H erklärten steuerpflichtigen Umsätze der jeweiligen Jahre und die in den Gewinnermittlungen berücksichtigten Aufwendungen für Fremdleistungen. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen setzte der Prüfer jeweils mit 66,6 % als Lohnsumme an. Zugunsten der GmbH unterstellte er bei der weiteren Berechnung, dass die Löhne der Beschäftigten nur dem damals geltenden Eingangssteuersatz unterlagen. Von den so berechneten Beträgen für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzte er schließlich noch die von der GmbH ordnungsgemäß angemeldeten Beträge ab. Am 05.11.2009 erließ der Beklagte gegenüber der GmbH einen Haftungsbescheid
G, in dem er - den Ermittlungsergebnissen und Schätzungen der Prüfer folgend - die GmbH als Arbeitgeberin in Haftung nahm. Während des Verfahrens der GmbH vor dem FG Köln wegen Aussetzung der Vollziehung dieses Haftungsbescheides (15 V 4236/09) erließ der Beklagte sodann am 11.3.2010 einen geänderten Haftungsbescheid, in dem er die Haftungsschuld auf 104.710,13 € reduzierte: Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 1.4.2010 15 V 4236/09 - abgeheftet in der Rechtsbehelfsakte "Haftung GmbH" des Beklagten - wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich dieser Haftungsbeträge als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte wies den Einspruch der GmbH sodann mit - bestandskräftig gewordener - Einspruchsentscheidung vom 16.6.2011 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 8.10.2010 nahm der Beklagte sodann die Klägerin
In dieser Summe sind laut Anlage zu diesem Bescheid rückständige Abgaben der GmbH an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer 2005 und 2006 erfasst, die alle aus dem Haftungsbescheid gegen die GmbH herrühren, sowie Säumniszuschläge in Gesamthöhe von 14.358 €, berechnet bis zum Datum des Bescheiderlasses. Bis auf die - deutlich niedrigere - Lohnsteuer 2005 von 12.485,79 € sind diese Beträge an Hauptschulden identisch mit denen laut dem o.g. geänderten Haftungsbescheid gegenüber der GmbH. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.10.2010 fristgerecht Einspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass weder entsprechende Verbindlichkeiten der GmbH vorlägen noch dass sie für solche persönlich hafte. Die Steuerschuld der GmbH sei im Haftungsbescheid nicht nachvollziehbar dargestellt. Ihr sei bekannt, dass mit Fälligkeit 9.12.2009 ein Haftungsbescheid gegen die GmbH erlassen worden sei, dessen Haftungsbetrag mit Bescheid vom 11.3.2010 auf insgesamt 104.710,13 € herabgesetzt worden sei. Nunmehr werde die Steuerschuld mit 70.992,83 € angegeben, was nicht nachvollziehbar sei. Da sie - die Klägerin - bis zur Abberufung als Geschäftsführerin am 29.12.2009 rechtliche Schritte gegen den Haftungsbescheid betreffend die GmbH ergriffen habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese Erfolg haben würden. Dies sei nicht ganz unbegründet gewesen, da die Haftungsschuld stark reduziert worden sei. Es sei daher angemessen, dass sie das gerichtliche Verfahren der GmbH wegen Aussetzung der Vollziehung habe abwarten wollen. Auch sei die GmbH im Dezember 2009 nicht in der Lage gewesen, die geforderten Beträge zu zahlen. Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 22.10.2010 eine Aussetzung der Vollziehung ab. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, da die Ermittlung der Haftungsbeträge dem Bericht der Steuerfahndung zu entnehmen sei. Im Rahmen des Haftungsbescheides gegen die Klägerin seien laut Anlage zum Bescheid lediglich die noch offenen Rückstände berücksichtigt worden. Daraufhin hat die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt (15 V 3406/10). Sie begründete ihn im Wesentlichen wie folgt: Die geltend gemachten Säumniszuschläge seien jedoch weder dargelegt noch nachvollziehbar, da sie bei Fälligkeit der Haftungsschuld zum 9.12.2009 offensichtlich Zeiträume nach der Abberufung als Geschäftsführerin beträfen. Sie - die Klägerin - bezweifle, dass der Beklagte tatsächlich und ernsthaft eine Vollstreckung betrieben habe. Sie - die Klägerin - sei ohne Einkommen und Vermögen und beziehe Leistungen nach ALG II. Mit Bescheid vom 17.11.2010 hat der Beklagte den Haftungsbescheid vom 8.10.2010
