Tenor Der Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag vom 26.05./19.06.1992 ("Ausgangsvertrag"), vollständig und in nichtanonymisierter sowie ungeschwärzter Form vorzulegen. Gründe I. Mit ihrer am 02.09.2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, den mit der beigeladenen J... GmbH abgeschlossenen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) vom 26.05./19.06.1992 zu vollzuziehen, solange kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren des Vertragspartners stattgefunden hat (Klageantrag zu 1.) sowie - hilfsweise - die Verurteilung der Beklagten, den genannten Vertrag außerordentlich zu kündigen (Klageantrag zu 2.). Ferner möchte die Beklagte die Verurteilung der Beklagten erreichen, es zu unterlassen, den mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag vom 26.05./19.06.1992 zu vollziehen bzw. den Vollzug dieses Vertrages zu dulden oder zu fördern, solange die Europäische Kommission keinen abschließenden Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV über die Vereinbarkeit dieses Vertrages mit Art. 107 Abs. 1 AEUV erlassen hat (Klageantrag zu 3). Unter den Beteiligten ist streitig, ob diese Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden können. Die Klägerin begründet ihre Auffassung, für die Verfolgung sämtlicher Klageanträge sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben, unter anderem damit, bei dem Vertrag vom 26.05./19.06.1992 handele es sich nicht um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, welcher der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterläge (§ 102f f GWB), sondern um eine Dienstleistungskonzession. Für Streitigkeiten hierüber sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Außerdem handele es sich bei dem zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag um einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag. Streitigkeiten hieraus seien ebenfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Demgegenüber stufen die Beklagte und die Beigeladene die im Beschlusstenor genannten Verträge nicht als Dienstleistungskonzession, sondern als Dienstleistungsauftrag ein, für den der Rechtsweg zu den Vergabekammern gegeben sei. Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer Dienstleistungskonzession ausgehe, seien die Verwaltungsgerichte ebenfalls nicht zuständig, weil der streitgegenständliche Vertrag privatrechtlicher Natur und hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Das Gericht hat die Beklagte bislang erfolglos aufgefordert, die zugehörigen Behördenakten vorzulegen. Diese hat sich darauf berufen, die Vorlage dieser Unterlagen sei nicht entscheidungserheblich und müsse auch mit Blick auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterbleiben (§ 99 Abs.1 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.07.2012 den Beweisantrag gestellt, der Beklagten aufzugeben, die Verwaltungsvorgänge sowie die zwischen ihr und der Beigeladenen abgeschlossenen Verträge vorzulegen. II. Das Gericht beabsichtigt, über die Rechtswegfrage vorab zu entscheiden, da die Beklagte und die Beigeladene dies ausdrücklich beantragt haben (§ 17a Abs. 3 GVG). Es sieht sich an dieser EntSCheidung jedoch dadurch gehindert, dass der im Beschlusstenor genannte Vertrag nicht vorliegt und die Rechtswegfrage deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Da die Entscheidungserheblichkeit dieses Vertrages zwischen den Beteiligten umstritten ist und zudem eine Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Raume steht, entscheidet das Gericht im Wege eines förmlichen Beweisbeschlusses darüber, welche Unterlagen als entscheidungserheblich anzusehen sind und demgemäß vorgelegt werden müssen (Geiger in Eyermann, VwGO,
- Aufl., § 99 Rdnr. 4 und BayVGH, Beschl. v. 05.07.2007 - G 07/1 -, juris). Die Beklagte hat damit die Möglichkeit, eine förmliche Erklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorzulegen, woraufhin die Beteiligten das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchführen können. Das Gericht ist übereinstimmend mit den Beteiligten der Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag vom 26.05./19.06.1992 um einen Dienstleistungsauftrag handelte, da dieser der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterläge (§ 102f f GWB). Ist dieser Vertrag hingegen als Dienstleistungskonzession einzuordnen, so ist der Verwaltungsrechtsweg möglicherweise dann eröffnet, wenn es sich zugleich - wie von der Klägerin behauptet (Kl.-Schriftsatz vom 02.09.2011, S. 11) und von der Beklagten bestritten - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Denn dann wäre die Rechtsnatur des hier konkret in Streit stehenden Rechtsverhältnisses insgesamt als öffentlich-rechtlich zu beurteilen (Rennert in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. § 40 Rdnr. 31f). Maßgebend kommt es für die Entscheidung der Rechtswegfrage mithin darauf an, welchen Inhalt der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im Zusammenhang mit der automatisierten Rechtsdokumentation abgeschlossene Vertrag vom 26.05./19.06.1992 hat. Denn für die Beurteilung, ob es sich um einen privatrechtlichen oder um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist die Kenntnis des Vertragstextes unerlässlich. Auch die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen "Dienstleistungsauftrag" handelt oder um eine "Dienstleistungskonzession", hängt vom Inhalt des genannten Vertrages ab, weil es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob in den Verträgen eine Vergütung vereinbart wurde, wie hoch diese ggf. ist, in welchem Verhältnis eine vereinbarte Vergütung zu einer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis Dritten gegenüber steht und wie die Vertragsbeteiligten in den Verträgen das wirtschaftliche Risiko aus der Erbringung von Dienstleistungen geregelt haben. Zwar steht der Vertrag vom 26.05./19.06.1992 - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten/der Beigeladenen - seinerseits wiederum in Zusammenhang mit den Verträgen vom 12./27.12.1991 ("Zusammenarbeitsvertrag") und vom 18.01/05.02.2001 ("Änderungsvertrag"), welche dem Gericht mittlerweile vorliegen, weil sie als Anlage zu der Erörterung "Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank 'juris'" des Rechtsanwaltes Dr. Thomas Fuchs im Internet unter http://delegibus.com/2011,2.pdf abrufbar sind. Unklar ist jedoch, in welchem Verhältnis der Vertrag vom 26.05./19.06.1992 zu diesen dem Gericht vorliegenden Verträgen steht und hier insbesondere, ob sich die im "Zusammenarbeitsvertrag" dort (§§ 6 und 7) bzw. im "Änderungsvertrag" (dort §§ 7 und 9) getroffene Vergütungsregelung auch auf den hier streitgegenständlichen "Ausgangsvertrag" vom 26.05./19.06.1992 bezieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es für die Beantwortung der Rechtswegfrage nicht aus, dass die Beklagte in ihren Schriftsätzen - ohne Vorlage der Verträge - einzelne von ihr für rechtserheblich gehaltene Vertragsregelungen wiedergibt und daraus die von ihr für richtig gehaltenen Schlüsse zieht. Das Gericht hat die Rechtswegfrage von Amts wegen zu prüfen und sich zu diesem Zweck ein eigenes Bild von den vertraglichen Regelungen zu machen, wobei es offensichtlich ist, dass insoweit auch der Gesamtzusammenhang dieser Regelungen von Bedeutung sein kann. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Beklagte den im Beschlusstenor genannten Vertrag vollständig und in nicht geschwärzter, nicht anonymisierter Form vorlegt. Es kommt hier nicht in Betracht, zunächst die Klägerin zur Vorlage dieses Vertrages aufzufordern. Auch wenn ihr Klagevortrag dafür spricht, dass ihr zumindest einzelne Vertragsbestimmungen bekannt sind, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin - die an dem streitigen Vertragsverhältnis gar nicht beteiligt war - der vollständige Vertragstext vorliegt. Die Vorlage der gesamten auf die automatisierte Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht) bezogenen Verwaltungsvorgänge ist dagegen - zumindest derzeit - nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/598855.html Kommentare
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