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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2013 - 11 D 70/09.AK

Obsah (9)§ 12§ 61§ 2§ 1§ 6§ 73§ 48d§ 48c§ 10

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

frage auch die Umweltverträglichkeitsstudie übersandt. Die Planunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie lagen

vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Städte E. und X

  1. in der Zeit vom
  2. November 2005 bis einschließlich
  3. Dezember 2005 bei diesen Städten öffentlich aus. Mit Schreiben vom
  4. November 2005 bat das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW unter anderem für den Kläger um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum
  5. Dezember 2005, die entsprechend gewährt wurde. Der Kläger nahm mit einem als "Stellungnahme von: BUND, LNU, NABU Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. " bezeichneten Schreiben vom
  6. Dezember 2005 "zu dem Planfeststellungsverfahren der B474n OU E. ... Stellung". Er wandte sich unter anderem gegen den Planungsablauf und macht weiter geltend, die ursprünglichen planerischen Grundlagen hätten sich verändert. Deshalb sei eine vollständige Neuplanung erforderlich gewesen. Eine Verringerung der überregionalen Bedeutung habe die Untersuchung alternativer Trassenkorridore bedingen müssen, zumal die Trasse zwischen E. und X
  7. durch eine konfliktreiche wald- und feuchtgebietsreiche Region geführt werde. Die Planrechtfertigung sei fraglich. Die Verkehrsgutachten seien fehlerhaft. Die Einstufung der beiden Ortsumgehungen E. und X
  8. im vordringlichen Bedarf habe überprüft werden müssen. Für den zu Grunde liegenden Bundesverkehrswegeplan fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, für den Bedarfsplan eine strategische Umweltprüfung. Die Linienbestimmung sei fehlerhaft, weil alternative Trassenführungen mit größerem Verkehrswert und geringeren Umweltschäden nicht betrachtet worden seien. Die Einordnung als Bundesstraße sei fraglich, weil sich die Straße im Süden nicht auf das Bundesstraßennetz abstütze und zweifelhaft sei, ob sie einem weiträumigen Verkehr diene oder zu dienen bestimmt sei. Für das Vorhaben fehle ein Bedarf, weil es keinen eigenen Verkehrswert besitze. Eine Nutzenanalyse sei nicht erfolgt. Das Entstehen eines Planungstorsos sei zu befürchten. Die Verkehrsprognosen seien methodisch falsch erstellt und inhaltlich unzutreffend, weil der Verkehr insgesamt abnehme. Die gewerbliche Nutzung der sog. E
  9. Rieselfelder sei berücksichtigt worden, obwohl diese Planung nicht konkret genug sei. Die Bevölkerungszahlen und die Verkehrsbelastung seien falsch gewürdigt worden. Einige Straßen in E. bedürften keiner Entlastung, andere würden zusätzlich belastet. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Die Gesamttrasse der B 474n im Bereich E. /X
  10. sei willkürlich in Abschnitte zerlegt worden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt seien unzureichend berücksichtigt worden. Der überplante Raum sei hochwertig und empfindlich wegen vorhandener Wasserflächen, Uferstrukturen, alten, feuchten und naturnahen Waldbeständen sowie wegen der hohen Dichte an seltenen und gefährdeten Arten. Das Datenmaterial der Umweltverträglichkeitsstudie sei veraltet. Erfasst worden seien weder ein geschütztes Röhricht/Seggenried im Bereich des Schießplatzes M
  11. , das eine Rolle für den Kammmolch, die Teich- und die Wasserfledermaus spiele, noch ein im Trassenbereich liegendes Vorkommen des Königsfarns. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Kammmolch und die Teichfledermaus sei zweifelhaft. Wanderwege und Austauschbeziehung der Kammmolche sowie die Flugrouten der Teichfledermäuse seien nicht ermittelt worden. Eine Beeinträchtigung der Helm-Azurjungfer sei möglich. Die

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen seien nicht

vollziehbar ermittelt worden und unzureichend. Verluste der Funktionszusammenhänge würden nicht ausreichend kompensiert. Dies gelte insbesondere für das Waldgebiet "Die E

  1. " mit seinen für Flora und Fauna bedeutsamen Feuchtflächen sowie für das Landschaftsbild und dessen Funktion als Erholungsgebiet. Schutzmaßnahmen für Fledermäuse im Bereich der "E
  2. " seien nicht optimal und führten zu Gefährdungen für andere Arten. Lebensräume würden durchschnitten. Ebenso unzureichend seien die geplanten Amphibiensperren; sie würden zudem die Lebensräume von Amphibien zerschneiden. Einzelne Kompensationsmaßnahmen bedürften einer weiteren Präzisierung. Die naturschutzrechtliche Abwägung sei fehlerhaft. Das Gebiet des Alten N
  3. im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet M. und das Verbreitungsgebiet der Helm-Azurjungfer seien unzureichend berücksichtigt. Gleiches gelte in Bezug auf dessen Bedeutung für die Teichfledermaus, den Kammmolch und die Auswirkungen des Vorhabens auf andere Fledermäuse. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei lückenhaft. Das Gefährdungsrisiko für streng geschützte Arten und weitere planungsrelevante europäische Vogelarten sei nur unzureichend dargestellt und unterschätzt worden. Insbesondere der Kammmolch und die Teichfledermaus, die Bestandteil der Meldung des FFH-Gebietes M. seien, würden von dem Vorhaben besonders betroffen. Der Gutachter habe das Auftreten streng geschützter Arten nicht aufgezeigt, so von Säugetieren (Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus und Kleiner Abendsegler), Vögeln (Steinkauz, Schwarzspecht, Kiebitz, Waldohreule, Baumfalke, Wanderfalke, Wespenbussard, Rohrweihe, Habicht und Sperber) und der Amphibie Kammmolch, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan erwähnt würden und im Untersuchungsraum vorkämen oder deren Vorkommen nicht auszuschließen sei. Soweit der Gutachter streng geschützte (Fledermaus-)Arten wie den Großen Abendsegler, die Fransenfledermaus, die Rauhautfledermaus, die Teichfledermaus, die Wasserfledermaus und die Zwergfledermaus erfasst habe, seien die Auswirkungsprognosen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung vielfach unzureichend. Insbesondere würden Fledermäuse bei der Jagd

Insekten über erwärmten Straßen auf Grund von Kollisionen Opfer des Straßenverkehrs. Straßenbegleitgrün zur Trennung von Straße und Wald bewirke das Gegenteil, weil sich Insekten dort vermehrt ansiedelten. Das Straßenbauvorhaben gefährde des Weiteren die lokale Population der Schleiereule. In der Roten Liste geführte Vogelarten wie der Kleinspecht, die

tigall, die Turteltaube, der Steinschmätzer und das Rebhuhn seien ebenfalls planungsrelevant. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie werde nicht berücksichtigt. Lärmbelästigungen würden unterschätzt, lokale Besonderheiten nicht beachtet und Belange des Naturschutzes bei der Planung der Lärmschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt. Auf Grund von Einwendungen und Stellungnahmen wurde im Oktober 2006 das Deckblatt I ins Verfahren eingeführt. Dieses Deckblatt hat im Wesentlichen Änderungen der wassertechnischen Planung und der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Gegenstand. Im Zuge dieser Deckblattplanung wurden unter anderem auch eine "Avifaunistische Kartierung und artenschutzrechtliche Untersuchung" vorgelegt. Eine Offenlegung dieses Deckblattes erfolgte nicht. Betroffene Privatpersonen, die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände wurden von den geplanten Änderungen benachrichtigt. Unter dem 30. Dezember 2006 nahm die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. unter anderem für den Kläger wie folgt Stellung: Die bisherigen Einwendungen würden aufrechterhalten. Die mit dem Deckblatt I

gelieferten Untersuchungen und hieraus gezogene Schlussfolgerungen entsprächen nicht dem Artenschutzrecht. Die Verwendung von Textbausteinen verhindere die erforderliche individuelle Betrachtung. Die Beeinträchtigung einer Art sei schon bei der Schädigung oder Störung eines Individuums gegeben, Populationsbetrachtungen seien erst auf der Ebene der Ausnahme zulässig. Die Voraussetzungen von Ausnahmen seien nicht gegeben. Vorgezogene Kompensationsmaßnahmen seien nicht geeignet, den Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote auszugleichen und seien bei einer anderen Sichtweise auch nicht ausreichend. Die Bedingungen für Ausnahmen lägen nicht vor, insbesondere sei nicht zu erkennen, warum das Waldgebiet "Die E

  1. " überhaupt durchschnitten werden müsse. Eine östliche Umgehung sei möglich. Systematische Mängel seien bei der Untersuchung der Fledermäuse, beispielsweise bei der Teichfledermaus, und des Kammmolchs gegeben. Bezüglich des Kammmolches sei die Annahme des Vorhandenseins von Ersatzgewässern problematisch. Diese seien zudem ungeeignet. Die baubedingten Auswirkungen seien nicht untersucht worden und Tötungen seien zu erwarten. Dies gelte auch für den standorttreuen Steinkauz mit seiner lokalen Konzentration. Wegen der günstigen Lebensbedingungen sei Ersatz für die Standorte nur schwer zu schaffen und an ungeeigneter Stelle geplant. Der Tatbestand der Tötung werde durch die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung beim Steinkauz erfüllt. Für die Schleiereule sei die Kollision mit Autos die häufigste Todesursache, so dass die geplante Straße ein hohes Risiko für Individuen und die lokale Population bringe. Wegen geringer Brutpaardichte sei der Mittelspecht durch den Bau der Trasse hochgradig gefährdet. Die Annahme, durch Anpflanzungen sei eine Schadensbegrenzung möglich, sei falsch. Ebenso wenig ausreichend sei der Schutz der Kiebitzpopulation. Deren kolonieartiges Gefüge werde zerstört. Ausgleichsmaßnahmen befänden sich unmittelbar an der Straße, obwohl der Kiebitz empfindlich auf verkehrsbedingte Störungen reagiere. Wegen der sog. Nahrungsgäste wie der Rohrweihe und des Wanderfalkens habe das Untersuchungsgebiet weiträumiger gefasst werden müssen. Des Weiteren rügte der Kläger die Ungeeignetheit einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, insbesondere hinsichtlich der Anlegung eines Gewässers für Amphibien, einer Kompensationsfläche für Habitatverluste des Mittel-, Klein- und Schwarzspechtes in 10 km Entfernung, und eine mangelnde Kompensation der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. In der Zeit vom
  2. bis zum
  3. Februar 2007 führte die Bezirksregierung Münster einen Erörterungstermin durch. Am
  4. Februar 2007 nahmen Vertreter des Klägers am Erörterungstermin teil. Sie wiederholten zusammenfassend die Einwendungen betreffend den fehlenden Bedarf für die Straße und die unzureichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Umwelt. Kritisiert wurden erneut die Verkehrsgutachten und die hierauf basierenden Prognosen, Fehler bei der Abschnittsbildung und ein mangelnder eigener Verkehrswert. Zum Naturschutz wurde erneut auf das Vorkommen des Königsfarns in der Trasse hingewiesen und die Beeinträchtigung der Wander- und Flugrouten von FFH-Arten geltend gemacht. Die geplante Amphibienleiteinrichtung entfalte eine Sperrwirkung. Ferner wurde erneut die Variantenwahl gerügt und das artenschutzrechtliche Tötungsverbot diskutiert. Infolge des Erörterungstermins führte der Vorhabenträger im Mai 2007 das Deckblatt II in das Verfahren ein. Gegenstand dieses Deckblattes sind insbesondere der Austausch von Flächen für Kompensationsmaßnahmen und hierdurch bedingte Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Den Naturschutzverbänden wurde auch insoweit Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Der Kläger wandte sich unter dem
  5. Juli 2007 gegen einzelne Maßnahmen und regte Änderungen an. Das (ehemalige) Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom
  6. März 2009 den Plan für den Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - fest. Der Planfeststellungsbeschluss lag

vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom

  1. Mai 2009 bis zum
  2. Juni 2009 bei den Städten X
  3. und E. öffentlich aus. Der Kläger hat am
  4. Juli 2009 Klage erhoben. Das zugleich eingeleitete Aussetzungsverfahren 11 B 975/09.AK hat sich

übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erledigt. Im Laufe des Klageverfahrens wurde auf Antrag des Vorhabenträgers ab Februar 2010 ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, insbesondere zu Fragen des Arten- und Habitatschutzes. Der Kläger wurde im Ergänzungsverfahren beteiligt und machte mit der Erklärung, sämtliche bisherigen Einwendungen blieben bestehen, unter dem 19. März 2010 insbesondere Folgendes geltend: Es fehle ein Verkehrswert für das Vorhaben. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtige nicht das Zusammenwirken mit anderen Planungen, beruhe auf einer unklaren Datenlage, lasse Ermittlungsdefizite hinsichtlich einzelner Lebensraumtypen erkennen und grenze diese teilweise unzulässig aus. Die Wirkfaktoren des Vorhabens auf das FFH-Gebiet würden falsch eingeschätzt. Es sei nicht berücksichtigt, dass es einen allgemeinen Vorrang von Belangen des europäischen Naturschutzes gebe. Der Artenschutz beruhe auf einer unvollständigen Erfassung. Die rechtliche Würdigung der einschlägigen Verbotstatbestände sei fehlerhaft. Die Voraussetzungen für artenschutzrechtliche Ausnahmen seien nicht gegeben, insbesondere was die Fledermäuse betreffe. Eine hinreichende Alternativenprüfung fehle, auch was das Naturschutzrecht anbelange. Ferner rügte der Kläger

Übersendung der Ergänzenden Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung unter dem

  1. März 2011, dass es an einer eigenständigen, kleinteiligen Erfassung der FFH-Lebensraumtypen fehle. Eine Bagatellschwelle gebe es nicht, weil die Untergrenzen der Anleitung zur Biotopkartierung nicht maßgebend seien. Nicht berücksichtigt sei der Aspekt einer Entwicklung von Lebensraumtypen, deren Entwicklungspotential durch Schadstoffeinträge im Bereich der Lippequerung beeinträchtigt werde. Der vorhandene Bestand sei anders als die Bestände zur Zeit der FFH-Gebietsmeldung. Die Prognose, es komme zu keiner Erhöhung der sogenannten Critical Loads werde ebenso angezweifelt wie die Verkehrsprognose, der zufolge die Ortsumgehung E. keinen erhöhten Verkehr auf der Lippebrücke bewirke. Unvollständig erfasst und berücksichtigt sei der Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation), der unmittelbar neben der Brücke vorkomme und für besonders störungsempfindliche Vogelarten von Bedeutung sei. Von einer Erhöhung der Critical Loads sei auch der Lebensraumtyp 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) betroffen, zumal bei der Weiterführung des Vorhabens als Ortsumgehung X
  2. . Stickstoff- und Salzeinträge würden bei schlechtem Erhaltungszustand zusätzlichen Schaden bewirken. Eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigungen sei entgegen der gutachterlichen Annahmen nicht gegeben. Vom Lebensraumtyp 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes) seien im Umfeld der Lippequerung Initialstadien vorhanden. Dieses Entwicklungspotential habe in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen. Die FFH-Vorprüfung übersehe, dass im unmittelbaren Brückenumfeld breite und hohe Weidengebüsche vorhanden seien, die dem prioritären Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-/Eschenwald und Weichholzauenwald an Fließgewässern) zuzuordnen seien und hätten kartiert werden müssen. Gerade wegen der vom Land beabsichtigten Entwicklung und Erhaltung der Weichholzauenwälder sei der Schutz vor Luftschadstoffen wichtig, weil die Bagatellschwelle bereits überschritten sei. Unmittelbar südöstlich der Lippequerung befinde sich ein vom Land nicht kartierter Gehölzbestand, der dem Lebensraumtyp 91F0 (Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwald am Ufer großer Flüsse) zuzuordnen sei. Das Maß der Critical Loads sei bereits jetzt überschritten. Insgesamt seien auch die kumulativ wirkenden Projekte unzureichend berücksichtigt worden, wobei auch kleinere Vorhaben in den Blick zu nehmen seien. Gerade die Effekte im Zusammenspiel mit den neuen Kraftwerken in E. , Lünen, Herne und Marl hätten berücksichtigt werden müssen, weil die Belastungen hieraus jenseits der Bagatellschwelle lägen. Ebenso fehle eine Abschätzung hinsichtlich des geplanten NewParks. In Ermangelung einer zutreffenden Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen könne weder eine Gewichtung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgen noch könnten die erforderlichen Kohärenzmaßnahmen bestimmt werden, die teilweise zudem nicht geeignet seien. Die bereits gerügten Defizite beim Artenschutz seien weiterhin gegeben. Das Vorhaben beeinträchtige störungsbedingt ca. 200 Reviere von 36 verschiedenen Vogelarten im 100 m-Korridor entlang der Trasse. Eine Umfahrung der E
  3. im Osten lasse eine Trassenauswahl zu, bei der nur ca. 40 Reviere von 19 Vogelarten betroffen seien. Störungsbedingte Minderungen der Revierqualität führten zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen. Eine Durchschneidung der "E
  4. " führe ebenso für Fledermäuse und Amphibien zu einem Vielfachen an Betroffenheiten. Bei einer Ostumfahrung der "E
  5. " seien auch weniger Wohnhäuser vom Verkehrslärm betroffen. Der bisher ausgewiesene Kompensationsbedarf

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei zu gering bemessen. Die (nunmehr zuständige) Bezirksregierung Münster erließ unter dem

  1. Mai 2011 einen Planergänzungsbeschluss, der im Wesentlichen zusätzliche Regelungen zum Artenschutz zum Gegenstand hat und sich zu weiteren Einzelfragen verhält, wie etwa erneut zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem europäischen Gebietsschutz und zur Variantenprüfung. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Ein weiteres Planergänzungsverfahren wurde im Dezember 2012 eingeleitet und der Kläger hieran beteiligt. Die Planergänzung betrifft die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Vorkommens des Lebensraumtyps 91F0 am östlichen Brückenfuß der Brücke der B 235 über die Lippe. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen und wandte sich im Wesentlichen gegen die Einordnung der Vegetation als Lebensraumtyp 91F0 anstelle eines Lebensraumtyps 91E0* sowie gegen die Annahme, eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schadstoffdepositionen sei nicht gegeben. Unter dem
  2. Januar 2013 erließ die Bezirksregierung Münster einen Planergänzungsbescheid, mit dem insbesondere die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 bejaht wurde. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Er macht unter Hinweis auf sein Vorbringen in dem mittlerweile erledigten Aussetzungsverfahren und von ihm vorgelegte Umweltgutachten insbesondere geltend: Der Planfeststellungsbeschluss leide unter mehreren auch abwägungsrelevanten Mängeln. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Die planfestgestellte Trasse weiche von früher untersuchten Möglichkeiten ab, die weniger Konfliktpotential in Bezug auf die Freiraumdurchschneidung und die Schwerpunkte Mensch/Wohnen bzw. Mensch/Erholung gehabt hätten. Sie missachte die besondere Bedeutung und Schutzwürdigkeit des Waldgebiets "Die E
  3. ", zumal die Trasse nicht über den Q. Weg sondern parallel hierzu geführt und so der Eingriffskorridor verbreitert werde. Die sich zum Schutz von Natur und Landschaft aufdrängende Variante einer Ostumfahrung der E
  4. sei im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden. Die Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Gesamttrasse der B 474n im Raum E. /X
  5. sei willkürlich in einzelne Abschnitte zerlegt worden. Dies führe zu einer fehlerhaften Abwägung zum Schaden von Natur und Umwelt. Der Anschluss der Weiterführung der B 474n in Richtung X
  6. erfordere unnötige Rückbauarbeiten. Das FFH-Gebiet "M. " werde erheblich beeinträchtigt. Das FFH-Gebiet sei durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet ausgewiesen, bei dem das Erhaltungsziel, die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes, zu beachten sei. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung werde dem nicht gerecht. Sie sei veraltet, gehe von einem anderen als dem später planfestgestellten Trassenverlauf aus, berücksichtige nicht spätere rechtliche Veränderungen und tatsächliche Modifikationen hinsichtlich der Gebietsgrenzen sowie eine

träglich in das FFH-Gebiet "M. " integrierte Waldfläche. Auch kleinere Lebensraumtypen unterhalb der Kartierungsuntergrenze hätten berücksichtigt werden müssen. Eine neue Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Verkehrsmehrbelastung und damit zu einer Erhöhung bzw. Überschreitung der Critical Loads für die Lebensraumtypen 6510, 9110 und 91FO, was in der veralteten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht untersucht worden sei. Bereits jetzt liege die Vorbelastung über den als zuträglich angesehenen Werten. Der Lebensraumtyp 3260 werde falsch eingestuft. Erhöhte Immissionen beträfen auch geschützte Arten und Vögel. Dies gelte um so mehr wegen anderer kumulativ zu berücksichtigender Projekte, wie die Errichtung von vier Steinkohlekraftwerken und der Planung des Gewerbegebiets in den E

  1. Rieselfeldern. Zahlreiche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien erfüllt. Die Erfassung des Bestandes geschützter Arten sei unzureichend. Die geänderten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes neuer Fassung, die teilweise nicht europarechtskonform seien, erforderten eine strengere Prüfung und eine hier fehlende umfassendere Sachverhaltsermittlung. Große Gruppen national geschützter Tier- und Pflanzenarten seien überhaupt nicht berücksichtigt, etwa Bienen, Bockkäfer und Prachtkäfer. Das FFH-Gebiet sei im Hinblick auf die geschützte Libellenart Helm-Azurjungfer bei der Gebietsmeldung unrichtig abgegrenzt worden. Nur 40 Prozent des lokalen Vorkommens lebe innerhalb der Gebietsgrenzen, der größere Teil außerhalb am weiteren Verlauf des N
  2. . Der Gesamtbestand der Libellenart könne nur durch eine Einbeziehung auch dieses Bereichs in das FFH-Gebiet gesichert werden. Bei einem Wechsel zwischen den beidseits der B 235 liegenden Abschnitten sei die Libelle einem Tötungsrisiko durch den Kfz-Verkehr ausgesetzt. Deshalb müsse die Durchgängigkeit des N
  3. für die Helm-Azurjungfer sichergestellt werden. Die vorliegende Bestandserfassung bei den Fledermausarten sei ungenügend. Die Kartierung von Höhlenbäumen als Ausweichquartiere fehle. Eine Verlagerung der Sachverhaltsermittlung in die Phase der Bauausführung sei unzulässig. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unzureichend hinsichtlich der Fledermausarten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Wasserfledermaus. Speziell die Erfassung der Fledermäuse beruhe auf veralteten Daten und verstoße gegen die gute fachliche Praxis. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot betrachte nur die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Teich-, Wasser- und Zwergfledermaus. Tötungen entstünden insbesondere im Waldgebiet "Die E
  4. " infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen, weil Fledermäuse über der erwärmten Straßendecke jagten. Vorgesehene Waldrandbepflanzungen verminderten nicht das Mortalitätsrisiko. Des Weiteren sei im Wald mit Quartierbäumen und Wochenstuben zu rechnen. Genügend Ausweichquartiere seien nicht

gewiesen. Abgesehen davon, dass § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG (a. F.) gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, würden Störungen etwa des Braunen Langohrs, der Fransen- und der Wasserfledermaus in unzulässiger Weise unter Hinweis auf nicht

