(4); Hinne, NJW 2005, 2270, 2271). Das Argument der Beklagten, ihre Aufzeichnungen seien insgesamt subjektiven Inhalts und als solche zwingend von ihren Persönlichkeitsrecht vor einer Einsichtnahme geschützt, trägt damit nicht. Sofern subjektive - letztlich aber professionelle - Feststellungen und Bewertungen der Beklagten in erster Linie die Klägerin betreffen und über den analytischen Filter hinaus keinen Einblick in ihre Persönlichkeit geben, berührt eine Einsicht der Klägerin ihr Persönlichkeitsrecht nicht. Auch den mit der Gewährung des Einsichtsrechts verbundenen Aufwand kann die Beklagte dem Einsichtsrecht ebenso wenig entgegenhalten wie die ursprüngliche Annahme, die Aufzeichnungen blieben insgesamt privat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Januar 2006 - 2 BvR 443/02 , zitiert nach juris, Tz. 45). b. Allgemein kommt bei der Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich ein erhebliches Gewicht zu, weil ärztliche Krankenunterlagen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre betreffen und er wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für seine selbstbestimmten Entscheidungen generell ein geschütztes Interesse daran hat zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2006, 2 BvR 443/02 , zitiert nach juris, Rn. 26). Dies gilt für Informationen über die psychische Verfassung sogar in gesteigertem Maße (BVerfG, aaO). Der hier zum Ausdruck kommende und im Laufe der Jahre von der Gesetzgebung und Rechtsprechung anerkannte hohe Schutz des Patienten geht allerdings nicht soweit, nunmehr das Persönlichkeitsrecht des Therapeuten bei der Abwägung als völlig nachrangig zu betrachten mit der Folge, dass auch in persönlichste Gedanken des Therapeuten Einsicht gewährt werden müsste. Auch die von der Klägerin ins Feld geführten Änderungen in den letzten Jahren im Betreuungsrecht, die Kodifizierung der Patienten(informations)rechte oder europarechtliche Entwicklungen zum Informationsanspruch können das vom Grundgesetz und der Europäischen Grundrechtecharta geschützte und damit höherrangige Persönlichkeitsrecht des Therapeuten nicht verdrängen. Nichts anderes kann für eine Lehranalyse gelten. Hier wiegt das Einsichtsrechts der Analysandin insoweit sogar weniger stark, als die Aufzeichnungen primär kein Behandlungsgeschehen betreffen und weitergehende Behandlungsentscheidungen erleichtern sollen. Dagegen ist in Bezug auf die Schilderung der die Klägerin betreffenden seelischen Vorgänge das Betroffenheits- und Einsichtsinteresse identisch im Vergleich zu einem Arzt-Patienten-Verhältnis. Das gleiche gilt für die - soweit dies möglich ist - beabsichtigte und durchaus legitime Überprüfung der Unterlagen auf Zeichen eines Fehlverhaltens, durch das bei der Klägerin der behauptete Gesundheitsschaden hervorgerufen wurde. c. Dem Einsichtsrecht vollständig entzogen sind nach den vorstehenden Grundsätzen die höchstpersönliche Aufzeichnungen des Analytikers zur eigenen „Therapiehygiene“, über die eigenen Assoziations- und Denkprozesse, beispielsweise im Spiel von Übertragung und Gegenübertragung, soweit dadurch ihre eigenen Erlebnisse, Erfahrungen und das eigene Unterbewusste oder ihre Denkweise erkennbar wird. Diese Aufzeichnungen sind nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer therapeutischen Gesprächstherapie für eine Einsichtnahme durch den Patienten tabu und es sind keine Interessen erkennbar, die bei der Lehranalyse zu einem anderen Ergebnis führen würden. Allerdings führt die Behauptung der Beklagten, ihre Aufzeichnungen