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OLG Bremen, Beschluss vom 4. Mai 2010 - Az. 4 WF 44/10

Der Unterhaltsberechtigte, der in einem Vorprozess einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Unterhalt geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, kann seinen vollen Unterhaltsanspruch

Beschlusses

Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 19.01.2010 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet. Gründe I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Seit der Trennung leben die gemeinsamen Kinder der Parteien bei der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten bereits im Jahr 2008 auf Unterhalt für die Kinder in Anspruch genommen. Mit ihrer im August 2008 beim Familiengericht Bremerhaven eingereichten Klage hat sie für die Kinder den Mindestunterhalt geltend gemacht und hierfür zunächst Prozesskostenhilfe begehrt. Das Familiengericht hat daraufhin der Klägerin durch Beschluss vom 05.11.2008 nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar für die Inanspruchnahme

Beklagten auf monatlichen Kindesunterhalt i.H. von insgesamt 232 € (90 € für S. und jeweils 71 € für J. und N.). Dementsprechend hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 11.11.2008 die Klage rechtshängig gemacht. In der mündlichen Verhandlung von 10.02.2009 hat das Familiengericht die Parteien darauf hingewiesen, dass jedenfalls mit Wirkung ab 01.03.2009 ein höherer Unterhaltsanspruch der Kinder gerechtfertigt sei. Daraufhin hat die Klägerin noch im Termin der Berechnung

Familiengerichts folgend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 01.03.2009 für die drei Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt i.H. von insgesamt 380 € (140 € für S. und jeweils 120 € für J. und N.) zu zahlen. Durch Urteil vom 01.03.2009 hat das Familiengericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In den Entscheidungsgründen hat das Familiengericht von dem ermittelten monatlichen Einkommen

Beklagten von 1.759,14 € netto diverse monatliche Belastungen abgezogen, so dass noch 1.417 € verblieben. Unter Berücksichtigung

notwendigen Selbstbehalts von 900 € hat das Amtsgericht den für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung stehenden Betrag mit 516 € errechnet. Da die Klägerin aber lediglich insgesamt 380 € monatlich beantragt hatte, hat das Familiengericht der Klägerin auch nur diesen Betrag zugesprochen. Im Mai 2009 hat die Klägerin beim Familiengericht Bremerhaven erneut Klage eingereicht, mit der sie von dem Beklagten über die durch Urteil

Familiengerichts vom 01.03.2009 zugesprochenen Unterhaltsbeträge hinaus weiteren Unterhalt für die Kinder begehrt, und zwar monatlich für S. weitere 57 €, und für die Kinder J. und N. jeweils weitere 39 €, mithin weitere 135 €. Dem darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat das Familiengericht durch Beschluss vom 30.07.2009 in vollem Umfang stattgegeben. Den vom Beklagten zur Rechtsverteidigung gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat das Familiengericht durch Beschluss vom 19.01.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im vorausgegangenen Verfahren der Unterhalt unstreitig zu niedrig berechnet worden sei. Allen Beteiligten sei seinerzeit bewusst gewesen, dass die Klägerin den sich aus dem Einkommen

Beklagten ergebenden Unterhalt für die Kinder verlange und nicht auf einen Teil

Unterhalts verzichten wolle. Unter diesen Umständen stelle sich das Verhalten

Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin gem. § 826 BGB dar. Es liege ein Fall eines Urteilsmissbrauchs vor. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde. II. Die gem. § 127 II S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde

Beklagten ist begründet, da seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.

§ 114ZPO bietet.

1. Entgegen der Annahme

Familiengerichts liegt hier ein Fall eines Urteilsmissbrauchs durch den Beklagten nicht vor. Ein Urteilsmissbrauch i.S.

§ 826

BGB ist dann gegeben, wenn die Art der Erlangung eines materiell unrichtigen Urteils oder

sen Ausnutzung es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger

Titels die ihm nach materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1547 , 1550). Da die Klägerin, nicht aber der Beklagte Inhaber

Unterhaltstitels ist, scheidet ein Missbrauch

Titels durch den Beklagten denknotwendig aus. Im Übrigen kann dem Beklagten seine fehlende Bereitschaft, einen über den im Vorprozess titulierten Unterhalt hinausgehenden weiteren Unterhalt zu zahlen, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass der Klägerin im Vorverfahren ihrem Antrag entsprechend weniger zugesprochen worden ist, als ihr an sich zustünde, hat nicht der Beklagte, sondern die Klägerin zu verantworten. Es war allein Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, den ihr materiell zustehenden Unterhalt zu errechnen, ggf. die im Termin vorgestellte Berechnung

Familiengerichts zu überprüfen.

