GB, - im Fall des A 3 den Tatbestand des Verschaffens des Besitzes jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, an einen anderen
GB, - in den Fällen B 1 bis 68, 70 bis 73, 75 bis 90, 94 und 95 den Tatbestand des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, davon im Fall B 70, 76, 79, 81, 85, 87, 88 und 94 in Tateinheit mit dem Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben,
GB, - in den Fällen B 69, 74 und 91 bis 93 den Tatbestand des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben,
GB und - im Fall C den Tatbestand des Besitzes kinder- und jugend pornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben,
GB. Den Schriften stehen
GB i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB Bildträger und Datenspeicher gleich. Das Handeln des Angeklagten ist nicht ausnahmsweise vom Besitzverschaffungsund Besitzverbot ausgenommen. Sein Verhalten war aus Rechtsgründen nicht unter die Tatbestandseinschränkung des § 184b Abs. 5 StGB bzw. § 184c Abs. 5 i.V.m. § 184b Abs. 5 StGB zu subsumieren. Danach gelten die Absätze zwei und vier nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Unabhängig davon, dass der Angeklagte hier nicht aus dienstlichen oder beruflichen Gründen handelte, sondern sein Verhalten vielmehr auf rein privaten Interessen beruhte, fällt ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages weder nach ihrem Wortlaut, noch nach den Motiven des Gesetzgebers, noch nach ihrem Sinn und Zweck unter die genannte Norm. Als Ausnahmevorschrift ist § 184b Abs. 5 StGB restriktiv auszulegen. Es muss eine "Pflicht" des Handelnden vorliegen, sich das einschlägige Material beschaffen oder es besitzen zu müssen; im Einzelfall müssen die Handlungen aus beruflichen Gründen zwingend sein. Ein Bundestagsabgeordneter hat die Befugnis und die Pflicht, an Plenarsitzungen teilzunehmen und an der Gesetzgebung mitzuwirken. Damit korreliert das Fragerecht und der Informationsanspruch eines Abgeordneten, denn nur so ist eine sachkundige Beurteilung der Gesetze und Gesetzesvorlagen auf einer Tatsachenbasis möglich und eine ordnungsgemäße und sinnvolle Abstimmung darüber gewährleistet. (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, Art. 38 Rn. 33, 34). Dieses Interpellationsrecht richtet sich aber - ausschließlich - gegen die Bundesregierung, die deshalb auch verpflichtet ist, auf Fragen umfassend Rede und Antwort zu stehen sowie vollständig und zutreffend zu informieren (Pieroth aaO). Es besteht aber keine Pflicht eines Abgeordneten, sich aus rein informatorischen Gründen so zu verhalten, dass das Handeln grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt. Weder darf er sich kinderpornographische Schriften verschaffen, noch Betäubungsmittel ankaufen oder sich Waffen besorgen, um sich darüber zu informieren, ob oder wie einfach das möglich ist. Als Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung über ein entsprechendes Gesetz ist dies jedenfalls gerade nicht zwingend erforderlich, da dafür - wie erwähnt - das Mittel der Anfrage bei der Bundesregierung zur Verfügung steht. Auch aus entstehungsgeschichtlichen Gründen ist § 184b Abs. 5 StGB hier nicht anwendbar. Zwar sind in der Bundestagsdrucksache 12/4883 in der Begründung der neuen Fassung des Ausschlusstatbestandes als Beispiel für Personen, die neben Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, berechtigt sind, kinder- und jugendpornographische Schriften zu besitzen, nur Anwälte, Sachverständige und Personen mit einem Forschungsauftrag genannt, doch wurde eine ausdrückliche Aufzählung von Personengruppen vermieden, um die Norm nicht zu eng zu fassen. Zu beachten ist aber, dass in der Bundestagsdrucksache entweder von Strafverfolgung oder aber, weiter gefasst, von konkreten Aufträgen die Rede ist. Ein Abgeordneter ist fraglos kein Teil der Strafverfolgungsbehörden, auch liegt keine irgendwie geartete konkrete Aufgabe eines Abgeordneten vor, sich um die Verbreitungswege kinderpornographischer Schriften zu kümmern oder gar einen "Kinderpornoring" zu "sprengen". Auch die Strafverfolgungsbehörden sind bei ihren Ermittlungen an konkrete Verfahren gebunden, es ist ihnen nicht erlaubt, "ins Blaue hinein" aufzuklären. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 184b StGB gegen die Anwendung des Abs. 5 auf Abgeordnete. Diese sind auf die Austrocknung des Marktes mit kinderpornographischen Schriften ausgerichtet; so haben auch die Handlungen derjenigen, die nach Abs. 5 berechtigt sind, solches Material zu besitzen, das Ziel, solche Taten in Zukunft zu verhindern. Auf einen solchen Zweck war das Handeln des Angeklagten bei der Suche nach Informationen über den Verbreitungsweg dieser Schriften jedoch gerade nicht ausgerichtet. Die Vorschrift ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Bundestagsabgeordnete entsprechend anwendbar. Daraus, dass ein Bundestagsabgeordneter nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade nicht an Aufträge und Weisungen gebunden, sondern nur seinem Gewissen unterworfen ist, kann hier kein Schluss gezogen werden. Insofern bestehen zwar keine Pflichten aufgrund konkreter Anordnung, auch nicht durch das Volk, sodass zumindest diskutabel ist, ob das Wort "Pflicht" in § 184b Abs. 5 StGB für Abgeordnete nicht naturgemäß anders ausgelegt werden muss. Der Bundestagsabgeordnete ist ausschließlich seinem Gewissen unterworfen. Das bedeutet, dass er eine von ihm zu treffende Entscheidung am Maßstab allgemein anerkannter sittlicher Grundsätze beurteilen und sich dabei der eigenen Verantwortung bewusst sein muss, die er mit der Entscheidung übernimmt. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass das Gewissen die einzige Schranke des Handeins des Abgeordneten ist. Selbstverständlich muss er auch die staatlichen Gesetze beachten (Maunz in Maunz-Dürig, GG, Art. 38 Rn. 17), sodass die Frage - unabhängig von einer Pflicht - bleibt, ob § 184b Abs. 5 StGB auf Bundestagsabgeordnete anwendbar ist. Bei Beachtung der staatlichen Gesetze aber liegt es auf der Hand, dass es einem beliebigen Abgeordneten nicht zusteht, sich kinderpornographische Schriften zu beschaffen, diese zu besitzen oder gar zu verbreiten, um sich eine Basis für seine Entscheidungen zu schaffen. Ein straftatbestandsüberschreitendes Handeln, das vor allem durch einfache Ausnutzung des bereits erwähnten Frage- und Informationsrechtes vermieden werden kann, kann auch keineswegs durch ein Sichberufen auf sein Gewissen statthaft sein. Aber auch ein "Fachabgeordneter", der sich wie der Angeklagte, der Medienpolitischer Sprecher und Medienbeauftragter seiner damaligen Partei war, besonders für die neuen Medien interessiert und engagiert und sich deshalb an der Aufklärung über deren Gefahren und Möglichkeiten besonders beteiligen möchte und muss, hat keine Sonderrechte, aufgrund derer er sich auf § 184b Abs. 5 StGB berufen kann. Dies widerspräche dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG normierten, in den Worten "Vertreter des ganzen Volkes" zum Ausdruck kommenden Repräsentationsprinzip. Dieses besagt, dass die vom Volk ausgehende Staatsgewalt vom Parlament als Ganzem im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder ausgeübt wird ( BVerfGE 44, 308
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.