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OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2010 - Az. 4 U 408/10

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom

  1. Januar 2010 wird zurückgewiesen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 20.06.10 auf 31.196,43 € festgesetzt (Klage: 30.000,00 €, Widerklage: 1.196,43 €), danach auf 91.196,43 € (wie vor zuzüglich Hilfswiderklage in Höhe von 60.000 €). Gründe I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Neuverlegung von Rohren der Kanalisation. Der Beklagte ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in der Gemeinde P..., zu dem die Grundstücke mit den Flur-Nr. ... und ... gehören. Mit Dienstbarkeitsbestellungen vom
  2. Oktober 1986 wurden auf diesen Grundstücken zu Gunsten der klagenden Gemeinde beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen, die den Inhaber der Dienstbarkeit berechtigen, in das jeweilige Grundstück eine Rohrleitung für Abwasseranlage zu verlegen, die bezeichneten Leitungen und Anlagen zu belassen und die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Leitungen und Anlagen durch seine Beauftragten vorzunehmen; auf dem Grundstück Flur-Nr. ... ist die Klägerin zudem berechtigt, vier Schächte und ein Regenüberlaufbecken zu errichten (Anlagen K1 und K2). Die notariellen Urkunden zur Dienstbarkeitsbestellung verweisen jeweils auf einen Lageplan als Anlage und Bestandteil der Erklärung, in dem die Leitungen und Anlagen eingezeichnet sind (Anlagen 82 und B3). Die Anlage - einschließlich des Regenüberlaufbeckens und vierer Schächte - wurde im Jahr 1986 gebaut. Die Klägerin hat seit Bestellung der Dienstbarkeiten weitere Bebauungsgebiete ausgewiesen ("P... S..." 1988, "A ..." 1993 und "P... S... II" 1998) und beabsichtigt, im Zuge einer Sanierung ihres Abwassersystems auch die auf dem Grundstück des Beklagten liegenden Anlagen zu erneuern und zu erweitern, insbesondere die bisherigen Rohre mit einem Durchmesser von 25 cm und 30 cm durch Rohre mit einem Durchmesser von 120 cm und, 140 cm zu ersetzen. Der Beklagte ist hiermit nicht einverstanden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inhalt der Dienstbarkeit entsprechend ihren Bedürfnissen unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf angepasst werden müsse, denn die Bedarfssteigerung halte sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung und sei nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantrag:
  3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Austausch der derzeit in seinen Grundstücken Flur-Nr. ... und Gemarkung P ... , vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Cham für P... ,Band ..., Blatt ..., verlegten Abwasserleitung gegen eine Leitung mit einem Durchmesser von 1200 mm bis 1400 mm einschließlich Zubehör (begleitende Wasserleitung) zu gestatten.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Aufforderung zur Duldung bei ihren Prozessbevollmächtigten angefallen sind. Der Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte meint, dass sich der genaue Inhalt der Dienstbarkeiten aus den notariellen Bestellungen und den jeweils zum Vertragsinhalt gemachten Lageplänen abschließend ergebe. Danach sei der Klägerin lediglich eine Verlegung von Rohren mit Durchmessern von 25 cm bis 30 cm gestattet. Für eine Anpassung wegen eines gesteigerten Bedarfs sei daher kein Raum. Im Übrigen bestreitet der Beklagte eine relevante Bedarfserweiterung insbesondere durch Expansion der klagenden Gemeinde. Der Beklagte befürchtet auch eine Schädigung seiner in den Grundstücken in einer Tiefe von 0,5 m bis 1,5 m verlegten Drainageleitungen. Außerdem sei der Klägerin eine alternative Leitungsführung außerhalb seiner Grundstücke entlang der Kreisstraße von Pe... nach Pi... im Bereich des Straßengrundes möglich. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Darlegungen des Parteivortrags in erster Instanz einschließlich der übergebenen Anlagen Bezug genommen wird, hat der Klage voll umfänglich stattgegeben. Gestützt insbesondere auf die Aussage des Zeugen es, eines Ingenieurs aus dem Planungsbüro, das die Neuplanung der Abwasseranlage einschließlich Kläranlage der Klägerin übernommen hat, hält das Erstgericht die Voraussetzungen einer Anpassung der Dienstbarkeit wegen eines vorhersehbaren gesteigerten Bedarfs für gegeben. Da eine alternative Trassenführung mit einer Verdopplung der Baukosten und einer kaum genehmigungsfähigen Erhöhung der laufenden Unterhaltskosten verbunden wäre und der Beklagte insbesondere durch einen Wegfall des Regenüberlaufbeckens mit seinen oberirdischen Einbauten und einer Reduzierung der Schachtdeckel durch die Umbaumaßnahmen eher begünstigt denn belastet werde, stehe auch das Ergebnis einer Interessenabwägung der von der Klägerin geplanten Anpassung des Leitungssystems auf den Grundstücken des Beklagten nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Gründe des Ersturteils verwiesen. Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung. Im Wege der Widerklage hat er zudem beantragt: Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.196,43 € zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  5. Juni 2010 hat er zudem Hilfswiderklage mit folgendem Antrag erhoben: Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für die Ausweitung der streitgegenständlichen Dienstbarkeit zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 60.000,00 €. Der Beklagte beantragt weiter die Zulassung der Revision. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Widerklage; der Erhebung der Hilfswiderklage stimmt sie nicht zu und beantragt, diese als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen. Der Beklagte hebt in zweiter Instanz noch einmal hervor, dass die Auslegung der Grunddienstbarkeiten unter Einbeziehung der Pläne eindeutig sei und eine Ausweitung im Wege einer Anpassung durch Verlegung von Rohren mit einem erheblich größeren Durchmesser schon deshalb nicht in Betracht komme; dies ergebe sich insbesondere aus dem vorliegend einschlägigen § 1091 BGB. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag erster Instanz und macht sich zudem die Ausführungen des Landgerichtes zu eigen. Die auf Kostenerstattung gerichtete Widerklage sei bereits deshalb abzuweisen, weil die mit der Klage erstrebte Anpassung der Kanalanlagen gerechtfertigt sei und der Beklagte daher mit seinem Verteidigungsvorbringen scheitere. Ergänzend wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache ebenso wenig Erfolg wie die Widerklage. Die Hilfswiderklage war als unzulässig abzuweisen.
  6. Die Klägerin hat aus den bestehenden Dienstbarkeiten einen Anspruch auf Ersetzung der derzeit noch in den Grundstücken Flur-Nr. ... und Flur-Nr. ... des Beklagten verlegten Abwasserleitungen durch neue Leitungen mit einem größeren Durchmesser von 130 cm und 140 cm. a. Es ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom
  7. Juli 2000, V ZR 435/98 , BGHZ 145, 16 ff. = NJW 2000, 3206 ff. = MDR 2000, 1241 ff.; BGH, Urteil vom
  8. April 2003, V ZR 323/02 , NJW-RR 2003, 1235 ff. = MDR 2003, 985 f.), dass Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Der Umfang einer Dienstbarkeit kann daher mit den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder des persönlich Berechtigten wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Grunddienstbarkeit als auch für die - hier vorliegende - beschränkte persönliche. Dienstbarkeit (Palandt/Bassenge, BGB,
  9. Aufl., § 1090 Rdnr.7). b. Vorrangig ist indes der ursprüngliche Inhalt einer Dienstbarkeit nach Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragsbewilligung zu ermitteln. Ist er eindeutig und wurde damit der Inhalt der Dienstbarkeit bei ihrer Bestellung genau festgelegt, so besteht eine Anpassungsmöglichkeit grundsätzlich nicht (BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urteil vom