  1. Die von der Klägerin erhobene Zusatzklage (Fall der Leistungsklage nach § 258 ZPO), mit der sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Vorprozess antragsgemäß (zu niedrig) zugesprochenen Unterhalt und dem (materiell-rechtlich geschuldeten) vollen Unterhalt verlangt, ist unzulässig. Eine Zusatzklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teilklage erhoben hat, wenn er zum Ausdruck gebracht hat, dass er mehr verlangen könne, aber nicht wolle, indem er z.B. von seinem Unterhalt nur einen Teil beansprucht oder ihn nur für einen bestimmten Zeitraum geltend macht. Denn wenn der Unterhaltsgläubiger seinen vollen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen will, muss er dies ausdrücklich erklären (sog. offene Teilklage) oder sich erkennbar eine Nachforderung vorbehalten (sog. verdeckte Teilklage) (s. Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
  2. Aufl., §10 Rdnr. 136). Da die Klägerin im Vorprozess ersichtlich nicht einen Teilbetrag

geschuldeten vollen Unterhalts, sondern Unterhalt in zu geringer Höhe verlangt hat, kann sie den von ihr begehrten weiteren Unterhalt nicht im Wege der Zusatzklage geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 457 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28 Aufl., § 323 Rdnr. 18; s. auch Roth, NJW 1988, 1233); dem steht die Rechtskraft

Urteils aus dem Vorprozess entgegen. 3. Auch im Wege einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) kann die Klägerin keinen weiteren Unterhalt für die Kinder beanspruchen. Die Klägerin kann zwar im Rahmen eines Abänderungsverfahrens den vollen Unterhalt für die Kinder verlangen, weil sie durch die Bindungswirkung

früheren Urteils nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt

vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozess zugesprochenen Anteil geltend zu machen und

sen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259 , 262; FamRZ 1987, 457 ). Eine Korrektur

Urteils kann sie allerdings erst dann durchsetzen, wenn eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Unterhaltsbeträge maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist (BGH, ebenda). Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem Unterhaltsanspruch, welcher der Klägerin bzw. den Kindern nach der Entscheidung im Vorprozess an sich zustand (BGH, FamRZ 1987, 457 , 458 f.). Die Klägerin kann dementsprechend die Abänderung

Urteils nur verlangen, wenn sich der im Vorprozess festgestellte Unterhaltsanspruch von insgesamt 561 € wegen veränderter Verhältnisse in nicht unerheblichem Maße erhöht (s. BGH, ebenda). Danach kann die Klägerin auch mit einem Abänderungsbegehren keinen Erfolg haben. Das monatliche Nettoeinkommen

Beklagten hat sich zwar nach der von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnung

Beklagten (Bl. 43 d.A.) um 73,07 € auf 1.832,21 € erhöht. Nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Beiträge zur Alterversorgung von insgesamt 71 € sowie der im Vorprozess vom Familiengericht für den Zeitraum ab März 2009 ferner berücksichtigten monatlichen Belastungen

Beklagten i.H. von insgesamt 271,46 € verbleiben aber lediglich (gerundet) 1.490 €, so dass unter Berücksichtigung

Selbstbehalts von 900 € für den Unterhalt der Kinder nur 590 € monatlich zur Verfügung stehen. Danach würde sich der Unterhaltanspruch für die Kinder im Vergleich zu den im Vorprozess festgestellten Unterhaltsanspruch (561 € insgesamt) nicht wesentlich i.S.

§ 323ZPO erhöhen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass von dem monatlichen Nettoverdienst

Beklagten nur noch 71,75 € abzuziehen seien, weil der Beklagte keine weiteren Zahlungen mehr leiste, kann sie damit nicht gehört werden. Denn die für eine wesentliche Änderung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargetan, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte die im Vorprozess einkommensmindernd berücksichtigten Zahlungen eingestellt haben soll. Auch der Umstand, dass dem Beklagten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin Ende Dezember 2009 nach Auflösung seines Investmentkontos 3.600 € zugeflossen sind, führt nicht zu einer Abänderung

Urteils aus dem Vorprozess. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte diesen Betrag für den Unterhalt der Kinder überhaupt einzusetzen hat, oder ob ihm dieser Betrag - etwa zur Bildung von Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben - zu belassen ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,

  1. Aufl., § 1603 Rdnr. 3; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen,
  2. Aufl, § 1603 Rdnr. 3). Denn im Rahmen einer abändernden Entscheidung nach § 323 ZPO können Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

Vorprozesses eingetreten, aber noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung waren, nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend kann die Klägerin die Verwertung

dem Beklagten ausgezahlten Betrages nicht mehr geltend machen. Der Klägerin war nämlich im maßgebenden Zeitpunkt bekannt, dass der Beklagte über ein nicht geringes Guthaben auf dem Investmentkonto verfügt, wie der von ihr zur Akte gereichte Kontoauszug vom 31.12.2007 (Bl. 46 d.A.) zeigt. Sie hätte daher schon im Vorprozess von dem Beklagten die Verwertung

Guthabens verlangen können. Permalink: http://openjur.de/u/59879.html Kommentare

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