1 AO dahingehend geändert, dass die Haftungsbeträge um Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 13.406 € auf insgesamt 71.944,83 € reduziert worden sind, also nur noch die Säumniszuschläge aus dem Monat Dezember 2009 umfassen. Nach einer Akteneinsicht trug die Klägerin sodann weiter vor, die Feststellung, dass weitere Entgeltzahlungen an Mitarbeiter vorgelegen hätten, impliziere, dass Sozialversicherungsbeiträge in noch größerer Höhe einzubehalten und abzuführen gewesen seien. Somit habe für sie - die Klägerin - festgestanden, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg haben würde. Dazu sei es nur durch die Veräußerung der GmbH-Anteile nicht gekommen, da der Erwerber zugesagt habe, der GmbH neue Mittel zuzuführen. Der Beklagte habe zudem das Vollstreckungsverfahren gegen die GmbH nicht ernsthaft betrieben. Die Erhebungsakten enthielten Merkwürdigkeiten. Trotz ausgebrachter Forderungspfändungen ergäben sich keine Zahlungseingänge oder deren Anmahnungen. Am 25.6.2010 seien die Forderungen gegenüber der GmbH niedergeschlagen worden. Unmotiviert sei am 28.9.2010 ein Insolvenzantrag gestellt worden. Auch seien laut Schreiben des Vorberaters Erstattungen aus berichtigten Erklärungen von ca. 52.000 € zu erwarten, was die Haftungsschuld reduzieren müsse. Zur Begründung einer Haftung der Höhe nach könne sich der Beklagte nicht auf den Haftungsbescheid gegenüber der GmbH berufen, da dieser kein Nachforderungsbescheid sei. Die vom Beklagten darin vorgenommene Schätzung sei fehlerhaft, da dieser die Lohnsumme mit 66,6 % des Rohgewinns als Nettolohnsumme ansehe. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 11.8.2011 ist der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden, da keine ernstlichen Zweifel an dem geänderten Haftungsbescheid mehr bestünden. Auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen. Danach trug die Klägerin nichts Weiteres mehr zur Einspruchsbegründung vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2011 setzte der Beklagte den Haftungsbetrag betreffend die Lohnsteuer 2005 (wegen einer Drittschuldnerzahlung von Gläubigern der GmbH um 334,85 € sowie einer Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung um 146,45 €) auf 12.150,97 € und damit insgesamt auf 71.463,53 € herab und wies im Übrigen den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin sei als Geschäftsführerin verpflichtet gewesen, für die im Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 gezahlten Schwarzlöhne Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzumelden und abzuführen. Die Lohnquote sei zutreffend auf 66,6% der Nettoumsätze (steuerpflichtige Umsätze abzüglich der Fremdleistungen) geschätzt worden. Als Nettoeingangssteuersatz seien jeweils 17,64% (niedrigster möglicher Wert) auf die Lohnsummen angesetzt worden; die tatsächlich angemeldeten Beträge seien angerechnet worden. Angesichts fehlender Mitwirkung der Klägerin liege in einem Fall der Baubranche wie hier eine hinreichend genaue Schätzung vor. Während des Haftungszeitraums habe die GmbH - neben weiterem unbekanntem Vermögen aus den Arbeiten der Schwarzarbeiter - in jedem Fall Mittel zur Begleichung der Lohnsteuerschulden gehabt, da die Bankguthaben laut Bilanzen auf 252.861 € zum 31.12.2005 sowie auf 334.920 € zum 31.12.2006 lauteten. Bei fristgerechter Anmeldung und Abführung der Steuern hätte er - der Beklagte - aussichtsreiche Möglichkeiten der Vollstreckung gehabt. Nach vorherigen Kontenpfändungen und der in den Akten dokumentierten Verbuchung des vorhandenen Guthabens hätten nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der GmbH keine weiteren Pfändungen mehr ausgebracht werden können, da Guthaben nicht mehr vorhanden oder Konten aufgelöst gewesen seien. Die dem Beklagten bekannten Geschäftspartner der GmbH hätten mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehungen abgebrochen seien. Unter der angeblichen neuen Adresse der GmbH in F sei kein Hinweis auf die GmbH zu finden. Der neue Geschäftsführer der GmbH sei unbekannt verzogen. Vor diesem Hintergrund sei dann der Insolvenzantrag gestellt worden. Zu beachten sei, dass weitere Vollstreckungsversuche wegen des gerichtlichen Antrags der GmbH auf Aussetzung der Vollziehung zunächst unterblieben seien. Aus weiteren