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Hessisches LAG, Urteil vom 05.11.2012 - 21 Sa 593/10

Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und sieht die Arbeitgeberin trotzdem davon ab, dem Beschäftigten eine behinderungsgerechte Bes

§ 81SGB IX, BAG Urteil vom 9.

Oktober 2002, Az: 5 AZR 160/01 ,AP ZPO § 253 Nr. 40). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAGUrteil vom

  1. Januar 2002, Az: 4 AZR 461/99 , zitiert nach juris).Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist (vgl.BAG Urteil vom
  2. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGBIX, BAG Urteil vom 1.

Oktober 2002, Az: 9 AZR 215/01 , BAGE 103,45 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass der Kläger mit den Klageanträgen 2.) – 5.) die Beschäftigung mit den dort genannten Tätigkeiten begehrt. Bei den Anträgen zu 4.) bis 5.) hat die Klägervertreterin durch die Aufnahme der Tätigkeitsbeschreibung „Angestellter“ und die Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag die Art der Beschäftigung näher konkretisiert. Auch bei dem Unterlassungsantrag ist eindeutig formuliert, dass dem Kläger in Zukunft keine Reinigungs- und Aufräumarbeiten mehr zugewiesen werden sollen. 2.) Der Klageantrag zu 2.) ist begründet. Der Kläger kann gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX von der Beklagten verlangen, in Zukunft als Personalfahrer beschäftigt zu werden. a.) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung,bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGB IX, BAG Urteil vom 3.Dezember 2002, Az: 9 AZR 481/01 , BAGE 104, 45 ).

Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist,§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG Urteil vom 14. März 2006, Az: 9 AZR411/05, AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX, BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGB IX).

Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX geltend, so hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dazu muss er sein eingeschränktes Leistungsvermögen darlegen und ggfs. beweisen, seine Weiterbeschäftigung geltend machen und die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber substantiiert einzulassen. Er muss darlegen, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalls unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers.Als Einwände kommen in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden seien, keine Arbeitsplätze frei seien und auch nicht freigemacht werden könnten,der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfülle oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar sei (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGB IX).

b.) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Tätigkeit als Personalfahrer zu zuweisen. aa.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht mehr alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Flugzeugabfertigers gehören, ausüben kann. Weiterhin steht auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Kläger Arbeiten bei Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr auszuführen kann.Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten sind von keiner Partei erhoben worden. Der Kläger ist somit nicht in der Lage, den ihm derzeit zugewiesenen Aufräum- und Reinigungstätigkeiten nachzugehen, da diese teilweise im Freien durchgeführt werden müssen. Seine gegenwärtige Beschäftigung ist damit nicht behinderungsgerecht. Damit ist der Anspruch aus § 81 Abs. 4 S. 1Nr. 1 SGB IX dem Grunde nach entstanden. bb.) Die Beklagte kann dem geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger als Ausfluss seines Anspruches auf behinderungsgerechte Beschäftigung keine konkrete Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz, hier als Personalfahrer, verlangen kann. Zwar ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Schwerbehindertenrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz einräumt (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGB IX).

Denn solange sich das dem Arbeitgeber zustehende Ermessen nicht derart reduziert hat,dass nur noch eine einzige, nämlich die begehrte Beschäftigung als behinderungsgerecht in Betracht kommt, kann grundsätzlich der Arbeitgeber gem. § 106 GewO entscheiden, welchen behinderungsgerechten Arbeitsplatz er dem Beschäftigten zuweist.Ein Kläger, der die Beschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz begehrt, läuft somit Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte (BAGUrteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04 , AP Nr.

§ 81SGBIX).

Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn feststeht, dass der Kläger die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und die Arbeitgeberin davon absieht, dem Beschäftigten trotz dieses Umstandes eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen. In diesem Fall kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen - wie sie in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX Ausdruck gefunden haben - nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird. Der Arbeitgeber wird damit nicht rechtsschutzlos gestellt.Vielmehr kann er dem geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz auch in diesem Fall die Einwendungen des § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX entgegenhalten, also geltend machen, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind,keine Arbeitsplätze frei sind und auch nicht freigemacht werden können, der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfüllt oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist der Sachverständige C zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Arbeiten bei Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand auszuführen. Da die dem Kläger zugewiesenen Reinigungs- und Aufräumarbeiten auch Arbeiten in Kälte,Feuchtigkeit und Nässe beinhalten, kann der Kläger diesen Arbeitsplatz nicht mehr wahrnehmen. Trotzdem hat die Beklagte davon abgesehen, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten auf Tätigkeiten im Innenbereich zu beschränken oder dem Kläger einen ganz anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegenüber den von dem Kläger geltend gemachten Beschäftigungsarten zur Wehr zu setzen, ohne ihrerseits dem Kläger eine andere, ihrer Meinung nach behinderungsgerechte Tätigkeit zu übertragen. In diesem Fall kann der Kläger eine seiner Meinung nach behinderungsgerechte Beschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz einklagen. cc.) Der Kläger hat gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX Anspruch auf eine Beschäftigung als Personalfahrer. Dieser Anspruch ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auf Grund des Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die ihm derzeit zugewiesenen Arbeiten ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand auszuführen.Demgegenüber hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass ihm eine Tätigkeit als Personalfahrer gesundheitlich möglich wäre.Dieses deckt sich mit den Feststellungen des Betriebsarztes vom 3.Juni 2009 und am 15. September 2009. Die Beklagte kann dieser Beschäftigung nicht entgegenhalten,dass ihr die Beschäftigung des Klägers als Personalfahrer gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar ist, weil es bei ihr keine Stellen als Personalfahrer gebe bzw. die vorhandenen Stellen nicht frei seien oder weil Personalfahrer nicht nach der Entgeltgruppe E 5,sondern höchstens nach der Entgeltgruppe E 3 TVöD vergütet würden. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als § 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX dem behinderten Menschen keinen absoluten Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Auch ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR230/04, AP Nr.

§ 81SGB IX).

Jedoch verfangen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen im vorliegenden Fall nicht. Bei der Beklagten gibt es Stellen als Personalfahrer. Die Beklagte hat in der Kammerverhandlung eingeräumt, dass sie sechs Mitarbeiter als ständige Personalfahrer beschäftigt. Im Übrigen führen Flugzeugabfertiger im Rahmen eines rollierenden Wechsels Personalfahrten durch. Insoweit stellt die Tätigkeit als Personalfahrer ein Teilbereich aus dem Tätigkeitsbild des Flugzeugabfertigers dar. Diese Aufgaben als Flugzeugabfertiger werden sowohl durch eigene Beschäftigte der Beklagten als auch durch Leiharbeitnehmer wahrgenommen. Selbst wenn die Beklagte beabsichtigt, die Stellen, auf denen Beschäftigte ausschließlich als Personalfahrer tätig sind, nach dem Ausscheiden der jeweiligen Mitarbeiter abzuschaffen, ändert dieses nichts daran, dass es zumindest zur Zeit Stellen als Personalfahrer gibt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten freie Stellen als Personalfahrer vorhanden sind. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass bei ihr derzeit keine Stelle als Personalfahrer unbesetzt ist. Auch bezieht sich der Beschäftigungsanspruch des behinderten Arbeitnehmers aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX nur auf freie Arbeitsplätze (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR230/04, AP Nr.

§ 81SGB IX).

