Tenor Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen. Gründe A. Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter eines Internetdienstes, welcher Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Kliniken zu bewerten. Seine Aufgabe ist es, Bewertungsbeiträge stichprobenartig und anlassbezogen auf die Einhaltung der vom Internetdienst aufgestellten Bewertungsregeln zu prüfen. In einem wegen übler Nachrede geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Nutzer des Internetdienstes hat sich der Beschwerdeführer geweigert, nähere Angaben zum Urheber der Bewertung zu machen, welche Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens geboten hatte. Das Amtsgericht setzte daraufhin gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld fest, wogegen sich der Beschwerdeführer nun mit seiner Beschwerde wendet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er beruft sich darauf, dass den Nutzern zugesichert werde, dass seine Daten nicht weitergegeben würden. Auch würde das Bewertungsportal für die Bewertungen die Verantwortung übernehmen. Das BewertungSforum werde im Zusammenhang mit einem Informationsportal bereit gestellt, sodass es die Funktion von Leserbriefen im klassischen Printbereich übernehme, welche allgemein dem redaktionellen Teil zugeordnet würden. B. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat gegen den Zeugen zu Recht gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn er das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zeuge weigert sich, Angaben zum Urheber einer Bewertung zu machen, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Insbesondere steht ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu. Hiernach sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO ordnet dazu weiter an, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht auf die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie auf Mitteilungen, welche der Zeuge im Hinblick auf seine Tätigkeit erhalten hat, und auf den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und auf berufsbezogene Wahrnehmungen. § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO stellt dabei klar, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nur gilt, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar wirkt der Zeuge berufsmäßig bei einem der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informationsdienst mit. Zwar geht es um die Person des Verfassers eines Beitrages. Es handelt sich indes nicht um einen Beitrag zum redaktionellen Teil des Informationsdienstes, weshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Parallele zu Leserbriefen verfängt nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass Leserbriefe zum redaktionellen Teil einer Zeitung gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.