  10. November 1967, 2 U 24/66, OLGZ 1968, 143 ff.; OLG München, Urteil vom
  11. Januar 1981, 1 U 3473/80, MDR 1982, 144; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 Rdnr. 8 ff.; Grziwotz, NJW 2008, 1851 ff.). Vorliegend haben die Parteien den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei deren Bestellung im Jahre 1986 nicht eindeutig und verbindlich für alle Zeit auf Rohre mit einem Durchmesser von 25 cm und 30 cm beschränkt. Unstreitig enthalten die Dienstbarkeitsbestellungen als solche keine Maßangaben zu den Leitungen; vielmehr ist unter II. 1.) lediglich von im beigefügten Lageplan rot bzw. blau eingezeichneten Leitungen und Anlagen die Rede. Zwar ist ausdrücklich bestimmt, dass der Lageplan Anlage und Bestandteil der Erklärung ist und es trifft auch zu, dass ausweislich der Zeichnungen und Maßangaben im Lageplan die Rohre einen Durchmesser von 25 cm oder 30 cm hatten. Der Senat sieht hierin indes lediglich eine Beschreibung des damaligen Zustandes ohne Verbindlichkeit für alle Zeiten. Da die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zeitlich unbefristet eingeräumt wurden und die Notwendigkeit einer späteren Erneuerung der Leitungen und Anpassung an geänderte wirtschaftliche und technische Voraussetzungen auf der Hand lag, vermag der Senat allein in den Maßangaben der beigefügten Pläne keine den Durchmesser der zu verlegenden Rohre auf allezeit beschränkenden Vereinbarung zu sehen. Da somit eine eindeutige Vereinbarung zu bestimmten Rohrdurchmessem nicht getroffen wurde, kann die Frage dahinstehen, ob auch in solchen Fällen ausnahmsweise Anpassungen zulässig sind (vgl. dazu insbesondere Grziwotz, a.a.O.). c. Die Voraussetzungen einer Anpassung einer Dienstbarkeit an geänderte Verhältnisse sind vorliegend gegeben. aa) Der Bedarf in der klagenden Gemeinde hat sich geändert. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Ausweisung neuer Baugebiete ("P... S... I und II" sowie "Am..."). Der Zeuge C... S... hat hierzu ausgeführt, dass sich der Einwohnerwert der Gemeinde von 500 bei Errichtung der alten Anlage auf nunmehr 900 erhöht habe und der Gesamtabfluss des beim nunmehr geplanten Mischwassersystem ebenfalls zu berücksichtigenden Regenwassers von 2147 l/sec. auf 4794 l/sec. erhöht habe. Hinzu kommt, dass - ebenfalls unstreitig - sich die gesetzlichen Voraussetzungen der Regenwasserbeseitigung geändert haben und es nicht mehr zulässig ist, - wie bisher - aus dem auf dem Grundstück Flur-Nr. ... des Beklagten befindlichen Regenüberlaufbecken Wasser in den westlich daran anschließenden Schafgraben abzuleiten. bb) Die von der Klägerin geplante Neudimensionierung des Rohrleitungssystems hält sich im Rahmen der vereinbarten Nutzung; geändert werden soll nicht die Art, sondern allein der Umfang der Nutzung. cc) Die Veränderung war auch bereits im Jahre 1986 vorhersehbar und keineswegs willkürlich. Pläne, das Baugebiet "P... S... I" auszuweisen bestanden auch nach dem Vortrag des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeiten im Jahre
  12. Zutreffend weist die Klägerin auch auf ihre besondere Lage im Einzugsbereich der Stadt C... und dem hierdurch bedingten erhöhten Bedarf an Bauland hin. Dem gegenüber fallt das vom Beklagten vorgetragene Leerstehen einzelner Häuser im Gemeindekern nicht entscheidend ins Gewicht. dd) Die vom Beklagten angesprochene Verlegungsalternative entlang der Kreisstraße von Pe... nach Pi... ist der Klägerin nicht zumutbar. Der Zeuge C... S... veranschlagt die hierdurch bedingten Mehrkosten mit 370.000,00 € zuzüglich weiterer 120.000,00 € für eine notwendig werdende Pumpstation. Zwar bestreitet der Beklagte die Richtigkeit dieser Schätzung, die er für deutlich überhöht hält. Aber auch er erkennt die Notwendigkeit, Abwasser aus dem nordwestlichen Gemeindeteil zu der dann höher liegenden Kanalisation entlang der Gemeindeverbindungsstraße hoch zu