüglich der anderen Musikwerke ihre Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Antragsgegner erstreben eine vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Antragstellerin auch bezüglich des Musikwerkes ... nicht aktivlegitimiert sei, da der Urheber ... vor dem Abschluss des Verlagsvertrages mit der Antragstellerin die Rechte zur Online-Nutzung an die GEMA übertragen habe (Anlage BK 4). Im Übrigen bekämpfen sie die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Antragsgegnerin mache sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen und hafte als Täterin einer Urheberrechtsverletzung. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist. Sie beschrankt den Verfügungsantrag nunmehr auf die konkrete Verletzungsform des Musikvideos zu ... (s.u. die Wiedergabe des jetzt gestellten Antrags). Sie trägt vor, der Urheber ... sei "deutlich vor 2002" GEMA-Mitglied geworden und habe den Änderungen des Berechtigungsvertrages seit 2002 nicht zugestimmt. Vorliegend gehe es um die Einstellung von Musik in eine Videotausch-Börse, die nicht den Berechtigungsverträgen in den Fassungen vor 2002 unterlagen. Die Antragstellerin habe auch der Filmherstellung unter Verwendung des Musikwerkes ... nie zugestimmt, sondern lediglich geduldet, dass der Tonträgerhersteller Promotionvideos zur Originalaufnahme des ausübenden Künstlers herstelle und diese TV-Sendern zur Ausstrahlung zur Verfügung stelle, um die Bekanntheit des Werks und den Absatz von Tonträgern zu fördern. Die Antragstellerin bestreitet, dass die streitgegenständlichen Musikvideos überhaupt von Drittnutzern in die Plattform der Antragsgegner eingestellt worden seien und damit fremde Inhalte seien. Sie könnten auch von Mitarbeitern der Antragsgegnerin hochgeladen worden sein. Sie trägt außerdem umfangreich und vertiefend zur Haftung der Antragsgegner vor, u.a. behauptet sie, es gäbe Filtersysteme ("Audible Magic"), mit der Rechtsverletzungen bereits beim Upload weitestgehend unterbunden werden könnten. Mit ihrer eigenen Berufung möchte die Antragstellerin erreichen, dass die einstweilige Verfügung auch bezüglich der übrigen fünf Musikwerke neu erlassen wird und stellt ihren Verfügungsantrag nunmehr insgesamt - also auch im Rahmen der Verteidigung des Widerspruchsurteils - dahingehend, dass den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wird, Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus den folgenden Musikwerken aus dem Verlagsrepertoire der Antragstellerin Titel des Musikwerkes Komponist/Autor EMI % Interpret ... ... 25 ... ... ... 50 ... ... ... 22,50 ... ... ... 25 ... ... ... 25 ... ... ... 50 ... in Verbindung mit visuellen Inhalten zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie aus den Verbindungsanlagen 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlich. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Zustimmungsvorbehalte in den Intercompany-Verträgen nur im Innenverhältnis zur Antragstellerin schuldrechtliche Wirkung. Gleiches gelte für die Verträge zwischen den Urhebern und den ausländischen Schwestergesellschaften und bezüglich des Musikwerks ... für den Vertrag zwischen dem Urheber und der Antragstellerin. Das Landgericht habe insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen und die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Tatsächlich seien die betroffenen ausländischen Urheber und die Schwestergesellschaften mit der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin einverstanden gewesen und hätten dies nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils schriftlich bestätigt (Anlagen BK 2 - 5 und 8). Die Antragsgegner verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es die einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Sie machen geltend, dass schon bezüglich der ausländischen Urheber eine Rechteübertragung auf die Schwestergesellschaften der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht sei. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten nachträglichen Zustimmungserklärungen der Schwestergesellschaften würden bestritten und seien nicht ausreichend, um die Aktivlegitimation der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien noch Schriftsätze eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Antragsgegner Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nach dem im Verfügungsverfahren vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin - ihre Aktivlegitimation unterstellt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner besitzt. Damit bleibt auch die Berufung der Antragstellerin erfolglos. Im Einzelnen: 1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass durch das Hochladen der streitgegenständlichen Muikvideos auf die Plattform ... und die Ermöglichung des Abspielens im Internet die verwendeten, unstreitig urheberrechtlich geschützten Musikwerke, die den Filmen unterlegt sind, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden sind (§§ 16 , 19a UrhG). Soweit dies ohne Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts an den Musikwerken geschehen ist, besitzen diese gegen die Täter, Teilnehmer oder Störer dieser Verletzungshandlung einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, also jedenfalls gegen die Personen, die die Videos bei der Antragsgegnerin hochgeladen haben. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass auch die Antragsgegner als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung haften. 2. Zwischen den Parteien war in erster Instanz nicht streitig, dass die streitgegenständlichen Musikvideos nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern von Dritten im Rahmen der von der Antragsgegnerin angebotenen Möglichkeit, eigene multimediale Inhalte auf der Plattform ... zu präsentieren, hochgeladen worden sind. Soweit die Antragstellerin dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet und meint - möglicherweise sogar behaupten will -, dass dies durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin geschehen sein könne, ist dieser neue Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil er in der Berufungsinstanz verspätet ist und Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig. Im Übrigen sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass die Antragsgegnerin oder von ihr beauftragte Personen die streitgegenstandlichen Videos selbst in das Internet eingestellt haben könnten. 3. Das Landgericht hat in Anlehnung an die Entscheidung "Chefkoch" des Senats ( GRUR-RR 2008, 230 ) die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin die von den Nutzern hochgeladenen Musikvideos als eigene Inhalte im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG im Internet anbiete und damit Täterin einer Urheberrechtsverletzung sei. Die Entscheidung "Chefkoch" des Senats ist nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ( GRUR 2010, 616 - marionskochbuch.de). Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist nach Auffassung des BGH eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH a.a.O. Rn.24). Es kommt auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" an (BGH a.a.O.). Der Sachverhalt, der "Chefkoch" zugrunde lag, war indessen deutlich anders gelagert als der vorliegende Fall.
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