(1)Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten (kundengerechten) Beratung nicht nachgekommen ist. Die beratende Bank ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 , Tz. 22). Diese Pflicht ist für Wertpapierdienstleistungsunternehmen - wie die Beklagte - aufsichtsrechtlich auch normiert (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF bzw. § 31 Abs. 4 WpHG nF). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht" sein ( BGHZ 123, 126 ). Der am 29.09.2008 abgeschlossene Cross-Currency-Swap-Vertrag entsprach der Risikobereitschaft und den persönlichen Verhältnissen des Klägers und stellt ein geeignetes Finanzinstrument dar. Bei der hier in Rede stehenden „Anlageentscheidung“ stand die Erzielung hoher Ertragschancen beim bewussten Eingehen hoher Verlustrisiken im Vordergrund. Bei dem Kläger handelt es sich weder um einen im Hinblick auf Derivatgeschäfte unerfahrenen Anleger noch wünschte dieser eine sichere Geldanlage. (
- a)Der Kläger gab zwar zunächst – entsprechend des schriftsätzlichen Vortrags (Schriftsatz vom 19.01.2012 S. 4, 1. Absatz) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 02.02.2012 gem. § 141 ZPO an, vor Juni 2008 keine Erfahrungen mit Swap-Geschäften gemacht zu haben. Nachdem der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.05.2011 vorgetragen hatte, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2001 umfangreiche Erfahrungen mit Cross-Currency-Swap-Verträgen gemacht habe, da die G2 & X Grundbesitzergesellschaft Halle GdbR, bei welcher der Kläger zusammen mit seinem Steuerberater, dem Zeugen G2, Gesellschafter ist, mehrere Cross-Currency-Swap-Verträge abgeschlossen habe und er für die X GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger selbst ist, einen Cross-Currency-Swap-Vertrag abgeschlossen habe, räumte der Kläger in seiner nochmaligen persönlichen Anhörung vom 20.06.2012 diese Umstände im Wesentlichen ein, behauptete aber hinsichtlich der durch die GdbR abgeschlossenen Swap-Verträge keine nähere Kenntnis zu haben, da hier sein Mitgesellschafter G2 federführend tätig gewesen sei. Unabhängig davon in welcher Form der Kläger in die Swap-Geschäfte der G2 & X Grundbesitzergesellschaft Halle GdbR eingebunden war, steht für die Kammer fest, dass auf Seiten des Klägers vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages eine nicht unerhebliche Erfahrung mit derartigen Kapitalanlagen bestand und er ein entsprechendes Geschäft zuvor zumindest einmal eigenverantwortlich abgeschlossen hatte. (
- b)Ebenso unzutreffend ist der Vortrag des Klägers eine Vermögensanlage mit „begrenzten Risiken“ gewünscht zu haben, bei welcher ihm der „Erhalt des Vermögensstamms“ wichtig gewesen sei. Der Kläger ist vielmehr nach der maßgeblichen Exploration vom 24. 06. 2008 ein spekulativer Anleger, der wegen der Erzielung hoher Ertragschancen bewusst hohe Verluste in Kauf nimmt. Dafür sieht die Kammer die von der Klägerseite unterzeichneten Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz vom 24.06.2008 (Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten, Anlage B 2) als ausreichenden Beweis an. Die vorgelegte Fotokopie hat der Kläger nicht bestritten, so dass von einer Übereinstimmung mit dem Original ausgegangen wird (Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl. § 420 Rn. 1). Unstreitig bezeichnet der Kläger seine Risikoneigung gegenüber der Beklagten als „spekulativ“. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger unterschwellig behauptet, das Protokoll unterschrieben zu haben, ohne von dem Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen, da ihm dieses von der Beklagten bereits vorausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Wer vorbehaltlos unterschreibt, unterwirft sich mit der Unterschrift den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen (Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 416 Rn. 11). Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, die den Inhalt des WpHG-Bogens nicht entkräftet hat, davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger ganz und gar nicht auf Sicherheit und Kapitalerhalt bedacht war. Der Kläger hatte vielmehr bereits vor Durchführung des Beratungsgesprächs die Absicht eine hoch spekulative Anlage, nämlich den Abschluss eines Cross-Currency-Swap -Vertrages zu tätigen. Dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei einem solchen Geschäft um eine konservative Anlage handeln würde trägt der Kläger nicht einmal selbst vor. Zum Zustandekommen des Beratungsgesprächs gab der Zeuge G. an, dass der Kläger zuvor gezielt nach der Möglichkeit des Abschlusses eines Cross-Currency-Swap-Vertrages bei der Beklagten nachgefragt habe und dass das Beratungsgespräch dann zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte ihm, dem Zeugen G., - nach Prüfung und Einräumung einer Kreditlinie- mitgeteilt habe, dass mit dem Kläger als Privatkunden der Abschluss eines solchen Geschäfts grundsätzlich möglich sei. Er habe dann dem Kläger mitgeteilt, dass vor Abschluss eines entsprechenden Geschäfts ein Beratungsgespräch notwendig sei, woraufhin schließlich der Beratungstermin vereinbart worden sei. Hinsichtlich des Inhalts des Beratungsgesprächs vom 24.06.2008 gaben sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge W. gaben an, dass Wissensstand und die Risikobereitschaft des Klägers anhand eines „WpHG-Fragebogens“ abgefragt wurde. Diesbezüglich gab der Zeuge W. an, dass der teilweise vorausgefüllte Fragebogen mit dem Kläger am Ende des Beratungsgesprächs nochmals „einzeln durchgegangen“ wurde. Im Rahmen der Ermittlung der Risikobereitschaft des Anlegers ist es auch nicht notwendig, dass sich der Anlageberater Gewissheit verschafft, ob der Kunde die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden habe. Dies gilt nur dann, wenn der Berater eine Anlage empfiehlt, ohne die Risikobereitschaft des Kunden zu erfragen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 , Tz. 24). Nur in diesem Fall muss sich der Berater rückversichern, ob das empfohlene Produkt überhaupt zu seinem Kunden passt. (
- c)Die beratende Bank muss hingegen nicht erfragen, mit welchem Ertrag der Kunde auf Grund seiner persönlichen Einschätzung der Marktentwicklung rechnet und bis zu welcher Höhe er bereit ist, Verluste in Kauf zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart ( WM 2012, 890 , 894), auf die sich der Kläger stützt, überzieht die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung. Wenn der Kunde im Rahmen seiner Befragung zur Risikobereitschaft angegeben hat, eine spekulative Strategie zu verfolgen und bereit ist, bei hohen Gewinnchancen bewusst sehr hohe Verlustrisiken in Kauf zu nehmen, ist die Frage nach der Ertragserwartung gänzlich überflüssig. Daraus ergibt sich keinerlei relevanter Informationsgewinn, weder für die beratende Bank noch für den Kunden. Die Frage nach der Höhe des vom Kunden akzeptierten Verlustes hat er bereits beantwortet; er nimmt „hohe Verluste“ in Kauf. Soweit im Zusammenhang mit einem „effektiven Risikomanagement“ eine konkrete Zahl erwartet werden sollte, würde dies die genannte Risikobereitschaft wiederum einschränken und der Vereinbarung eines „Stopp-Loss-Limits“ gleichkommen. Darauf verzichtet der Spekulant zugunsten höherer Gewinnchancen. Die Vereinbarung eines solchen Limits bleibt freilich möglich.