enthielten ausschließlich derartige, ihre eigene Persönlichkeit betreffende Angaben, nicht zu einer Abweisung des Einsichtsbegehrens in Gänze. Auch wenn ihre Substantiierungspflicht gering ist, ist dem Senat eine Plausibilitätskontrolle dieser Behauptung mangels eigener Einsichtnahme nicht möglich. Ausreichend für die Verurteilung zur Einsicht ist, dass die Gesprächsnotizen über eine Gesprächstherapie zumindest abstrakt und theoretisch subjektive Notizen zum Gesprächsablauf, zu Äußerungen der Klägerin und ihrem Befinden sowie professionelle Bewertungen der Beklagten, die keinen Einblick in ihre geschützte Persönlichkeit geben, enthalten können. Nach den privatgutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. B. (Ziff. 6, Bl. 256 d.A.) enthalten die „Gedächtnisstützen“ des Therapeuten über die Gesprächstherapie in der Regel - Mitteilungen des Patienten aus seiner Biographie, - seine Träume und andere rein seelische Erlebnisse sowie - deren Verknüpfung mit de[n] Behandlungsbeziehungen und - die aktuelle Lebenssituation und deren Veränderungen. Wenn der Lehranalysand die Methode der Therapie am eigenen Leibe lernen soll und der Analysand daher methodenrein arbeitet, dann ist es aus Sicht des Senats naheliegend, dass die Gedächtnisstützen der Beklagten aus der Lehranalyse unabhängig von der fehlenden Dokumentationspflicht auch Informationen der genannten bzw. ähnlicher Art, den Analysanden betreffend enthalten. Wenn die Notizen nach dem Vorbringen der Beklagten gerade auch dazu dienen sollen, ihre eigenen inneren Prozesse als Analytikerin von denen der Analysanden zu trennen, ist es unwahrscheinlich, dass das Ergebnis dieses Prozesses in der Aufzeichnung bereits vorweggenommen ist, indem sie sich nur auf Angaben der Beklagten beschränken. Notfalls muss die Beklagte den Großteil, wenn nicht alle Inhalte der Aufzeichnungen schwärzen. Sie allein kann und muss vor dem Hintergrund der Verurteilung zur Einsichtsgewährung und der genannten Grundsätze entscheiden, ob und welche Passagen unter den absoluten Schutz ihres Persönlichkeitsrechts fallen oder nicht. Eine mögliche Missbrauchsgefahr muss entgegen der Ansicht der Klägerin nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs hingenommen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Januar 2006 - 2 BvR 443/02 , zitiert nach juris, Tz. 33; BGH, NJW 1983, 328 ; LG Münster, Urteil vom
- August 2007 - 11 S 1/07 , NJW-RR 2008, 441 , 442).
- Die Klägerin hat auch die Kosten der Einsichtnahme einschließlich der Schwärzung zu tragen. Gemäß § 811 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Kosten der Vorlage, mithin auch der Kopie, derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Dies beinhaltet auch die Kosten der Schwärzung, denn das Einsichtsrecht erstreckt sich nur auf den übrigen teil (ebenso LG Frankfurt, Urteil vom
- August 2007 - 11 S 1/07 ). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; §§ 709, 708 Nr. 10, 711; § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung der Klägerin bezüglich des Herausgabeanspruchs war die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Herausgabe der Unterlagen im Kopie einschließlich der Prüfung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten und der Schwärzung der sie betreffenden Angaben zu schätzen (vgl. zur Auskunftsklage BGH, VersR 95, 314 ).
- Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ob eine Lehranalyse einer therapeutischen Analyse in Bezug auf den Umfang der Herausgabepflicht von Aufzeichnungen des Analytikers gleichzusetzen ist.
