1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 besteht für nach Art 2, 3, 4, 70 EGV 883/2004 Berechtigte nicht, weil das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 EGV 883/2004 wegen § 30 Abs 2 SGB 1 unmit
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Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
- ii)allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
- b)deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und
- c)die in Anhang X aufgeführt sind. Zunächst ist festzustellen, dass im Sinne von Buchstabe
- c)die Grundsicherungsleistungen des SGB II in der Anlage X der Verordnung aufgeführt sind. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BSG, handelt es sich im Sinne von Buchstabe
- b)der Regelung um ausschließlich steuerfinanzierte Leistungen (§ 46 Abs 1 Satz 1 SGB II). Wollte man im Hinblick auf den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs 4 SGB II einen beitragsfinanzierten Anteil der Finanzierung annehmen, handelte es sich nicht um Leistungen nach Art 70 der Verordnung sondern um originäre Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Titel III Kapitel VI der Verordnung. Indes ist der Zweck des Beitrages der Bundesagentur vorgegeben, indem er sich auf die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten, nicht aber auf die Grundsicherungsleistungen bezieht. Die Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 , 20 SGB II sind aber auch wegen Art 70 Abs 2 lit
- a)
- i)70 EU-VO 883/2004 besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, denn sie sind dazu bestimmt, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren,
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Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Schon die Wortwahl „zusätzlich, ersatzweise oder ergänzend“ macht deutlich, dass der europäische Gesetzgeber ein weites Verständnis für die Ähnlichkeit des Schutzcharakters hat. Mag man noch annehmen, dass mit diesen Vorgaben weitgehend ein gleichartiger oder gar identischer Risikofall („Versicherungsfall“) gemeint sein soll, was hinsichtlich der Arbeitslosigkeit nach §§ 16 , 118 Abs 1 SGB III aF (nunmehr §§ 16 , 138 Abs 1 SGB III nF) unproblematisch ist, wenn der Betroffene – wie die Klägerinnen zu 1) und 2) – beschäftigungslos ist, Eigenbemühungen unternimmt und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht, so können etwa versicherungsrechtliche Voraussetzungen des „Hauptanspruches“ kaum verlangt werden, denn die Leistung soll ja auch als Ersatz oder zusätzlich und vor allem beitragsfrei in Betracht kommen. Es reicht eine zeitliche Ergänzung aus, das heißt, dass eine Aufeinanderfolge der Leistungen genügt und kein Parallelbezug vorliegen muss. Zudem können zusätzliche Leistungsvoraussetzungen, etwa Bedürftigkeit, normiert sein, denn die Leistung soll ja ausdrücklich das Mindesteinkommen sicherstellen, also durchaus eine Sozialhilfekomponente besitzen. Ein Wertungswiderspruch zwischen Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 und etwa der (niederrangigen) Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG (dort insbesondere Art 24 Abs 2) kann schon deshalb nicht gesehen werden, weil Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 ausdrücklich auf Leistungen mit einem Mischcharakter abstellen, die also über den sozialhilferechtlichen Aspekt hinaus weitere Umstände insbesondere parallel zu den Leistungssystemen nach Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004 berücksichtigen, während Art 24 Abs 2 Richtlinie 2004/38/EG allgemein auf Sozialhilfeleistungen ausgerichtet ist. Diese unterschiedlichen Vorschriften treten mit ihrem normativen Bereich nebeneinander, können einander auch überlappen, aber nicht in normativen Widerstreit zueinander treten. Die Richtlinie 2004/38/EG schreibt dem nationalen Gesetzgeber nicht vor, wie er Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie ausgestalten soll. Normiert er sie als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, führt an der Anwendung von Art 70 EU-VO 883/2004 kein Weg vorbei. Eine andere Auslegung würde die systematischen und historischen sowie teleologischen Aspekte, die bei der Auslegung der Regelungen zu beachten sind, auf den Kopf stellen. Beide Regelungssysteme sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der europäische Gesetzgeber dabei die Intention hatte, eine der Regelungen von vornherein leer laufen zu lassen. Für den nationalen Gesetzgeber besteht bei Ausfüllung der Richtlinie 2004/38/EG ein Gestaltungsspielraum – je nach Ausgestaltung einer Leistung mit wesentlichen sozialhilferechtlichen Komponenten – die erlaubten (nicht zwingenden) Rechtsfolgen der Richtlinie oder aber andere Rechtsfolgen, wie etwa der des Art 4 EU-VO 883/2004, zu setzen oder eben nicht. Wählt er die Ausgestaltung nach Art 70 EU-VO 883/2004, ist die Folge durch die EU-Verordnung vorgegeben. Die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach Art 70 EU-VO 883/2004 weisen nach ihrer Definition zwingend eine wesentliche Sozialhilfekomponente auf. Weil sie aber einen zweieinigen Charakter durch ihre weitere Komponenten aus den Leistungen nach Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004 besitzen, müssen die sozialrechtlichen Aspekte, insbesondere der im Europarecht fest verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung, der mit der bereichsspezifischen Ausnahmeregelung in der Richtlinie 2004/38/EG lediglich gelockert wird, wieder stärker Beachtung finden. Dieses Konzept des europäischen Gesetzgebers ist systematisch und teleologisch schlüssig. Das Arbeitslosengeld II weist sowohl eine Sozialhilfekomponente auf wie auch wesentliche Aspekte der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass das Arbeitslosengeld II eine Leistung ist, die den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantiert, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Insofern weist die Leistung zweifelsohne sozialhilferechtliche Züge aus. Diese lassen sich an verschiedenen Regelungsaspekten ohne Weiteres feststellen. Zu diesen gehören die Regelbedarfe und auch die Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, die stets daran anknüpfen, dass ein tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt nicht besteht. Sozialhilferechtliche Leistungsmerkmale sind indes über ihre existenzsichernde Funktion hinaus jedoch nicht geeignet, Aufschluss über die Einbeziehung der Leistung in den Wirkungsbereich des Art 70 EU-VO 883/2004 zu geben, weil dafür nach den Denkgesetzen wiederum auch die Regelungsaspekte eine Rolle spielen müssen, die auf einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken,
Artikel 3Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, hindeuten.
