3 und 4 gegen das Grund- und Teilurteil des
rückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten
1 und 2 wird das Grund- und Teilurteil des
m Nachteil der Beklagten
1 und 2 entschieden worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des
m Nachteil der Klägerin hinsichtlich des Schadens entschieden worden ist, der aus der Nichterfüllung der mit den Schlussrechnungen vom
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagten
3 und 4 waren bis
1 war seit
2 war seit
m Zeitpunkt der Stiftungserrichtung 52.000 € betrug, errichtete in H. vier Mehrfamilienhäuser und eine Heizzentrale mit Hackschnitzelbunker im Rahmen des Projekts "D. i. d. S.". Das Gesamtprojekt wurde von den H. K. (H. P. VVaG und H. A. VVaG) finanziert. Mit Darlehensvertrag vom 22./
errichtenden Bauwerke Haus 1, Haus 2 und die Heizzentrale mit Hackschnitzelbunker. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Klägerin stellte nach Fertigstellung ihrer Leistungen Schlussrechnungen. Auf die Schlussrechnung vom
zahlen im Hinblick auf den der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag aus der genannten Schlussrechnung vom
r Zahlung von 21.000 € nebst Zinsen gerichtet hat. Im Übrigen hat die Berufung nur insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach nur bezüglich der über 21.000 € hinausgehenden restlichen Vergütung aus der Schlussrechnung vom 11. Juni 2007, nicht bezüglich der mit den weiteren Schlussrechnungen geltend gemachten Vergütung
erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Revision
gelassen. Die Parteien haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Schadens, der aus der Nichterfüllung der mit den Schlussrechnungen vom 12. März 2008 und vom 27. März 2008 geltend gemachten Restwerklohnforderungen resultiert. Gründe Die Revision der Beklagten
3 und 4 ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten
1 und 2 führt
r Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
m Nachteil dieser Beklagten entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision der Klägerin führt
r Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
m Nachteil der Klägerin hinsichtlich des Schadens entschieden worden ist, der aus der Nichterfüllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom 10 12. März 2008 und vom 27. März 2008 resultiert, und im Umfang der Aufhebung
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Streitfall ist das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom
r Zahlung
verurteilen. Hinsichtlich der weiteren Schlussrechnungen habe die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin gehöre
m Kreis der durch das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen geschützten Baubeteiligten. Die Stiftung sei als Darlehensnehmerin Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB gewesen. Bei den Mittelzuflüssen der Stiftung aus den Darlehensverträgen mit den H. K. habe es sich um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB im Rahmen eines modifizierten Baugelddarlehens gehandelt. Mit der Bereitstellung des durch Grundschulden an den Baugrundstücken der Stiftung abgesicherten Kontokorrentkredits sei Baugeld im Sinne von 12 § 1 Abs. 1 GSB entstanden. Mit der Einräumung der Kreditlinie habe die Stiftung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Darlehensmittel erlangt. Die Beklagten hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die Darlehensmittel ausschließlich für den Darlehenszweck verwendet worden seien. Die Baugeldeigenschaft sei mit der Kündigung der Darlehen durch die H. K. am 20. September 2007 entfallen. Dies habe
r Folge, dass die erst danach abgerechneten Leistungen der Klägerin für die Heizzentrale/ Hackschnitzelbunker und für Haus 2 nicht mehr vom Schutz des § 1 Abs. 1 GSB erfasst würden. Insoweit scheide eine Haftung der Beklagten aus. Dagegen habe für die Stiftung die Möglichkeit und die Verpflichtung bestanden, die für die Schlussrechnung vom
1, 3 und 4 hätten als Organe der Stiftung mit bedingtem Vorsatz die fehlende Sicherung der Baugeldforderung der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 11. Juni 2007 herbeigeführt. Eine entsprechende Verantwortung treffe auch den Beklagten
2 als hauptamtlichen Geschäftsführer und besonderen Vertreter der Stiftung gemäß §§ 86 , 30 BGB. II. Revision der Beklagten
3 und 4 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, soweit
m Nachteil der Beklagten
3 und 4 entschieden worden ist. 17 1.
treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1 GSB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
gunsten der Baugläubiger ist (vgl. BGH, Urteil vom
diesem Personenkreis zählt. 2. Rechtsfehlerfrei ist die von der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogene Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Darlehensgeber und die Stiftung durch die Vereinbarung des Verwendungszwecks in den Darlehensverträgen Baugeld begründet haben. a) Nach § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld die Beträge, die
m Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gewährt werden, dass
r Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem
bebauenden Grundstück dient. Die von einem Darlehensgeber aus Anlass eines Bauvorhabens
r Verfügung gestellten Mittel können nur dann als Baugeld angesehen werden, wenn die Vereinbarungen des Darlehensnehmers mit dem Darlehensgeber vorsehen, dass das Darlehen bewilligt wird, damit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten gegenüber Personen tilgen kann, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Werklieferungsvertrags beteiligt sind (BGH, Urteil vom
einem bestimmten Höchstbetrag (BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 164/84 , BauR 1986, 370 , 371 = ZfBR 1986, 134 ). Ist in einem Darlehensvertrag die Verwendung der Mittel sowohl
den in § 1 Abs. 1 21 Satz 1 GSB genannten Zwecken als auch
anderen Zwecken vorgesehen, handelt es sich um ein modifiziertes Baugelddarlehen; bei derartigen Darlehensverträgen wird insoweit, als die Verwendung
anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB genannten Zwecken vorgesehen ist, kein Baugeld begründet (vgl. BGH, Urteil vom
Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen sichern, die
r Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld waren, solange der Empfänger dieser Beträge nicht darlegt bzw. beweist, dass sie tatsächlich ganz oder teilweise nicht
r Bestreitung der Kosten des Baues gewährt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85 , BauR 1987, 229 , 231 = ZfBR 1987, 86 ). b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht
Recht und von den Revisionen unbeanstandet angenommen, dass es sich bei den der Stiftung bewilligten Darlehen um modifizierte Baugelddarlehen, nämlich um grundpfandrechtlich gesicherte Kredite für die Durchführung des Projekts "D. i. d. S." handelt, die
r Bestreitung sämtlicher im Rahmen der Durchführung des Projekts anfallender Kosten, darunter der Baukosten bestimmt waren. Als Verwendungszweck ist in den Darlehensverträgen ausdrücklich die Durchführung des Projekts "D. i. d. S." vereinbart. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Stiftung kein Baubuch geführt. Die Beklagten haben nicht aufgeschlüsselt, in welcher Höhe die bewilligten Darlehen
r Bestreitung der Baukosten einerseits und
anderen Zwecken andererseits bestimmt waren, weshalb davon auszugehen ist, dass die bewilligten Darlehen insgesamt Baugeld
m Gegenstand hatten. 24 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, dass das Berufungsgericht die Stiftung als Empfänger von Baugeld in Höhe der klägerischen Forderungen erachtet hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Stiftung habe mit der Einräumung der Kreditlinie tatsächliche Verfügungsgewalt über den gesamten abrufbaren, als Baugeld einzustufenden Darlehensbetrag erlangt, hält allerdings der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht in anderem
sammenhang getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Stiftung Baugeld jedenfalls in Höhe der klägerischen Forderungen erhalten hat, weshalb sich das Berufungsurteil insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt. a) Gemäß § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld solche Geldbeträge, die
m Zweck der Bestreitung der Kosten des Baues gewährt werden. Die Gewährung setzt im Funktionszusammenhang mit dem Verwendungsgebot des § 1 Abs. 1 GSB, dessen näherer Umschreibung § 1 Abs. 3 GSB dient, voraus, dass der Darlehensnehmer die Verfügungsgewalt über die Darlehensbeträge erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 27/89 , BauR 1990, 108 , 109 f.; Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 109/90 , BauR 1991, 237 , 238). Unter diesem Begriff ist die Innehabung der Dispositionsbefugnis
verstehen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 27/89 , aaO). Dieses Verständnis findet seine Bestätigung in § 1 Abs. 1 GSB, dessen Verwendungsgebot
r notwendigen Grundlage hat, dass der Empfänger von Baugeld die faktische Möglichkeit und die rechtliche Befugnis besitzt, das Baugeld
