Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
§ 115Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.) in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar. 11
- aa)Die für das Verhältnis zwischen Haftungsprozess und nachfolgendem Deckungsprozess geltende Bindungswirkung folgt aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung und der dort gegebenen umfassenden Abwehrzuständigkeit des Versicherers (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 , BGHZ 71, 339 , 344; BGH, Urteile vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91 , BGHZ 117, 345 , 350 und vom 19. Februar 1959 - II ZR 171/57 , VersR 1959, 256 , 257; Reiff, VersR 1990, 113 , 119 f.; Fetzer, VersR 1999, 793, 797; Gottwald/ Adolphsen, NZV 1995, 129, 130; Hagen, NVersZ 2001, 341 f.). Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen (§ 5 Nr. 4 Satz 1 AHB; vgl. auch §§ 100 f. VVG n.F.). Der Versicherer muss im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt. Dem Versicherungsnehmer hingegen obliegt ein Anerkennungs- und Beweisverbot; er ist weitgehend den Weisungen des Versicherers unterworfen (§ 5 Nr. 3 AHB). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Haftpflichtversicherer allein die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung trägt. Es wäre widersinnig, wenn der Haftpflichtanspruch in dem vom Versicherer für den Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess bejaht würde, dieser aber im anschließenden Deckungsprozess die Haftpflicht verneinen würde (Fetzer, aaO).
- bb)Wenn in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger über dessen Haftung entschieden wird und in einem Folgeprozess nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (im Wege der Direktklage) in Anspruch nimmt, ist eine andere Interessenlage gegeben, da es in diesem Folgeprozess nicht um vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um die Außenhaftung des Haftpflichtversicherers gegenüber einem Dritten (dem Geschädigten) geht. Für diesen Fall bestimmt § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (
§ 124Abs.
1 VVG n.F.), dass 12 eine rechtskräftige Klageabweisung ihre Rechtskraft auch für das jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet. In den Fällen des § 115 Abs. 1 VVG hat es der Dritte in der Hand, seinen Anspruch gegen den Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer oder gegen beide als Gesamtschuldner geltend zu machen. Die dem Dritten eröffnete Möglichkeit, nach seiner Wahl gegen den Versicherer, den Schädiger oder gegen beide vorzugehen, dient der Verbesserung des Opferschutzes. Der Geschädigte soll, dem Zweck der Pflichtversicherung entsprechend, zeitnah und angemessen entschädigt werden. Ungerechtfertigten Nutzen soll er aus dieser Rechtslage aber nicht erwerben; insbesondere darf ihm der Umstand, dass er die Gesamtschuldner auch einzeln und damit möglicherweise nacheinander belangen kann, keinen über die geschuldete Entschädigung hinausgehenden Vorteil bringen (Senatsurteile vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 , VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 , VersR 1981, 1156 , 1157 und vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 , VersR 2008, 485 Rn. 6 f.). Diesem Anliegen entspricht die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (
§ 124Abs.
1 VVG n.F.) angeordnete Rechtskrafterstreckung des gegen einen Gesamtschuldner ergangenen klageabweisenden Urteils (MünchKommVVG/ Schneider,
- Aufl., § 124 Rn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl., § 124 Rn. 2). Mit dieser Regelung wäre eine Bindungswirkung, wie sie für den Deckungsprozess besteht, nicht vereinbar. cc) Für das Adhäsionsverfahren kann nichts anderes gelten. Das auf Antrag eines Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) eingeleitete Adhäsionsverfahren entspricht dem Haftpflichtprozess des Dritten (Geschädigten) gegen den Schädiger (vgl. §§ 403 , 404 Abs. 2 StPO). Die gegen diesen ergehende Entscheidung steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 StPO). Sie entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht. Eine entsprechende 14 Anwendung der für den Deckungsprozess geltenden Bindungswirkung auf den Haftungsprozess nach vorausgegangenem Adhäsionsverfahren ist abzulehnen. Sie würde dazu führen, dass die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (
§ 124Abs. 1 VVG n.F.) auch zum Schutz des Versicherers angeordnete begrenzte Rechtskrafterstreckung (Münch
KommVVG/Schneider, aaO) zu seinem Nachteil unterlaufen würde. Hinzu kommt, dass der Versicherer an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt ist. Er kann - anders als in einem gegen seinen Versicherungsnehmer (Schädiger) vor dem Zivilgericht geführten Haftungsprozess - das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen (Schirmer, DAR 1988, 121, 127), noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Ersichtlich auch aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Direktanspruchs (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. angeordnete Rechtskrafterstreckung auf Klage abweisende Urteile beschränkt (vgl. Begründung der Bundesregierung vom 16. Mai 1964 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 18). 2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 sei gemäß § 152 VVG a.F. (vgl.
: § 103 VVG n.F.) ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 2 den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
- a)Die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gilt grundsätzlich auch für den Direktanspruch in der Pflichtversicherung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 , VersR 1971, 239 , 240 und vom 30. September 1980 - VI ZR 38/79 , VersR 1981, 40 ; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 103 VVG Rn. 30). Bei § 152 VVG a.F. handelt es sich, wie 15 allgemein anerkannt ist, nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadensfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 , aaO mwN).