- Der Streitwert für die Berufungsinstanz bemisst sich bezüglich der zunächst erhobenen Stufenklage auf Auskunft und Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt und sodann Zahlung gemäß § 44 GKG nach dem höheren Wert der von der Klägerin insgesamt mit 78.500 € bezifferten Leistung (vgl. Zöller/Herget,
- Aufl., § 3 ZPO Stichwort „Stufenklage“ m.w.N.). Nach Teilrücknahme der Leistungsklage und des Antrags auf Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt im Termin am
- Dezember 2012 addiert sich der Streitwert für die Berufung der Klägerin aus ihrer Beschwer im Hinblick auf das unbegrenzte Einsichtsverlangen (a) und für die Berufung der Beklagten nach dem Wert ihres Abwehrinteresses des gekürzten Einsichtsverlangens (b) (zu den unterschiedlichen Interessen der Parteien bei Auskunftsklagen vgl. Zöller/Herget,
- Aufl., § 3 ZPO Stichwort „Auskunft“ m.w.N.). a. Der Beschwerdewert der Berufung der Klägerin bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse für die begehrte Einsicht ohne Schwärzung. Das Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht insgesamt, d.h. ihr Angriffsinteresse, wird mit einem Teilwert des Hauptinteresses bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerin von der Auskunft der Beklagten abhängt. Ausgehend von dem geltend gemachten Leistungsanspruch von rund 80.000 € bewertet der Senat ebenso wie das Landgericht den Auskunftsanspruch mit 1/10 (vgl. Zöller/Herget,
- Aufl., § 3 ZPO Stichwort „Auskunft“ bzw. „Stufenklage“ m.w.N.), denn der Zusammenhang zwischen Auskunft und Durchsetzbarkeit der Ansprüche ist relativ gering. Die Klägerin hat ihren Anspruch der Höhe nach bereits beziffert, die Einsicht in die Therapieunterlagen dient damit nur der Prüfung, ob sich hieraus ein Therapiefehler zur Begründung des Anspruchsgrundes ergibt. Ob ein Fehler vorliegt, oder dies aus den Unterlagen überhaupt erkannt werden kann, steht in keiner Weise fest. Da die Klägerin in erster Instanz obsiegt hat, betrifft ihre Beschwer nur noch die Frage der - im Umfang allerdings unbekannten - Schwärzung. Der Berufungswert ist daher mit einem weiteren Teilwert im Umfang ihres erstinstanzlichen Unterliegens von 20 % zu bemessen und wird vom Senat daher auf 1.600 € bestimmt. b. Der Streitwert für die Berufung der Beklagten bezieht sich nach § 3 ZPO auf ihr Abwehrinteresse, d.h. den Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Auskunfterteilung verbunden ist. Die Beklagte kann diesen Anspruch, der Herausgabe der Gesprächsunterlagen einschließlich der Prüfung und Schwärzung der ihre Persönlichkeitsrechte betreffende Inhalte nur höchstpersönlich erfüllen. Die Kosten dafür werden von der Klägerin getragen. Bei der Bemessung der Beschwer kann der eigene Zeitaufwand der Beklagten nach dem JVEG mit einem Satz von maximal 17 € pro Stunde (§ 22 JVEG) bewertet werden (Zöller/Herget,
- Aufl., § 3 Stichwort „Auskunft“ m.w.N.). Der Gesamtaufwand wird vom Senat mit 1.000 € geschätzt, so dass der addierte Streitwert beider Berufungen ab dem
- Dezember 2012 insgesamt 2.600 € beträgt.
- Bei der Kostenentscheidung war ausgehend von der vom Landgericht zutreffend nach § 92 ZPO bemessenen Quote des Obsiegens und Unterliegens in der Sache von 20:80 die Teilrücknahme der Berufung bezüglich der Leistungsklage und der Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen. Insoweit ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der Mehrkosten, die auf den zurück genommenen Betrag entfallen, zu den tatsächlich entstandenen Kosten (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom
- September 2007 - 1 W 37/07 , zitiert nach juris m.w.N.). Die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach einem Gebührenwert von 78.500 € und belaufen sich auf rund 9.400 € (ohne Steuern und Nebenkosten). Hätte die Klägerin die zurückgenommenen Anträge nicht gestellt, wären die Kosten und Gebühren sogleich nach einem Streitwert von 2.600 € zu berechnen gewesen und hätten ohne Steuern und Nebenkosten rund 1.100 € betragen. Die auf den zurückgenommenen Teil fallenden Mehrkosten von ca. 8.300 € trägt die Klägerin ebenso wie ihren fiktiven Anteil von 20 % nach dem geringeren Streitwert in Höhe von rund 280 €. Die Summe von Mehrkosten und Kosten des fiktiven Unterliegens steht zu den genannten tatsächlichen Kosten in einem Verhältnis von 91:9, so dass die Beklagte von den tatsächlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Ergebnis auch nur 9 % zu tragen hat. Permalink: https://openjur.de/u/598578.html ( https://oj.is/598578 ) Verweise Volltext Zitate 14 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English