← Deutschland

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28. September 2012 - Az. 10 O 7990/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.Beschluss Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einen Cross-Currency-Swap-Vertrages im Jahr 2008 in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein damals 48 Jahre alter Geschäftsmann wandte sich Anfang des Jahres 2007 an die Beklagte um einen Cross-Currency-Swap-Vertrage abzuschließen. In der Folgezeit nannte der Kläger der Beklagten auch das von ihm für den Swap gewünschte Währungspaar, nämlich türkische Lira (TYR) und Schweizer Franken (CHF). Am 24.06.2008 stellte der für den Kläger zuständige Kundenbetreuer der Beklagten, der Zeuge G., und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochter der Beklagten, der Zeuge W., dem Kläger einen Cross-Currency-Swap der Landesbank Baden-Würtemberg (LBBW) anhand von Präsentationsunterlagen (Anlage K5) vor, welche dem Kläger bereits vor dem Termin übermittelt wurden. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger das von der Beklagten mit Datum vom 24.06.2008 versehene Formular „Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten“ (Anlage B2). In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger schließlich einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (26.09.2008) mit der LBBW einen „Zinssatz- und Währungsswap“ (29.09.2008) betreffend das Währungspaar CHF/TRY mit den Bezugsgrößen TRY 900.735 (Festbetrag A) bzw. CHF 795.000,00 (Festbetrag B) mit wechselseitigen Zinszahlungspflichten in einer festen Laufzeit vom 03.10.2008 bis 03.10.
  4. Nach diesem Vertrag sollte ·Der Zahler der Festbeträge A, also die LBBW, an den Kläger an jedem Fälligkeitstag für Festbeträge A den entsprechenden Festbetrag A in TRY zahlen,·Der Zahler der Festbeträge B, also der Kläger, an jedem Fälligkeitstag für Festbeträge B den entsprechenden Festbetrag B in CHF zahlen,·Der Zahler der Festbeträge A, also die Beklagte, am Enddatum den Bezugsbetrag für Festbeträge A in TRY zahlen·Der Zahler der Festbeträge B, also der Kläger, am Enddatum den Bezugsbetrag für Festbeträge B in CHF bezahlen.Die Verzinsung der Festbeträge A sollte zu einem Festsatz von 15,66% p.a. und die Verzinsung der Festbeträge B zu einem Festsatz von 3,6 % p.a. erfolgen. Der Zinstausch sollte jeweils zu vorher vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten erfolgen. Hinsichtlich der weiteren getroffenen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Mit Vertrag vom 26.05.2010 (Anlage K13) verpfändete der Kläger das Fremdwährungskonto mit der Nr. 9851072, auf welches die von dem Kläger erzielten Zinsbeträge eingingen zur Sicherheit an die Beklagte. Am 20.10.2010 wurde von der Beklagten für den Kläger ein „Avalkredit-Rahmenvertrag“ (Anlage K14) über einen Betrag in Höhe von 150.000,- €, welcher als Risikolinie für den bestehenden Swap-Vertrag genutzt werden sollte ausgefertigt der vom Kläger schließlich am 24.01.2011 unterzeichnet wurde. Bereits mit Schreiben vom 07.01.2011 teilte die Beklagte dem Kläger einen negativen Barwert des streitgegenständlichen Geschäfts zum 31.12.2010 in Höhe von 178.266,31 € mit und wies den Kläger darauf hin, dass bei einer weiteren Überschreitung des vorgesehenen Avalkreditrahmens eine entsprechende Barunterlegung der Kreditüberschreitung erforderlich sei (Anlage K16). Nachdem sich in der Folgezeit der negative Barwert des Geschäfts zu Lasten des Klägers immer weiter erhöhte forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf eine Barunterlegung infolge der Kreditüberschreitung vorzunehmen (Anlagen K18 bis K22). Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 16.09.2011 (Anlage K27) den streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap glatt und verwertete das an sie verpfändete Guthabenkonto des Klägers auf welchem sich ein Guthaben in Höhe von 269.944,92 TRY (108.848,76 €) befand und belastete zudem ein weiteres Konto des Klägers, mit einem Betrag in Höhe von 180.151,24 €. Der negative Barwert des Geschäfts betrug zu diesem Zeitpunkt für den Kläger 289.000,00 €. Der Kläger ist der Ansicht von der Beklagten weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein. Das streitgegenständliche Produkt hätte ihm überhaupt nicht empfohlen werden dürfen, da er bei seinen Vermögensanlagen darauf bedacht war den Vermögensstamm zu erhalten und lediglich bereit war begrenzte Risiken einzugehen. Insbesondere sei sein Anlegerprofil von der Beklagten nicht ermittelt worden, sondern der Fragebogen „Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten“ sei von der Beklagten vorausgefüllt gewesen und ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden. Darüber hinaus sei er über den Inhalt und die Funktionsweise des streitgegenständlichen Swap unzutreffend informiert und über wesentliche Risiken nicht aufgeklärt worden. Von der Beklagten sei nicht auf die extremen Verlustrisiken insbesondere ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko hingewiesen worden. Vielmehr sei von den Beratern ihm gegenüber geäußert worden, dass aufgrund des Risikopuffers infolge der verdienten Zinsen für ihn immer ein Ertrag aus dem Geschäft resultieren würde und sich die Märkte „nicht negativ entwickeln“ würden. Über die Möglichkeit einer Nachbesicherung aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Geschäfts sei er nicht hingewiesen worden. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass er von der Beklagten über an diese geflossene Provisionszahlungen aufzuklären gewesen wäre, da er nur für diesen Fall das Eigeninteresse der Beklagten am Abschluss des Geschäftes zutreffend hätte einschätzen können. Auch würden solche Zahlungen zur Sittenwidrigkeit des Geschäfts führen. Ferner hätten ihm die extremen Verlustrisiken anhand eines worst case Szenarios dargestellt werden müssen. Auch hätte er befragt werden müssen welchen Betrag er maximal bereit sei zu verlieren. Ferner wären auch Prognosen anhand von Wahrscheinlichkeitsrechnungen über künftige Entwicklungen wie sie der Kapitalmarkt zur Risikobeurteilung nutzt zu erteilen gewesen. In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte insbesondere darauf hinweisen müssen dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei anhand einer eigenen Zinsmeinung eine verantwortbare Anlageentscheidung zu treffen. Auch hätte er auf einen negativen Marktwert des Produkts hingewiesen werden müssen. Ferner hätte er auf die Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements hingewiesen werden müssen und ihm hierfür die notwendigen Informationen durch die Beklagte erteilt werden müssen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass ihm die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf einen Schaden in Höhe von insgesamt 180.151,24 € hafte, welcher sich aus der Differenz des Auflösungsbetrages zu den zugeflossenen Zinsgutschriften ergibt. Der Kläger beantragt daher zuletzt: I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180.151,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere zukünftige Schäden zu ersetzen, die aus dem am 26.09.2008 mit der Referenznummer ….077.0 abgeschlossenen Cross Currency Swap über Nominalbeträge in Höhe von CHF 795.00,00 und TRY 900735,00 mit der Laufzeit vom 03.10.2008 bis 03.102011 folgen.III.Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche vom Kläger gestellten Sicherheiten für das vorstehend unter Ziffer II. genannte Geschäft freizugeben.Die Beklagte beantragt Klageabweisung Die Beklagte ist der Auffassung den Kläger anleger- und objektgerecht beraten zu haben. Insbesondere würde es sich bei dem Kläger nicht um einen auf Sicherheit bedachten, sondern vielmehr um einen spekulativen Anleger handeln, welcher bereits in der Vergangenheit einschlägige Erfahrungen mit Fremdwährungskrediten und Swapgeschäften gemacht habe. Auch sei der Kläger auf die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken zutreffend hingewiesen worden. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.12.2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K., G. und W.. Der Kläger wurde gem. § 141 ZPO informatorisch angehört. Hinsichtlich der getätigten Angaben wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 02.02.2012, 20.06.2012 und vom 05.07.2012 Bezug genommen. Der Zeuge G2 bei welchem es sich um den Steuerberater des Klägers handelt hat zur Sache keine Angaben gemacht, nach dem er vom Kläger nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge insgesamt zulässig.
  5. Das angegangene Gericht ist sowohl sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG als auch örtlich gemäß § 21 Abs. 1 ZPO zuständig.
  6. Die Erweiterung der Klageanträge unter Ziffer 1 war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
  7. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das notwendige Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs.1 ZPO vor. II. Die objektive Klagenhäufung ist zulässig, weil die Verbindungsvoraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen, insbesondere für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. III. Die Klage ist unbegründet.
