Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu
(833), m. w. N. Schließlich wird die Planrechtfertigung des Neubaus der Ortsumgehung E1. als Bundesstraße nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass sie im Süden eine Anbindung "nur" an eine Landesstraße, die L 609, besitzt und daher die materiellrechtliche Qualität der B 474n als Bundestraße im Rechtssinn in Frage gestellt sein könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die hiernach vorausgesetzte überregionale Erschließungsfunktion einer Bundesstraße kann auch gewährleistet sein, wenn sie einerseits an eine weitere Bundesstraße und andererseits an eine Landesstraße angebunden ist. Vgl. zu einer nur einseitigen Anbindung einer Bundesstraße (Stichstraße zu einem Containerbahnhof der ehemaligen Deutschen Bundesbahn): BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 20, S. 35 ff.; siehe auch Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 17, m. w. N. Die weitere Erschließungsfunktion der B 474n nach Süden hin durch die Anbindung an die L 609 wird insbesondere deshalb gewährleistet, weil diese Landesstraße ein bedeutender regionaler Verkehrsweg ist, der die Verbindung zwischen I. mit der dort verlaufenden A 43 im Nordwesten und E3. mit der Anbindung an die A 40/B 1 im Südosten gewährleistet. Die L 609 erfüllt damit auch tatsächlich die ihr widmungsrechtlich durch § 3 Abs. 2 StrWG NRW beigemessenen Funktionen. Nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. 2. Soweit sich die Kläger den Vortrag des im Verfahren 11 D 70/09 .AK klagenden Naturschutzvereins "zu Eigen" machen und damit der Sache nach eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebietsschutz und dem Artenschutz rügen, ist dahingehenden Einwänden nicht weiter nachzugehen, weil die Kläger hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) präkludiert sind. Zwar sind in diesem Zusammenhang an die Substantiierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 252, m. w. N. Weder in dem Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1. vom 27. Dezember 2005 noch in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 2. vom 20. Dezember 2005 sind vermeintliche Fehler bei der Berücksichtigung des FFH-Gebiets "M. " oder Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nur ansatzweise im Sinne der vorstehend beschriebenen und ohnehin geringen Substantiierungspflicht artikuliert worden. Zu Einwendungen bezüglich einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " hätte allerdings mit Blick auf die im Anhörungsverfahren mit offen gelegte Umweltverträglichkeitsstudie Veranlassung bestanden. Bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Büros G. & T. vom Januar 2000 (Leiste 2 BA 28 zu 11 D 70/09 .AK, S. 14 Tab. 3) ist eine detaillierte Liste der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie in der M. im Auswirkungsbereich der B 474n nebst ergänzenden Erläuterungen enthalten (Leiste 2 BA 28 zu 11 D 70/09 .AK, S. 14 ff., insbesondere S. 19). Der Erläuterungsbericht der ursprünglichen Planunterlagen ging ebenfalls auf mögliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "M. " ein (Unterlage 1 BA 2 zu 11 D 70/09 .AK, S. 31 f.) und verneinte negative Wirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet. Der eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Vorhabenträger im Zuge des Planergänzungsverfahrens nach Klageerhebung die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit 2010 (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und die Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeit 2011 (Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44) hat erstellen lassen. Denn diese Unterlagen führten nicht zu einer grundlegenden Neubewertung der bereits bejahten FFH-Verträglichkeit oder gar zu einer Planänderung, die zu neuen oder anderen Belastungen für das FFH-Gebiet "M. " geführt und damit für die Kläger neue Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hätten. Vgl. zu einem vergleichbaren artenschutzrechtlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 10. Die ergänzenden Untersuchungen dienten vielmehr nur der Absicherung der bereits vorliegenden Beurteilung einer Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Diese Bewertung liegt ebenso dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zu Grunde. Hierin wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 als zutreffend und durch die nochmalige Überprüfung - ohne inhaltliche Änderungen - als bestätigt angesehen (vgl. EPB B. 5., S. 11). Abgesehen davon genügen die im Planergänzungsverfahren von den Klägern mit Schreiben vom 11. März 2011 erhobenen Einwendungen nicht den weiter oben dargelegten Substantiierungsanforderungen. Soweit in dem