GBO
27). a) Die Berichtigung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird; das ist sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Senat vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11 bei juris;
32; Hügel/Holzer § 22 Rn. 74). Nicht zu folgen ist daher der in der Zwischenverfügung vom 12.4.2012 vertretenen Ansicht, der Beteiligte zu 1 könne bereits deswegen nicht die Berichtigung bewilligen, da schon der Vorerblasser aus der Gesellschaft ausgeschieden und dessen Ehefrau somit nicht Erbin des Gesellschaftsanteils geworden sei. Ginge das Grundbuchamt von dieser Tatsache aus, so wäre der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt und eine Berichtigung nach § 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweises durchzuführen. Tatsächlich hat das Grundbuchamt in derselben sowie in einer späteren Zwischenverfügung aber gerade einen Nachweis des Ausscheidens des Vorerblassers aus der Gesellschaft gefordert und somit belegt, dass es weiterhin von der materiellen Stellung des Beteiligten zu 1 als Gesellschafter ausgeht. Würde im Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung der schlüssige Vortrag zur Unrichtigkeit ausreichen, um dem Buchberechtigten die Bewilligungsbefugnis zu entziehen, wäre der Weg der Grundbuchberichtigung über eine entsprechende Bewilligung - etwa beim Erlöschen eines Rechts außerhalb des Grundbuchs - verbaut und nur noch die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich. Der Unrichtigkeitsnachweis sollte jedoch, wie schon der Wortlaut des § 22 GBO zeigt, nur eine zusätzliche Möglichkeit neben der Berichtigungsbewilligung eröffnen (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17). b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist schlüssig vorgebracht. So liegt der Gesellschaftsvertrag vor, wonach eine Kündigung des Gesellschaftsanteils zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führt, wobei diese mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt müssen dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO vermittelt werden (so schon BayObLG MittBayNot 1993, 363 ; siehe auch Senat vom 27.11.2012, 34 Wx 303/12 , 34 Wx 406/12 ). Die Kündigungserklärung wurde durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schlüssig dargelegt. c) Unter diesen Umständen kann das Grundbuchamt auch keine Bewilligung der übrigen Gesellschafter zur Berichtigung verlangen. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet.
30). Die verbliebenen Gesellschafter sind von der Eintragung nicht formell betroffen (so zu dem Fall der Löschung eines Sondernutzungsrechts BGH NZM 2000, 1187 ). Ein Fall des § 22 Abs. 2 GBO liegt nicht vor. Auch ohne eine Erklärung der übrigen Gesellschafter ist durch den Gesellschaftsvertrag schlüssig dargelegt, dass den verbliebenen Gesellschaftern der Anteil des Ausgeschiedenen außerhalb des Grundbuchs angewachsen ist. Dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt und zudem nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er auch zur Zeit der Kündigungserklärung so bestand, hindert die Eintragung nicht. Die GbR verfolgt selbst mit der Beschwerde die Berichtigung; dies ist schon ein Indiz für die Wirksamkeit der damaligen Kündigung. In Folge dieser und nicht erst mit der Löschung des Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern ein Mehr an Haftung und Pflichten an, was somit außerhalb des Grundbuchs geschieht. Auch wenn die Gesellschafter die GbR bei Erwerb von Grundeigentum mediatisieren, bleibt nach einem Gesellschafteraustritt weiterhin die bezeichnete GbR die Grundeigentümerin. Die verbliebenen Gesellschafter vermitteln somit nicht einer anderen GbR das Eigentum. Für eine - entsprechende - Anwendung von § 22 Abs. 2 GBO ist daher kein Raum. Permalink: https://openjur.de/u/599049.html ( https://oj.is/599049 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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