gewiesene Ausweichquartiere verneint. Die Amphibienarten seien hinsichtlich ihres Bestandes nur ungenügend erfasst. Insbesondere hinsichtlich des Kammmolches lägen lediglich Erkenntnisse zu den Laichgewässern vor, bei den Landlebensräumen und den Winterruhestätten nur Mutmaßungen. Es komme infolge des Vorhabens zu einer Fragmentierung des Lebensraumes und einem erhöhten Tötungsrisiko. Ein Grünfroschvorkommen am Q. Weg sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Hinsichtlich der Vögel müssten sämtliche europäischen Vogelarten Prüfungsgegenstand sein. Die durchgeführten Bestandserfassungen seien ungenügend. Wegen der im Laufe des Verfahrens geänderten artenschutzrechtlichen Bestimmungen fehlten genaue Bestandserfassungen für die außerhalb der Brutzeit liegenden Zeiträume. Die M. sei aber für Rast- und Zugvögel von Bedeutung. Störungen wegen des erhöhten Verkehrs seien zu befürchten. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei bezüglich des Steinkauzes und des Grünspechtes unzureichend. Bestandserfassungen der in den Standarddatenbogen aufgenommenen Vogelarten Pirol und

tigall fehlten, obwohl mögliche Lebensräume im Beeinträchtigungsbereich des Vorhabens lägen. Beeinträchtigungen seien auch für die Arten Zwergsäger, Gänsesäger, Zwergtaucher, Flussuferläufer und Tafelente zu erwarten. Im Waldgebiet "Die E1. " bestehe derzeit kein Tötungsrisiko für Vögel, was bei einer Straße anders sei, etwa für den Grünspecht. Schall- und Lichtimmissionen führten trotz der Anlegung von Ausweichquartieren zu Lebensraumverlusten für Grünspecht, Kiebitz, Mittelspecht,

tigall, Schleiereule, Schwarzspecht, Steinkauz und Waldkauz. Gerade beim Steinkauz solle Ersatzlebensraum im Bereich eines besetzten Reviers entstehen. Die Verneinung des Störungsverbotes wegen der Annahme des Vorhandenseins von Ausweichquartieren für die Schleiereule, den Steinkauz und den Grünspecht sei fehlerhaft. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich für den Verlust von Brutstätten des Kiebitzes seien aus mehreren Gründen nicht geeignet, die ihnen zugedachte Funktion zu erfüllen. Gleiches gelte für die rund 7,5 km vom Waldgebiet "Die E1. " entfernte Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von zwölf Arten mit zum Teil großen Raumansprüchen, wie Waldkauz, Klein-, Mittel und Schwarzspecht. Wegen der Erfüllung zahlreicher artenschutzrechtlicher Verbote habe die Planfeststellungsbehörde eine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen vornehmen und das Vorliegen zwingender Gründe überwiegender öffentlicher Interessen prüfen müssen. Für Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand, wie Kleiner Abendsegler, Rohrweihe, Wanderfalke, Baumfalke, Gartenrotschwanz und Rebhuhn, würden zudem verschärfte Abweichungsvoraussetzungen gelten. Die Zielsetzung des Vorhabens, eine Entlastung des Ortskernes E. vom Verkehr zu bewirken, sei nicht belegt. Die auch zur Planrechtfertigung herangezogenen Verkehrsgutachten seien fehlerhaft erstellt und nicht plausibel. Zählungen in den Jahren 1995, 2000 und 2005 belegten insgesamt eine Abnahme des Verkehrs. Die Ortsumgehung E. habe keinen eigenen Verkehrswert und führe zu Mehrbelastungen im Ortskern E. .

Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag und macht insbesondere geltend: Der Planergänzungsbeschluss gehe zu Unrecht von einer fehlenden verkehrsbedingten Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "M. " und einer mangelnden Zunahme der Critical Loads aus. Die auf der Verkehrsprognose basierende Annahme, die Verkehrsbelastung werde im Verhältnis zwischen Prognose-Nullfall und Planfall nicht zunehmen, sei nicht

vollziehbar. Neue Strecken, insbesondere Ortsumgehungen, zögen regelmäßig neuen Verkehr an. Der Prognose- Nullfall habe nicht unter Berücksichtigung des Verkehrs aus dem NewPark gerechnet werden dürfen, demgegenüber habe die Weiterführung der B 474n Richtung X

  1. berücksichtigt werden müssen. Verkehrsbelastungen durch den NewPark würden zusätzlichen Verkehr bewirken. Bei der richtigerweise anzunehmenden Verkehrszunahme einschließlich Erhöhung des Lkw-Anteils und unter Berücksichtigung eintretender Summationen sei die Irrelevanzschwelle für Critical Loads bei den Flächen beidseits der Straße überschritten. Von dem Vorhaben und einer Überschreitung der Critical Loads betroffen seien dem Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) zuzuordnende Weidenkomplexe westlich und östlich der Lippebrücke, die zwar nicht kartiert, aber vorhanden seien und flächenmäßig über einer Bagatellschwelle lägen. Vorhandene Bestände des Lebensraumtyps 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) im Bereich der Lippequerung würden im Fall der Erhöhung der Critical Loads erheblich beeinträchtigt. Dieser unmittelbar neben der Brücke vorkommende Lebensraumtyp sei in den Planunterlagen zu Unrecht nicht erfasst. Eine Beeinträchtigung durch die Erhöhung der Critical Loads, etwa durch Tausalz, betreffe auch den Lebensraumtyp 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) im Bereich der Lippebrücke. Eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigung könne nicht angenommen werden. Kumulative Wirkfaktoren müssten ebenso berücksichtigt werden wie die Auswirkungen auf charakteristische Vogelarten. Vom Lebensraumtyp 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes) seien im Umfeld Initialstadien vorhanden, die sich durch Stickstoffeinträge nicht weiter entwickeln könnten. Da eine Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps nicht ausgeschlossen werden könne, komme eine Abweichungsprüfung ohne eine Stellungnahme der Kommission nicht in Betracht. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss sei auch wegen des Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände rechtswidrig. Entsprechende Einwendungen seien nicht präkludiert. Die Bestandserfassungen seien weiterhin als unzureichend zu bewerten. Die Erfassungsperioden und die Anzahl der Begehungen seien ungenügend, die Methodik der Erfassung fehlerhaft. Arten, wie der Wespenbussard, seien überhaupt nicht erfasst. Neue Arten seien zwischenzeitlich hinzugekommen. Die Planungsentscheidung habe die artenschutzrechtliche Prüfung zu Unrecht auf die planungsrelevanten Arten eingeschränkt. Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, die sich zudem hinsichtlich des Störungstatbestandes inhaltlich im Laufe des Verfahrens geändert hätten, würden aber ohne Einschränkung für sämtliche europäische Vogelarten gelten. Wegen des individuenbezogenen Ansatzes sei es unzulässig, ganze Arten oder Artengruppen mit Blick auf das Fehlen einer populationswirksamen Beeinträchtigung auszuklammern. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liege im Bereich des Waldgebietes "Die E
  2. " insbesondere beim Waldkauz und beim Fichtenkreuzschnabel vor, da diese auch im Winter während der Baufeldfreimachung brüteten. Vorhandene Reviere würden durchschnitten, weshalb für 33 Arten infolge des signifikant erhöhten Kollisionsrisikos das individuelle Tötungsverbot ebenfalls erfüllt werde. Während der Fütterungszeit und bei der Nahrungssuche allgemein komme es bei vielen Vogelarten zu vermehrten Flügen in den Vegetationsschichten bis 5 m Höhe. Das Tötungsrisiko werde durch den vorgesehenen Zaun nicht reduziert, sondern für bestimmte Vogelarten sogar gesteigert. Das Tötungsverbot sei individuenbezogen; Auswirkungen auf die Population spielten insoweit zunächst keine Rolle. Gegen das Störungsverbot werde infolge von Lärm, Fahrzeugbewegungen und Licht bei 50 Vogelarten verstoßen. Betroffen seien alle europäischen Vogelarten. Die ersten 100 m vom Fahrbahnrand seien für alle Vogelarten mit einer reduzierten Lebensraumeignung verbunden. Reviere gingen verloren. Revierverluste stellten stets eine populationsrelevante Störung dar, etwa beim Buntspecht. Vorgezogene Ausgleichs- oder CEF-Maßnahmen kämen nicht in Betracht, seien nicht wirksam oder rechtlich nicht beachtlich. Betroffen seien insbesondere Gelbspötter, Grünsprecht,

tigall, Turteltaube, Kuckuck, Waldschnepfe, Hohltaube, Kiebitz, Waldkauz, Mittelspecht, Steinkauz und Schleiereule. Die Planung verstoße gegen das Verbot der Zerstörung von Lebensstätten. Bei neun Revieren komme es zu Totalverlusten. Innerhalb der "E1. " würden Reviere höhlenbrütender Vögel durchschnitten. Wegen der dort vorhandenen dichten Nutzung seien Ausweichmöglichkeiten nicht vorhanden bzw. nicht gesichert

gewiesen. Insgesamt seien die vorgesehenen Kompensationen nur vorgeblich und qualitativ sowie flächenmäßig nur zu einem Teil anzurechnen. Eine Abweichungsentscheidung komme nicht in Betracht, da eine zumutbare Trassenalternative vorhanden sei. Eigene in Auftrag gegebene Begutachtungen hätten Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Planverfahren ergeben und das Vorkommen einer Vielzahl von auch brütenden Vogelarten gezeigt. In der mangelhaften Abarbeitung der Verbotstatbestände betreffend die europäischen Vogelarten liege zugleich ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht geprüft worden, Kompensationsmaßnahmen für Kollisionsopfer nicht vorgesehen. Gleiches gelte in Bezug auf das artenschutzrechtliche Störungsverbot wegen dauerhafter und erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Hinsichtlich der national geschützten Arten seien konkrete Erfassungen erforderlich gewesen. Gefahren für die zahlreichen im Waldgebiet "Die E1. " vorkommenden Fledermäuse seien mangelhaft untersucht worden. Für diese bestehe ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit dem Straßenverkehr. Es sei nicht

vollziehbar, wie die Anlage des geplanten 4 m hohen Wildschutzzaunes dieses Risiko unter eine Signifikanzschwelle drücken solle. Derartige Anlagen seien nicht geeignet, weil Fledermäuse hinter der Barriere wieder abtauchten und so in den Straßenverkehr gerieten. Beim Beseitigen von Lebensstätten der Fledermäuse während der Bauzeit würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Es sei zudem auszuschließen, sämtliche Fledermäuse zu entdecken. Die Versorgung von Fledermäusen, die bei Baumfällarbeiten verletzt würden, durch einen Fachmann sei nur unter Erteilung einer Ausnahme möglich. Fledermäuse erlitten einen Lebensraumverlust und würden durch Lärm- und Lichtimmissionen gestört. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend und nicht wirksam. Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere Wochenstuben, würden beeinträchtigt, ohne dass eine genaue Kartierung stattgefunden habe. Der Wirksamkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen stehe entgegen, dass andere Arten um Höhlen konkurrierten und Nistkästen nicht für alle Arten geeignet seien. Beim Kammmolch seien sowohl die Voraussetzungen des Tötungs- als auch des Störungsverbotes erfüllt. Die genaue Lage der Lebens- und Ruhestätten sei nicht ermittelt worden. Der Aktionsradius des Kammmolches reiche bis zu einem Kilometer. Im Umfeld der Trasse befänden sich von diesem möglicherweise genutzte Kleingewässer, auch in 400 m entfernten Ziegeleigruben. Bei der Baufeldfreimachung im Winter könnten nicht alle Exemplare gefunden werden, weshalb mit der Tötung von Individuen zu rechnen sei. Die Zerschneidung des Tümpelnetzes stelle gleichzeitig eine populationsrelevante Störung dar, auch würden Lebensstätten zerstört. Eine Ausnahme sei nicht erteilt worden. Wegen der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die Fledermäuse und den Kammmolch habe eine nicht vorliegende Abweichungsprüfung erfolgen müssen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die planfestgestellte Trasse seien nicht gegeben. Der bloße Hinweis auf die Planrechtfertigung reiche hierfür allein nicht, zumal die Verkehrsbedeutung der Ortsumgehung mit Blick auf die vorliegende Verkehrsabnahme fraglich sei. Es sei im Übrigen eine zumutbare Alternative in der Gestalt einer östlichen Umfahrung des Waldgebietes "Die E

