Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 29. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 438/10 , unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.869,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 8% und der Beklagte 92% zu tragen, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert 1. Instanz: 8.152,44 €Streitwert 2. Instanz: 7.394,44 € Gründe I. Die Klägerin vermittelt im Rahmen eines Versicherungsvertretervertrages für von ihr vertretene Versicherungsgesellschaften als Handelsvertreterin Kapitalanlagen, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Der Beklagte war aufgrund eines inzwischen gekündigten Vertrages für die Klägerin als Untervertreter („Finanzdienstleister“) tätig. In Bezug auf die vom Beklagten vermittelten Verträge übernahm die Klägerin die monatliche Provisionsabrechnung. Sie bevorschusst die Provisionen ihrer Finanzdienstleister, indem sie deren Provision vorab aus ihrer eigenen Hauptprovision aus dem Geschäft auszahlt, obgleich in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die Bedingung (Policierung) eintreten wird. Von der ihm seitens der Klägerin eingeräumten Möglichkeit der kostenpflichtigen Einrichtung eines eigenen Zugangs zu dem konzerninternen O…-System hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Für ihn bestimmte Mitteilungen, insbesondere Stornogefahrmitteilung, sind deshalb über das O…-System an seine sog. Führungskraft gesandt worden. Hierzu trifft der Finanzdienstleistervertrag folgende Regelungen: Ziff, 12.4.1: „Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird die Abschlussprovision in den Sparten Lebens-, Kranken- und Sachversicherung vorbehaltlich der nach Ziff. 14 zu leistenden Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Provision diskontiert. Der Provisionsvorschuss ist unverdient, solange der Finanzdienstleister den Anspruch auf Provision gemäß Ziff.12.5. noch nicht endgültig erworben hat. Ziff. 12.5.1: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Vergütung teilt das Schicksal der Prämie. Die Provision ist erst dann verdient, wenn und soweit der Kunde die Prämie, den Beitrag oder das Entgelt bezahlt hat, aus der sich die Provision nach der Provisionsliste errechnet und wenn die E… die Provisionszahlung ihrerseits von der Partnergesellschaft erhalten hat. (…) Zur Abrechnung enthält der Finanzdienstleistervertrag u.a. folgende Regelungen: Ziff. 13.1: Über Vorschüsse und Provisionen, auf die der Finanzdienstleister Anspruch hat, rechnet die E… monatlich ab. (…) Ziff. 13.3: Die Verbundenheit der E… mit zahlreichen Partnerunternehmen und die große Produktvielfalt bedingen komplexe Abrechnungsvorgänge. Um dem Finanzdienstleister einen Überblick über seine jeweiligen aktuellen Einkommensverhältnisse zu verschaffen, führt die E… ein laufendes Agenturkonto für den Finanzdienstleister, auf dem sie die ihr von den Partnerunternehmen mitgeteilten Vorschüsse, Provisionen und Provisionsrückforderungen zusammenfasst, etwaige Sollsalden mit Habensalden verrechnet und das sich ergebende Guthaben nach Abrechnung an den Finanzdienstleister auszahlt (...). Ziff. 13.5: Der Finanzdienstleister unterrichtet die E… unverzüglich darüber, dass etwaige ihm von den Partnergesellschaften (…) mitgeteilten Storni und sich daraus ergebende Salden unrichtig sind, damit die E… etwaige entstehende Differenzen möglichst umgehend aufklären kann. Ziff. 13.6: Die von der E… bis Dezember des laufenden Jahres erteilten Abrechnungen der letzten zwölf Monate sind von dem Finanzdienstleister zum 31. März des folgenden Jahres umgehend und sorgfältig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, Sind keine Beanstandungen zu erheben, erteilt der Finanzdienstleister der E… jeweils bis zum Ablauf der vorstehenden Prüfungsfrist eine Saldobestätigung, mit der er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestätigt. (…) Unter der Rubrik „Nachbearbeitungsaufträge“ ist u.a. folgendes geregelt: Ziff. 10.1: Weisen die E… oder (…) den Finanzdienstleister auf einen Zahlungsrückstand bei einem von ihm vermittelten Vertrag hin, sodass die Stornierung des Vertrages (…) droht (Stornogefahrmitteilung), bearbeitet der Finanzdienstleister den Not leidenden Vertrag unverzüglich nach. Der Finanzdienstleister wird sich in diesem Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Zugang des