im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahren die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 geprüft und in dem Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013 bejaht wurde, mögen die Kläger mit diesbezüglichen Einwendungen zwar nicht präkludiert sein. Es ist aber weder vorgetragen worden noch zu erkennen, dass ein insoweit möglicherweise gegebener Planungsfehler die Planungsentscheidung insgesamt in Frage stellen könnte und für eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger kausal wäre. Hinsichtlich des Artenschutzes enthielten die ebenfalls offengelegten ursprünglichen Planunterlagen (vgl. etwa Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28 zu 11 D 70/09 .AK, S. 30 ff. und Tabelle S. 34; Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005, Unterlage 13.0.2, BA 3 zu 11 D 70/09 .AK, S. 3 f. und 15 ff.) detaillierte Angaben, ohne dass die Kläger in ihren Einwendungen hierauf auch nur sinngemäß eingegangen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in dem im Jahr 2010 eingeleiteten und in den Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 mündenden ergänzenden Verfahren der Artenschutz gewissermaßen nochmals in Gesamtheit auf den Prüfstand gestellt worden ist, fehlen auch insoweit entsprechende Einwendungen der Kläger zum Artenschutz im Planergänzungsverfahren. 3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG n. F. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F.) normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Den von den Klägern dagegen im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden.
- a)Ohne Erfolg rügen die Kläger eine fehlerhafte Abschnittsbildung und das Entstehen eines Planungstorsos. Mit diesem Einwand sind beide Kläger gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) präkludiert, weil sich ihre jeweiligen Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 hierzu weder ausdrücklich noch der Sache nach verhalten. Der zu Lasten der Kläger eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil sie im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 11. März 2011 gerügt haben, die Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. sei zu berücksichtigen, weil andernfalls ein Planungstorso entstünde. Ist ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, entfällt diese Präklusion grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die Planung änderndes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des Vorhabens - wie hier - nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 40. Darüber hinaus sind für das Entstehen eines unzulässigen Planungstorsos keinerlei Gesichtspunkte zu erkennen. Unabhängig davon, ob es zu einer Weiterführung der B 474n in südlicher Richtung bis zur A 2 als westliche Ortsumgehung von X1. kommen wird, ist der hier planfestgestellte Abschnitt mit seinen Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden formal selbstständig und besitzt als Ortsumgehung von E1. einen eigenen Verkehrswert. Die Frage des Entstehens eines Planungstorsos stellt sich ebenso wenig unter dem Blickwinkel des FFH-Gebietsschutzes, selbst wenn der Folgeabschnitt der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. nach bisherigem Erkenntnisstand wohl zu einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke führen mag und es möglicherweise zu Konflikten mit dem Schutz des FFH-Gebiets "M. " insbesondere wegen erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffeinträge kommen sollte. Denn es ist in der Vorschau unbedenklich, wenn - wie hier - jedenfalls im Sinne eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" dem Folgeabschnitt aus Gründen des FFH-Gebietsschutzes keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, weil zumindest eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (313 f.).
- b)Die Kläger können ebenso wenig mit ihren Einwänden gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Variantenprüfung durchdringen.
- aa)Die Klägerin zu 1. ist mit ihrem entsprechenden Vorbringen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) ausgeschlossen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 hat die Klägerin zu 1. die nunmehr geforderte Trassenverschiebung nach Westen oder eine Ostumgehung des Waldgebiets "Die E. " mit keinem Wort angesprochen. Der Einwendungsausschluss ist nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht entfallen, weil sie im Verwaltungsverfahren anlässlich ihrer Beteiligung an der Planänderung gemäß Deckblatt I in dem Einwendungsschreiben vom 15. Dezember 2006 eine Verschwenkung der Trasse nach Westen gefordert hat. Auch insoweit wurden die Einwendungsmöglichkeiten nicht generell auch gegen die Grundsätze der Planung wieder neu eröffnet.