verwenden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 27/89 , BauR 1990, 108 , 110). Die Dispositionsbefugnis erfordert, dass der Baugeldempfänger über den Baugelddarlehensbetrag ohne Weiteres verfügen kann, was z.B. dann der Fall ist, wenn dieser Betrag bar ausbezahlt oder dem Konto des Baugeldempfängers gutgeschrieben worden ist. Die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB kann sich auch auf Darlehensbeträge erstrecken, die der Baugelddarlehensgeber auf Anweisung 25 des Baugeldempfängers unmittelbar an einen Dritten auszahlt (vgl. Bruns in Glöckner/v. Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, § 1 Bau-FordSiG Rn. 1,
FordSiG). Die Baugeldverwendungspflicht erstreckt sich indes nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden (vgl. Stammkötter, Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, 2. Aufl., 2003, § 1 Rn. 1, Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 27/89 , BauR 1990, 108 , 110; a.M. Hagelberg, Kommentar
m Reichsgesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, 1911, § 1 Anm. 48; Mergel, Die Sicherung der Bauforderungen in Recht und Praxis, 1989, S. 90; Hagenloch, Handbuch
m Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB), 1991, Rn. 52). Gegen eine Erstreckung der Baugeldverwendungspflicht auf nicht abgerufene Darlehensbeträge spricht
nächst der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 GSB, der die Baugeldverwendungspflicht dem "Empfänger von Baugeld" auferlegt, auch wenn § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB auf Geldbeträge abstellt, "deren Auszahlung ... erfolgen soll". Darüber hinaus sprechen Sinn und Zweck von § 1 Abs. 1 GSB gegen eine derartige Erstreckung der Baugeldverwendungspflicht auf nicht abgerufene Darlehensbeträge. Damit wäre es dem Darlehensnehmer verwehrt, bis
r vollständigen Inanspruchnahme des bewilligten Baugelddarlehens andere Mittel, etwa Eigenmittel oder nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditmittel, statt der nicht abgerufenen Darlehensbeträge
r Bestreitung der Kosten des Baus einzusetzen. Soweit das Oberlandesgericht Hamm ( BauR 2006, 123 , 125; ebenso Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., Anhang 1 Rn. 264,
FordSiG) annimmt, ein Empfang von Baugeld liege schon dann vor, wenn ein Kontokorrentkredit ohne triftigen Grund, der darin liegen könnte, dass andere
flüsse ausreichen oder wider 27 Erwarten eigene Mittel eingesetzt werden sollen, nicht abgerufen wird, findet das in § 1 Abs. 1 GSB keine hinreichende Grundlage. b) Entsprechend diesen Grundsätzen unterlag die Stiftung im Streitfall nicht schon mit der Einräumung der Kreditlinie dem Verwendungsgebot des § 1 Abs. 1 GSB in Bezug auf den gesamten abrufbaren, als Baugeld einzustufenden Darlehensbetrag (vgl. Wolff in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rn. 12,
FordSiG). In den mit der Stiftung abgeschlossenen Darlehensverträgen wird ausdrücklich zwischen der Bereitstellung des Darlehens und der Auszahlung der Darlehensbeträge, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Geschäftskonto der Stiftung erfolgte, unterschieden. Die Baugeldverwendungspflicht der Stiftung erstreckte sich entsprechend dem vorstehend Ausgeführten nicht auf nicht abgerufene Darlehensbeträge. c) Nach den vom Berufungsgericht in anderem
sammenhang getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Stiftung Baugeld jedenfalls in Höhe der klägerischen Forderungen erhalten hat, weshalb sich das Berufungsurteil insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass die der Stiftung bewilligten Darlehen, bei denen es sich um Kontokorrentkredite handelte, durchschnittlich mit ca. 1 Mio. € valutiert waren und dass der Saldo der Darlehen am 20. September 2007 ca. 1,2 bis 1,3 Mio. € betrug. Der aufgrund eines Kontokorrentkredits als Baugeld empfangene Gesamtbetrag ist zwar nicht unbedingt identisch mit dem
Gunsten des Kreditinstituts in einem bestimmten Zeitpunkt ausgewiesenen Saldo. Da Kreditzinsen und -kosten den Saldo beeinflussen können, kann der Saldo höher sein als der als Baugeld empfangene Gesamtbetrag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 164/84 , BauR 1986, 370 , 372 = ZfBR 1986, 134 ). Unter Berücksichtigung der in den Darlehensverträgen 28 vereinbarten Zinssätze (7 % p.a.), der Laufzeit der Darlehen und der Höhe der genannten Salden ist es jedoch ausgeschlossen, dass der von der Stiftung als Baugeld empfangene Gesamtbetrag geringer ist als die Summe der klägerischen Restwerklohnforderungen. 4. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der Baugeldverwendungspflicht seitens der Stiftung bejaht, halten der rechtlichen Nachprüfung, wie die Revision der Beklagten mit Recht rügt, nicht stand. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar.