  1. " gegeben, die eindeutig vorzugswürdig sei. Eine zumutbare Alternativtrasse am westlichen Rand der "E
  2. " sei ebenfalls gegeben und mit einem geringeren Verstoß gegen das Artenschutzrecht verbunden. Hierbei könnten nicht nur die planungsrelevanten Arten berücksichtigt werden, sondern alle geschützten Arten. Die Alternativtrasse müsse auch wegen der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X
  3. betrachtet werden. Die Ostumfahrung der "E
  4. " sei unter Berücksichtigung weiterer Belange gleichfalls vorzugswürdig. Hinsichtlich des Planergänzungsbeschlusses vom
  5. Januar 2013 trägt der Kläger vor: Die Einordnung der Vegetation östlich der Lippebrücke der B 235 als Lebensraumtyp 91F0 und nicht als Lebensraumtyp 91E0* sei fehlerhaft. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "M. " sei weiterhin nicht gegeben. Eine Erhöhung der Critical Loads sei nicht auszuschließen. Anderweitige Prognosen oder Berechnungen seien unzutreffend und methodisch falsch. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom
  6. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom
  7. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom
  8. Januar 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom
  9. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom
  10. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom
  11. Januar 2013 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss und dessen Ergänzungen. Ferner trägt er insbesondere vor: Das Planergänzungsverfahren habe zu Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes geführt. Die nochmalige Überprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "M. " sei positiv verlaufen. Ein prioritärer Lebensraumtyp 91E0* sei im fraglichen Bereich nicht vorhanden, jedenfalls liege in Ermangelung eines erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Lippebrücke keine Beeinträchtigung vor. Die übrigen Lebensraumtypen seien zutreffend abgegrenzt worden. Jedenfalls sei das Vorhaben auf Grund einer Abweichungsprüfung wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Zumutbare Alternativen seien nicht gegeben. Die Anforderungen des Artenschutzes seien gewahrt. Der Kläger sei mit den Einwendungen präkludiert, die er nicht im Zusammenhang mit der Offenlegung zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorgetragen habe. Die Bestandsaufnahme zum Artenschutz sei methodisch einwandfrei und eine sachgerechte Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Gegen das Tötungsverbot werde nicht verstoßen. Projektbedingte Kollisionsrisiken für Fledermäuse und Vögel im Waldgebiet "Die E
  12. " würden durch Vermeidungsmaßnahmen außer für einige Eulenarten auf ein nicht signifikantes Maß gesenkt. Der Störungstatbestand sei nicht erfüllt, weil sich zumindest der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nicht verschlechtere. Soweit eine Beeinträchtigung von Lebensstätten unterstellt worden sei, seien ebenso wie auch bei der weiteren Unterstellung der Erfüllung von Verbotstatbeständen entsprechende Ausnahmen erteilt worden. Das Vorhaben sei durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Der Erhaltungszustand der Art einer Population verschlechtere sich nicht. Die fachlich zuständigen Naturschutzbehörden hätten die naturschutzfachlichen Aussagen der der Planung zu Grunde liegenden Gutachten bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 B 975/09.AK sowie auf die planfestgestellten Unterlagen und vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe A. Rubrumsberichtigung wegen Beklagtenwechsels Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt. Richtiger Beklagter ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom
  13. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, mit Wirkung vom
  14. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Passivrubrum war daher entsprechend zu berichtigen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  15. März 1989 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f. Vertreten wird das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr durch die Bezirksregierung Münster (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten

dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 125, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten

dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom

  1. Februar 2011, GV. NRW. S. 170, i. V. m. § 22 Abs. 4 FStrG und den §§ 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom
  2. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, ber. S. 144, geändert durch Gesetz vom
  3. Februar 2008, GV. NRW. S. 162). B. Streitgegenstand

Planergänzungen Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom

  1. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom
  2. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom
  3. Januar
  4. Der Kläger konnte die Planergänzungen in das Verfahren einbeziehen. Die prozessuale Situation, die Anlass zu deren Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die

träglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch die Änderungen erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwachsen", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N. C. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere befugt, Rechtsmittel gegen den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen einzulegen. I. Klagebefugnis

dem LG NRW und dem BNatSchG Die Klagebefugnis des Klägers folgt zunächst aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 12b des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010, GV. NRW. S. 185 (im Folgenden: LG NRW). Hiernach kann ein

§ 12

anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe

Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klagebefugnis gleichfalls

§ 61Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNat

SchG) i. d. F. vom

  1. März 2002 (im Folgenden: BNatSchG 2002), BGBl. I S. 1193 , vor Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom
  2. März 2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986 , gegeben.

diesen Vorschriften konnte eine anerkannte Naturschutzvereinigung abweichend von der Regel des § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht die erforderliche Klagebefugnis des Klägers unverändert fort

den §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom

  1. Juli 2009 (im Folgenden: BNatschG 2009), BGBl. I S. 2542 , in Kraft getreten am
  2. März 2010 (vgl. Art. 27 des vorgenannten Gesetzes). Die Voraussetzungen für ein Klagerecht aus der Verbandsklagebefugnis sind hier erfüllt. Der Kläger ist eine Naturschutzvereinigung, die in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1981 damals noch auf der Grundlage des § 29 BNatSchG a. F. anerkannt worden ist (vgl. MBl. NRW. 1981 S. 1459). Die

altem Recht ausgesprochene Anerkennung ist

§ 12Abs.

2 Satz 2 LG NRW unter Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 übergeleitet worden mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 der Klagebefugnis nicht entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (310 f.). Die Klage entspricht auch den weiteren Vorgaben der naturschutzrechtlichen Verbandsklage. Der Kläger macht Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend, wird durch die Planfeststellung in seinem von der Anerkennung umfassten satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt und hat von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht. II. Klagebefugnis

dem UmwRG Ferner ergibt sich für den Kläger die Möglichkeit, Rechtsbehelfe

Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) vom

  1. Dezember 2006, BGBl. I S. 2816 , zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2012, BGBl. I S. 212 , und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  3. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2003, ABl. L 156 S.
  5. Der Kläger kann als anerkannte inländische Vereinigung unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten

Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der hier streitige Neubau einer Bundesstraße ist ein Vorhaben, für das im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005, BGBl. I S. 1757 , eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen konnte (vgl. § 3c UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage I). Die frühere naturschutzrechtliche Anerkennung des Klägers gilt als Anerkennung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fort (vgl. § 5 Abs. 2 UmwRG). Das Verfahren ist ferner, wie von § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 UmwRG gefordert,

dem

  1. Juni 2005 eingeleitet worden, nämlich durch das am
  2. September 2005 bei der Bezirksregierung Münster eingegangene, vom Vortag datierende Schreiben des Vorhabenträgers (vgl. Beiakte - im Folgenden: BA - 32, Bl. 1). Bei dem antragsbedürftigen Planfeststellungsverfahren wird das Verfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet (vgl. §§ 73 Abs. 1, 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG, unter denen eine Vereinigung befugt ist, den Planfeststellungsbeschluss für ein der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Vorhaben anzufechten, sind erfüllt. Der Kläger beruft sich auf formell- und materiellrechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch zu beachten, dass die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ("Rechte Einzelner begründen") nur modifiziert angewandt werden kann, weil sie in ihrer derzeit noch geltenden Fassung gegen Art. 10a UVP-RL verstößt, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden. Vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Mai 2011 - C-115/09 , Trianel -, NVwZ 2011, 801 ff. Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die "Rechte Einzelner begründen", als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282

(285). Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Streichung der Wörter "Rechte Einzelner begründen" in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG

dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften geplant ist. Vgl. BR-Drucks. 469/12, S. 2 und 35 ff. D. Begründetheit der Klage Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses und des Planergänzungsbescheides noch die hilfsweise verfolgte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in Rechten verletzt, die er zu rügen befugt ist, und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. I. Planrechtfertigung Sofern der Kläger mit seinen Rügen gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognosen und die fehlende Notwendigkeit der B 474n die Planrechtfertigung des Vorhabens in Zweifel zieht, dringt er hiermit nicht durch.

§ 61Abs. 2 Nr. 1 BNat

SchG 2002 ist ein Naturschutzverein ebenso wie gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 darauf beschränkt, einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen die dort erwähnten naturschutzrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Hiernach ist eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin ausgeschlossen und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 5 ff., m. w. N. Gleiches gilt

§ 2Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG, der den Naturschutzverein auf die Geltendmachung beschränkt, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, wobei der bereits erwähnte Verstoß der weiteren Einschränkung ("Rechte Einzelner begründen") gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hier nicht von Belang ist. Ob Naturschutzverbände trotz ihrer beschränkten Rügebefugnis das Fehlen der Planrechtfertigung zum Gegenstand einer Klage machen können, mag hier offen bleiben. Ebenso: BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1

(13), und vom
  1. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (317 f.), sowie Beschluss vom
  2. Dezember 2009 - 9 B 26.09 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10, S.15 ff., jeweils m. w. N. Denn die Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben ist gegeben. Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 2005, BGBl. I S. 201 , zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833 , als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 46 , lfd. Nr.
  5. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung E. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht gegeben. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
  6. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299
(318), und vom
  1. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 135 f., jeweils m. w. N. Solche Gründe sind vom Kläger weder substantiiert dargetan worden noch ersichtlich. Selbst wenn die Planung eines Gewerbestandortes in den sog. E
  2. Rieselfeldern ("O. ", auch "Industriepark M
  3. " genannt) nicht realisiert werden und sich die allgemeine Verkehrsentwicklung verändern sollte, bliebe das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt E. der B 235 vom Durchgangsverkehr als maßgeblicher Aspekt erhalten. Gerade bei Ortsumgehungen sind neben den Aspekten der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Kriterien der Förderung des Leistungsaustausches und der verbesserten Erreichbarkeit durch schnellere Verbindungen sowie die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität und der Kommunikation entscheidend. Vgl. etwa Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht,
  4. Auflage 2010, Kapitel 14, Rn. 5 ff.

der im Verwaltungsverfahren erstellten Verkehrsprognose, die insoweit vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden ist, kann der Durchgangsverkehr auf der B 235 in E. nahezu komplett auf die Ortsumgehung verlagert werden (vgl. Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 14). Es ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die verfolgten Planungsziele nicht annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig wäre. Die vom Kläger angesprochene Veränderung der Verkehrsströme in der Ortsmitte von E. und eine deswegen unter Umständen entstehende Mehrbelastung einzelner Gemeindestraßen besagt nichts über die Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr. Sollten sich verkehrliche Unzulänglichkeiten auf Nebenstraßen in E. ergeben, könnte die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem gegebenenfalls durch straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen begegnen. Zudem wird das Zusammenspiel der dem Bundesfernstraßenbedarfsplan zugrunde liegenden Ziele durch eine mögliche Veränderung einzelner Prognosedaten im Grundsatz nicht obsolet. Dies hat sich im Allgemeinen durch die Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 bestätigt, wonach eine Anpassung des Bedarfsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Vorausgegangene Verkehrsprognosen für Bundesstraßenprojekte haben insbesondere trotz demographisch bedingter Verkehrsreduktionen keine Nutzenminderung von Projekten gezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10 .AK -, DVBl. 2011, 832

(833), m. w. N. Schließlich wird die Planrechtfertigung des Neubaus der Ortsumgehung E. als Bundesstraße nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Bundesstraße im Süden eine Anbindung "nur" an eine Landesstraße, die L 609, besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird hierdurch die materiellrechtliche Eigenschaft der B 474n als Bundesstraße im Rechtssinn nicht in Frage gestellt.

§ 1Abs. 1 Satz 1 FStr

G sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die hiernach vorausgesetzte überregionale Erschließungsfunktion einer Bundesstraße kann aber auch gewährleistet sein, wenn sie einerseits an eine andere Bundesstraße und andererseits an eine Landesstraße angebunden ist. Vgl. zu einer nur einseitigen Anbindung einer Bundesstraße (Stichstraße zu einem Containerbahnhof der ehemaligen Deutschen Bundesbahn): BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20, S. 35 ff.; siehe auch Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar,
  2. Aufl. 2012, § 1 Rn. 17, m. w. N. Die weitere überregionale Erschließungsfunktion der B 474n wird durch die Anbindung an die L 609 deshalb gewährleistet, weil diese Landesstraße ein bedeutender regionaler Verkehrsweg ist, der die Verbindung zwischen I. mit der dort verlaufenden A 43 im Nordwesten und E
  3. mit der Anbindung an die A 40/B 1 im Südosten gewährleistet. Die L 609 erfüllt damit auch tatsächlich die ihr widmungsrechtlich durch § 3 Abs. 2 StrWG NRW beigemessenen Funktionen.

Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. II. FFH-Gebietsschutz betreffend Lebensraumtypen Der Kläger rügt im Klageverfahren nunmehr umfangreich, die planfestgestellte Maßnahme sei nicht mit dem Schutz des FFH-Gebiets "M. " zu vereinbaren. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom

  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 S. 7 (im Folgenden: FFH-Richtlinie), aufgeführt sind. Die Ortsumgehung E. lenke zusätzlichen Verkehr auf die das FFH-Gebiet "M. " im Bereich der Lippebrücke querende B 235, was zu einer Erhöhung der Critical Loads in den angrenzenden Lebensraumtypen infolge einer größeren Schadstoffbelastung führe. Mit den Einwendungen betreffend eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen ist der Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen präkludiert, weil er sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Keine Präklusion ist eingetreten, soweit sich das Vorbringen des Klägers auf einen - unabhängig von dessen Qualifizierung - Lebensraumtyp östlich der B 235 am Fuß der Lippebrücke bezieht, weil insoweit infolge des im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahrens Einwendungsmöglichkeiten (neu) eröffnet worden sind. Darüber hinaus ist, selbst wenn der Kläger mit seinen Einwendungen hinsichtlich der übrigen Lebensraumtypen nicht ausgeschlossen wäre, keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen zu befürchten.
  2. Einwendungsausschluss a) Maßgebliche Präklusionsregelungen Maßgeblich für den Einwendungsausschluss in Bezug auf das ursprüngliche Anhörungsverfahren ist der bis zum
  3. Februar 2010 geltende § 61 Abs. 3 BNatSchG
  4. Hiernach ist ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Das Verwaltungsverfahren wurde hier durch das am
  5. September 2005 bei der Bezirksregierung Münster eingegangene, vom Vortag datierende Schreiben des Vorhabenträgers eingeleitet (vgl. BA 32, Bl. 1). Die Anhörungsbehörde hat dem Kläger als einem der anerkannten Naturschutzverbände über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW mit Schreiben vom
  6. Oktober 2005 die Gelegenheit zu einer Äußerung bis zum
  7. Dezember 2005 gegeben. Hierzu wurden der Erläuterungsbericht, eine Übersichtskarte (1:25.000) und ein Übersichtsplan (1:5.000) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan mit dem Hinweis übersandt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sei veranlasst worden; Zeitraum und Ort würden durch die Städte E. und X
  8. mitgeteilt (vgl. BA 32, Bl. 42 f.). Ferner wurden dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW auf

frage auch des Klägers die fünf Bände der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. BA 27 bis 31) übersandt und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme antragsgemäß bis zum

  1. Dezember 2005 verlängert (vgl. BA 32, Bl. 65 ff.). Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§ 58 Abs. 1 BNatSchG 2002). Damit sollen die Vereine die Möglichkeit erhalten, mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes in das Verfahren einzubringen. Daher sind auf sie die Regelungen über Einwendungen von Betroffenen nicht unmittelbar heranzuziehen. § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar. Mit der Regelung sollen die anerkannten Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen. Auch sollen von einer Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4, S. 27, und Beschluss vom
  3. April 2005 - 9 VR 41.04 -, juris, Rn. 29 (insoweit nicht in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 veröffentlicht), jeweils m. w. N. Inhaltlich sind von einem Naturschutzverein, will er den Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 vermeiden, zumindest Angaben dazu erforderlich, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung

Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Denn wegen ihrer besonderen Fachkunde auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber den anerkannten Vereinen ihre besonderen Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt. Zugleich soll durch ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren Vollzugsdefiziten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengewirkt werden. Diese Anliegen erfordern rechtzeitige fundierte Stellungnahmen der Vereine. Dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde muss hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen

Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Auch der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichten und den jeweils durchzuführenden Verfahren wird es nicht gerecht, wenn die anerkannten Vereine das Schwergewicht ihrer fachlichen Kritik erst im gerichtlichen Verfahren vortragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4, S. 27 f., sowie Beschlüsse vom
  2. April 2005 - 9 VR 41.04 -, juris, Rn. 31 (insoweit nicht in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 veröffentlicht), vom
  3. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 11, und vom
  4. August 2010 - 9 B 10.10 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12, S. 25 f., jeweils m. w. N. Einer so verstandenen Präklusion steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (315 f.), und Beschlüsse vom
  6. August 2010 - 9 B 10.10 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12, S. 26, sowie vom
  7. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 3, S. 14 ff. Soweit der Kläger seine Klage auch auf § 2 Abs. 1 UmwRG stützen kann, folgt die Präklusion insoweit aus § 2 Abs. 3 UmwRG. Hiernach ist die Vereinigung, die im Verfahren

§ 1Abs. 1 Umw

RG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren

§ 1Abs. 1 Umw

RG nicht oder

den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom

  1. November 2009 - 4 B 57.09 -, NuR 2010, 339 ff., vom
  2. September 2010 - 7 B 15.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 2, S. 5 ff., und vom
  3. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 3, S. 14 ff. b) Wirksamkeit der Einwendungserhebung als solcher Der Kläger hat im Anhörungsverfahren wirksam Einwendungen erhoben, obwohl das Schreiben vom
  4. Dezember 2005 nicht von einer originär zur Vertretung des Vereins berufenen Person unterzeichnet worden ist. Von diesem Schreiben befinden sich, was die Unterzeichnungen anbelangt, unterschiedliche Fassungen bei den Akten (vgl. Nr. 31, S. 29, BA 36, und Lfd. Nr. 031, S. 38, BA 37). Ein Exemplar ist jedenfalls von dem als "örtlichen Koordinator der Verbände" auftretenden Herrn Dr. U. L. und dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. O
  5. , unterzeichnet. Beide Personen gehören indessen nicht zu dem Personenkreis, der zu einer Vertretung des Klägers berufen ist. Der Kläger wird als eingetragener Verein durch den Vorstand vertreten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB).

§ 6Abs.

2 Satz 1 der Satzung des Klägers sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in, wobei gemäß Satz 2 der vorgenannten Satzungsregelung jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Keine dieser Personen aus dem Vorstand des Klägers hat das Einwendungsschreiben vom

  1. Dezember 2005 unterschrieben. Die Frage, ob Herr Dr. L. hierzu von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Klägers bevollmächtigt war, mag auf sich beruhen. Ebenso kann offenbleiben, ob die beim Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in der Geschäftsführung bzw. in der Abteilung "Rechtliche Angelegenheiten" tätige Frau S
  2. , die unter dem
  3. Dezember 2005 eine den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Dr. O
  4. , zur Stellungnahme auch im Namen des Klägers ermächtigende Vollmacht unterzeichnet hat, ohne selbst zum Vorstand des Klägers zu gehören, vom Vorstand des Klägers zu einer Unterbevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. O
  5. befugt war. Die Erhebung von Einwendungen durch einen im Zeitpunkt der Einwendungserhebung möglicherweise vollmachtlosen Vertreter ist jedenfalls infolge

träglicher Genehmigung als wirksam zu bewerten. Gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die

trägliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar dürften die hier im ursprünglichen Anhörungsverfahren maßgebliche Einwendungsfrist des § 62 Abs. 3 BNatschG 2002 ebenso wie etwa die Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine gesetzliche Ausschlussfrist sein. Vgl. zur Präklusion

§ 73Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, NuR 1998, 647

(649). Bei gesetzlichen Ausschlussfristen, die der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit dienen, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine

trägliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns in aller Regel ausgeschlossen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 -, BVerwGE 109, 169 (171 f.). Unbeschadet dessen folgt der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der (neueren) Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Planfeststellungsverfahren eine vollmachtlose Vertretung im Verwaltungsverfahren auch

Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden kann. So BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2011 - 7 A 9.09 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12, S.
  2. So liegt der Fall hier. Die Klageerhebung mit einer Herrn Rechtsanwalt Dr. O
  3. bevollmächtigenden Vollmacht, die vom satzungsgemäß zur Vertretung des Klägers befugten stellvertretenden Landesvorsitzenden des Klägers unterzeichnet ist, schließt die Billigung der Geltendmachung von Einwendungen im Verwaltungsverfahren ein. c) Präklusion der Einwendungen zur Beeinträchtigung von Lebensraumtypen Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der Kläger mit den im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Einwendungen betreffend Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps, der Gegenstand des im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahrens war. Erstmals in der vom
  4. Juli 2009 datierenden Antragsschrift des erledigten Aussetzungsverfahrens 11 B 975/09.AK, auf die zur Begründung der Klage zunächst vollinhaltlich Bezug genommen worden ist, wurde kursorisch "von einer wachsenden Belastung der im Einwirkungsbereich gelegenen Lebensraumtypen" gesprochen. Sodann wurde im Schriftsatz vom
  5. August 2009 nebst dem beigefügten Gutachten T. 2009 der entsprechende Vortrag erweitert und gerügt, das Vorhaben führe insbesondere auf Grund einer Erhöhung der Critical Loads zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 91F0 (Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwald am Ufer großer Flüsse) bzw. der Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) werde falsch eingestuft. Sein Vorbringen hierzu hat der Kläger dann in dem weiteren Schriftsatz vom
  6. März 2012 vertieft und auf die Lebensraumtypen 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) und 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) ausgeweitet. Keiner der insoweit angesprochenen Lebensraumtypen ist im ursprünglichen Einwendungsschreiben vom
  7. Dezember 2005 (BA 36, Bl. 4 ff.), in den Stellungnahmen vom
  8. Dezember 2006 (BA 37, lfd. Nr. 031, S. 31 ff.) und vom
  9. Juli 2007 (BA 33, Bl. 51 f.) zu den Deckblattverfahren oder aber im Erörterungstermin am
  10. Februar 2007 (BA 34, Bl. 122 ff.) ausdrücklich oder der Sache

angesprochen worden, sei es seiner numerischen Einordnung

, sei es auch nur durch die Bezeichnung von lebensraumtypischen Strukturen oder kennzeichnenden Merkmalen der Flora (Baum-, Pflanzenarten o. ä.) oder für den Lebensraumtyp charakteristischen Tierarten. Sofern Tierarten Gegenstand von Einwendungen waren, bezog sich das Vorbringen des Klägers stets auf artenschutzrechtliche Gesichtspunkte, nicht aber auf den Gebietsschutz. Die einzigen Einwendungen, die - neben denjenigen zu einer fehlerhaften Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - konkret Belange der Flora zum Gegenstand hatten, waren solche hinsichtlich einer mangelnden Berücksichtigung eines geschützten Röhrichtes/Seggenriedes im Bereich des Schießplatzes M