- bb)Demgegenüber ist der Kläger zu 2. mit Einwendungen gegen die Variantenauswahl nicht präkludiert. Er hat bereits in seinem ursprünglichen Einwendungsschreiben vom 20. Dezember 2005 "eine Verlegung der Strassentrasse nach Westen" gefordert. Ob diese Einwendung inhaltlich den vorstehend bereits dargelegten Substantiierungsanforderungen genügt, um den Eintritt eines Einwendungsausschlusses abzuwehren, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der gewählten Trasse leidet im Hinblick auf die Variantenauswahl an keinen Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 121, 72 ). Nach diesen Grundsätzen ist die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Sie hat im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 auf der Grundlage der Vorüberlegungen aus der Umweltverträglichkeitsstudie und einer weitergehenden Prüfung in der Entwurfsplanung mehrere Varianten untersucht (PFB B. 5.3.3, S. 68 ff.). Die Prüfung erfolgte zunächst auch unter Berücksichtigung einer möglichen Fortführung der B 474n in südlicher Richtung als Ortsumgehung X1. (Variantenplan PFB, S. 70) und hat sich dann auf die eigentliche östliche Ortsumgehung E1. mit Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden konzentriert (Variantenplan PFB, S. 71). Bereits im Zuge dieser Prüfung wurde deutlich, dass keine der Varianten ohne Konflikte insbesondere mit naturschutzrechtlichen Belangen wird realisiert werden können. Die weiter östlich gelegene und die Grundstücke der Kläger in keinem Fall tangierende Variante 0 von einer näheren Prüfung auszunehmen, weil sie das Waldgebiet "Die E. " stärker durchschneidet und weitere Konfliktpunkte aufweist, kann deshalb nicht beanstandet werden. Die weiter westlich der Grundstücke der Kläger verlaufende Variante V 3.1 (optimiert) durchschneidet ebenfalls das Waldgebiet "Die E. ". Die verbliebenden Varianten 3.1 (neu) und Bm verlaufen insbesondere im Bereich des Campingplatzes deckungsgleich, berühren zwar auch das Waldgebiet, allerdings in einem geringeren Maße. Eine weitere Verschiebung der Trasse, wie von den Klägern gefordert, hätte daher noch größere Einschnitte in die Kernzone des Waldgebietes nach sich gezogen (vgl. PFB B. 5.3.17.10, S. 122 f.). Soweit der Kläger zu 2. geltend macht, Belange des Naturschutzes seien beim Variantenvergleich unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist er auch in dieser Hinsicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) präkludiert. Da er Beeinträchtigungen von Naturgütern im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann er sich mit seiner Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf Belange des Naturschutzes berufen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 256. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die Variantendiskussion anlässlich des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen, insbesondere unter einem allgemeinen naturschutzrechtlichen und einem artenschutzrechtlichen Blickwinkel im Besonderen (EPB B. 7., S. 20 ff.; Variantenplan EPB, S. 22). Diese Überprüfung hat - soweit Belange der Kläger tangiert sein können - erneut keine Vorzüge einer westlicheren Trassenführung aufzuzeigen vermocht, vielmehr sprechen aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde zusätzliche artenschutzrechtliche Erwägungen gegen eine weiter westlich verlaufende Trasse. Auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Variantenprüfung nicht zu beanstanden. Auf Grund der zum Gegenstand der Planungsentscheidung gemachten artenschutzrechtlichen Untersuchung ist der Beklagte bei der Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu dem Ergebnis gelangt, dass zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2009 fehlen (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44 zu 11 D 70/09 .AK, S. 100 ff.). Die Planfeststellungsbehörde darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 141. Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Eine alternative Trassenführung kommt nicht in Betracht. Die von dem im Verfahren 11 D 70/09 .AK klagenden Naturschutzverein vorgeschlagene Variante einer östlichen Umfahrung des Waldgebiets "Die E. " ist keine "echte" Alternative. Mag ebenso wie bei der planfestgestellten Variante die Verknüpfung im Norden mit der B 235 noch identisch sein, so wird bereits im Süden nicht erkennbar, wo und wie die Anbindung an das weitere Straßennetz realisiert werden soll. Dies wäre mit dem Ziel der Planfeststellungsbehörde und insbesondere dem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die B 474n in südlicher Richtung als eine westliche Ortsumgehung von X1. und möglichst nah am E3. -Ems-Kanal weiterzuführen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Zudem wäre eine östliche Alternativtrasse um das Waldgebiet "Die E. " herum wesentlich länger als die planfestgestellte Variante und würde damit in einem ungleich größeren Umfang Natur und Landschaft in Anspruch nehmen. Abgesehen davon würden in verstärktem Maße private Flächen durch Flächenentzug in Anspruch genommen und infolge von Durchschneidungseffekten belastet werden. Zudem würde die Alternativtrasse möglicherweise zwar weniger Vogelarten beeinträchtigen. Sie wäre aber gleichwohl mit anderen und ebenfalls gewichtigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verbunden, insbesondere im Offenlandbereich außerhalb des Waldgebiets "Die E. ". Bezogen auf artenschutzrechtlich relevantere Vogelarten könnte die Ostumfahrung sogar mit größeren Betroffenheiten verbunden sein. Eine Variante im Westen des Waldgebiets "Die E. ", etwa die in der Planfeststellung diskutierte Variante V 3.1 - synonym V 3.1 optimiert - (vgl. PFB S. 71) bzw. das "Variantenbündel" Varianten 1 und 2 (vgl. EPB S. 22), wäre artenschutzrechtlich ebenso wenig eine bessere Alternative. Diese Variante würde im Gegensatz zu der planfestgestellten, die das Waldgebiet "Die E. " von Nord nach Süd in einem ersten Teil nur am Rande tangiert und erst bis zur Anbindung an die L 609 den Wald - zudem unter teilweiser Nutzung des im Waldbereich bereits bestehenden Q. Weg - durchquert, das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang durchschneiden. Des Weiteren würde sie näher an bestehende Siedlungsbereiche und Freizeiteinrichtungen heranrücken und ferner das an anderer Stelle als naturschutzrechtlich besonders sensibel bezeichnete Gebiet der "M2. " zerteilen. In diesem westlichen Bereich des Waldgebiets "Die E. " wären zudem Fledermäuse in ihren Lebensbereichen stärker betroffen. Insgesamt würde eine westliche Variante bei einer Gesamtschau zu keinen geringeren Beeinträchtigungen und insbesondere nicht zu einem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt führen, wie die Planfeststellungsbehörde unter Nennung weiterer Details überzeugend im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss dargelegt hat (vgl. EPB B. 7., S. 23 f.). Diesen Erwägungen haben die Kläger nichts Konkretes entgegengesetzt. Außerdem ist weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich, dass sich eine andere Variante als die planfestgestellte im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen.
- c)Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange, mit denen sie in der Sache die bereits im Anhörungsverfahren in ihren Schreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 jedenfalls ansatzweise erhobenen Einwendungen aufgreifen, verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen zum Erfolg. Der Beklagte hat die Belastung des Campingplatzes mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet. Nach den Regelungen der §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für einzelne Gebietsarten näher bestimmten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Hiervon ausgehend begegnet die dem Planfeststellungsbeschluss und den zu seinem Gegenstand gemachten Lärmtechnischen Unterlagen (PFB A. 2.1, lfd. Nr. 13, S. 11, i. V. m. Übersichtslageplan, Unterlage 12.1, BA 2 zu 11 D 70/09 .AK; PFB B. 5.3.6.1.4, S. 79) zu Grunde liegende Annahme, die Schutzbedürftigkeit des Campingplatzes ergebe sich wegen der Außenbereichslage nach den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet, keinen Bedenken. Der Campingplatz liegt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial befindet sich der größtenteils von Wald umgebene Campingplatz vielmehr im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) und stellt selbst auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von E1. dar. Vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 4. Februar 1994 - 2 B 2.91 -, BRS 56 Nr. 80 = juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 10 S 35.08 -, juris, Rn. 8. Die weitere Frage, ob der Campingplatz unter Lärmschutzgesichtspunkten insgesamt oder nur im formal genehmigten Umfang schutzwürdig ist, kann offen bleiben. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass nur für einen Teil der Stellplätze eine Genehmigung vorliegt. Ob für die anderen Stellplätze entsprechend der Behauptung der Kläger eine Genehmigung aussteht, mag dahinstehen. Denn die Bauaufsichtsbehörde schreitet offenkundig gegen eine formell teilweise illegale Nutzung jedenfalls nicht ein. Die somit faktisch geduldete Nutzung konnte und musste die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung in ihre Erwägungen also mit einbeziehen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 95. Die Beurteilung der Lärmsituation unter Heranziehung der Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) ist ebenfalls zutreffend. Die Orientierung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime vorgesehenen Immissionsgrenzwerten (57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts) scheidet aus. Denn der Campingplatz ist nicht lediglich für besonders ruhebedürftige Personen bestimmt. Ihn kann vielmehr, wie allgemein üblich, grundsätzlich jedermann aufsuchen. Auch wenn die ländliche und bewaldete Umgebung besonders nachts eine gewissen Ruhe bewirkt und ein Campingplatz nach § 10 BauNVO ein der Erholung dienendes Gebiet ist, so stellt dieser Vorzug auch für einen Dauercampingplatz kein notwendiges Wesensmerkmal dar. Diesbezügliche Erwartungen oder Wünsche der Benutzer an einen ruhigen Außenbereich sind zwar verständlich; einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl. 1996, 543. Ebenso wenig ist eine besondere Berücksichtigung des Umstandes geboten, dass Wohnwagen "dünnhäutig" sind. Die Verkehrslärmschutzverordnung unterscheidet bei der Frage, welche Lärmwerte einzuhalten sind, nach der sich aus der Gebietscharakteristik ergebenden Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs von Verkehrslärm. Eine weitere Differenzierung nach den baulichkonstruktiven Eigenschaften einzelner Objekte im Schutzbereich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV in Fällen der vorliegenden Art im Außenbereich ein Verweis auf § 1 Nr. 2 der 16. BImSchV mit der Folge einer Anwendung der Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) nicht vorgesehen ist, bleibt es bei den Immissionsgrenzwerten für Mischgebiete, da die Planfeststellungsbehörde inzident wohl zu Recht die für Gewerbegebiete nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte (69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts) für nicht maßgeblich gehalten hat. Für die auf dem Campingplatz belegenen und der Trasse der B 474n am nächsten liegenden Immissionspunkte C 101.1 und C 101.2 (vgl. Übersichtslageplan, Unterlage 12.1, BA 2 zu 11 D 70/09 .AK) sind unter Berücksichtigung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts bzw. 52 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts berechnet worden (PFB A. 2.1, lfd. Nr. 13, S. 11, i. V. m. Berechnungsergebnisse - Neubau der B 474n -, Unterlage 12.3, Tabelle S. 22, BA 2 zu 11 D 70/09 .AK; PFB B. 5.3.6.1.8, S. 83). Diese Beurteilungspegel unterschreiten deutlich die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Die Beurteilungspegel würden sogar überwiegend die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einhalten, mit Ausnahme des um nur 1 dB(A) überschrittenen Nachtwerts am Immissionspunkt C 101.1. Dass Campingplatzbenutzer wegen des Verkehrslärms in einem nennenswerten Umfang den Platz künftig nicht mehr nutzen werden, ist unter Berücksichtigung des Lärmempfindens eines durchschnittlichen Menschen nicht nachvollziehbar, insbesondere weil Campingplätze ihrer Natur nach grundsätzlich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt sind. Dies gilt auch bei sog. Dauercampern. "Dauercamping" ist keine dauerhafte Wohnnutzung und mit einer solchen nicht vergleichbar, weil auch Dauercamper sich nur zeitweilig in ihren - zumeist - Wohnwagen oder - seltener - Zelten aufhalten. Dauercamper ersparen sich lediglich einen häufigeren Wechsel ihres Standplatzes, bei Wohnwagen unter anderem sinnvollerweise auch deshalb, um diesen nicht außerhalb der "eigentlichen" Urlaubszeiten nutzlos herumstehen zu lassen. Ein Wechsel des Standplatzes bleibt aber, anders als bei Häusern in Wohngebieten, möglich. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl. 1996, 543. Für das bauaufsichtlich genehmigte Wohnhaus Q. Weg 4 für den Platzwart des Campingplatzes, das nach dem vorliegenden Kartenmaterial am Nordrand des Campingplatzes und weiter von der Trasse entfernt liegt als die Immissionspunkte C 101.1 und C 101.2, dürften daher unbeschadet seiner Lage im Außenbereich und der auch hier geltenden Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete ebenfalls sogar die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete eingehalten sein. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der Beurteilungspegel und die der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter sind im ursprünglichen Anhörungs- und auch im Klageverfahren nicht vorgetragen worden oder ersichtlich. Mit ihren erstmals anlässlich der Beteiligung am Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 11. März 2011 pauschal geltend gemachten Einwänden, die Prognose für den Lkw-Anteil sei fehlerhaft und die Verkehrsfrequenz für die Lippebrücke der B 235 sei nicht korrekt berechnet worden, sind die Kläger präkludiert (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F./§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.). Die Schallschutzproblematik war bereits Gegenstand der Ursprungsplanung und der dazu im Anhörungsverfahren ausgelegten Unterlagen. In ihren Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 sind die später geltend gemachten Bedenken weder ausdrücklich noch sinngemäß artikuliert worden. Es verbleibt somit nach den weiter oben dargestellten Grundsätzen bei der bereits eingetretenen Präklusion. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von den Bedenken der Kläger an der Richtigkeit einzelner Berechnungskomponenten selbst eine Verdoppelung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nach den Grundsätzen der akustischen Berechnung nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 63, S. 99. Selbst in diesem Fall wären die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete immer noch eingehalten. Da das Lärmschutzkonzept der Planung hiernach nicht fehlerhaft ist, dringen die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf eine Planergänzung um Ansprüche auf weitergehenden aktiven Schallschutz oder betreffend die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für passiven Schallschutz ebenfalls nicht durch.
- d)Die angefochtene Planfeststellung lässt unbeschadet der Frage, in welchem Umfang der Campingplatz baurechtlich legal ist, auch im Übrigen keine durchgreifenden Abwägungsfehler in Bezug auf die erforderliche Berücksichtigung der Belange der Kläger am ungeschmälerten Erhalt des Campingplatzgrundstückes als solchem und am Betrieb des Campingplatzes erkennen. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange erkannt und sie in einer den rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Satz 2 FStrG) genügenden Weise berücksichtigt (vgl. PFB B.5.3.17.10, S. 122 f.). Eine Verschwenkung der Trasse kam im Rahmen der Variantenprüfung aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht. Ferner ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass dem Interesse der Kläger an dem ungeschmälerten Erhalt der nach ihrem Vorbringen auch zeitweilig zum Zelten genutzten Spielwiese im Verhältnis zu dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens kein höheres Gewicht beigemessen wurde. Der Campingplatz wird im Verhältnis zu seiner Gesamtgröße ohnehin nur in einem sehr kleinen Umfang von dem Vorhaben überplant. Entgegen dem Vorbringen der Kläger, die Spielwiese und der Platz für das gemeinschaftliche Zelten fielen weg, erfolgt die Inanspruchnahme des Flurstücks 144 lediglich in seinem äußersten südwestlichen Eckbereich. Angesichts der Größe der verbleibenden Freifläche bleibt deren Nutzung im bisherigen Umfang mit einer nur geringen Einschränkung ohne Weiteres möglich. Sofern den Klägern dies angezeigt erscheint, steht es ihnen im Übrigen frei, in Zukunft eine Abschirmung gegenüber der Trasse der B 474n durch eigene gestalterische Maßnahmen