beweisen (vgl. BGH, Urteil vom
zuweisen, dass die nicht
r Bestreitung von Baukosten verwendeten Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Verwendungszweck
geführt worden sind, so dass durch die Entnahme dieser Gelder eine Verringerung des der Höhe nach nicht festgelegten Baugeldes nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZR 347/91 , BauR 1993, 235 ). Damit trägt der in Anspruch Genommene bei einem solchen modifizierten Baugelddarlehen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Darlehensmittel insgesamt vertraglich vereinbarten Verwendungszwecken
geführt worden sind (vgl. Stammkötter, Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, 2. Aufl., 2003, § 1 Rn. 198). Verbleiben Zweifel, ob Darlehensbeträge für vertraglich vereinbarte Verwendungszwecke ausgegeben worden sind, geht dies
dessen Lasten (vgl. Stammkötter, aaO § 1 Rn. 198).
vor bereits erfolgte Verletzung des § 1 GSB unberührt (vgl. Mergel, Die Sicherung von Bauforderungen in Recht und Praxis, 1989, S. 91). dd) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze
r Darlegungs- und Beweislast bei modifizierten Baugelddarlehen angenommen, dass die Beklagten
3 und 4 eine ordnungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Darlehensbeträge für den vertraglich vereinbarten Darlehenszweck nicht nachgewiesen haben. Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten insoweit geltend, nach dem Inhalt der Darlehensverträge sei eine darlehenszweckwidrige Verwendung ausgeschlossen. Durch die darlehensvertraglichen Vereinbarungen, wonach die Auszahlung von Teilbeträgen vom Baufortschritt und von einer Ankündigung unter Beibringung geeigneter Belege abhängig gemacht wurde, ist eine ordnungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Darlehensbeträge nicht nachgewiesen. Denn hiermit ist die konkrete Verwendung der betreffenden, an die Stiftung ausgezahlten Darlehensbeträge nicht belegt. Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten des Weiteren geltend, das Berufungsgericht habe aus dem in der Stiftungssatzung niedergelegten, weit gefassten Stiftungszweck fehlerhafterweise Folgerungen bezüglich der Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung der ausgezahlten Darlehensbeträge gezogen. Allerdings lässt sich mit dem Stiftungszweck eine zweckwidrige Verwendung nicht belegen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten eine ordnungsgemäße Verwendung der ausgezahl-35 ten Darlehensbeträge für den vertraglich vereinbarten Darlehenszweck nicht nachgewiesen haben. 5. Im Ergebnis
Recht hat das Berufungsgericht auch eine persönliche Haftung der Beklagten
3 und 4 bejaht. a) Die Beklagten
3 und 4 sind als (ehemalige) Mitglieder des Vorstands der Stiftung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB passivlegitimiert. aa) Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet auch der gesetzliche Vertreter nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB, wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger
stehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom
griff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion der Vorschrift im typischen Fall der Insolvenz des Baugeldempfängers meist in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom
ständigkeitsvereinbarungen in einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung können allerdings
einer Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit einzelner 37 Mitglieder führen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 , BGHZ 133, 370 , 377 f.,
r deliktischen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen
r Sozialversicherung; ferner RGZ 91, 72 , 76 f.; RGZ 138, 156, 164, jeweils
Vereinbarungen bezüglich der Geschäftsführung im
sammenhang mit der Verwendung von Baugeld). Bei mehreren Mitgliedern eines Organs der juristischen Person, die Baugeld empfangen hat, gilt Entsprechendes. bb) Entsprechend diesen Grundsätzen sind die Beklagten
3 und 4 als (ehemalige) Mitglieder des Vorstands der Stiftung passivlegitimiert. Sie waren nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts vom Tag des Abschlusses des ersten Darlehensvertrags (23. September 2003) an bis
m Tag der Kündigung der Darlehen (
3 und 4. Eine für sie günstige interne
ständigkeitsvereinbarung im Vorstand der Stiftung hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen ergebenden Pflichten, aus der sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit ergeben könnte, haben die Beklagten
3 und 4 nicht geltend gemacht. b) Der rechtlichen Nachprüfung hält es im Ergebnis auch stand, dass das Berufungsgericht einen bedingten Vorsatz der Beklagten
3 und 4 bejaht hat. aa) Das Berufungsgericht bezieht den Vorsatz der Beklagten auf die fehlende Sicherung der Restwerklohnforderung gemäß der Schlussrechnung vom 11. Juni 2007 durch Nichtabruf eines entsprechenden Darlehensbetrags. Diese Ausführungen beziehen sich auf eine Verletzung der Baugeldverwendungs-40 pflicht, die objektiv nicht besteht, und sind deshalb von einem Rechtsfehler beeinflusst. Aus den vom Berufungsgericht im Übrigen getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass den Beklagten
3 und 4 bezüglich der Verletzung der Baugeldverwendungspflicht, die vorstehend unter II.