  1. bzw. eines Vorkommens des Königsfarns, das im Trassenbereich liegen soll. Einwendungen bezüglich einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen im Sinne der Anlage I der FFH-Richtlinie wären allerdings mit Blick auf die Planunterlagen, die dem Kläger im Verwaltungsverfahren zur Verfügung standen, ohne weiteres möglich gewesen. Bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung von G. & T
  2. vom Januar 2000 (Leiste 2 BA 28, S. 14 Tab. 3), die auch dem Kläger zusammen mit den fünf Ordnern der Umweltverträglichkeitsstudie übersandt worden war, ist eine detaillierte Liste der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie in der M. im Einwirkungsbereich der B 474n nebst ergänzenden Erläuterungen enthalten (Leiste 2 BA 28, S. 14 ff., insbesondere S. 19). Der Erläuterungsbericht der ursprünglichen Planunterlagen ging ebenfalls auf mögliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "M. " ein (Unterlage 1 BA 2, S. 31 f.) und verneinte negative Wirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorausgesetzte Fachkunde der Naturschutzvereinigungen konnte vom Kläger erwartet werden, auf der Grundlage dieser Informationen die Ermittlungsergebnisse der Verträglichkeitsprüfung kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen, ob mit einer Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen zu rechnen sei. Selbst wenn der Verträglichkeitsprüfung nunmehr auch behauptete Defizite der Bestandserfassung nicht konkret zu entnehmen waren, oblag es dem Kläger deshalb, zumindest in allgemeiner Form auf die Möglichkeit weiterer nicht erfasster Lebensraumtypen und deren Beeinträchtigung durch eine Erhöhung der Critical Loads hinzuweisen, wenn er sich die Befugnis erhalten wollte, im Klageverfahren solche Mängel geltend zu machen. Ohne einen solchen Hinweis, der - allgemein gefasst - den Kläger nicht überforderte, musste für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger der Eindruck entstehen, im Hinblick auf das FFH-Gebiet "M. " sei nichts Weiteres zu veranlassen und die fachliche Beurteilungsgrundlage werde nicht mehr in Frage gestellt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen unter diesen Umständen den Einwendungsausschluss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 33 (insoweit nicht in BVerwGE 140, 149 , abgedruckt). Der eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Vorhabenträger im Zuge des Planergänzungsverfahrens

Klageerhebung die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit 2010 (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und die Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeit 2011 (Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44) hat erstellen lassen. Denn diese Unterlagen führten nicht zu einer grundlegenden Neubewertung der bereits bejahten FFH-Verträglichkeit oder gar zu einer Planänderung, die zu neuen oder anderen Belastungen für das FFH-Gebiet "M. " geführt und damit für den Kläger neue Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hätten. Vgl. zu einem vergleichbaren artenschutzrechtlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 10. Die ergänzenden Untersuchungen dienten vielmehr nur der Absicherung der bereits vorliegenden Beurteilung einer Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Diese Bewertung liegt ebenso dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zu Grunde. Hierin wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 als zutreffend und durch die nochmalige Überprüfung - ohne inhaltliche Änderungen - als bestätigt angesehen (vgl. EPB B. 5., S. 11). Soweit dem Kläger in dem Planergänzungsverfahren die Möglichkeit zu Einwendungen eröffnet worden ist und diese in dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zurückgewiesen worden sind (vgl. EPB B. 5. c), S. 17 f., und B. 9.

  1. a)und b), S. 37), konnte sich hierdurch am Eintritt der Präklusionswirkung nichts ändern. Vgl. zu § 17 Abs. 4 FStrG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris, Rn. 26. 2. Keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen Darüber hinaus könnte die Klage selbst dann nicht durchdringen, wenn der Senat die nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen nicht als präkludiert ansehen und hierbei auch dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass im Planergänzungsverfahren hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der Critical Loads vorsorglich nochmals eine Überprüfung stattgefunden hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (305 f.). Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen verneint zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebietes "M. " durch das hier streitige Vorhaben. Durch den Bau der B 474n kann unmittelbar keine erhebliche Beeinträchtigung dieses FFH-Gebietes eintreten. Der Baubeginn der Trasse der B 474n mit seinem Anschluss an die B 235 liegt jenseits der Gebietsgrenzen des FFH-Gebietes. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Immissionen eines von ihm behaupteten Mehrverkehrs auf der B 235, der kausal durch den Neubau der B 474n verursacht werden soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
  2. a)Gebietsschutz Das FFH-Gebiet "M. " erstreckt sich von Nordwesten

Südosten zwischen E

  1. und V. in den Kreisen D. , S. und V. entlang der Lippe. Es wurde mit dem hierfür vorgesehenen Standard-Datenbogen im März 1999 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet. Eine Fortschreibung der Meldung erfolgte im Oktober
  2. Für das gesamte, 2.417 ha große Gebiet wurden als vorhandene natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie folgende Lebensräume gemeldet: 2330 (Sandtrockenrasen auf Binnendünen), 3150 (Natürliche eutrophe Seen und Altarme), 3260 (Flüsse mit Unterwasser-Vegetation), 3270 (Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation), 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren), 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald - Luzulo-Fagetum -), 9160 (Stieleichenwald-Hainbuchenwald), 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur), 91E0* (Erlen-,Eschen- und Weichholzauenwälder - Prioritärer Lebensraum -) und 91F0 (Hartholzauenwälder). Vgl. Standard-Datenbogen, insbesondere S. 3, und Beschreibung unter dem Stichwort "M. " in der Liste der Natura-2000-Gebiete, www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de. Das Gebiet ist seit der Entscheidung der Kommission vom
  3. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, ABl. L 387 S. 1 (Anhang I, S. 18), als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt und in den seither periodisch aktualisierten Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten, zuletzt im Anhang I des Beschlusses der Kommission vom
  4. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, ABl. L 33 S. 52

(76). In dem hier interessierenden Bereich nördlich von E. ist die M. durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom
  1. Januar 1995 zur Ausweisung der "M. ", Kreis S. , als Naturschutzgebiet (im Folgenden: NaturschutzVO "M. "), ABl. Bezirksregierung Münster, S. 1, berichtigt und neu bekanntgemacht ABl. Bezirksregierung Münster 1996, S. 179, geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 2002, ABl. Bezirksregierung Münster, S. 197, als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Schutzzweck dieser Verordnung ist gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe e) unter anderem die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW: Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum), Natürliche eutrophe Seen und Altarme
(3150), Fließgewässer mit Unterwasservegetation
(3260), Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation
(3270), Feuchte Hochstaudenfluren
(6430), Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(6510), Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen
(9190)und Hartholz-Auenwälder (91F0). Ferner hat das Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe f) der NaturschutzVO "M. " im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume Sandtrockenrasen auf Binnendünen
(2330), Hainsimsen-Buchenwald
(9110)und Stieleichen-Hainbuchenwald
(9160). b) Rechtliche Grundlagen der Verträglichkeitsprüfung

der im Zeitpunkt des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 noch geltenden rahmenrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (Satz 1). Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (Satz 2). § 48d Abs. 1 LG NRW a. F. bestimmt, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen sind. Sie dürfen

§ 48dAbs.

4 LG NRW a. F. grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind

den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig. Zum Prüfprogramm

§ 48dAbs.

4 LG NRW a. F. gehört die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" führen kann. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002, auf den § 3b LG NRW verweist, definiert die "Erhaltungsziele" als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten

den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie sowie der in einem Vogelschutzgebiet vorkommenden, in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

  1. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S. 1; nunmehr: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20, S. 7 (im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie) - aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Für die Begriffsbestimmung des "Schutzzwecks" verweist § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG 2002 i. V. m. § 3b LG NRW a. F. auf die hierzu erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete. Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete

Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39, S.
  2. Für das hier in Rede stehende FFH-Gebiet "M. " ist die Schutzausweisung gemäß der NaturschutzVO "M. " erfolgt, deren § 3 Abs. 1

Maßgabe weiterer Präzisierungen in dem Naturschutzgebiet vorbehaltlich bestimmter, nicht betroffener Tätigkeiten und Befreiungen alle Handlungen verbietet, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer

haltigen Störung führen können. Ebenso normiert der seit dem 1. März 2010 unmittelbar geltende § 34 Abs. 1 BNatSchG 2009, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen (Satz 1). Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG 2009 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (Satz 2).

Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

§ 48cAbs.

2 Satz 1 LG NRW n. F. bestimmt die Schutzausweisung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, wobei

Satz 3 durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Gemäß Absatz 4 der vorgenannten Bestimmung sind, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

§ 10Abs. 6 BNat

SchG 2009 bekanntgemacht ist, darin alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben.

allen Vorschriften ist also entscheidend, ob der Neubau der Ortsumgehung E. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt. Sind

den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig. Projekte können ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchstaben

  1. e)und
  2. i)der FFH-Richtlinie. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel bestehen, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149

(158), m. w. N., insbesondere unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 , Herzmuschelfischerei -, NVwZ 2004, 788
(791). c) FFH-Verträglichkeit Für das FFH-Gebiet "M. " ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.

deren Ergebnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.

(1)Bereits der Planfeststellungsbeschluss vom
  1. März 2009 geht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " zu erwarten ist (vgl. PFB B. 5.3.11, S. 110 f.), und verweist auf die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. PFB A. 2.1 lfd. Nr. 17, S. 12). Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Planung der B 474n im Bereich der Lippequerung Januar 2000 wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf Veranlassung des Vorhabenträgers erstellt (vgl. Leiste 2 BA 28). Sie ging allerdings noch von einer Steigerung des Verkehrs auf der B 235 in Höhe der Lippebrücke aus, weil noch die rund 11 km lange Gesamttrasse der B 474n zwischen E. im Norden und der A 2 im Süden ins Auge gefasst worden war (Leiste 2 BA 28, S. 6, 19, 26). Gleichwohl verneinte die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets mit der Begründung, dass eine Zunahme unter anderem der Schadstoffimmissionen zwar zwei Waldbereiche zusätzlich beeinträchtige, jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutz und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets insgesamt führe, zumal es sich nicht um prioritär zu schützende Lebensraumtypen handele (Leiste 2 BA 28, S. 26). Bedenken an dieser Bewertung bestehen insoweit, als auch in einem von der Trasse nicht berührten Gebiet erhebliche Beeinträchtigungen von außerhalb durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen entstehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 (18 f.). Ferner kann ein FFH-Gebiet auch erheblich beeinträchtigt werden, wenn nicht nur die prioritären, sondern auch sonstige Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt werden. Diese Bedenken mögen allerdings auf sich beruhen. Denn die

träglich vorgenommenen Überprüfungen des vorhandenen Materials boten eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Planfeststellungsbehörde, um auch später noch eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen zu verneinen.

(2)Die im ersten Planergänzungsverfahren im Jahr 2010 vorgenommene nochmalige Überprüfung der FFH-Verträglichkeit hinsichtlich des Gebietsschutzes, die zu keiner Änderung der Planung geführt, sondern nur einer Verifizierung bereits vorliegender Ergebnisse gedient hat, kommt erneut zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets zu erwarten ist, insbesondere keine Erhöhung der Critical Loads erfolgt (vgl. EPB B.
  1. c), S. 11 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die geschützten Lebensraumtypen sind durch die letzte Planergänzung vom
  2. Januar 2013 ergänzt worden. Ebenso werden die Auswirkungen möglicher Schadstoffeinträge hinreichend bewertet. Hierbei ist in erster Linie die vom bereits zuvor tätigen Gutachterbüro G. & T
  3. erstellte und zum Gegenstand des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses gemachte Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit Januar 2010 maßgeblich (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44, S. 1 - 7). Dort werden nochmals die

Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV; früher: Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten - LÖBF) vorhandenen Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "M. " im Einwirkungsbereich der B 474n bzw. der B 235 aufgezeigt (vgl. auch Karte im Anhang Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44). Die Angaben des LANUV zu den Lebensraumtypen waren ebenfalls die Grundlage sowohl für die Meldung des FFH-Gebiets und der maßgeblich Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie im März 1999 als auch für die Aktualisierung der Gebietsangaben im Oktober 2009. Vgl. Standard-Datenbogen, S. 2, und Beschreibung unter dem Stichwort "M. " in der Liste der Natura-2000-Gebiete, www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de. Die Richtigkeit der auf den Angaben des LANUV basierenden Kartierung der Lebensraumtypen wird durch die vom LANUV dem Senat

gereichten Unterlagen (vgl. Bl. 281 GA und BA 51) bestätigt. Deshalb vermögen die Rügen des Klägers zu einer unzutreffenden Erfassung und Abgrenzung einzelner Lebensraumtypen (vgl. etwa Gutachten T. 2009, S. 11 f.) nicht zu überzeugen. Nicht alle Lebensraumtypen, die für die Meldung des insgesamt 2.417 ha großen FFH-Gebietes "M. " an die Kommission maßgeblich waren, sind in dem hier maßgeblichen Bereich nördlich von E. - wie vom Kläger zum Teil angenommen - überhaupt bzw. in größerer räumlicher Ausdehnung vorhanden. Der Einwand des Klägers, den er durch die Vorlage eines eigenen Fachgutachtens des Dipl.-Ing. agr. V1. aus 2012 zu untermauern versucht (vgl. BA 49), prioritäre Lebensraumtypen 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) kämen im Bereich der Lippequerung vor und seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Soweit hiermit die Weidensäume entlang der Lippe gemeint sind (vgl. BA 49, Bild 1, gelbe und grüne Marken), greift

dem vorstehend Dargelegten der Einwendungsausschluss, weil im Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden sind. Soweit in dem Gutachten ein "Auwaldrest" angesprochen worden ist (vgl. BA 49, Bild 1, grüne Linie) und hinsichtlich eines an gleicher Stelle - wenn auch in einer flächenmäßig geringeren Ausweitung - gelegenen Lebensraumtyps ein Planergänzungsverfahren ab Dezember 2012 durchgeführt wurde, ist zwar in diesem Umfang keine Präklusion gegeben, gleichwohl dringt der Kläger mit seinen Rügen nicht durch. Es spricht Erhebliches für die Richtigkeit der Einschätzung des LANUV und des bereits zuvor tätigen Gutachterbüros G. und T