Dass die Grundsicherungsleistungen der §§ 19 , 20 SGB II jedoch auch einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken,
Artikel 3
Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, insbesondere der Arbeitslosigkeit (Art 3 Abs 1 lit h EU-VO 883/2004), vermitteln, folgt bereits aus dem Namen der Leistung: Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber ist Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren, bei der Bezeichnung der Leistung einen deutlicheren Abstand zur beitragsfinanzierten Leistung Arbeitslosengeld zu wählen, nicht gefolgt (Gutachten Dr. Fuchsloch). Der bis Ende 2010 gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II aF machte den ersatzweisen und ergänzenden Schutz im Anschluss an einen bisherigen Bezug von Arbeitslosengeld deutlich; dieser Zuschlag selbst dürfte sogar unmittelbar als Leistung nach Art 3 Abs 1 lit h EU-VO 883/2004 anzusehen gewesen sein.. Dass diese Regelung insbesondere wegen ihrer besonderen Kompliziertheit und des erheblichen Berechnungsaufwandes für die Verwaltung aufgehoben wurde, hat am Ergänzungs- und Ersatzcharakter der SGB II-Leistung nichts geändert. Dieser Charakter wird nach wie vor deutlich, wenn der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 4a SGB II in den Blick genommen wird, der die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sicherstellen soll. Hier erfolgt eine unmittelbare Anknüpfung an den persönlichen Geltungsbereich im Sinne von Art 2 iVm Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004, weil die Vorschrift auf die Erreichbarkeit für Vermittlungsangebote nach §§ 35 , 38 SGB III abzielt. Dass die Leistung ausdrücklich Erwerbsfähigkeit zur Voraussetzung hat und damit Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als wesentlichen Anknüpfungspunkt hat, bestätigt den Ergänzungs- und Ersatzcharakter ebenso wie die Möglichkeit, die Leistung aufstockend zum Erwerbseinkommen zu beziehen und zwar selbst dann, wenn dieses Einkommen an sich ausreichen würde, den eigenen Grundsicherungsbedarf zu decken. Wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II wird trotz ausreichender Deckung des eigenen Bedarfs Bedürftigkeit fingiert, wenn nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Werktätigen durch die erzielten Einnahmen gedeckt ist. Damit wird der u U vollschichtig Erwerbstätige dem Regime der Förderung und Arbeitsvermittlung unterworfen wie ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei bestehender Arbeitslosigkeit. All dies sind zentrale Regelungen der Leistung Arbeitslosengeld II, die ebenfalls deren Charakter prägen und verdeutlichen, dass die Leistung über den Charakter einer Sozialhilfeleistung hinaus aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz insbesondere gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit vermittelt. Mit dieser strikten Prüfung aller Voraussetzungen von Art 70 Abs 2 EU-VO 883/2004 erfüllt die Kammer die Vorgabe der Erwägung 37 Satz 3 EU-VO 883/2004, wonach Titel III Kapitel 9 dieser Verordnung nur auf Leistungen angewendet werden kann, die sowohl besonders als auch beitragsunabhängig sind und in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt sind. Auch diese Erwägung betont den zweieinigen Charakter der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen. Sofern einige Senate des LSG Berlin-Brandenburg (s o) zu einem abweichenden Ergebnis gelangen, haben diese die normativen Unterschiede zwischen Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 und Art 24 Abs 2 Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere den Mischcharakter der von Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 erfassten Sozialleistungen aus Sicht der Kammer nicht hinreichend gewürdigt. Es darf nicht übersehen werden, dass die sozialhilferechtlichen Charakteristika für die Einbeziehung der Leistungen nach Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 lediglich insofern relevant sind, als es um die Sicherung des Mindesteinkommens geht. Sie spielen denknotwendig keinerlei Rolle, wenn es um die Klärung der Frage geht, inwieweit die Leistungen Voraussetzungen und Zwecke verfolgen, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz insbesondere gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit gewähren. Die besondere Anbindung an den Vermittlungsanspruch und die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur für Arbeit muss Berücksichtigung finden. Schließlich wird auch das historische Auslegungsmoment vernachlässigt, wenn die praktisch wortgleiche Vorläuferregelung und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht gewürdigt werden. Wenn eine Regelung im Zuge einer Neukodifikation praktisch wortgleich übernommen wird, spricht das regelmäßig dafür, dass der normative Gehalt in der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung nicht verändert werden sollte. Weil das Arbeitslosengeld II alle Voraussetzungen des Art 70 Abs 2 EU-VO 883/2004 erfüllt, gelten als Rechtsfolgen diejenigen nach Abs 3 und