zu erreichen. Soweit die Kläger Umsatzeinbußen aufgrund der Abbindung des Q. Weges im Süden für den allgemeinen Pkw-Verkehr befürchten - für den landwirtschaftlichen Verkehr des Klägers zu 2. wurde eine fortdauernde Nutzungsmöglichkeit geregelt (vgl. PFB A. 5.8.4.3, S 28) -, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Grundsatz bleibt das Campingplatzgrundstück über die K 12 (N1. Straße) und den Q. Weg von Norden aus erreichbar. Die aus nördlicher Richtung anfahrenden Campingplatzbenutzer brauchen daher keine Umwege in Kauf zu nehmen. Die aus Süden anreisenden Gäste müssen zwar nunmehr die B 474n bis zu deren Kreuzung mit der K 12 nehmen, um sodann ebenfalls von Norden über den Q. Weg das Campingplatzgrundstück zu erreichen. Dieser maximal 1,3 km lange Umweg fällt aber - je nach Länge der ohnehin zu bewältigenden Anreise - nicht oder nicht nennenswert ins Gewicht. Die Argumentation der Kläger, besonders die Anreise durch den Wald mache die Attraktivität des Campingplatzes aus, was bei deren Wegfall zu Kündigungen führe, ist so schon nicht nachvollziehbar. Es mag zwar zutreffen, dass dies bei dem einen oder anderen Campingplatzbenutzer ein subjektiver Aspekt für die Wahl des Platzes ist. Die bisherige Zufahrt durch den Wald von Süden her ist bislang schon relativ kurz und bleibt auch bei der Benutzung der B 474n zum Teil erhalten. Zudem ist bei einer sachgerechten Betrachtungsweise letztlich entscheidend, dass sich die Attraktivität des Platzes insbesondere bei den nach Angaben der Kläger überwiegend vorhandenen Dauercampern entscheidend aus sonstigen Faktoren ableiten lässt, wie etwa der Größe der Einstellplätze, der Art und Ausstattung der sanitären Einrichtungen, des Vorhandenseins sonstiger Infrastrukturangebote und Ähnlichem mehr. Im Übrigen lässt sich abgesehen davon, dass die Anbindung des Campingplatzgrundstücks an den Q. Weg und damit die Zuwegung zum weiterführenden Straßennetz als solche unverändert bleibt, aus dem momentan vorhandenen Lagevorteil und dem bestehenden Anliegergebrauch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14, S. 18, und Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Zudem schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises - wie vorliegend beklagt - negativ auswirkt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 -, BVerwGE 129, 83 (86 f.), m. w. N. Ansonsten durfte die Planfeststellungsbehörde die Kläger zu Recht auf das Entschädigungsverfahren verweisen (PFB B. 5.3.17.10, S. 122, i. V. m. B. 8., S. 126 f.), soweit bei der Bewirtschaftung des Campingplatzes, sei es der Klägerin zu 1. als Eigentümerin, sei es dem Kläger zu 2. als Pächter, sonstige Vermögensnachteile entstehen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 EEG NRW). Wegen dieser Regelung brauchte der Senat dem äußerst vorsorglich gestellten weiteren Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger angemessen zu entschädigen, nicht weiter nachzugehen.
- e)Den Belangen der Kläger am Erhalt der privaten Trinkwasser- und Druckrohrleitung zur Versorgung bzw. Entsorgung der Abwässer des Campingplatzes ist, unabhängig von der Frage, ob die Kläger mit entsprechenden Einwendungen nicht (teilweise) präkludiert sind, im Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen worden. Die hierzu ergangene Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss lautet: "Die Lage der privaten Trinkwasser- und Druckrohrleitung zur Versorgung bzw. zur Entsorgung der Abwässer des Campingplatzes am Q. Weg (vgl. BV-Nr. 2.23) sowie die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung dieser Leitung sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Eigentümer abzustimmen" (vgl. PFB A. 5.8.7.1, S. 29, und B. 5.3.17.10, S. 123). Diese Regelung ist ausreichend. Ein Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail bis ins Einzelne regeln, sondern darf die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (136 f.), m. w. N. Dass die Frage der Neugestaltung der Trinkwasser- und Druckrohrleitung derartige rechtliche oder technische Probleme aufwirft, die nach dem Grundsatz der Problembewältigung gebieten könnten, entsprechend detaillierte Regelungen bereits im Planfeststellungsbeschluss zu treffen, haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.