  1. in ihrer Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012 (vgl. BA 53), dass das unmittelbar östlich der B 235 am Brückenfuß vor der Lippequerung gelegene Areal eines Mischwaldes mit einheimischen Laubbaumarten als Initialstadium eines Hartholzauenwaldes einzuordnen und als Lebensraumtyp 91F0 (Eichen-, Ulmen-, Eschenauenwald am Ufer großer Flüsse) zu bewerten ist, und nicht - wie der Kläger meint - als Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder). Lebensraumtypen stellen außerrechtliche Kategorien dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Den Fachgutachtern des Vorhabenträgers ist insoweit entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Klägers eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen und die gerichtliche Prüfung zurückzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (327 f.). Im Ergebnis kann die Frage indes auf sich beruhen, weil auch insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps zu befürchten ist.

(3)Die Planfeststellungsbehörde hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen in der M. durch eine Erhöhung der Critical Loads verneint. Die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit vom
  1. Januar 2010 bezieht in ihre Überlegungen die Schadstoffuntersuchung der Fa. Q
  2. D
  3. vom Dezember 2009 zur Abschätzung der Stickstoffdepositionen durch den Straßenverkehr auf der Ortsumgehung E. (vgl. Anlage 2 der Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und Daten des Umweltbundesamtes mit ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Neubaustrecke von dem FFH-Gebiet im ungünstigsten Fall 300 m entfernt liegt und der Abstand zu den Lebensraumtypen noch weiter ist. Mittelbare Belastungen durch die B 474n werden verneint. Zwar wird

den Feststellungen der Gutachter bereits eine Hintergrundbelastung bei den - weiter entfernt liegenden - Lebensraumtypen 9110, 9190, 91E0* und 91F0 angenommen, welche die für diese Lebensraumtypen angenommenen Critical Loads erheblich überschreitet. Gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor- bzw. Hintergrundbelastung) sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG 2002/2009, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erheblich beeinträchtigen kann, zu berücksichtigen. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb

den vorgenannten Bestimmungen erheblich. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2009 - 9 B 28.09 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 8 ff., und Urteil vom
  2. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291

(309). Solche zu berücksichtigenden Zusatzbelastungen, die auf Grund des Neubaus der B 474n entstehen könnten, liegen aber nicht vor. Der Verkehr auf der B 235 im Bereich der Lippequerung wird zutreffend als nicht relevant bewertet, da es dort zu keiner Erhöhung des Verkehrs insgesamt kommt. Für den Prognose-Nullfall 2020 wird eine Verkehrsbelastung der B 235 auf der Lippebrücke von 12.000 Kfz/24 h und für den Planfall 2020 eine solche von 11.000 Kfz/24 h getroffen. Zwar ergibt sich im Verhältnis vom Prognose-Nullfall 2020 zum Planfall 2020 eine Erhöhung des Lkw-Anteils von 7 % tags und 12 %

ts auf 10 % tags und 17 %

ts (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 9 f. und 24 f.). Ausgehend von diesen Prämissen wurde von den Gutachtern Q

  1. D
  2. in ihrem letzten Gutachten von November 2012 eine Erhöhung der Stickstoffdepositionen im Verhältnis vom Prognose-Nullfall 2020 zum Planfall 2020 von (nur) 0,2 kg/ha*a an der Quelle und von 0,1 kg/ha*a in einem Abstand von 10 m bis 40 m von der Quelle errechnet, wobei ab 50 m keine Differenz mehr oder nur die gleiche Differenz besteht. Ab 250 m liegt überhaupt keine Erhöhung mehr vor (vgl. Gutachten in BA 55, S. 5). Für alle über 250 m entfernt liegenden Lebensraumtypen, wie etwa für den Lebensraumtyp 91F0 im Bereich "Das Heu", kann sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Erhöhung der Critical Loads ergeben. Hinsichtlich des auf Grund einer Neubewertung ergänzend betrachteten Initialstadiums eines Hartholzauenwaldes vom Lebensraumtyps 91F0 unmittelbar östlich der B 235 am Brückenfuß vor der Lippequerung liegt die Zusatzbelastung unterhalb einer Irrelevanzschwelle von 3 %, bei der nicht mehr von einer signifikanten Änderung ausgegangen werden kann (vgl. Planergänzungsbescheid vom
  3. Januar 2013, B. 5., S. 11; Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 55, S. 8 ff.). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbelastung die Critical Loads um mehr als das Doppelte überschreitet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  4. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwG 136, 291 (310 f.). Zudem würde eine eventuelle Zielunverträglichkeit unter einem Bagatellvorbehalt stehen, der seine Rechtfertigung im unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) findet. Wann eine Zusatzbelastung Bagatellcharakter hat, ist eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. September 2012 - 7 B 24.12 -, NuR 2012, 784

(785). Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der prognostizierten Stickstoffdepositionen bestehen nicht. Grundlage der Berechnung sind die prognostizierten Verkehrsmengen und -anteile. Methodisch basiert die Berechnung auf dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005. Bei dem Berechnungsverfahren

dem MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausdrücklich empfohlen worden ist (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 6/2005 vom

  1. April 2005, VkBl. 2005, S. 394). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 122 (insoweit nicht in BVerwG 133, 239 , abgedruckt). Allerdings ermöglicht das MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 -). Eine solche Abschätzung reicht jedoch für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage aus, ob eine Erhöhung der Critical Loads zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "M. " führen kann. Die Bedenken des Klägers an der Anwendbarkeit des MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - greifen weder im Grundsatz noch in den Einzelheiten durch. Die Erwägung, es liege eine Sondersituation wie in "engen und tief eingeschnittenen Tälern und im Bereich von Kaltluftseen" vor, ist angesichts der Topographie im Bereich der M. nicht ansatzweise

zuvollziehen. Sonstige Einwendungen gegen die in die Berechnung eingestellten Wetterparamater greifen ebenfalls nicht durch. Die Gutachter haben ihren Ermittlungen die lokalen Wetterdaten zu Grunde gelegt, auch berücksichtigt das Berechnungsmodell sehr wohl die Windgeschwindigkeit und damit zwangsläufig auch die Windrichtung (vgl. auch Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013, B. 5., S. 8 ff.). Letztlich entscheidend ist, dass es hier um eine Abschätzung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch Critical Loads geht, weshalb eine Abschätzung unter Verwendung eines anderen Berechnungsmodells möglicherweise auch hätte Anwendung finden können, allerdings nicht zwingend geboten war. Hinsichtlich der Pflanzenarten des in der M. weiterhin vorkommenden Lebensraumtyps 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) stellen die Fachgutachter fest, dass diese nicht empfindlich auf zusätzliche Stickstoffeinträge reagieren. Sonstige Critical Loads seien nicht definiert. Mit einem zusätzlichen Salzeintrag sei nicht zu rechnen (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 13 f.). Auch insoweit scheidet also eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets aus. d) Mangelnde Fehler der Verkehrsprognose Die Einschätzung, es komme zu keiner Erhöhung der Critical Loads, weil kein mengenmäßig gesteigertes Verkehrsaufkommen auf der Lippebrücke der B 235 infolge der Realisierung der Ortsumgehung E. zu erwarten sei, unterliegt

der vorliegenden Verkehrsprognose keinen Zweifeln. Die Kritik des Klägers an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG (IVV) greift nicht durch.

  1. aa)Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146.
  2. bb)Der Planfeststellungsbehörde lagen umfangreiche Begutachtungen der gegebenen und zu erwartenden Verkehrssituation vor, die ein umfassendes und fortlaufend aktualisiertes Bild ergaben. Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1997 (Leiste 1 BA 31) wurde 1999 um die Ergänzende Machbarkeitsstudie 1999 zu den Planfällen P 2 und P 3 (Leiste 2 BA 31) erweitert und durch die Ergänzende Verkehrsuntersuchung 2000/2002 (Leiste 3 BA 31), die Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005 (Leiste 4 BA 31) und die Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung (BA 11) vervollständigt. Diese Untersuchungen sind hinreichend aussagekräftig, im Laufe des Verfahrens ständig aktualisiert worden und betrachten die notwendigen Planfälle. Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung 1997 (Leiste 1 BA 31) basiert insbesondere auf der Prognose des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, den planerischen Grundlagen und Prognosen für die umliegenden Städte, Kreise und Gemeinden in verkehrlicher Hinsicht sowie bezüglich der Bevölkerungsentwicklung auf den Ergebnissen der Bundesverkehrszählung 1995 und sonstigen wirtschaftlichen bzw. infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Hiervon ausgehend wurde ein Analyse-Null-Fall (Ermittlung der derzeitigen Verkehrssituation) und darauf aufbauend für den Prognosehorizont 2010 ein Prognose-Null-Fall (ohne das Straßenbauvorhaben) erarbeitet sowie - darauf aufbauend - Planfälle mit Varianten für die Führung der B 474n (Planfälle 1 bis 3), wobei diesen Planfällen gemein ist, dass sie jeweils von einer Anbindung der B 474n nordöstlich von E. an die B 235 ausgehen, lediglich eine unterschiedliche Verknüpfung mit der L 609 südöstlich von E. ausweisen und hiervon ausgehend verschiedene Trassenführungen in südlicher Richtung bis zur A 2 untersuchen. Der weitere Planfall 4 betrifft noch den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen "Industriepark M2. " (später auch als "O. " bezeichnet) in den sog. E2. Rieselfeldern östlich von E. bzw. nördlich von X1. . Die auf der Verkehrsuntersuchung 1997 aufbauende Ergänzende Machbarkeitsstudie 1999 zu den Planfällen P 2 und P 3 (Leiste 2 BA 31) analysiert auf der Basis der Variantenprüfung der Umweltverträglichkeitsstudie Verkehrsführungen der B 474n vorwiegend südlich des hier in Rede stehenden Bereichs im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Verknüpfung der B 474n mit der A 2. Die Ergänzende Verkehrsuntersuchung 2000/2002 (Leiste 3 BA 31) überprüft und aktualisiert die beiden vorausgegangenen Untersuchungen und deren Prognosen. Sie zielt ebenfalls auf den Planungshorizont 2010 ab, berücksichtigt die Ergebnisse der Bundesverkehrswegezählung 2000 und verhält sich vertieft zum Planfall P 3.2.3 (mit "Industriepark M2. ", und Weiterführung der B 474n über die Ortsumgehungen E. und X1. bis zur Anschlussstelle N2. Heide der A 2 im Knotenpunkt mit der A 45). Die Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005 (Leiste 4 BA 31) leistet ausgehend von den vorausgegangenen Untersuchungen unter besonderer Berücksichtigung des Planfalles P 3.2.3 eine Aktualisierung der Prognose bezogen auf den Horizont 2020. Veränderungen der gemeindlichen Strukturdaten und der Verkehrsentwicklung

der Shell-Prognose, der Bundesverkehrswegeplanung, des zu erwartenden Güterverkehrs - auch

der EU-Osterweiterung -, der Bevölkerungsentwicklung, des bestehenden Straßennetzes und der

dem Ausbauplan vordringlichen Vorhaben wurden berücksichtigt wie der im Landesentwicklungsplan IV dargestellte Standort in den "E

