- Der Streitwert beim Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.
- Wird die einstweilige Verfügung im Anordnungsverfahren ohne Hinzuziehung des Antragsgegners erlassen und hatte dieser keine Schutzschrift hinterlegt, sind bis zum Zeitpunkt des Kostenwiderspruchs regelmäßig nur Gerichtsgebühren des Anordnungsverfahrens und Verfahrensgebühr sowie Auslagen des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers angefallen. Anschluss an und teilweise Abgrenzung von OLG Hamburg, Beschluss vom 15.4.2009, Az. 5 W 23/09 (BeckRS 2009, 87810) Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
- November 2012 (Az. 4 HK O 2311/12) abgeändert. II. Der Streitwert für den Kostenwiderspruch wird auf 2.501,00 EUR bis 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit Beschluss vom 29.03.2012 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Antragsgegnerin wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung erlassen, deren Kosten zu 80 % der Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragstellerin auferlegt, sowie den Streitwert auf 130.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.06.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, diesen mit Schriftsatz vom 30.08.2012 wieder zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 05.09.2012 im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 789,96 EUR festzusetzen. Ihrer Berechnung legte sie dabei zwei 1,3 Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen (für Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt) aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR, d.h. insgesamt 3.949,80 EUR zugrunde, wovon sie 20 % geltend machte. Die Antragstellerin begehrte den Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen in Höhe von 1.998,40 EUR. Mit Beschluss vom 06.11.2012 hat das Landgericht den Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren auf 6.001,00 EUR bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 130.000,00 EUR die beantragten zwei 1,3 Verfahrensgebühren der Antragsgegnervertreter, eine weitere 1,3 Verfahrensgebühr des Antragstellervertreters jeweils nebst Auslagen sowie Gerichtskosten von 1.584,00 EUR, d.h. insgesamt 7.525,20 EUR in Ansatz gebracht. Da nach der Kostenentscheidung hiervon 80 % der Antragsgegnerin zur Last fielen, hat es deren im Widerspruchsverfahren verfolgtes Kosteninteresse mit 6.020,16 EUR bemessen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 17.12.
- Sie vertritt die Auffassung für den Streitwert des Kostenwiderspruchsverfahrens seien die beiden 1,3 Verfahrensgebühren für ihre Anwälte nebst Auslagen nicht zu berücksichtigen, der Streitwert daher entsprechend herabzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2012 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung von zwei 1,3 Verfahrensgebühren nach § 104 ZPO aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR beantragt habe, seien diese Gebühren auch beim Streitwert zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, in welcher Höhe sie (im Kostenfestsetzungsverfahren) letztlich zuzusprechen seien. II.
- Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 68 GKG. Aus dem Schriftsatz vom 17.12.2012 geht zwar nicht eindeutig hervor, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde. Da eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird, ist die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin anzusehen. Denn nur bei dieser liegt eine Beschwer vor (Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl., GKG § 68 Rdn. 5).
- Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren ist auf 2.865,92 EUR herabzusetzen. Er bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind. Zunächst zu Recht ist das Landgericht bei der Streitwertbemessung allein vom Kosteninteresse der Antragsgegnerin ausgegangen. Der Senat teilt die von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass bei einem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich ist (etwa BGH NJW-RR 2003, 1293 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 5 W 23/09 , Beck RS 2009, 87810 m.w.N.; Zöller, ZPO,
- Aufl., § 3 Rdn. 16 - einstweilige Verfügung - Kostenwiderspruch; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess,
- Aufl., Kap. 54 Rdn. 37 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind demnach die im Anordnungsverfahren der einstweiligen Verfügung bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallenen, die Antragsgegnerin treffenden, Kosten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind jedoch die beiden 1,3-fachen Verfahrensgebühren nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt der Antragsgegnerin aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 II zu Nr. 3100 ff W RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch die Einlegung eines Kostenwiderspruchs wird jedoch kein Geschäft in einem gerichtlichen Verfahren über den Verfügungsanspruch betrieben, das eine solche Gebühr ausgelöst hätte. Der Antragsgegnerin war vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hatte auch keine Schutzschrift hinterlegt. Die Anordnung war auf einseitigen Antrag der Antragstellerin ohne Hinzuziehung der Antragsgegnerin erlassen worden. Die Antragsgegnerin konnte ihre Parteistellung deshalb nicht bereits mit der (vorgezogenen) Rechtshängigkeit, sondern erst mit ihrer tatsächlichen Beteiligung am Verfahren erlangen (Zöller a.a.O. vor § 916 Rdn. 5 b). Insofern weist der Rechtspfleger in der Verfügung vom 12.11.2012 zu Recht darauf hin, dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum Beschluss des Landgerichts vom 29.03.2012 nach Aktenlage eine anwaltliche Tätigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin, welche die angesetzten Verfahrensgebühren für den Antragsgegnervertreter sowie den Patentanwalt ausgelöst haben könnten, nicht ersichtlich sei. Eine Vollmachtsanzeige oder das Ersuchen um Akteneinsicht reicht hierfür jedenfalls nicht aus (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 5 W 23/09 , Beck RS 2009, 87810). Mit Schriftsatz vom 15.06.2012 wurde auch ausdrücklich seitens der Antragsgegnerin nur Kostenwiderspruch eingelegt. Erst damit ist aus dem einseitigen Anordnungsverfahren ein zweiseitiges Widerspruchsverfahren geworden, an dem sich die Antragsgegnerin nunmehr als Prozesspartei (erstmalig) beteiligt hat (OLG Hamburg, a.a.O.). Zu diesem Zeitpunkt war lediglich noch die Abänderung der Kostenentscheidung streitgegenständlich. Der Wert dieses Verfahrens bemisst sich demnach auf die bis dahin entstandenen Kosten. Deren Höhe wird allerdings nicht durch die (zu Unrecht) im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren beeinflusst. Maßgeblich sind vielmehr die nach Nr. 3100 ff W RVG tatsächlich bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs angefallenen Verfahrensgebühren, § 40 GKG. Dementsprechend waren zum Zeitpunkt des Kostenwiderspruchs nur die Gerichtsgebühren in Höhe von 1.584,00 EUR sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 1.998,40 EUR bereits konkret angefallen, wobei hiervon die Antragsgegnerin 80 % zu tragen hat, mithin 2.865,92 EUR. Diese allein sind als Streitwert für das Widerspruchsverfahren anzusetzen. Eine weitere Erhöhung durch Hinzurechnung der mit der Widerspruchseinlegung entstandenen 1,3 fachen Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus dem Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens kommt nicht in Betracht. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg, das in der oben zitierten Entscheidung diese Gebühr in den Streitwert des Kostenwiderspruchs mit einbezogen hat. Denn die erst im Widerspruchsverfahren (neu) angefallenen Gebühren sind allein Gegenstand der Kostenfestsetzung für dieses Verfahren, nicht aber bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Permalink: http://openjur.de/u/599849.html Kommentare
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