- Absatz 4 ordnet die Leistungsgewährung im Mitgliedsstaat des Wohnsitzes an und Absatz 3 schreibt indirekt die Geltung von Art 4 EU-VO 883/2004 vor, denn es erfolgt nur ein Ausschluss bestimmter Vorschriften der Verordnung, zu denen Art 4 gerade nicht gehört. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Begriff der Rechtsvorschriften in Art 4 EU-VO 883/2004 dahingehend zu lesen ist, dass die Rechtsvorschriften auch diejenigen der Leistungssysteme nach Art 3 Abs 3 iVm 70 EU-VO 883/2004 meinen müssen. Erwägung 5 der EU-VO 883/2004 misst der Gleichbehandlung eine besondere Bedeutung zu. Erwägung 32 hebt hervor, dass zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern ist. Diese Aspekte sind im Sinne des effet utile bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften wirksam zu machen (so bereits SG Berlin, Beschlüsse vom 08.05.2012, S 91 AS 8804/12 ER , und vom 29.06.2012, S 96 AS 15360/12 ER , Urteil vom
- August 2012, S 55 AS 13349/12 ). Damit wird das Recht der Bundesrepublik auf ein eigenes System der sozialen Sicherheit nicht berührt, denn die Besonderheiten der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II werden für einen ausländischen Unionsbürger wie für einen deutschen Staatsangehörigen wirksam. Die Klägerinnen zu 1) und 2) dürfen daher nicht anders als ein deutscher Staatsbürger behandelt werden. 2.
- Sie haben damit dem Grunde nach Anspruch auf Leistung, denn sie sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne der §§ 19 Abs 1, 7 Abs 1 Sat 1 SGB II. Die Leistungsbewilligungen waren daher korrekt (§ 45 SGB X bietet daher ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für eine Aufhebung der Leistungen) und für Mai änderte sich nichts, denn die anspruchsbegründenden Vorschriften hatten unverändert Bestand. Für die Kläger zu 3) und 4) folgte dies akzessorisch aus § 7 Abs 2 SGB II, weil sie hilfebedürftige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen zu 1) und 2) waren. 2.
- Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des EuFürsAbk ergibt sich keine andere Betrachtung. Denn das speziellere Gleichbehandlungsgebot nach Art 1 EuFürsAbk, seine Geltung für den Fall der Kläger unterstellt, verdrängt (zum Spezialitätscharakter des EuFürsAbk: BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R , RdNr 26)für die schwedischen Klägerinnen ebenfalls die Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB II. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere gilt Art 1 EuFürsAbk für die schwedischen Klägerinnen, weil Schweden Signatarstaat des Abkommens ist. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EuFürsAbk liegen im Falle der Kläger auch inhaltlich vor. Denn bei den beanspruchten Leistungen nach §§ 19 , 20 , 23 SGB II handelt es sich um Fürsorge im Sinne des EuFürsAbk (BSG ebd RdNr 32). Daran hat die Kammer insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom
- Februar 2010, wonach es sich bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II um existenzsichernde Leistungen handelt, keinen Zweifel. Zudem halten sich die Kläger erlaubt in der Bundesrepublik auf. Die Vorschriften der §§ 19 , 20 SGB II finden in Ermangelung eines von der Bundesrepublik abgegebenen innerstaatlich wirksamen Vorbehalts auch auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten Anwendung. Es fehlt an einem innerstaatlich wirksamen Vorbehalt im Sinne von Art 16 lit b EuFürsAbk (SG Berlin, Beschluss vom
- April 2012, S 55 AS 9238/12 ). Nach dieser Vertragsregelung gilt: „Jeder Vertragschließende hat dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung kann der Vertragschließende Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden machen.“ Zwar hat ausweislich der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit die Bundesregierung nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“ Dieser Vorbehalt als völkervertragliche Regelung, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, ist jedoch weder durch ein entsprechendes Gesetz nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden (vgl dazu SG Berlin, Beschluss vom