Nachbearbeitungsauftrags mit dem betreffenden Kunden in Verbindung setzen. (…) Ziff. 10.4: Wird der Nachbearbeitungsauftrag aus einem vom Finanzdienstleister zu vertretenden Grund nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 10.1 dieses Vertrages erledigt, so verliert dieser den Anspruch auf Provision auch dann, wenn die E… nach Fristablauf mit Erfolg Nachbearbeitungsbemühungen entfaltet (…)“ Darüber hinaus haben die Parteien am 4. Mai 2009 einen Zusatzvertrag zum Finanzleistungsvermittlervertrag über sogenannte Internetleads geschlossen, auf dessen Grundlage die Klägerin dem Beklagten Datensätze von Kundeninteressenten entgeltlich zur Verfügung stellte. Die Klägerin selbst ist kein Leads-Anbieter, die Datensätze kauft sie vielmehr ihrerseits ein. Zur Durchführung der Leadslieferungen bedient sich die Klägerin der Firma T… GmbH, die die Leads im Auftrag der Klägerin an den Beklagten lieferte. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten wegen behaupteter Vertragsstornierungen unverdiente Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 4.489,21 € zurückgefordert, ferner Seminargebühren in Höhe von 380,00 € sowie einen Vorschuss in Höhe von 647,28 €, der mit Provisionsansprüchen verrechnet werden sollte, die aber nicht mehr verdient wurden. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nicht entstanden, weil die Klägerin ihrer Pflicht aus § 87 c Abs. 2 HGB zur Vorlage eines vollständigen Buchauszuges nicht nachgekommen sei. Die Provisionsabrechnungen der Klägerin entsprächen nicht den Anforderungen des § 87 c Abs. 1 HGB, er habe sie zudem weder ausdrücklich noch stillschweigend durch Hinnahme anerkannt. Darüber hinaus habe er von der Klägerin keine Stornogefahrmitteilungen erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt, die Verträge zu retten. Der Vortrag zu den angeblich stornierten Verträgen sei unzureichend und lasse nicht erkennen, dass die genannten Verträge tatsächlich storniert wurden. Anspruch auf Provisionsrückzahlung in Höhe von 647,38 € bestehe nicht; es sei nicht dargelegt worden, auf welches Geschäft die Vorschusszahlung erfolgt sein solle. Mit der Hilfsaufrechnung erstrebt der Beklagte zum einen die Rückzahlung von 2.635,85 €, die er an die Klägerin für - nach Auffassung des Beklagten mangelhafte - sog. Internetleads gezahlt hat. Keine der in den sog. Internetleads genannten Personen habe Interesse an einer Beratung oder einem Vertragsschluss gehabt, er habe mit diesen Leads keine Einnahmen generieren können. Der Zusatzvertrag über die Internetleads verstoße gegen § 86a Abs. 1 HGB, da er für die Überlassung der Kundendaten habe zahlen müssen. Der Vertrag sei auch wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 305 ff BGB unwirksam, da er nicht habe prüfen können, ob die Daten ordnungsgemäß und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erhoben wurden. Dies werde mit Nichtwissen bestritten. Er sei auch außerstande gewesen, einem etwaigen Auskunftsverlangen von Betroffenen gemäß § 34 Abs. 1 BDSG zu entsprechen. Zudem erklärt er die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Provisionsvorschüsse wegen stornierter Verträge, da er keine Stornogefahrmitteilungen erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, mit der Begründung, die Klageforderung sei begründet und die Hilfsaufrechnung des Beklagten greife nur in Höhe von 2.635,85 € durch. In Bezug auf die Klageforderung hat es ausgeführt, Provisionsansprüche in Höhe von 4.489,21 € habe die Klägerin aus ihrer eigenen Hauptprovision für verschiedene Geschäfte vorab dem Beklagten ausgezahlt, diese Provision sei aber nicht endgültig ins Verdienen gebracht worden. Der Beklagte könnte nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm Buchauszüge nicht ausgehändigt worden seien. Bezüglich der Vorgänge bis 2009 habe er entsprechende Saldenmitteilungen der Klägerin unterzeichnet und damit anerkannt, dass die jeweilige Abrechnung richtig sei. Soweit er geltend mache, zur Unterzeichnung faktisch gezwungen worden zu sein, habe er nicht vorgetragen, wenigstens versucht zu haben, die Abrechnungen inhaltlich zu überprüfen. Bezüglich der restlichen Verträge seien die entsprechenden Buchauszüge im Rechtsstreit vorgelegt und deren Inhalt vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Vorgänge im Einzelnen nachzuvollziehen. Eine Provision in Höhe von 647,38 € für erst zukünftig zu erwirtschaftende Umsätze ergebe sich aus der Provisionsabrechnung 01/2010. Der Beklagte habe insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass die Verrechnungen unrichtig sind. Die Hilfsaufrechnung greife in Höhe von 2.635,85 € durch, weil der Beklagte insoweit einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. habe. Der Vertrag über die Lieferung von Datensätzen sei teilweise nichtig, da er den Beklagten hinsichtlich der Reklamationsmöglichkeiten unangemessen benachteilige. Die Verwendung unwirksamer Klauseln verpflichte auch zur Leistung von Schadensersatz, hier in Höhe der nutzlos erbrachten Aufwendungen. Im Übrigen sei die Hilfsaufrechnung erfolgreich. Zwar kämen bei unterbliebenen Stornogefahrmitteilungen Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters in Betracht; diese bestünden aber nur ausnahmsweise in Höhe der entgangenen Provision, wenn der Handelsvertreter nachweise, dass er die Geschäfte durch weitere Vermittlungsbemühungen hätte “retten” können. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage in Höhe von 2.635,85 € wegen durchgreifender Hilfsaufrechnung abgewiesen wurde. Das Landgericht habe übersehen, dass dem Beklagten auf die in Rechnung gestellten Internetleads unstreitig eine Gutschrift i.H.v. 464,10 € erteilt wurde. Zudem sei das AGB-Recht nicht anwendbar, da der Beklagte Unternehmer i.S.v. § 14 BGB im funktionalen Sinne sei; der Haftungsausschluss stelle keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar. Es handele sich um einen Informationskauf, bei dem der Beklagte gemäß §§ 453 , 363 BGB die nicht ordnungsgemäße Erfüllung darlegen und beweisen müsse. Vor Geltendmachung von Schadensersatz habe der Beklagte zunächst Nacherfüllung verlangen müssen. Zudem seien in Bezug auf Leads zum Preis von insgesamt 1.291,15 € keine Reklamationen erhoben worden, so dass insoweit Gegenforderungen von vornherein ausschieden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung weiterer 2.635,85 € an die Klägerin zu verurteilen, Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht die Hilfsaufrechnung für begründet erachtet hat. Der in der Berufungsverhandlung gemäß § 141 ZPO angehörte Beklagte hat erklärt, dass er vor Abschluss des Vertrages über die Lieferung von Internetleads vom 4. Mai 2009 bereits mindestens einen weiteren Zusatzvertrag gleichen Inhalts mit der Klägerin abgeschlossen hatte. Er trägt weiter vor, nach der ersten Lieferung unbrauchbarer Internetleads, die sich nicht habe reklamieren lassen, derartige Internetleads in der Hoffnung auf bessere Qualität noch eine Zeit lang bezogen zu haben. Mit Internetleads besserer Qualität habe er die Verluste aufgrund anfänglich unbrauchbarer Leads ausgleichen wollen. Mit seiner eigenen Berufung wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung in Höhe von 2.392,74 €. Das Urteil werde hinsichtlich der stornierten Versicherungsverträge der Kunden K…, Ha…, S…, H… und Sch… angegriffen. Er habe keine Stornogefahrmitteilungen erhalten, mithin keine Kenntnis von den Stornierungen gehabt. Dementsprechend habe er keinen Beweis für etwaige Rettungsversuche vortragen können. Von der Stornogefahr bezüglich der von ihm selbst nachbearbeiteten Verträge habe er über einen Mitarbeiter, nicht aber durch Benachrichtigung seitens der Klägerin Kenntnis erlangt. Das Landgericht habe ferner rechtsirrig einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vorgenannten Provisionen wegen unterbliebener Stornogefahrmitteilungen verneint. Bezüglich der Rückforderung eines Vorschusses in Höhe von 647,38 € habe das Landgericht zu Unrecht Ziff. 13.3 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages angewendet; ein Saldenausgleich sei dieser Regelung nicht zu entnehmen, zudem habe die Klägerin kein abschließendes Endsaldo aufgestellt. Unter Bezugnahme auf eine Abrechnung der Klägerin vom 12. August 2011 meint er, das ihn betreffende Verrechnungskonto weise einen Stand von 0,00 € aus. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 758,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie trägt zum Rückerstattungsanspruch wegen unverdienter Provisionsvorschüsse weiter vor, aus den Anlagen K 42 und K 43 ergebe sich, dass der Beklagte selbst in Bezug auf zwei Verträge nachbearbeitend tätig geworden sei, mithin bewusst falsch vortrage, wenn er bestreite, von der Stornogefahr keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, Störfallmitteilungen betreffend Stornofälle an den Beklagten abgesandt zu haben, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P… W…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2012 (Bl. 527 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg (1.), die Berufung des Beklagten nur teilweise (2.). 1. Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen aus dem Zusatzvertrag über Internetleads für begründet erachtet hat. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Berufung ist in Höhe von 464,10 € schon deshalb erfolgreich, weil die Klägerin dem Beklagten in dieser Höhe wegen Beanstandungen mit Schreiben vom 1. September 2009 eine Gutschrift erteilt hat (Anlage K 39). Der Beklagte hat seine zur Aufrechnung gestellte Forderung deshalb bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 (dort S. 6) entsprechend reduziert. In Bezug auf die restliche aufgerechnete Gegenforderung kann offen bleiben, welche Ansprüche der Beklagte aus der behaupteten Mangelhaftigkeit des gelieferten Internetleads geltend machen will. Bei dem Zusatzvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB, da es sich bei den Internetleads jedenfalls um „sonstige Gegenstände“ i.S.v. § 453 Abs. 1 BGB handelt. Der Vertrag verstößt nicht gegen § 86a HGB. Die Klägerin war weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, dem Beklagten potentielle Kunden zu benennen. Gewährleistungsansprüche setzen einen vom Beklagten vorzutragenden und zu beweisenden Mangel des Kaufgegenstandes voraus. Bereits daran fehlt es. Der Beklagte hat zwar in zweiter Instanz in Bezug auf einzelne Daten behauptet, die jeweiligen „Kunden“ seien nicht erreichbar bzw. nicht interessiert gewesen. Die Klägerin hält den entsprechenden Vortrag aber zu Recht für nicht hinreichend substantiiert. Soweit Unerreichbarkeit behauptet wird, hätte indessen konkret vorgetragen werden müssen, zu welchen Zeiten der Beklagte versucht hat, Kontakt mit den jeweiligen Personen aufzunehmen. Der Umstand, dass sich potentielle Kunden nicht interessiert gezeigt haben mögen, ist bereits nicht als Mangel der Daten zu werten, da dem Beklagten nur die Chance einer Vertragsanbahnung eingeräumt wurde. Zudem steht Gewährleistungsansprüchen des Beklagten wegen Lieferung mangelhafter Internetleads dessen Kenntnis eines etwaigen Mangels entgegen. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eingeräumt, bereits vor Abschluss des in Rede stehenden Vertrages Internetleads von der Klägerin bezogen zu haben, die sich allerdings als unbrauchbar erwiesen hätten. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, worauf der Beklagte bei Abschluss eines weiteren gleichartigen Vertrages seine Hoffnung auf nunmehr mangelfreie Lieferung stützte. Schließlich hat der Beklagte auch nicht hinreichend vorgetragen, dass die jeweiligen Daten nicht ordnungsgemäß erhoben worden wären. Es ist unstreitig, dass keiner der von ihm angesprochenen Interessenten derartige Einwände erhoben hat, entsprechendes hat der Beklagte auch nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Der Beklagte behauptet zwar pauschal, von der Klägerin keine Auskunft über die Namen derjenigen Anbieter erhalten zu haben, die die Internetleads generierten, legt jedoch nicht dar, dass (und ggf. wann) er die Klägerin hierzu konkret aufgefordert hätte. Allein die Behauptung, die Daten seien möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erhoben worden, reicht zur Darlegung eines Mangels nicht aus. Soweit der Beklagte schließlich bestreitet, dass die dem Beklagten berechneten Kosten angefallen sind und dass die Klägerin die Internetleads ihrerseits bezahlt hat, ist nicht erkennbar, welchen Einfluss dies auf den vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin haben könnte. 2. Die Berufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg, nämlich bezüglich der zurückgeforderten Vorschusszahlung in Höhe von 647,38 € (a). Demgegenüber ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass er zur Erstattung von unverdienten Provisionsvorschüssen in Höhe von 4.111,21 € verpflichtet ist (b). Wegen eines Provisionsvorschusses in Höhe von 378,00 € sowie weiterer Forderungen in Höhe von 380,00 € hat der Beklagte das Urteil nicht angefochten.
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