r Last fällt. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass den Vorstandsmitgliedern, darunter den Beklagten
3 und 4, die Herkunft der Mittel für die Durchführung des Projekts "D. i. d. S." aus den Darlehen der H. P. VVaG in Form einer Anschubfinanzierung von Anfang an bekannt war. Das Berufungsgericht hat ferner unangefochten festgestellt, dass den Vorstandsmitgliedern, darunter den Beklagten
3 und 4, die Umstände der Darlehensgewährung,
denen die grundpfandrechtliche Absicherung gehört, und die Leistungserbringung der Klägerin, die
r Schlussrechnung vom 11. Juni 2007 geführt hat, bekannt waren. bb) Erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht hätte
dem Ergebnis kommen müssen, dass die ehrenamtlich als Vorstandsmitglieder tätig gewesenen Beklagten
3 und 4 ebenso wie der ehrenamtlich als Vorstandsmitglied tätig gewesene Beklagte
1 einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen seien.
beurteilen (BGH, Urteil vom
zumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht
gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 , aaO m.w.N.).
3 und 4 ebenso wie der Beklagte
1 nicht wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums von der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB frei sind. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts wies das Projekt "D. i. d. S." ein Finanzierungsvolumen von 10 bis 12 Mio. € auf. Mit ihm sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Überschuss von 400.000 € erzielt werden. Angesichts dieser Größenordnung und des Umfangs der im Rahmen dieses Projekts entfalteten Bautätigkeit hätten die Beklagten
3 und 4 ebenso wie der Beklagte
1 unbeschadet der Ehrenamtlichkeit ihrer Vorstandstätigkeit Anlass gehabt, sich nach den einschlägigen Regeln
erkundigen und sich damit vertraut
machen, auch wenn sie ansonsten nicht im Baugewerbe tätig sein sollten. Im Hinblick auf die zentrale Stellung der Stiftung als Darlehensnehmerin und Bauvertragspartei waren die Beklagten
3 und 4 ebenso wie der Beklagte
1 hiervon auch weder durch die projektbegleitende Einflussnahme der Darlehensgeber noch durch den Abschluss eines Generalplanervertrags zwischen der Stiftung und der P. GmbH, mit dem Architekten- und Ingenieurleistungen übertragen wurden, enthoben. 45 III. Revision der Beklagten
1 und 2 Die Revision der Beklagten
1 und 2 führt
r Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
deren Nachteil entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1 und 2 nicht bejaht werden. a) Der Beklagte
1 kann als (ehemaliges) Mitglied des Vorstands der Stiftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB persönlich schadensersatzpflichtig sein, wenn er während seiner Amtszeit, die am
2, der seine Tätigkeit als für die Finanzen der Stiftung
ständiger Geschäftsführer am
r Haftung des Prokuristen einer juristischen Person). b) Den Beklagten
1 und 2 kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als vorsätzliche Verletzung der Baugeldverwendungspflicht angelastet werden, dass sie nicht für den Abruf der für die Schlussrech-46 nung vom
1 und 2 während ihrer jeweiligen Amtszeit Baugelder zweckwidrig verwendet haben. Es fehlt insoweit an hinreichenden Feststellungen, dass die Stiftung während der jeweiligen Amtszeit der Beklagten
1 und 2 Baugeld in Höhe der klägerischen Forderungen, darunter der Restwerklohnforderung gemäß der Schlussrechnung vom 11. Juni 2007, erhalten hat oder dass bei der Stiftung während der jeweiligen Amtszeit bereits
vor erhaltenes Baugeld in dieser Höhe noch vorhanden war. 4. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit
m Nachteil der Beklagten
1 und 2 entschieden worden ist. Der Senat ist nicht in der Lage selbst
entscheiden. Die Klage ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen abzuweisen. Mit dem Einwand, das Berufungsgericht hätte
dem Ergebnis kommen müssen, dass der ehrenamtlich als Vorstandsmitglied tätig gewesene Beklagte
1 einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei, hat die Revision der Beklagten aus den vorstehend unter II. 5. genannten Gründen keinen Erfolg. IV. Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin führt
r Aufhebung des Berufungsurteils, soweit
m Nachteil der Klägerin hinsichtlich des Schadens entschieden worden 51 ist, der aus der Nichterfüllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom 12. März 2008 und vom 27. März 2008 resultiert, und im Umfang der Aufhebung
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
m Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB wegen Nichter- füllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom 12. März 2008 und vom 27. März 2008 nicht abschließend verneint werden. a) Im Ergebnis
Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, eine Haftung der Beklagten könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stiftung keine Darlehensbeträge
r Bezahlung der Schlussrechnungen vom 12. März 2008 und vom 27. März 2008 abgerufen hat. Denn der nicht erfolgte Abruf von Darlehensbeträgen stellt, wie vorstehend unter II. 3.