- April 2012, S 55 AS 9238/12 ). Noch ist er auf der Grundlage eines bundesdeutschen Parlamentsgesetzes erklärt worden. Er ist auch nicht durch bundesdeutsches Parlamentsgesetz innerstaatlich wirksam gemacht worden. Zur Überzeugung der Kammer ist zur Wirksamkeit dieses Vorbehaltes jedoch ein bundesdeutsches Parlamentsgesetz erforderlich, zumindest im Sinne einer Ermächtigung für die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts (SG Berlin, Beschluss vom
- April 2012, S 55 AS 9238/12 ), selbst wenn man aus Art 59 Abs 2 Satz 1 GG keine Notwendigkeit für eine parlamentarische Mitwirkung bei Erklärung eines Vorbehalts, die bestehende Belastungen der Bundesrepublik lediglich reduziert oder beseitigt, ableiten wollte. Die ständige Rechtsprechung des BVerfG verlangt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere solche mit Grundrechtsrelevanz, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Dies hat das BVerfG auch in seinem Urteil vom
- Februar 2010 für den Bereich der existenzsichernden Leistungen betont (RdNr 136, Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 329). Mit dem Vorbehalt sollen bestehende existenzsichernde Ansprüche, die dem aus Art 1 und 20 Abs 1 GG abzuleitenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entspringen, entzogen bzw künftige Ansprüche versagt werden. Der vorliegende Fall einer Leistungsentziehung macht dies deutlich. Das Grundrecht ist ausweislich seiner Genese kein Grundrecht, das auf deutsche Staatsbürger beschränkt wäre. Die Würde des Menschen kommt auch Ausländern zu (BVerfG Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 u.a. - AsylBewLG). Auch das (wie Art 1 Abs 1 GG) unter dem Ewigkeitsgebot des Art 79 Abs 3 GG stehende Sozialstaatsgebot ist seinem das bundesdeutsche Staatswesen konstituierenden Charakter nach mit seinem besonderen Blick auf die soziale Gerechtigkeit nicht auf Mitbewohner „deutschen Bluts“ beschränkt. Der Entzug gesetzlich auszugestaltender Grundrechtspositionen im Bereich der Existenzsicherung hat deshalb durch Parlamentsgesetz zu erfolgen, sofern dies mit dem Kerngehalt des Grundrechts noch vereinbar ist. Dies ist nicht geschehen. Eine parlamentsgesetzliche Ermächtigung der Bundesregierung zur Erklärung des Vorbehalts findet sich weder im Zustimmungsgesetz vom
- Mai 1956 zum EuFürsAbk ( BGBl II 1956 S. 563 ) noch im SGB II oder in einem anderen Gesetz. Art. 16 lit b EuFürsAbk stellt eine hinreichende Ermächtigung nicht dar. Mangels gesetzlichen Charakters und gesetzlicher Grundlage des erklärten Vorbehalts besteht keine Bindung für das erkennende Gericht an diesen Vorbehalt (Art 20 Abs 3 und 97 Abs 1 GG). Er gilt deswegen auch nicht für die Verwaltung, die wegen Art 20 Abs 3 GG ebenfalls auf das Grundgesetz und die geltenden Gesetze, wozu auch Art 1 EuFürsAbk zählt, verpflichtet ist. Die Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit ist aufzuheben. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob das EuFürsAbk für Unionsbürger gilt. Zweifel ergeben sich insofern aus Art 8 EU-VO 883/2004, wonach im Geltungsbereich der Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung geschlossen wurden, tritt, sofern die Abkommensregelungen nicht günstiger sind. Im Bereich der Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen sind die Vorschriften des EuFürsAbk für Unionsbürger nicht günstiger, weil ebenfalls ein striktes Gleichbehandlungsgebot gilt (s o). Weil es für die Entscheidung des Falles nicht darauf ankommt, muss nicht mehr geklärt werden, ob das EuFürsAbk im Sinne des Art 8 EU-VO 883/2004 ein Abkommen über soziale Sicherheit der Mitgliedsstaaten ist.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung durch die Kläger. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 161 Abs 2, 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Angesichts der widersprüchlichen Entscheidungen der verschiedenen Senate allein des LSG Berlin-Brandenburg ist eine höchstrichterliche Klärung im unmittelbar grundrechtsrelevanten Bereich dringend erforderlich. Permalink: https://openjur.de/u/599235.html ( https://oj.is/599235 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.