(1976)). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ausreichend andere Stellplätze für sein Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen.Ausweislich der Baubescheide vom 14.06.1955 und 13.06.1956(Übertragung auf den Rechtsnachfolger, Blatt 51 der Gerichtsakte)ist die nach der Reichsgaragenordnung notwendige Garage an der südwestlichen Grundstücksgrenze zu errichten, der Platz für den notwendigen Stellplatz nach der HBO also bereits festgelegt. Vor der Garage können keine Stellplätze eingerichtet werden, weil dieser Bereich zum einen der Zufahrt zu den notwendigen Stellplätzen in der Garage dient und zum anderen in der Vorgartenzone und damit außerhalb der Baugrenze liegt. Außerhalb des Grundstücks sind lediglich öffentliche Parkplätze vorhanden,auch hier dient der Bereich direkt an der Garagenzufahrt der Sicherung dieser Zufahrt und kann deshalb keinen notwendigen Stellplatz darstellen. Notwendige Stellplätze dürfen nach § 44 Abs. 3 Satz 1 HBO nicht zweckentfremdet werden. Stellplätze und Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und der für die Nutzung des Kraftfahrzeuges notwendigen Gegenstände (wie beispielsweise Winter-bzw. Sommerreifen oder die nach § 19 der Garagenverordnung zulässige Menge Treibstoff). Eine anderweitige Nutzung einer notwendigen Garage beispielsweise als Lagerraum oder Abstellraum ist unzulässig, wenn die Anlage nicht mehr den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann (Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen,
- Auflage 2003, Erl. § 44.3). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn in der notwendigen Garage bewegliche Gegenstände in einem solchen Umfang oder einer solchen Größe abgestellt werden,dass sie vor Benutzung der Garage entfernt und danach wieder eingestellt werden müssen. Dies widerspricht den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs, da in diesem Fall das Kraftfahrzeug nicht zügig genug aus dem fließenden Verkehr entfernt werden kann. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist auch eine kurzfristige Lagerung nicht zulässig, weil auch in diesem Fall die Garage jedenfalls vorübergehend nicht genutzt werden kann. Vorliegend bestehen darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenstände nicht nur kurzfristig in der Garage eingestellt waren. Die vom Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausgeübte Lagerung von Gegenständen, die nicht der Nutzung eines Kraftfahrzeuges dienten, stellte eine zweckwidrige Nutzung dar.Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Fotos der Sachstands-kontrolle am 11.07.2011 war vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ein Abstellen eines Kraftfahrzeuges in der vom Kläger angemieteten Hälfte der Doppelgarage überhaupt nicht möglich. In der Garage waren alte Küchenmöbel, Gartengeräte, Gartenabfälle, Grills, etliche Umzugskartons und sonstige Kisten mit Büroutensilien sowie mehrere Fahrräder über die komplette Fläche des Stellplatzes so abgestellt,dass ein dem Zweck der Garage entsprechendes Ein- und Ausfahren eines Kraftfahrzeuges unmöglich war. Aber auch bei der vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 23.11.2011 durchgeführten Sachstandskontrolle waren immer noch zumindest mehrere Fahrräder und ein großes Trampolin so abgestellt, dass jedenfalls ein ungehindertes Ein- und Ausfahren in die Garage nicht möglich war.Das Gesetz differenziert sehr genau zwischen Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einerseits und Abstellplätzen für Fahrräder andererseits (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 HBO; § 44 Abs. 1HBO), dies gilt auch für § 44 Abs. 3 HBO: Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorschriften so zu verstehen,dass notwendige Stellplätze und Garagen Dritten nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Abstellplätze Dritten nicht zum Abstellen von Fahrrädern überlassen werden dürfen, solange sie nicht anderweitig benötigt werden. Fahrräder dürfen deshalb in Garagen nicht anstelle eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden. Ein Abstellen von Fahrrädern ist allenfalls dann zulässig, wenn sie die eigentliche Nutzung der Garage als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht unmöglich machen, beispielsweise wenn sie an der Wand befestigt sind oder wenn bei einer großen Garage an der Seite ausreichend Platz ist. So wie die Fahrräder ausweislich des Fotos in der Behördenakte bei der Sachstandskontrolle ganz selbstverständlich mitten auf dem Stellplatz abgestellt waren, war jedenfalls eine Nutzung der Garage für ein Kraftfahrzeug unmöglich.Zweckwidrig war darüber hinaus die Lagerung von weiteren Möbelstücken und dem großen Trampolin auf dem Fahrzeug, da dies bedeuten würde, dass das Trampolin bei jeder Nutzung des Kraftfahrzeuges heruntergehoben bzw. wieder angehoben würde, dies ist lebensfremd. Eine Garage ist kein Lagerraum; in der besonders sensiblen Abstandsfläche zum Nachbargrundstück sind im Übrigen nach § 6 Abs. 10 HBO nur abgetrennte Abstellräume innerhalb der Garage oder untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke zulässig. Da der Kläger derjenige ist, der die Garage zweckwidrig nutzte,hat die Beklagte auch zu Recht ihn als Handlungsstörer im Sinne von § 6 HSOG in Anspruch genommen. Die Beklagte hat auch das ihr nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBOzustehende Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Da die Bauaufsichtsbehörde für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften Sorge zu tragen hat, besteht bei Verletzungen des formellen und des materiellen Baurechts in der Regel eine Pflicht zum Einschreiten (intendiertes Ermessen), wenn es nicht im Einzelfall unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen opportun ist, die Nutzung zu untersagen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung (HBO),
- Aufl. 2011, § 72 Rdnr. 227, 42). Vorliegend hat die Beklagte ihre Entscheidung nicht nur auf die formelle Illegalität gestützt,sondern hat darüber hinaus auch die materielle Illegalität, nämlich die nicht dem gesetzlichen Zweck einer notwendigen Garage entsprechende Nutzung nach § 44 Abs. 3 HBO geprüft und zu Recht bejaht. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da dem Kläger eine ausreichende Zeit eingeräumt wurde, die zweckwidrige Nutzung einzustellen oder sich zumindest mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Soweit der Kläger Zweifel daran hat, dass die Beklagte flächendeckend gegen alle zweckentfremdet genutzten Garagen vorgeht, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darauf hingewiesen, dass sie zwar nicht flächendeckend alle Garagen auf ihre Nutzung überprüft, aber allen ihr bekanntgewordenen Zweckentfremdungen nachgeht und die Nutzer auffordert, auch nur vorübergehende Zweckentfremdungen zeitnah abzustellen. Dies ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG als ausreichend anzusehen. Die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Das Zwangsgeld ist nach § 76 HessVwVG das vorgesehene Zwangsmittel zur Durchsetzung sowohl einer vertretbaren Handlung als auch einer Unterlassung gegenüber dem Pflichtigen. Der Kläger wurde vorliegend zur Beseitigung der gelagerten Gegenstände aufgefordert, dadurch würde in einer Handlung die Garage wieder der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt. Es begegnet deshalb auch keinen Bedenken, dass die Beklagte ein einheitliches Zwangsgeld angedroht hat. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu erinnern. Die Kosten des Verfahren hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/598714.html ( https://oj.is/598714 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.