  1. Rieselfeldern" ("Industriepark M
  2. "/"O. "). Ausgehend von diesen Prämissen wurde ferner als "Planfall OU E. " die verkehrliche Situation und Entwicklung bei einer vorgezogenen Realisierung des Bedarfsplanabschnittes E. (L 609 - B 235) der B 474n mit dem Prognosehorizont 2020 betrachtet. Die im Anschluss an den Erörterungstermin im Anhörungsverfahren erstellte Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung (BA 11) verhält sich insbesondere auch zu der Frage, welchen anteiligen Einfluss der Standort in den "E
  3. Rieselfeldern" ("Industriepark M
  4. "/"O. ") auf die Verkehre der B 235, K 12 und K 2 mit und ohne eine Realisierung der B 474n als Ortsumgehung E. haben wird. Des Weiteren wird nochmals die Prognosesituation einer vorrangigen Realisierung der Ortsumgehung E. dargestellt. cc) Die gewählten Methoden der Prognoseerstellung sind nicht zu beanstanden. Wie die Einführung der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung 1997 zeigt (vgl. Leiste 1 BA 31, S. 2 f.), wurde hier der Sache

eine sog. Modellprognose erarbeitet (vgl. auch das zum Gegenstand der Planfeststellung - PFB A. 2.4 lfd. Nr. 43, S. 14 - gemachte Schreiben des Vorhabenträgers an die Bezirksregierung Münster vom 2. Juli 2007, BA 16, und Stellungnahme IVV im Planergänzungsverfahren im Anhang zum Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44). Die Erstellung einer Prognose als Modellprognose ist

der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q) -, Ausgabe 1996, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/1996, VkBl. 1996, S. 481, für die Neuplanung von Verkehrsanlagen grundsätzlich vorgesehen. Ferner soll hiernach die Modellprognose auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen. Diese Verfahrensmaßgaben wurden hier gewahrt. Die von der IVV erstellten Verkehrsuntersuchungen beruhen auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere die Bedarfsplanprognose der Bundesfernstraßenbedarfsplanung, die realen bzw. zu erwartenden Zahlen der Bevölkerungsentwicklung in den umliegenden Gebietskörperschaften und sonstige gemeindliche Strukturdaten, die Entwicklung der Motorisierung, der Mobilität und des Güterverkehrs - auch

der EU-Osterweiterung -, eingetretene oder sicher zu erwartende bauliche Entwicklungen im umliegenden Straßennetz und die Daten der Bundesverkehrswegezählungen 1995 sowie 2000 berücksichtigt. Hiervon ausgehend basiert die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke auf einer umfassenden Ermittlung eines Analyse-Null-Falles, der Erarbeitung eines Prognose-Null-Falles und der Errechnung der Verkehrsstärken in verschiedenen Planfällen. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 1996 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308 , abgedruckt). Die Basis für die Prognose wurde im Laufe der Untersuchungen ständig aktualisiert und der Prognosehorizont

hinten verschoben, zuletzt bis zum Jahr 2020 (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 3 ff., und Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 5 ff.; ergänzend auch Stellungnahme IVV im Planergänzungsverfahren im Anhang zum Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44). Entgegen der Auffassung des Klägers war als Eingangsparameter auch die Verkehrsentwicklung auf Grund einer möglichen Realisierung des Gewerbestandortes in den "E2. Rieselfeldern" ("Industriepark M2. "/"O. ") zu berücksichtigen. Dieses Vorhaben ist

dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom

  1. Mai 1995, GV. NRW. S. 532, als flächenintensives Großvorhaben im Sinne der Nr. C. III. des LEP NRW im Kartenteil B unter A 3.1 E. - X
  2. zeichnerisch wiedergegeben. Der Landesentwicklungsplan legt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest (§ 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz 1994/§ 17 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz 2005). Als Ziele der Raumordnung sind die textlichen und zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplanes bei raumbedeutsamen öffentlichen Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG). Das von der Landesplanung an dem Standort mit hinreichender Bestimmtheit vorgesehene Großvorhaben verursacht notwendigerweise Verkehrsströme, die andere Planungsträger bei ihren eigenen Planungen mit ins Kalkül ziehen müssen. Vgl. zur Beachtlichkeit von Vorhaben

dem Landesentwicklungsplan auch OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 10 D 121/07 .NE -, BRS 74 Nr. 6 = juris, Rn. 66 ff. dd) Die Einwände des Klägers gegen die Ergebnisse der Prognose für die im Bereich der Lippebrücke auf der B 235 erwarteten Verkehrszahlen greifen nicht durch. Für den Prognosehorizont 2020 haben die Gutachter für den Fall, dass die Ortsumgehung E. allein bzw. vorgezogen realisiert wird, eine Verkehrsstärke von 11.000 DTV errechnet (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 20 f. und Bild 10 S. 22; Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 12 ff. und Bild S. 13). Diese Prognose verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die Denkgesetze. Die von den Gutachtern früher an gleicher Stelle für den Prognose-Null-Fall 2010 noch ermittelte Verkehrsstärke von 13.000 DTV (Verkehrsuntersuchung 1997, Leiste 1 BA 31, Bild 10) ist eine deutlich ältere Prognose, bei der neu hinzugekommene bzw. später aktualisierte Berechnungsparameter noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 3). Für den später errechneten Prognose-Null-Fall 2020 wurde eine Verkehrsstärke von nur noch 12.000 DTV angenommen (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 6 f. und Bild S. 8). Es ist auch kein logischer Widerspruch, wenn bei gleichem Prognosehorizont für den Planfall mit der Ortsumgehung E. ein DTV von 11.000 und für den Prognose-Null-Fall ein DTV von 12.000 angenommen wird. Zwar mag der aus Norden von P. kommende bzw. dorthin fließende Verkehr mit und ohne Ortsumgehung gleich sein, auch mag eine Ortsumgehung in aller Regel neue Verkehre anziehen. Da eine Weiterführung der B 474n

Norden allerdings nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlagen war und auch weitere Parameter in die Berechnung des Planfalles eingegangen sind, ist die Prognose einer Reduzierung der Verkehrsstärke auf der Lippebrücke nicht als Verstoß gegen die Denkgesetze zu werten. In der Stellungnahme IVV Juni 2012 (Anlage 1 BA 50, S. 4) wird plausibel dargelegt, dass die Realisierung der Ortsumgehung E. Veränderungen und Verlagerungen der Verkehrsströme

sich ziehen wird. Hiernach werden einerseits neue Verkehre zur neuen Trasse hingezogen, andererseits wird jedoch auch Verkehr verlagert; andere Routen werden durch Entlastungen auch wieder attraktiver. Weiter wird

vollziehbar erläutert, wieso durch die Verlagerungen der Verkehre infolge des Neubaus der B 474n für die Lippebrücke eine Überlagerung von Verkehrszunahmen und Verkehrsabnahmen im Saldo eine geringfügige Entlastung bewirken und es erst bei der Realisierung auch der Ortsumgehung X

  1. zu einem leichten Anstieg der Verkehrsbelastung auf der Lippebrücke komme. Die verkehrsbedeutsamen Veränderungen nördlich der Lippebrücke, wie etwa der vom Kläger angesprochene und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erwähnte Ausbau des Straßennetzes im Raum P. , wurden hinsichtlich der hier streitigen Prognose ebenfalls gewürdigt (vgl. Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 5 f.). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Mitarbeiterin der IVV, Frau T
  2. , hat anhand der bei gleicher Gelegenheit vorgelegten Straßennetzkarte die für die prognostizierte Verkehrsabnahme auf der Lippebrücke maßgeblichen Gründe nochmals überzeugend erläutert. Die Modellprognose sei unter Berücksichtigung der Verkehre zwischen den einzelnen Netzzellen erstellt worden, in die das Untersuchungsgebiet eingeteilt sei. Die Verhältnisse zwischen den einzelnen Zellen untereinander seien untersucht worden. Hierbei habe auch beachtet werden müssen, dass ein großes Netz mit großen Zentren wie etwa E
  3. und S. vorliege. Auf Grund der Veränderung der bisherigen Ortsdurchfahrt E. der B 235 - Steuerung der Lichtzeichenanlagen, Verkehrsvorberechtigungen der B 474n gegenüber der B 235 vor der Lippebrücke u. Ä. - ergäben sich höhere Widerstände in der Stadt E. . Dies gelte maßgeblich für den

Norden über die Lippebrücke fließenden Verkehr auf dieser Straße. Deshalb verlagerten sich insbesondere die von Süden aus Richtung S.

Norden fließenden Verkehre teilweise auf die L 889 und die K 30. Vor diesem Hintergrund ist die im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung des Klägers, die Ortsdurchfahrt E. werde attraktiver, weil weniger Verkehr vorhanden sei, und ziehe damit verstärkt Verkehr an, nicht plausibel. In ihren schriftlichen Ausarbeitungen haben die Gutachter der IVV ebenfalls

vollziehbar erklärt, dass der Gewerbestandort in den "E

  1. Rieselfeldern" ("Industriepark M
  2. "/"O. ") für den Verkehr auf der Lippebrücke nur zu einem äußerst geringen prozentualen Anteil kausal ist, weil der dadurch verursachte Verkehr hauptsächlich die K 12 und die K 2 belastet, sich vorwiegend Richtung X
  3. und nur zu einem Viertel Richtung E. orientiert (vgl. Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 2). Der Richtung E. fließende Verkehr wird sich aber nicht zwangsläufig Richtung B 235 bewegen (vgl. ergänzend auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 5 ff.). Mittelbar bestätigt wird die prognostizierte Abnahme eines Verkehrs auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke durch die aus Anlass der Bundesverkehrszählung real ermittelten Verkehrsstärken, die von 11.461 DTV im Jahr 1995 auf 11.235 DTV im Jahr 2000 und auf 9.832 DTV im Jahr 2010 abgenommen haben. Damit liegt die auch der Planfeststellung zu Grunde liegende Prognose, dass trotz des Neubaus der Ortsumgehung E. auf der Brücke über die Lippe im Zuge der B 235 zumindest kein höherer Verkehr zu erwarten sein wird als ohne die Realisierung des streitigen Vorhabens, jedenfalls "auf der sicheren Seite". Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der prognostizierte Lkw-Anteil auf nicht haltbaren Annahmen beruht.

der Planfeststellung wird der Lkw-Anteil im Bereich der Lippebrücke tagsüber mit 10% und

ts mit 17 % prognostiziert (vgl. EPB B. 5. b)

(2), S. 16; vgl. auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 3). Damit liegt der Lkw-Anteil in einem für Bundesstraßen durchaus üblichen Rahmen. Eine Erhöhung des Lkw-Anteils würde sich

den Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, zudem nicht auf das FFH-Gebiet "M. " auswirken, weil dies eine allenfalls marginale Erhöhung des Stickstoffeintrages zur Folge hätte. e) Summationswirkungen Da auf Grund des Neubaus der B 474n das FFH-Gebiet "M. " keinen signifikanten Zusatzbelastungen ausgesetzt sein wird, musste die Planfeststellungsbehörde Summationswirkungen mit anderen Projekten, etwa dem geplanten Neubau der Kraftwerke in E. und Lünen, unbeschadet der Frage nicht vertiefend berücksichtigen, ob mögliche Auswirkungen bereits verlässlich absehbar waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 -, NuR 2012, 784

(785), was der Planergänzungsbescheid vom
  1. Januar 2013 (B. 4., S. 7) mit beachtlichen Argumenten verneint. Im Übrigen verneinen die Fachgutachter des Vorhabenträgers auch bei nochmaliger Bewertung unter Berücksichtigung der Kraftwerke E. und M
  2. das Entstehen relevanter Zusatzbelastungen (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 55, S. 10 f. mit Karte S. 12). Hinsichtlich des Folgeabschnitts der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X
  3. , der

bisheri

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