- b)Der Ausschluss der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für vorsätzliche Schadenszufügung im Straßenverkehr widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht europarechtlichen Vorgaben. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland von der in Anhang II Nr. 3 zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (KfzHPflÜbk Straßburg, BGBl. II 1965 S. 282, 293) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen (Art. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 1. April 1965, BGBl. II 1965 S. 281). Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Direktanspruchs bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht fort (OLG Koblenz, ZfS 2003, 68, 69). Die in der Folgezeit von dem Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung (Erste KH-Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972, ABl. EG Nr. L 103 S. 1 vom 2. Mai 1972; Zweite KH-Richtlinie 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983, ABl. EG L 8 S. 17 vom 11. Januar 1984; Dritte KH-Richtlinie 90/232/EWG vom 14. Mai 1990, ABl. EG L 129 S. 33 vom 19. Mai 1990; Vierte KH-Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000, ABl. EG Nr. L 181 S. 65 vom 20. Juli 2000; Fünfte KH-Richtlinie 2005/14/EG vom 11. Mai 2005, ABl. EG Nr. L 149 S. 14 vom 11. Juni 2005) gehen, obwohl sie sich teilweise eingehend mit dem Deckungsumfang der Versicherung sowie 17 möglichen Risikoausschlüssen befassen, auf den Tatbestand der Vorsatztat nicht ausdrücklich ein (vgl. Heitmann, VersR 1997, 941, 942). Allein der Umstand, dass es ausweislich der Präambeln dieser Richtlinien - insbesondere denen der Zweiten und der Dritten KH-Richtlinie - ihr Anliegen ist, den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der Unfallopfer möglichst umfassend auszugestalten und Ausschlussklauseln mit Wirkung gegenüber Geschädigten nur in geringem Maße zuzulassen, führt nicht zur Unwirksamkeit des von der Bundesrepublik Deutschland zuvor in zulässiger Weise erklärten Ausschlusses des Versicherungsschutzes für von einem Versicherten vorsätzlich verursachte Schäden. Nichts anderes gilt für den Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers im Falle des Direktanspruchs des Geschädigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung (a.A. Heitmann, aaO; zweifelnd Knappmann, aaO, § 117 Rn. 24).
- c)Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Leistungspflicht hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.
- aa)Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einem Haftungsausschluss der Beklagten zu 1 stehe entgegen, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreifen könne, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt habe. Dies habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 1 jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr werde der Beklagte zu 2 stets nur als "Fahrer" bezeichnet.
(1)Richtig ist, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht leistungsfrei ist, wenn der vorsätzlich handelnde Fahrer nicht zugleich auch Halter des Kfz ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 152 VVG a.F. gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer nur, wenn er selbst vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat (OLG Hamm, VersR 1993, 1372 1373; OLG Nürnberg, VersR 18 2001, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 397 , 399; Jahnke, aaO Rn. 31). Sind Halter und Fahrer personenverschieden, bleibt der Versicherer dem Halter gegenüber zur Leistung verpflichtet, da diesem ein vorsätzliches Handeln des Fahrers grundsätzlich nicht zurechenbar ist (MünchKommVVG/Littbarski, 1. Aufl., § 103 VVG, Rn. 74). Ist der Versicherer dem Halter als Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet, haftet er gemäß § 3 Nr. 1 PflVG auch dem geschädigten Dritten. Dessen Direktanspruch entfällt nicht, wenn der Fahrer, der nicht zugleich Halter des Kfz war, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2)Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 sowohl Fahrer als auch Halter des Pkw war. Seine Haltereigenschaft ergibt sich aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen polizeilichen Feststellungen. Die Strafakten sind vom Berufungsgericht beigezogen worden. Ihr Inhalt war ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- bb)Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zu 2 als vorsätzliche Körperverletzung bewertet hat. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). 21 Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei auf den Sachvortrag des Klägers gestützt, den sich die Beklagte zu 1 in zulässiger Weise zu Eigen gemacht hat und der deshalb im Verhältnis zwischen diesen Parteien unstreitig ist. Dass sich der Kläger - zumindest hilfsweise - einen abweichenden, ihm günstigen Sachvortrag des Beklagten zu 2 zu Eigen gemacht habe, erschließt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Beklagte zu 2 nicht etwa behauptet hat, den Unfall nicht bemerkt zu haben, sondern vielmehr bestritten hat, den Kläger angefahren zu haben. Da dieses Vorbringen für den Kläger ungünstig ist, ist die Annahme, er habe es sich - hilfsweise - zu Eigen gemacht, auszuschließen. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht habe anfahren, sondern vielmehr zu einem Sprung zur Seite habe nötigen wollen, ergeben sich dafür aus dem Sachvortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte.
- cc)Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2, als er mit seinem Pkw auf den vor dem Fahrzeug stehenden Kläger zufuhr, dessen Verletzung und damit auch den eingetretenen Schaden (vgl. dazu Lücke in Prölss/Martin, aaO, § 103 Rn. 4 ff.) billigend in Kauf genommen und damit den Versicherungsfall zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeige- führt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist mithin zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Galke Wellner Pauge Stöhr v. Pentz Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 23 C 39/09 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.12.2011 - 19 S 14/10 - Permalink: http://openjur.de/u/599088.html Kommentare
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