Dazu zählen jedoch nicht nur solche Arbeitsplätze, die unbesetzt sind, sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur betriebsbedingten Kündigung auch solche, die zur Abdeckung eines ständig vorhandenen,nicht schwankenden Arbeitsvolumen mit Leiharbeitnehmern besetzt sind (BAG Urteil vom

  1. Dezember 2011, Az: 2 AZR 42/10 , EzA § 1KSchG Soziale Auswahl Nr. 84). Zwar war es bisher umstritten, ob Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt sein sollen, als frei anzusehen sind (vgl. insoweit zur Übersicht des Streitstandes:Hess. LAG Urteil vom
  2. März 2012, Az: 19 Sa 1342/11 , zitiert nach juris). Mit Urteil vom
  3. Dezember 2011, Az: 2 AZR 42/10 , EzA § 1KSchG Soziale Auswahl Nr. 84, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch klargestellt, dass Arbeitsplätze, auf denen dauerhaft Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes,ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abzudecken, als alternative Beschäftigungsmöglichkeit anzusehen sind. Denn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verändert weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge. Auch werden die anfallenden Arbeiten bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern von dem Arbeitgeber innerhalb seiner betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt, die diese Arbeitsaufgaben nach seinen Weisungen für ihn ausführen (Hess. LAG Urteil vom
  4. März 2012, Az: 19 Sa 1342/11 , zitiert nach juris). Mit der Verpflichtung eines Arbeitgebers, gemäß Art. 5der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX,geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, würde es sich jedoch nicht vereinbaren lassen, wenn Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmer besetzt sind, nicht als frei im Sinne des behinderungsgerechten Beschäftigungsanspruches anzusehen sind. Weiterhin kann die Beklagte dem Beschäftigungsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass die Tätigkeit als Personalfahrer bei den Leiharbeitnehmern lediglich ein Teilbereich aus dem Tätigkeitsbild des Flugzeugabfertigers ist, also kein Leiharbeitnehmer nur ausschließlich als Personalfahrer tätig ist.Da der Arbeitgeber gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX u. a. verpflichtet ist, geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, muss er notfalls auch durch eine Umorganisation einen möglichst leidensgerechten Arbeitsplatz freimachen (BAG Urteil vom
  5. März 2006, Az: 9 AZR 411/05 , AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX. Diese Verpflichtung beinhaltet unter Umständen auch die Notwendigkeit,aus mehreren leidensgerechten Teiltätigkeiten einen leidensgerechten Vollzeitarbeitsplatz zu schaffen. Dieses ist der Beklagten gegenüber den Leiharbeitnehmern auch möglich, da die Beklagte hier als Auftraggeberin des Leihvertrages den Umfang der wahrzunehmenden Tätigkeiten kurzfristig und ohne die Beschränkungen des § 106 GewO ändern kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auf diese Weise in die grundgesetzlich geschützte unternehmerische Freiheit eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist jedoch erforderlich, um den gesetzlich vorgegebenen Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu realisieren. Schließlich steht dem Beschäftigungsanspruch des Klägers als Personalfahrer auch nicht entgegen, dass Personalfahrer bei ihr lediglich nach der Entgeltgruppe E 3 TVöD vergütet werden.Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich ein etwaiger Beschäftigungsanspruch des Klägers aus § 81 Abs. 4 S. 1Nr. 1 SGB. Dieser beschränkt sich alleine darauf, welche Tätigkeiten für den Kläger derzeit behinderungs- und damit vertragsgerecht sind. Davon zu trennen ist die Frage, wie der Kläger zu vergüten ist. Denn Gegenstand eines etwaigen Weiterbeschäftigungstitels ist nur der Beschäftigungsanspruch,nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt etc.(vgl. insoweit auch Hess. LAG Beschluss vom
  6. Mai 2012, Az: 12 Ta 293/11 , zitiert nach juris). Seine Vergütung hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu einem eigenen Streitgegenstand gemacht. Insofern ist in diesem Prozess nicht zu befinden, ob der Kläger auch weiterhin nach der Entgeltgruppe E 5,Stufe 6 TVöD zu vergüten ist. Dieses müsste ggf. in einem weiteren Prozess geklärt werden. 3.) Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/598675.html ( https://oj.is/598675 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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