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OLG München, Beschluss vom 29.01.2013 - 34 Wx 370/12

Ist schlüssig dargelegt, dass ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Kündigung ausgeschieden ist und bestimmt der Gesellschaftsvertrag für diesen Fal

GBO

  1. Aufl. § 47 Rn. 30).
  2. Eine Berichtigung des Grundbuchs kommt entweder im Falle des Nachweises der Unrichtigkeit oder bei Vorlage von Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen und der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit, die auch die Darlegung umfasst, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig wird, in Betracht (Hügel/Holzer GBO
  3. Aufl. § 22 Rn. 58 ff. und 69 ff.; Senat vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11 bei juris). Hier hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 GBO) wirksam unter Vorlage einer Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO beantragt. Auch wenn die Bewilligung in die Form eines bloßen - wenn auch förmlichen (§ 30 i. V. m. § 29 Abs. 1 GBO) - Antrags gekleidet ist, kommt der diesbezügliche Wille auf Herbeiführung einer Grundbucheintragung doch eindeutig zum Ausdruck (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1985, 288 ;

§ 19Rn.

27). a) Die Berichtigung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird; das ist sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Senat vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11 bei juris;

§ 22Rn.

32; Hügel/Holzer § 22 Rn. 74). Nicht zu folgen ist daher der in der Zwischenverfügung vom 12.4.2012 vertretenen Ansicht, der Beteiligte zu 1 könne bereits deswegen nicht die Berichtigung bewilligen, da schon der Vorerblasser aus der Gesellschaft ausgeschieden und dessen Ehefrau somit nicht Erbin des Gesellschaftsanteils geworden sei. Ginge das Grundbuchamt von dieser Tatsache aus, so wäre der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt und eine Berichtigung nach § 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweises durchzuführen. Tatsächlich hat das Grundbuchamt in derselben sowie in einer späteren Zwischenverfügung aber gerade einen Nachweis des Ausscheidens des Vorerblassers aus der Gesellschaft gefordert und somit belegt, dass es weiterhin von der materiellen Stellung des Beteiligten zu 1 als Gesellschafter ausgeht. Würde im Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung der schlüssige Vortrag zur Unrichtigkeit ausreichen, um dem Buchberechtigten die Bewilligungsbefugnis zu entziehen, wäre der Weg der Grundbuchberichtigung über eine entsprechende Bewilligung - etwa beim Erlöschen eines Rechts außerhalb des Grundbuchs - verbaut und nur noch die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich. Der Unrichtigkeitsnachweis sollte jedoch, wie schon der Wortlaut des § 22 GBO zeigt, nur eine zusätzliche Möglichkeit neben der Berichtigungsbewilligung eröffnen (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17). b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist schlüssig vorgebracht. So liegt der Gesellschaftsvertrag vor, wonach eine Kündigung des Gesellschaftsanteils zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führt, wobei diese mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt müssen dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO vermittelt werden (so schon BayObLG MittBayNot 1993, 363 ; siehe auch Senat vom 27.11.2012, 34 Wx 303/12 , 34 Wx 406/12 ). Die Kündigungserklärung wurde durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schlüssig dargelegt. c) Unter diesen Umständen kann das Grundbuchamt auch keine Bewilligung der übrigen Gesellschafter zur Berichtigung verlangen. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet.

(1)Nicht heranziehbar ist insofern die Rechtsprechung zur Zwei-Personen-Gesellschaft (etwa Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = MittBayNot 2011, 224 ), die bei Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. Abtretung des Anteils an den anderen Gesellschafter eine Bewilligung beider Betroffener fordert. Denn in diesem Fall geht das Eigentum am Grundstück von der GbR auf den letzten Gesellschafter über. Daher wird in Anbetracht des § 22 Abs. 2 GBO eine entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gefordert (Böhringer MittBayNot 2012, 219 /220; insofern unklar Böttcher ZfIR 2011, 719/720). Ob der Senat diese Ansicht aufrechterhält, kann schon deswegen offenbleiben, da in einer GbR mit mehr als zwei Gesellschaftern Eigentümer des Grundstücks bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Rahmen einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Kündigung weiterhin die GbR selbst bleibt.
(2)Soweit die Rechtsprechung nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen von einem Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter für die Eintragung im Grundbuch zum Teil die Berichtigungsbewilligung nicht nur des Ausscheidenden, sondern auch der Mitgesellschafter gefordert hat (z.B. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384 ; Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = DNotZ 2011, 769 ), lag dort jeweils ein Gesellschaftsvertrag nicht vor. Bleibt aber offen, ob die Gesellschaft sich tatsächlich mit den verbliebenen Gesellschaftern fortsetzt, kann ein Fall vorliegen, in dem die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht schlüssig dargetan ist. Es erweist sich dann als erforderlich, eine Erklärung der übrigen Gesellschafter zu verlangen, wenn nur so einerseits eine lückenlos schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs erfolgen kann oder andererseits nur damit klargestellt werden kann, dass die beantragte Berichtigung das Grundbuch auch richtig macht.
(3)Ist eine Kündigung des Gesellschaftsanteils nach dem - wenn auch nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO - vorgelegten Gesellschaftsvertrag allerdings zulässig und die Grundbuchunrichtigkeit durch entsprechende Unterlagen schlüssig dargelegt, so wird eine Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter zu Recht nicht gefordert (vgl. OLG Jena NJW-RR 2011, 1236 ; KG MittBayNot 2012, 219 ; Böhringer MittBayNot 2012, 219 /220; Böttcher AnwBl. 2011, 1 /7; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn 243; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn 104; a.A. Hügel/Reetz § 47 Rn. 103; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4270 und 4258;

§ 47Rn.

30). Die verbliebenen Gesellschafter sind von der Eintragung nicht formell betroffen (so zu dem Fall der Löschung eines Sondernutzungsrechts BGH NZM 2000, 1187 ). Ein Fall des § 22 Abs. 2 GBO liegt nicht vor. Auch ohne eine Erklärung der übrigen Gesellschafter ist durch den Gesellschaftsvertrag schlüssig dargelegt, dass den verbliebenen Gesellschaftern der Anteil des Ausgeschiedenen außerhalb des Grundbuchs angewachsen ist. Dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt und zudem nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er auch zur Zeit der Kündigungserklärung so bestand, hindert die Eintragung nicht. Die GbR verfolgt selbst mit der Beschwerde die Berichtigung; dies ist schon ein Indiz für die Wirksamkeit der damaligen Kündigung. In Folge dieser und nicht erst mit der Löschung des Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern ein Mehr an Haftung und Pflichten an, was somit außerhalb des Grundbuchs geschieht. Auch wenn die Gesellschafter die GbR bei Erwerb von Grundeigentum mediatisieren, bleibt nach einem Gesellschafteraustritt weiterhin die bezeichnete GbR die Grundeigentümerin. Die verbliebenen Gesellschafter vermitteln somit nicht einer anderen GbR das Eigentum. Für eine - entsprechende - Anwendung von § 22 Abs. 2 GBO ist daher kein Raum. Permalink: https://openjur.de/u/599049.html ( https://oj.is/599049 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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