  8. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag hinsichtlich des streitgegenständlichen Cross Currency Swaps. a) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am
  9. 2008 ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urteil vom
  10. Juni 2002 - XI ZR 218/01 , WM 2002, 1683 , 1686). Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. hierzu BGHZ 123, 126 , 128; 178, 149 , Tz. 9; ferner BGH, Urteil vom
  11. März 2006 - XI ZR 63/05 , WM 2006, 851 , Tz. 10). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen der Parteien erfüllt. Der Kläger erkundigte sich zunächst bei der Beklagten, ob diese auch Cross-Currency-Swap-Geschäfte anbiete, woraufhin die Kundenberater der Beklagten am 24.9.2008 tatsächlich eine Beratung durchgeführt haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger an die Beklagte herangetreten ist, um einen Swap-Vertrag mit den Währungspaaren CHF/TYR abzuschließen. Denn eine umfassende Aufklärungspflicht entsteht auch dann, wenn der Kunde zunächst mit einem konkreten Auftrag an die Bank herantritt, diese aber um die Beurteilung seiner Überlegungen bittet (BGH, Urteil vom
  12. Mai 1993 – III ZR 25/92 , WM 1993, 1238 , 1239; Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft,
  13. Aufl. Rn. 231). Im Übrigen durfte die Beklagte aufgrund der bloßen Nennung des Währungspaars durch den Kunden nicht davon ausgehen, er verzichte gänzlich auf eine Aufklärung. Sie ist es auch nicht, sondern hat auf die Aufklärung des Klägers bestanden und tatsächlich eine solche durchgeführt. b) Die Beklagte hat aber keine aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt. aa) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom
  14. Juli 1993 - XI ZR 12/93 , BGHZ 123, 126 , 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteile vom
  15. Juli 1993 - XI ZR 12/93 , BGHZ 123, 126 , 128 f. und vom
  16. Juli 2009 - XI ZR 152/08 , WM 2009, 1647 Tz. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH, Urteil vom
  17. Mai 2000 - XI ZR 159/99 , WM 2000, 1441 , 1442), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom
  18. September 2011 - XI ZR 178/10 , WM 2011, 2261 Tz. 23). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Klägern der Beweis der nicht anleger- und objektgerechten Beratung (kunden- und produktgerechten Beratung, vgl. Clouth in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft,
  19. Aufl. Rn. 1064) nicht gelungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft ( BGHZ 126, 217 , 225; BGH, Urteile vom
  20. Januar 2006 - XI ZR 320/04 , WM 2006, 567 Tz. 15 und vom
  21. Juli 2009 - XI ZR 152/08 , WM 2009, 1647 Tz. 38).

(1)Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten (kundengerechten) Beratung nicht nachgekommen ist. Die beratende Bank ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 , Tz. 22). Diese Pflicht ist für Wertpapierdienstleistungsunternehmen - wie die Beklagte - aufsichtsrechtlich auch normiert (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF bzw. § 31 Abs. 4 WpHG nF). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht" sein ( BGHZ 123, 126 ). Der am 29.09.2008 abgeschlossene Cross-Currency-Swap-Vertrag entsprach der Risikobereitschaft und den persönlichen Verhältnissen des Klägers und stellt ein geeignetes Finanzinstrument dar. Bei der hier in Rede stehenden „Anlageentscheidung“ stand die Erzielung hoher Ertragschancen beim bewussten Eingehen hoher Verlustrisiken im Vordergrund. Bei dem Kläger handelt es sich weder um einen im Hinblick auf Derivatgeschäfte unerfahrenen Anleger noch wünschte dieser eine sichere Geldanlage. (
  1. a)Der Kläger gab zwar zunächst – entsprechend des schriftsätzlichen Vortrags (Schriftsatz vom 19.01.2012 S. 4, 1. Absatz) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 02.02.2012 gem. § 141 ZPO an, vor Juni 2008 keine Erfahrungen mit Swap-Geschäften gemacht zu haben. Nachdem der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.05.2011 vorgetragen hatte, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2001 umfangreiche Erfahrungen mit Cross-Currency-Swap-Verträgen gemacht habe, da die G2 & X Grundbesitzergesellschaft Halle GdbR, bei welcher der Kläger zusammen mit seinem Steuerberater, dem Zeugen G2, Gesellschafter ist, mehrere Cross-Currency-Swap-Verträge abgeschlossen habe und er für die X GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger selbst ist, einen Cross-Currency-Swap-Vertrag abgeschlossen habe, räumte der Kläger in seiner nochmaligen persönlichen Anhörung vom 20.06.2012 diese Umstände im Wesentlichen ein, behauptete aber hinsichtlich der durch die GdbR abgeschlossenen Swap-Verträge keine nähere Kenntnis zu haben, da hier sein Mitgesellschafter G2 federführend tätig gewesen sei. Unabhängig davon in welcher Form der Kläger in die Swap-Geschäfte der G2 & X Grundbesitzergesellschaft Halle GdbR eingebunden war, steht für die Kammer fest, dass auf Seiten des Klägers vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages eine nicht unerhebliche Erfahrung mit derartigen Kapitalanlagen bestand und er ein entsprechendes Geschäft zuvor zumindest einmal eigenverantwortlich abgeschlossen hatte. (