- f)Die bereits im Einwendungsschreiben vom 20. Dezember 2005 und anlässlich des Erörterungstermins am 22. Februar 2007 angesprochenen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 2. sind in der Abwägung ebenfalls rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss wurde die Anlegung eines neuen, an die K 12 (N1. Straße) anzubindenden Wirtschaftsweges auf Kosten der Straßenbauverwaltung angeordnet (PFB A. 5.8.4.2, S. 28), um die Erschließung der westlich der B 474n liegenden Restgrundstücke, unter anderem der im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Flurstücke 115, 153 und 244 zu gewährleisten. Des Weiteren soll die weitere Nutzung des Q. Weges als Verbindungsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge ermöglicht werden, indem dieser Weg im Bereich von Baukm 7+900 einen Anschluss an den lichtsignalgeregelten Knoten der B 474n/L 609 erhält (PFB A. 5.8.4.3, S 28, und B. 5.3.13.1, S. 113). Im Übrigen sind Aufwendungen für Mehrwege im Entschädigungsverfahren auszugleichen. Gleiches gilt für sonstige Umwegeentschädigungen. Vgl. zu Mehrwegeentschädigungen allgemein BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 237/09 -, NVwZ-RR 2011, 95 ff. Die angefochtene Planfeststellungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit hierin Forderungen nach Übernahme von Restflächen und Ersatzlandgestellung negativ beschieden wurden (PFB B. 5.3.17.6 und B. 5.3.17.7, S. 120 f.). Diese Entscheidung entspricht vielmehr der gesetzlich vorgegebenen Trennung von Planfeststellungsverfahren einerseits und Entschädigungsverfahren andererseits. Der Planfeststellungsbeschluss regelt verbindlich die Frage, ob für die Durchführung des Vorhabens eine Enteignung zulässig ist. Der festgestellte Plan ist gemäß § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich also darin, den Rechtsentzug - dem Grunde nach - zuzulassen. Auch wenn der Plan damit den Zugriff auf das Eigentum ermöglicht, wird der Rechtsentzug damit noch nicht verfügt. Für die Durchführung und die Folgen des Entzuges sind vielmehr die Enteignungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Wenn es nicht vorher zu einem freihändigen Erwerb kommt, ist die Regelung der sich im Rahmen eines Enteignungsverfahrens stellenden Fragen einer Entschädigung für den eigentlichen Rechtsentzug einer bestimmten Grundstücksfläche und gegebenenfalls mit dem Entzug verbundener Folgeschäden der Enteignungsbehörde vorbehalten. Dies gilt auch für die Frage der Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks. Die auf Antrag des Eigentümers festzusetzende Entschädigung in geeignetem Ersatzland ist nach § 16 EEG NRW (nur) eine besondere Form der Enteignungsentschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 13. Gleiches gilt für die Übernahme unwirtschaftlicher Restflächen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 EEG NRW. Wegen der positivrechtlichen Regelung einer gesetzlichen Trennung der Konfliktebenen, die im Falle eines Rechtsstreits sogar zu unterschiedlichen Rechtswegen führt - Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und Zivilgerichtsbarkeit (Kammern bzw. Senate für Baulandsachen, vgl. § 50 Abs. 1 EEG NRW) andererseits -, kann und darf die Planfeststellungsbehörde deshalb grundsätzlich keine Enteignungsfolgeregelungen treffen. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW bietet in Fällen der vorliegenden Art ebenso wenig eine rechtliche Grundlage dafür, eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde annehmen zu wollen, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt - etwa betreffend einen Anspruch auf Ersatzland - in den Planfeststellungsbeschluss aufnehmen zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1993 - 4 A 2.93 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 24, S. 46 f., m. w. N., und Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 9; siehe auch Bauer, Entschädigungsrechtliche Auflagen im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - Zum Verhältnis zwischen Planfeststellungs- und Entschädigungsverfahren, NVwZ 1993, 441 ff. Deshalb konnte auch in diesem Zusammenhang der äußerst vorsorglich gestellte weitere Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger angemessen zu entschädigen, nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/599372.html Kommentare