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OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. September 2010 - Az. 7 WF 1194/10

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin ..., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom
  2. August 2010 in Nr. 2 (hinsichtlich des Verfahrenswertes) dahin ergänzt, dass der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom
  3. August 2010 getroffene Vereinbarung zum Umgang auf 3.000,00 € festgesetzt wird. Bei der Festsetzung eines Verfahrenswertes von 1.500,00 € für das Verfahren
  4. Instanz im Übrigen hat es sein Bewenden.
  5. Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am
  6. Dezember 2006 geborenen Kindes ... . Mit einem am
  7. Juli 2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom
  8. Juli 2010 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der das Gericht eine im Einzelnen bezeichnete Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Sohn ... beschließen sollte. In einer am
  9. August 2010 von 11.18 Uhr bis 12.41 Uhr durchgeführten Sitzung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamtes die beiden Eltern angehört. Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende Vereinbarung zum Umgang getroffen: " Vereinbarung I. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet mit seinem Kind ... ,geb. am 24.12.2006, wie folgt Umgang zu pflegen:
  10. Jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Vater holt das Kind in dem Kindergarten pünktlich um 14.00 Uhr ab und bringt das Kind pünktlich um 18.00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte auf den Mttwoch ein Ausflugstag im Kinderfarten fallen, der über 14.00 Uhr hinausgeht, so holt der Vater das Kind um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt es pünktlich um 18.00 Uhr wieder dorthin zurück. Die Mutter informiert den Vater bis Dienstag 16.00 Uhr per SMS, sollte am nächsten Tag ein Ausflug stattfinden. Sollte das Kind bettlägerig erkrankt sein, entfällt der jeweilige Umgangstermin ersatzlos.
  11. Jeden
  12. Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit dem 04.09.2010, der Vater holt das Kind pünktlich um 10.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ... pünktlich um 18.00 Uhr zurück. Nach 6 samstäglichen Umgangskontakten wird der Umgang ausgeweitet von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr, der Vater holt das Kind pünktlich um 10.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ... pünktlich am nächsten Tag um 12.00 Uhr zurück. Der Vater verpflichtet sich, ... persönlich während des Umgangs zu betreuen, er ist aber berechtigt, die Großmutter väterlicherseits zu besuchen und das Kind auch für die Dauer von bis zu vier Stunden in deren Obhut zu belassen. Der Umgang entfällt, sollte das Kind bettlägerig erkrankt sein. Die Mutter informiert hiervon umgehend per SMS den Vater. Der Umgangskontakt wird am darauffolgenden Samstag nachgeholt, ohne dass sich der Turnus verändert. Bei Verhinderung der Mutter und des Kindes am Ersatztermin hat die Mutter das Recht, einen anderen Ausweichtermin vorzuschlagen.
  13. Der Vater verpflichtet sich, die Mutter über Unternehmungen außerhalb des Raums Nürnberg zu informieren. II. Die Kosten des Verfahrens weden gegeneinander aufgehoben." Anschließend hat das Familiengericht folgenden Beschluss verkündet:
  14. Das Gericht billigt diese Vereinbarung, da sie dem Kindeswohl nicht widerspricht § 156 Abs. 2 FamFG .
  15. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Mit einem am
  16. August 2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom
  17. August 2010 hat die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss vom
  18. August 2010 Beschwerde eingelegt. Sie hat diese im Wesentlichen begründet wie folgt: Da in dem vorliegenden Anordnungsverfahren faktisch die Hauptsache vorweggenommen worden sei, sei es in Anwendung von § 41 FamGKG gerechtfertigt, mehr als die Hälfte des Wertes der Hauptsache als Verfahrenswert anzusetzen. Es sei eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen worden und deshalb ein - nicht anhängiges - Hauptsacheverfahren nicht erforderlich. Im Hinblick auf den Umfang der Angelegenheit und die Dauer der Hauptverhandlung sei für das Verfahren der für die Hauptsache geltende Regelwert anzusetzen. Mit Beschluss vom
  19. August 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Elternteile zugeleitet. II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss vom
  20. August 2010 ist als eine solche der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin nach § 59 Abs. 1 FamGKG i. V. mit § 32 Abs. 2 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit erfolgt, als der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom
  21. August 2010 getroffene Vereinbarung auf 3.000,00 € festzusetzen war. Der Ansatz eines Verfahrenswertes in Höhe des Regelwertes für ein Hauptsacheverfahren betreffend das Umgangsrecht von 3.000,00 € (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG ) für diese Vereinbarung ist deshalb gerechtfertig und geboten, weil mit dieser Vereinbarung der Umgang nicht nur vorläufig, sondern endgültig geregelt und dadurch ein Hauptsacheverfahren betreffend den Umgang überflüssig wurde. Soweit die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Ansatz des Regelverfahrenswerts von 3.000,00 € für das Umgangsverfahren erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Nach § 41 Satz 1 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist dabei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen. Im vorliegenden Fall konnte das Verfahren nach Eingang einer Antragsschrift und eine Antragserwiderung sowie der Durchführung eines Anhörungstermins erledigt werden. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel des § 41 Satz 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes, also von 3.000,00 € : 2 = 1.500,00 €, auszugehen. Auch die Dauer des Anhörungstermins vom
  22. August 2010 von fast 1 1/2 Stunden rechtfertigt keinen höheren Verfahrenswert. Da diese zum Teil auch auf die in dieser Sitzung zustande gekommene Vereinbarung zurückzuführen ist, ist sie (teilweise) bereits durch den höheren Verfahrenswert für die Vereinbarung berücksichtigt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. § 59 Abs. 3 gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist diese Entscheidung nicht anfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/59863.html Kommentare

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