Tenor Der Beklagte wird verurteilt, über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 20.000,00 € hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € (in Worten: achtzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO erhoben worden. Dem steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift nicht entgegen. Wegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kann von dieser Angabe abgesehen werden (vgl. BGH, NJW 1988, 2114 ). Die Klägerin hat als Opfer der streitgegenständlichen Straftat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass insbesondere der Beklagte ihren aktuellen Wohnort nicht erfährt. Dies ist nur sichergestellt, wenn ihre Adresse in der Gerichtsakte gar nicht erst erscheint. Als ladungs- und zustellungsfähige Adresse reicht deswegen die Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus. Die zusätzliche Angabe ihres Geburtsnamens ermöglicht eine eindeutige Individualisierung der Klägerin. Ferner wurde die Klage innerhalb der vom Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 14.05.2012 gesetzten Zweimonatsfrist erhoben. II. Die Klage ist auch in Höhe von weiteren 80.000 € begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 100.000 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, abzüglich der bereits gezahlten 20.000 €, zu. Durch das Entführen und Einsperren, die Fesselungen und die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten wurde die Klägerin in ihrer Freiheit, ihrer Gesundheit und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen Missachtung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts verletzt. Der Beklagte handelte rechtswidrig und ihn trifft wegen Vorsatzes ein Verschulden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll, dass das Schmerzensgeld ihn in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, und dass darüber hinaus das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm der Schädiger angetan hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten sich - grundsätzlich und vorliegend - nicht schmerzensgeldmindernd auswirkt. Denn der staatliche Strafanspruch dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher auch nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge (BGH, NJW 1996, 1591 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Ansicht des Beklagten "exorbitant hohen" Strafausspruch von 12 Jahren und 6 Monaten. Dies folgt schon daraus, dass es der erkennenden Zivilkammer nicht zusteht, darüber zu befinden, ob der Ausspruch des Strafgerichts besonders hoch oder gar unangemessen ist. Dies ist allein Aufgabe des hierfür zuständigen Strafgerichts. Wäre der Ansicht des Beklagten zu folgen, so müsste das Zivilgericht im Rahmen der Bemessung der Genugtuungsfunktion des Strafurteils die Strafzumessung inzidenter wiederholen und gegebenenfalls im Wege einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs korrigieren. Dies ist aber nicht Aufgabe des Zivilgerichts. Etwas anderes kann sich auch nicht aus einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Schmerzensgeldprozessen und den jeweils dort zugrunde liegenden Strafaussprüchen ergeben. Nachdem das Urteil der Strafkammer (nach Überprüfung durch den BGH) rechtskräftig geworden ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten um die angemessene Strafe handelt. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch in allen anderen Fällen, in denen ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde, der jeweilige Beklagte zu einer angemessenen Strafe verurteilt worden ist. Der vorliegende Strafausspruch ist also nicht als höher (oder niedriger) zu bewerten, als die Strafaussprüche in vergleichbaren Fällen. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter eine Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich (BGH, VersR 1970, 281 ). Die in den Schmerzensgeldtabellen zitierten Entscheidungen sind daher heranzuziehen, jedoch lediglich als Orientierungsmaßstab und keineswegs zum Zwecke der schematischen Übernahme (vgl. OLG München, SVR 2006, 180 ). Auch ein deutliches Abweichen von der Größenordnung, in der sich die Schmerzensgelder der Gerichte in vergleichbaren Fällen bewegen, ist - wenn auch nur mit besonderer Begründung - zulässig bzw. sogar geboten (vgl. OLG Celle, NJWE-VHR 1997,138 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage, § 253, Rn. 37). Der vorliegende Fall gebietet eine solche deutliche Abweichung (genauer: eine Verdoppelung) der bisher in Fällen sexueller Gewalt zugesprochenen maximalen Schmerzensgeldbeträge von 50.000 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und insbesondere Vergewaltigungen im Bereich der Schmerzensgeldfälle insoweit eine Sonderstellung einnehmen, als in der Regel der aus der Tat resultierende unmittelbare körperliche Schaden relativ gering ist im Vergleich zu den häufig gravierenden und zum Teil die Opfer ihr Leben lang begleitenden psychischen Beeinträchtigungen (so auch Slizyk in Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, Stand: 01.11.2011, VII, 8). Aus diesem Grund erachtet die Kammer die bislang zugesprochenen Beträge - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - als unangemessen niedrig. Es darf keinen Unterschied machen, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls die Fortführung seines bisherigen Lebens z.B. infolge einer Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung infolge der hieraus dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen, welche indes deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch gesichert festzustellen sind, ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde, weil die Fähigkeit, Beziehungen gleich welcher Art zu anderen Menschen aufzubauen und zu unterhalten, dauerhaft verändert wurde. Ähnlich einem Rollstuhlfahrer, der sein Leben komplett umstellen muss, trägt ein Opfer extremer sexueller Gewalt dieses Erlebnis tagtäglich in sich und stellt sein Leben, wenn auch möglicherweise unbewusst, in vielfältiger Hinsicht um. Da sich dies aber nicht immer in konkreten Krankheitsbildern niederschlägt und oft auch vom Opfer selbst gar nicht wahrgenommen wird, ist es Aufgabe der Gerichte, gerade diese unspezifischen Folgen der Verletzungshandlung in Form eines allgemein höheren Schmerzensgeldes bei Fällen extremer sexueller Gewalt zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch Slizyk, aaO). Dies vorausgeschickt hat sich die Kammer unter Berücksichtigung vermeintlich vergleichbarer Fälle von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Klägerin befand sich vom Morgen des
- bis zum Morgen des
- Mai 2009 für die Dauer von insgesamt ca. 72 Stunden in der Gewalt des Klägers. Diese Zeit verlebte die Klägerin unter ständiger Angst vor weiteren sexuellen Übergriffen einerseits, aber auch vor dem Tod andererseits. Gemäß der wiederholten Drohungen des Beklagten musste sie nicht nur um ihr eigenes Leben fürchten, sondern auch um das ihrer Familie und vor allem um das ihres ungeborenen Kindes. Diese Angst wurde noch dadurch verstärkt, dass die Klägerin mit einem jederzeit möglichen gefährlichen Messerangriff durch den Beklagten rechnen musste. Doch auch wenn sie dem Tod entkommen würde, erschien das weitere Schicksal der Klägerin alles andere als erstrebenswert. Mehrmals betonte der Beklagte, dass er die Klägerin nicht mehr gehen lasse und er sie nunmehr besitze, was ihre Herabwürdigung zu einem reinen (Lust-) Objekt deutlich machte. Hinzu kam die Unsicherheit vor möglichen Infektionen, da der Beklagte den Verkehr ungeschützt ausübte. Bei den Übergriffen selbst musste die Klägerin schwerste Erniedrigungen und körperliche Schmerzen dulden. Schwer wiegt insbesondere auch, dass der Beklagte mehrfach versuchte, anal in die Klägerin einzudringen, obwohl (oder gerade weil) sie ihm mitteilte, sie würde "alles tun, aber bitte nicht das". Auch wenn dem Beklagten der Analverkehr letztlich nicht gelang, ist das Opfer in dieser Situation besonderer Erniedrigung ausgesetzt (vgl. LG Münster, Urteil vom 16.07.2008, 2 O 567/07 , zit. nach juris). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge des Vorfalles unter fortwirkenden psychischen Beeinträchtigungen leidet. Neben den im Strafurteil festgestellten Folgen eines solchen Tatgeschehens, insbesondere dem - jedenfalls kurz nach der Tat auftretenden - häufigen Wiedererinnern an die Übergriffe in Alltagssituationen und dem häufigen Vernehmen der Stimme des Beklagten, erschwert das Erlebte der Klägerin das Führen eines "normalen" Lebens erheblich. Dies ergibt sich - auch ohne entsprechende Atteste - zwanglos aus dem gesunden Menschenverstand. Dass jedenfalls die Gefahr bestand und besteht, dass der Kontakt der Klägerin zu anderen Menschen, vor allem intimer Art, dauerhaft gestört bleibt, liegt auf der Hand, ebenso wie die Tatsache, dass sich die Klägerin ihr Leben lang in verschiedenen Situationen an die Tat erinnern wird. Dass sich die Klägerin zur Zeit der Übergriffe in der Adoleszenz befand, einer Lebensphase, in der die persönliche Entwicklung besonders störanfällig ist, dürfte den Verarbeitungsprozess zusätzlich erschweren. Gleiches gilt für das große mediale Aufsehen, welches die juristische Aufarbeitung der Geschehnisse begleitet. Insofern hält die Kammer eine weitere Sachaufklärung der konkreten verbleibenden Beeinträchtigungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes für nicht erforderlich. Die bestrittenen, in der Klageschrift geschilderten weiteren Folgen der Tat sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht erheblich. Die vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin N2 vom 06.07.2012 deckt sich weitgehend mit den Feststellungen des Landgerichts Wuppertal im Strafurteil vom 09.10.2009, dessen Feststellungen der Beklagte ausdrücklich zugestanden hat. Dass infolge der Tat langjährige therapeutische Behandlungen erforderlich sind, ergibt sich bereits aus dem Strafurteil und ist überdies angesichts der Schwere der Tat selbstverständlich. Inwieweit heute tatsächlich noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Depression der Klägerin mit Krankheitswert besteht, spielt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Erlebnisse niemals vergessen wird, keine entscheidende Rolle. Denn die Klägerin macht letztlich nur solche Folgen der Tat geltend, die sich als selbstverständlich für ein Opfer derartiger extremer sexueller Gewalt darstellen und mithin feststehen. Weitere schmerzensgelderhöhende Momente waren indes nicht festzustellen. Insbesondere ist der Klägerin in der Zeit der Geiselnahme keine weitere körperliche Gewalt, die über die sexuellen Übergriffe und Fesselungen hinausgingen, zugefügt worden. Zudem finden sich im Nachtatverhalten des Beklagten keine schmerzensgelderhöhenden Momente. Insbesondere ist es aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten der Klägerin erspart geblieben, im Strafverfahren gegen den Beklagten als Zeugin gehört zu werden; ebenso wurde durch das Zugeständnis der Tat eine Anhörung der Klägerin im vorliegenden Zivilverfahren oder eine medizinische Exploration entbehrlich. Tatsächlich ist es der Klägerin offenbar gelungen, wenigstens vordergründig den Weg in den Alltag zurückzufinden, was der Kammer aus den eingereichten Unterlagen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bekannt ist. Vergleicht man nun diese Situation mit bereits entschiedenen Fällen schwerer sexueller Gewalt, so ergibt sich folgendes Bild: Die Klägerin beruft sich insbesondere auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld, wonach für eine mittäterschaftliche Vergewaltigung ein Schmerzensgeld von 40.000 € zugesprochen wurde (LG Bielefeld, Urteil vom 14.09.2005, 8 O 310/05 , s. Bl. 31 ff). Dabei handelte es sich jedoch "nur" um eine einmalige Vergewaltigung durch zwei Täter, bei der das Opfer nicht in eine fremde Wohnung verbracht wurde und die auch nur relativ kurze Zeit andauerte. In einem Fall, in dem ein 9-jähriger Junge sechs Mal von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € als angemessen erachtet worden (LG Stuttgart, 16.04.2003, 27 O 113/03 , zit. nach Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld,