Steuererklärungen der GmbH hätten sich keine Guthaben ergeben, wie sich schon aus dem entsprechenden Erörterungsschreiben und der Ablehnung einer Verrechnungsstundung in den Erhebungsakten ergebe. Zudem sei die Schätzung der Lohnsteuer korrekt. Nach der Rechtsprechung des BGH könne im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes bei Schwarzarbeit grundsätzlich von 2/3 des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit Fax vom 9.1.2012 die vorliegende Klage erhoben, in der der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hinweist, dass die Postsendung der Einspruchsentscheidung im Freistempel das Datum des 5.12.2011 trägt. Auf Hinweis des Berichterstatters hat der Prozessbevollmächtigte den Original-Briefumschlag übersandt. Die Aktenverfügung zur Einspruchsentscheidung des Beklagten trägt zum Postaufgabevermerk das Datum des 2.12.2012, einem Freitag. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat des Weiteren noch ein Anschreiben vom 7.12.2011 vorgelegt, in dem er die Klägerin über den Eingang der Einspruchsentscheidung unterrichtet und als Ablauf der Klagefrist Montag, den 9.1.2012, nennt. Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 4.5.2012 dazu mit, er habe "keine Bedenken, als Tag der Postaufgabe den 5.12.2012" anzunehmen. Zur Sache trägt die Klägerin vor: Wie schon im Einspruchsverfahren und im Verfahren 15 V 3406/10 vorgetragen, sei die Inanspruchnahme der Klägerin unter 2 Aspekten rechtsfehlerhaft: 1. die GmbH sei zu Unrecht wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer von Arbeitnehmern in Haftung genommen worden, 2. sie - die Klägerin - hafte nicht für die von der GmbH aufgrund des Haftungsbescheides eventuell geschuldeten Beträge. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist dazu auf seine Einspruchsentscheidung und die beiden Gerichtsbeschlüsse wegen Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht hat die Gerichtsakte 15 V 3406/10 (Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung) und folgende Akten des Beklagten beigezogen: die Lohnsteuer-Arbeitgeber-, Vollstreckungs-, Bilanz-, Lohnsteuer-Außenprüfungs- und die Rechtsbehelfsakte "Haftung" der GmbH, den Beweismittelordner "FKS" und die Haftungsakte nebst dazu gehöriger Rechtsbehelfsakte der Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten, den Senatsbeschluss in Sachen 15 V 4236/09 (Haftungsakte GmbH) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist innerhalb der Klagefrist erhoben worden und daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2011 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-). I. Der Senat durfte auch trotz Nichterscheinens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ausweislich seines Empfangsbekenntnisses vom 9.10.2012 unter Wahrung der zweiwöchigen Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 FGO und damit ordnungsgemäß geladen worden ist. In dieser Ladung ist er auch
2 FGO darauf hingewiesen worden, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage ist zulässig, da sie innerhalb der in § 47 Abs. 1 S. 1 FGO bestimmten Monatsfrist nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingelegt worden ist. Denn
2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Beklagte hat letztlich dem Vortrag der Klägerin, nach dem - auf dem vorgelegten Briefumschlag ersichtlichen - Freistemplerdatum sei die auf den 2.12.2011 datierte Einspruchsentscheidung - entgegen des dazu in den Akten angebrachten Postaufgabevermerks - erst am 5.12.2011 zur Post gegeben worden, nicht widersprochen. Damit begann die Klagefrist am Donnerstag, dem 8.12.2011 und lief
2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB folglich erst am Montag, dem 9.1.2012, ab. Von diesem Tag datiert die per Fax bei Gericht eingegangene Klageschrift. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der geänderte Haftungsbescheid vom 17.11.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2011 ist rechtmäßig. Die Inanspruchnahme der Klägerin als vormalige alleinige Geschäftsführerin der GmbH für deren Lohn-, Solidaritätszuschlags- und Lohnkirchensteuerschulden 2005 und 2006 sowie für Säumniszuschläge des Monats Dezember 2009 ist sowohl dem Grunde wie der Höhe nach tatbestandsgemäß und ermessensgerecht.