bezahlen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 U 49/00 , juris Rn. 10). Gleichwohl fällt der Schaden, der in der Nichterfüllung der genannten Restwerklohnforderungen liegt, nicht aus dem Schutzbereich des § 1 GSB heraus. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB setzt nach seinem Schutzzweck nicht voraus, dass der Baugeldempfänger das Baugeld bei pflichtgemäßer Verwendung gerade dem Schadensersatz begehrenden Baugläubiger
gewandt hätte (vgl. Hagenloch, Handbuch
m Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB), 1991, Rn. 312 m.w.N.). Der Baugeldempfänger haftet jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderung, bis das Baugeld verbraucht ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 , BauR 1984, 658 , 659 = ZfBR 1984, 276 ). Jeder Baugläubiger kann seinen vollen Ausfall bis
r Höhe des zweckwidrig verwendeten Baugeldes verlangen, freilich mit der Maßgabe, dass der Baugeldempfänger durch Zahlungen in Höhe dieses Betrags an irgendwelche von ihnen gegenüber allen frei wird (vgl. RGZ 138, 156, 159). 3. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit
m Nachteil der Klägerin hinsichtlich des Schadens entschieden worden ist, der aus der Nichterfüllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom
r Berechtigung dieser Forderungen nicht in der Lage, selbst
entscheiden. V. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Eine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht veranlasst, weil diese Beschwerde nur hilfsweise für den Fall eingelegt wurde, dass die Revision nur teilweise
gelassen sein sollte, was nicht der Fall ist. VI. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
r Darlegungs- und Beweislast bei modifizierten Baugelddarlehen eine ordnungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Darlehensbeträge für den vereinbarten Verwendungszweck nicht nachgewiesen haben, weshalb von einer Verletzung der Baugeldverwendungspflicht seitens der Stiftung auszugehen ist. 2. Soweit es um die Haftung der Beklagten
3 und 4 für die Nichterfüllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom
m Vorsatz der Beklagten
3 und 4 sowie gegebenenfalls
r Berechtigung dieser Restwerklohnforderungen
treffen haben. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Baugeld zweckentfremdet wurde, trägt der Baugläubiger (vgl. BGH, Urteil vom
1 und 2 für die Nichterfüllung der Restwerklohnforderungen gemäß den Schlussrechnungen vom
treffen haben, ob die Stiftung während der jeweiligen Amtszeit der Beklagten
1 und 2 Baugeld in Höhe der klägerischen Forderungen erhalten hat oder ob bei der Stiftung während der jeweiligen Amtszeit der Beklagten
1 und 2 bereits
vor erhaltenes Baugeld in dieser Höhe noch vorhanden war. Die Klägerin ist als Baugläubiger für die Höhe des von der Stiftung als Baugeldempfänger erhaltenen Baugeldes darlegungs- und beweis- pflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85 , BauR 1987, 229 , 230 f. m.w.N. = ZfBR 1987, 86 ). Diese Darlegungs- und Beweislast bezieht sich auch auf die Zeitpunkte des Erhalts von Baugeld seitens der Stiftung. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 O 319/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2011 - 10 U 152/10 - Permalink: http://openjur.de/u/598240.html Kommentare
m Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.