pumpen, weshalb er sich bereit erklärt hat, für diesen Gemeindebereich die derzeit in seinem Grundstück verlegten Leitungen weiter zur Verfügung zu stellen. Dass die Neuverlegung von Leitungen der Kanalisation unterhalb oder unmittelbar entlang einer Gemeindeverbindungsstraße mit erheblichen Kosten verbunden ist, liegt für den Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen auf der Hand. Ob diese Mehrkosten tatsächlich 370.000,00 € oder auch nur die Hälfte hiervon betragen würden, ist nicht entscheidend, weil diese - wie auch eine noch darunter liegende - Mehrbelastung für eine kleine Gemeinde als erheblich und nicht mehr zumutbar zu werten ist. ee) Dagegen werden die von der Gemeinde geplanten Umbauarbeiten den Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigen. Im Gegenteil: Die Notwendigkeit eines Regenrückhaltebeckens auf seinem Grundstück wird ebenso entfallen wie die Notwendigkeit eines vierten Schachtes. Soweit der Beklagte befürchtet, es könne zu Setzungen des Erdreichs kommen oder seine Drainage könne durch die Umbaumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen der von der Klägerin zu beauftragenden Firmen diese befürchteten Folgen vermieden werden können und, sollte es dennoch zu Setzungen, Beschädigungen der Drainage oder ähnlichem kommen, diese Schäden beseitigt werden müssten. Von vornherein bestehende Bedenken daran, dass die ausführenden Firmen ordnungsgemäß vorgehen werden, stellen keinen anzuerkennenden Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen dar. Konkrete stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt werden, zeigt der Beklagte nicht auf. Die zum Teil längere Zeit zurückliegenden Probleme in der Zusammenarbeit mit der klagenden Gemeinde, die aus Sicht des Beklagten bestanden und auf die er immer wieder hinweist, sind hierzu nicht ausreichend. ff) Anders als der Beklagte in seiner Berufungsbegründung sieht der Senat im Anpassungsverlangen der Klägerin auch kein treuwidriges Verhalten. Weder war die Klägerin verpflichtet, den Beklagten bei Vereinbarung der Dienstbarkeit auf mögliche Bedarfsänderungen hinzuweisen, denn diese waren objektiv voraussehbar, noch war ihr Verhalten - wie unter cc) dargelegt - willkürlich. d. Das Erstgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Aufforderung zur Duldung zu Recht aus Verzugsgründen zuerkannt.
  13. Da der Beklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen scheitert, ist der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unbegründet.
  14. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  15. Juni 2010 erhobene Hilfswiderklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen. Der Beklagte will - hilfsweise für den hier eingetretenen Fall der Erfolglosigkeit seiner Berufung - eine Entschädigung für die Neuverlegung von Leitungen mit einem deutlich größeren Durchmesser. Um einen etwaigen Anspruch bemessen zu können, wäre Tatsachenvortrag zu den Bemessungsgrundlagen (z.B. Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung, Wertminderung des Grundstücks), Erörterung dieser Grundlagen und gegebenenfalls deren Beweis auch durch Sachverständigengutachten notwendig, sofern man - entgegen Palandt/Bassenge a.a.O. § 1018 Rn. 11 - einen Ausgleichsanspruch für rechtlich begründbar hält. Damit kann die Widerklage nicht nach § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, mit der Folge, dass die Widerklage selbst bei Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht unzulässig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zu Grunde. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat wendet in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte und allgemein anerkannte Grundsätze zur Anpassung von Dienstbarkeiten auf einen durch besondere tatsächliche Umstände geprägten Einzelfall an. Permalink: http://openjur.de/u/59902.html Kommentare

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