H-Gesetz. c) Da
2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land NRW - Kirchensteuergesetz NRW - die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der AO (Straf- und Bußgeldvorschriften) nicht anzuwenden sind, besteht bereits dem Grunde nach insoweit zwar keine Haftung
Z 1992,525, a.A:: Hummert, DStZ 1993,112), weil die Verkürzung von Kirchensteuer im Land Nordrhein-Westfalen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
R 547/07 , BFH/NV 2008, Beilage 4, S. 308; vgl. Schützeberg, wistra 2009,31 ). Jedoch haftet die Klägerin für die genannten Lohnkirchensteuern als Geschäftsführerin nach § 8 Abs. 1 Kirchensteuergesetz NRW, §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO, 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz. 2. Die Klägerin haftet für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge zur Lohnsteuer und die Lohnkirchensteuern für 2005 und 2006, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen worden ist. a)
H-Gesetz haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner ihm durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Nach §§ 71 , 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO kann der Geschäftsführer auch als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige, unvollständige oder unterlassenen Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erklärungen für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, indem er auf diese Weise die nicht ordnungsgemäß angemeldeten bzw. erklärten Steuern zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Liquidität oder zur Verbesserung des Betriebsergebnisses der Gesellschaft dem Finanzamt vorenthält (vgl. Urteil des BFH vom 8. November 1994 VII R 1/93 , BFH/NV 1995, 657 ).
G für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern etc. ihrer Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
G nicht nachgekommen ist oder sich weigert, seine Aufzeichnungen vorzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.1994 VI R 120/92 , BFHE 174, 89 , BStBl II 1994, 536 unter 3.b.). In diesen Fällen darf das Finanzamt ausnahmsweise die Lohnsteuer nach einem durchschnittlichen Steuersatz schätzen, ohne den jeweiligen Steuersatz individuell für jeden Arbeitnehmer zu ermitteln (vgl. Drenseck in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 42d Rn. 50 m.w.N.). b) Im Streitfall ist die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH ihren Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug nicht nachgekommen.
G hätte sie am Ort ihrer Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen müssen. Dies hat die Klägerin versäumt. Dem Beklagten war es daher nicht möglich, die Lohnsteuer individuell zu ermitteln. c) Schließlich ist auch die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode im Rahmen der Schätzung nicht zu beanstanden.
1 Satz 2 AO waren dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung hinterzogener Lohnsteuer ist die Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens dann zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind. Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagt werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10.11.2009 1 StR 283/09 , wistra 2010, 148 -152, NStZ 2010, 635 unter Festhaltung am BGH-Urteil vom 24.09.1986, 3 StR 336/86 , BGHSt 34, 166 unter B.I.2.a.). Die nach dieser Schätzungsmethode - der sich der erkennende Senat ausdrücklich anschließt - ermittelten Lohnsteuern und Annexsteuern halten einer Überprüfung stand, da ihr Ergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist, wie der BGH a.a.O. im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. Da hier das Tatsachenbild trotz umfassender Ermittlungsmaßnahmen nur sehr unvollständig war, war der Beklagte gezwungen, bei der Berechnung der Lohnsummen auf eine solche abstrakte Berechnungsmethode zurückzugreifen, die höchstrichterlich anerkannt ist und auch in anderen vergleichbaren Fällen der lohnintensiven Baubranche angewandt wird. Wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin gehen jegliche Unsicherheiten, die jeder Schätzung immanent sind, zu ihren Lasten. d) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH lassen nach Erlass der Einspruchsentscheidung auf die Steuerschuld geleistete Zahlungen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides unberührt. Eine Aufhebung oder Änderung des Haftungsbescheides ist allerdings dann erforderlich, wenn die Erstschuld noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung niedriger festgesetzt wird (BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.