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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - Az. 6 Sa 301/10

Beantragt ein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf Fehler seines Büropersonals wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen und glaubhaft machen, wie die Fristenkontrolle im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die Überwachung der Frist – auch bei Urlaub des angewiesenen Büropersonals – gewährleistet ist. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2010 – 52 Ca 88 a/10 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 09.07.2010 Berufung eingelegt. Auf ihren am 30.07.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist ihr die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 06.10.2010 verlängert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde hiervon mit Schreiben vom 30.07.2010 am 03.08.2010 in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer mit Schreiben vom 08.10.2010 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gestellt. Zunächst ging am 12.10.2010 ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, dem eine Abschrift eines Schriftsatzes vom 11.10.2010 beigefügt war. Das Original dieses Schriftsatzes mit Datum 11.10.2010 ging jedoch erst am 15.10.2010 bei dem Landesarbeitsgericht ein. Auf die gerichtliche Verfügung vom 13.10.2010 hat die Klägerin mit am 16.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz ihren Vortrag zum Wiedereinsetzungsantrag ergänzt. Sie hat geltend gemacht, das gerichtliche Schreiben vom 30.07.2010, mit dem die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner erfahrenen und bisher sorgfältig arbeitenden Büroangestellten Frau C... mit der Sofortanweisung ausgehändigt, die Frist sowie eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und ihm anschließend die Akte wieder vorzulegen. Die Fristen seien zwar notiert worden. Die Akte sei dem Unterzeichner jedoch erst am 08.10.2010 wieder vorgelegt worden. Bei der Angestellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die den Kalender seit mehr als zwei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Im konkreten Fall sei die Vorfrist auf den 30.09.2010 notiert worden und damit in die 39. Kalenderwoche gefallen. In dieser Woche habe sich Frau C... im Urlaub befunden, aus dem sie am 04.10.2010 zurückgekehrt sei. Am 06.10.2010 sei Frau C... davon ausgegangen, dass die Bearbeitung schon erfolgt sei. Im Rahmen der Vorbereitung der allgemeinen Wiedervorlagen für den 09.10.2010 sei die Akte in den Abendstunden des 08.10.2010 herausgesucht worden. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Folglich ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1. Die Frist zur Berufungsbegründung beginnt mit dem Tag der Zustellung und beträgt zwei Monate, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. Der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 06.07.2010 zugestellt worden. Auf ihren Antrag wurde die Frist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG bis zum 06.10.2010 verlängert. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11.10.2010 ist erst am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sodass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist. 2. Der Klägerin war auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar kann gemäß § 233 ZPO einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein solcher unverschuldeter Hinderungsgrund bestand jedoch nicht. Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ist ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird.

  1. a)Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH 13.07.2010 – VI ZB 1/10 – MDR 210, 1142 m. w. N.). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen des Rechtsanwalts müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegen eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistest ist (BGH 13.07.2010 a. a. O. ). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Weiter muss die Einhaltung der laufenden Fristen durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden (BFH 30.09.2008 – IX R 91/07 – zitiert nach JURIS).
  2. b)Die Klägerin hat zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass in seinem Büro ein Fristenkalender geführt wird. Auch kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die angewiesene Büroangestellte sowohl die Berufungsbegründungsfrist (06.10.2010) als auch die Vorfrist (30.09.2010) notiert hat. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist aber, wie und auf welche Weise im Büro des Prozessbevollmächtigten mit dem Fristenkalender weiter umgegangen wird. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, wer den Fristenkalender überwacht und durch tägliche Einsichtnahme die Einhaltung der laufenden Fristen kontrolliert. Gerade hierzu hätte es im vorliegenden Fall eingehenden Vortrags bedurft. Denn die mit der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist sowie der Vorfrist beauftragte Mitarbeiterin C... befand sich in der 39. Kalenderwoche 2010 im Urlaub. In diese Woche fiel die notierte Vorfrist (30.09.2010). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wer während des Urlaubs der Frau C... mit der Fristenüberwachung beauftragt war. Frau C... ist aber, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 04.10.2010 davon ausgegangen, dass die Akte bereits bearbeitet worden war. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird. Im vorliegenden Fall konnte die angewiesene Frau C... die Einhaltung der Vorfrist jedoch gar nicht überwachen, weil sie im Urlaub war. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Büro des Prozessbevollmächtigten so organisiert ist, dass die Mitarbeiterin C... vor Urlaubsantritt sämtliche in ihren Urlaub fallenden Fristsachen vorlegt. Auch eine entsprechende Einzelanweisung ist nicht vorgetragen. Vortrag dazu war aber veranlasst, zumal mit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2010 u. a. um Beantwortung der Frage gebeten worden war, wieso die Vorfrist nicht beachtet wurde. Die Berufung war daher gemäß §§ 66 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/59890.html Kommentare

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