- Auflage, E 1667). Ebenfalls etwa 50.000 € (100.000 DM) wurden zuerkannt in einem Fall mehrfacher Vergewaltigungen, begleitet von lebensbedrohlich grausamer, sadistischer Gewaltanwendung mit schweren physischen und psychischen Folgen (LG Frankfurt, NJW 1998, 2294 ). Dabei wurde die Geschädigte, über ein halbes Jahr lang im Rahmen einer Beziehung mehrfach geschlagen und brutal anal, oral und vaginal vergewaltigt und gequält. Das Opfer hatte dort erhebliche psychische und körperliche Dauerschäden (Narben) davongetragen. Bei beiden vorgenannten Fällen fehlt es jedoch an den Elementen der (hier sogar mehrtägigen) Geiselnahme und der entsprechend andauernden Todesangst der Klägerin für sich selbst und zusätzlich für ihr ungeborenes Kind. Ebenso liegt es bei den weiteren vom Beklagten zitierten Fällen sexueller Gewalt, in denen jeweils ein geringeres Schmerzensgeld ausgeurteilt wurde (LG Ravensburg, 3 O 195/09 ; LG Münster, 14 O 456/10; LG Hamburg, 327 O 97/03 ). Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend für ca. 72 Stunden ununterbrochen die beschriebenen Ängste und Qualen erleiden musste, ist nach Ansicht der Kammer die entscheidende Besonderheit des vorliegendes Falles, die sowohl bei der Bemessung der Schwere der Verletzungshandlungen als solche als auch bei der Beurteilung der daraus resultierenden langfristigen Beeinträchtigung ganz erheblich berücksichtigt werden muss. Insofern (ansatzweise) vergleichbar erscheint eine Entscheidung nach der bei einer Entführung eines elfjährigen Jungen auf einen Campingplatz, wobei der Junge auf dem Weg dorthin mehrfach geschlagen wurde, es in einem Mobilheim zu erzwungenem Oralverkehr kam, der Junge über Nacht mit Klebeband gefesselt und allein zurückgelassen wurde, und es am nächsten Tag zu weiteren sexuellen Übergriffen kam, ebenfalls 50.000 € zuerkannt wurden (LG Münster, Urteil vom 16.07.2008, 2 O 567/07 , zit. nach juris). Dort war der Junge anschließend nicht in der Lage, das Geschehene psychisch zu verarbeiten und über die Tat zu sprechen. Vorliegend ist die Klägerin zwar nicht geschlagen worden, zudem ist ihr die Verarbeitung der Ereignisse - jedenfalls kurz- und mittelfristig - deutlich besser gelungen. Allerdings ist vorliegend auch die etwa dreimal so lange Dauer der Geiselnahme zu berücksichtigen, sowie die deutlich erhöhte Anzahl von sexuellen Übergriffen, vorliegend auch mit durchgeführtem Vaginalverkehr und versuchtem Analverkehr, sowie die Sorge um das ungeborene Kind. Schließlich ist eine Entscheidung zu erwähnen, mit der einem 17-jährigen Mädchen, welches entführt, für mehrere Tage festgehalten und unter Durchführung der Defloration mehrfach vergewaltigt wurde, ein Schmerzensgeld von ca. 20.000 € (40.000 DM) zugesprochen wurde (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.1991, 6 U 9/91 , zit. nach juris). Das in der letztgenannten Entscheidung zugesprochene Schmerzensgeld erscheint der Kammer unerklärlich niedrig, auch angesichts der Tatsache, dass das Urteil aus dem Jahr 1991 stammt. Im übrigen zeigen die vorgenannten Entscheidungen, dass die dort zugesprochenen Beträge von maximal etwa 50.000 € die Untergrenze dessen bilden, was bei der Bemessung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen ist. Denn aus den vorgenannten Gründen erachtet die Kammer die vorliegende Tat - und damit die daraus resultierende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des zuzusprechenden Schmerzensgeldes - für erheblich gravierender. Schon dies macht eine deutliche Überschreitung der bisher zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge erforderlich. Hinzu kommt die aus den vorgenannten Gründen nach Ansicht der Kammer notwendige generelle Anhebung des Schmerzensgeldes in Fällen extremer sexueller Gewalt. So wurden bei der Zufügung von körperlichen Behinderungen (Querschnittslähmungen), deren Opfer aber in der Lage sind, ein unter diesen Umständen weitgehend normales Leben zu führen, schon Anfang der 1990er-Jahre Schmerzensgeldbeträge um die 100.000 € zugesprochen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 990 ; OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1990, 12 U 724/89 , zit. nach juris). Die Kammer hält die Auswirkungen der vorliegenden Tat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tat als solcher, für geeignet, ein mindestens gleichartiges Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse zu begründen, was letztlich den angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 100.000 € begründet. Der zuletzt noch geltend gemachte Zinsanspruch besteht nach §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO. Die Teilklagerücknahme hinsichtlich der Zinsen hat auf die Kostentragungspflicht keinen Einfluss. Streitwert: 80.000 € Permalink: https://openjur.de/u/599384.html ( https://oj.is/599384 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.