Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer. I.
(3). 1. Artikel 2 des am 28. Dezember 2006 verkündeten 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes regelt die Einordnung von Wohnmobilen nach § 2 Abs. 2b KraftStG in eine eigene Fahrzeugkategorie rückwirkend auf den 1. Mai 2005. Die Vorschrift erklärt danach die neuen Regelungen zur Besteuerung von Wohnmobilen auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume für anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen und abgeschlossen sind. Darin liegt für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 <145>; 101, 239 <263>). Auch in Bezug auf den hier einschlägigen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 liegt eine echte Rückwirkung vor. Zwar war der insoweit maßgebliche Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 bei Verkündung des 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes am 28. Dezember 2006 noch nicht abgelaufen. Die Kraftfahrzeugsteuer war nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung jedoch bereits am 1. Januar 2006, also zu Beginn des maßgeblichen Entrichtungszeitraums, entstanden (§ 6 KraftStG). Im Bereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05 , 2 BvR 753/05 , 2 BvR 1738/05 -, DStR 2010, S. 1733 ff., juris, Rn. 48). Dies ist hier der Fall, da durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz am 28. Dezember 2006 die bereits am 1. Januar 2006 entstandene Steuerschuld modifiziert worden ist. 2. Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 44). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist regelmäßig verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <79> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45). Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 105, 17 <37>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2356 und Rn. 2372 <Oktober 2009>). Das Grundgesetz schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde unverändert fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von den bisherigen Steuersätzen ausgegangen sind (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>). 3. Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte vor.
- a)Wie der Bundesfinanzhof nachvollziehbar und in Einklang mit der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ausführt (vgl. Zens, NWB Fach 8, S. 1551 <1553>; Strodthoff, KraftSt, § 8 Rn. 18l <März 2010>; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <281>; Bruschke, UVR 2007, S. 51 <52>; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 V 1447/07 -, StE 2007, S. 776; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 3 V 119/07 -, EFG 2008, S. 728 ), stellt die Neuregelung für Wohnmobile eine begünstigende Regelung dar. Denn ohne die Neuregelung wären Wohnmobile ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen zu besteuern, so dass der mit dem 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz eingeführte Sondertarif für Wohnmobile eine Begünstigung darstellt. Diese Auslegung des einfachen Rechts durch den Bundesfinanzhof ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen und hier vom Beschwerdeführer nicht mit verfassungsrechtlich durchgreifenden Einwänden in Zweifel gezogen. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von belastenden Regelungen mit echter Rückwirkung sind daher nicht einschlägig. Zwar läge in einer Neuregelung gegenüber der bis zum 30. April 2005 geltenden Rechtslage - Besteuerung der Wohnmobile als „andere Fahrzeuge“ - eine Schlechterstellung und damit eine belastende Regelung. Der Rückwirkungszeitraum beschränkt sich hier aber - infolge der Übergangsregelung des § 18 Abs. 5 KraftStG - auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006. Entrichtungszeiträume vor dem 1. Mai 2005, denen gegenüber eine Verschlechterung eintreten würde, sind vom 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz nicht betroffen. Gegenüber der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Rechtslage - Besteuerung als Personenkraftwagen aufgrund Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. - erweist sich die Neuregelung als günstiger.
- b)Unabhängig hiervon ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt auf den Fortbestand der alten, bis zum 30. April 2005 geltenden Rechtslage vertrauen durfte und, gemessen hieran, durch die Neuregelung in diesem nur eingeschränkt schutzwürdigen Vertrauen in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise enttäuscht worden wäre. Zum einen ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, insbesondere aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfGE 18, 135 <144>; 105, 17 <40>). Zum anderen konnte hier kein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Besteuerung entstehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Bundesfinanzhof in der angefochtenen Entscheidung hilfsweise ausführt - dieses Vertrauen bereits durch den Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO und einen hieran anknüpfenden Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 (BRDrucks 229/05) entfallen war. Denn einige Bundesländer ordneten ab dem 1. Mai 2005 Wohnmobile unter die Personenkraftwagen ein (vgl. zum Beispiel Finanzministerium Hessen, Erlass vom 17. März 2005 - S 6104 A-1 - St III 3.07 -, StE 2005, S. 285 <287>). Selbst in den Bundesländern, die vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung die alte Rechtslage weiter angewendet hatten (vgl. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20. April 2005 - S 6104 - 2a - V A 1, juris), konnte somit angesichts der länderunterschiedlichen Besteuerung ein Vertrauen nicht entstehen. Denn die Veranlagungspraxis sollte insoweit nur vorläufig erfolgen und Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf die anstehende Neuregelung erfolgen, also verfahrensrechtlich jederzeit änderbar bleiben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/59887.html Kommentare