  2. b)Ebenso unzutreffend ist der Vortrag des Klägers eine Vermögensanlage mit „begrenzten Risiken“ gewünscht zu haben, bei welcher ihm der „Erhalt des Vermögensstamms“ wichtig gewesen sei. Der Kläger ist vielmehr nach der maßgeblichen Exploration vom 24. 06. 2008 ein spekulativer Anleger, der wegen der Erzielung hoher Ertragschancen bewusst hohe Verluste in Kauf nimmt. Dafür sieht die Kammer die von der Klägerseite unterzeichneten Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz vom 24.06.2008 (Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten, Anlage B 2) als ausreichenden Beweis an. Die vorgelegte Fotokopie hat der Kläger nicht bestritten, so dass von einer Übereinstimmung mit dem Original ausgegangen wird (Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl. § 420 Rn. 1). Unstreitig bezeichnet der Kläger seine Risikoneigung gegenüber der Beklagten als „spekulativ“. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger unterschwellig behauptet, das Protokoll unterschrieben zu haben, ohne von dem Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen, da ihm dieses von der Beklagten bereits vorausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Wer vorbehaltlos unterschreibt, unterwirft sich mit der Unterschrift den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen (Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 416 Rn. 11). Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, die den Inhalt des WpHG-Bogens nicht entkräftet hat, davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger ganz und gar nicht auf Sicherheit und Kapitalerhalt bedacht war. Der Kläger hatte vielmehr bereits vor Durchführung des Beratungsgesprächs die Absicht eine hoch spekulative Anlage, nämlich den Abschluss eines Cross-Currency-Swap -Vertrages zu tätigen. Dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei einem solchen Geschäft um eine konservative Anlage handeln würde trägt der Kläger nicht einmal selbst vor. Zum Zustandekommen des Beratungsgesprächs gab der Zeuge G. an, dass der Kläger zuvor gezielt nach der Möglichkeit des Abschlusses eines Cross-Currency-Swap-Vertrages bei der Beklagten nachgefragt habe und dass das Beratungsgespräch dann zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte ihm, dem Zeugen G., - nach Prüfung und Einräumung einer Kreditlinie- mitgeteilt habe, dass mit dem Kläger als Privatkunden der Abschluss eines solchen Geschäfts grundsätzlich möglich sei. Er habe dann dem Kläger mitgeteilt, dass vor Abschluss eines entsprechenden Geschäfts ein Beratungsgespräch notwendig sei, woraufhin schließlich der Beratungstermin vereinbart worden sei. Hinsichtlich des Inhalts des Beratungsgesprächs vom 24.06.2008 gaben sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge W. gaben an, dass Wissensstand und die Risikobereitschaft des Klägers anhand eines „WpHG-Fragebogens“ abgefragt wurde. Diesbezüglich gab der Zeuge W. an, dass der teilweise vorausgefüllte Fragebogen mit dem Kläger am Ende des Beratungsgesprächs nochmals „einzeln durchgegangen“ wurde. Im Rahmen der Ermittlung der Risikobereitschaft des Anlegers ist es auch nicht notwendig, dass sich der Anlageberater Gewissheit verschafft, ob der Kunde die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden habe. Dies gilt nur dann, wenn der Berater eine Anlage empfiehlt, ohne die Risikobereitschaft des Kunden zu erfragen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 , Tz. 24). Nur in diesem Fall muss sich der Berater rückversichern, ob das empfohlene Produkt überhaupt zu seinem Kunden passt. (
  3. c)Die beratende Bank muss hingegen nicht erfragen, mit welchem Ertrag der Kunde auf Grund seiner persönlichen Einschätzung der Marktentwicklung rechnet und bis zu welcher Höhe er bereit ist, Verluste in Kauf zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart ( WM 2012, 890 , 894), auf die sich der Kläger stützt, überzieht die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung. Wenn der Kunde im Rahmen seiner Befragung zur Risikobereitschaft angegeben hat, eine spekulative Strategie zu verfolgen und bereit ist, bei hohen Gewinnchancen bewusst sehr hohe Verlustrisiken in Kauf zu nehmen, ist die Frage nach der Ertragserwartung gänzlich überflüssig. Daraus ergibt sich keinerlei relevanter Informationsgewinn, weder für die beratende Bank noch für den Kunden. Die Frage nach der Höhe des vom Kunden akzeptierten Verlustes hat er bereits beantwortet; er nimmt „hohe Verluste“ in Kauf. Soweit im Zusammenhang mit einem „effektiven Risikomanagement“ eine konkrete Zahl erwartet werden sollte, würde dies die genannte Risikobereitschaft wiederum einschränken und der Vereinbarung eines „Stopp-Loss-Limits“ gleichkommen. Darauf verzichtet der Spekulant zugunsten höherer Gewinnchancen. Die Vereinbarung eines solchen Limits bleibt freilich möglich.
(2)Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Beklagte nicht objektgerecht (produktgerecht) beraten hätte. (
  1. a)Die beratende Bank muss dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere die speziellen Risiken des Finanzinstruments vor Augen führen. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss auch bei einem hoch komplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotenen Produkte annehmen will (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 , Tz. 29). Je komplexer und riskanter das Produkt strukturiert ist, umso höhere Anforderungen sind an den Umfang und die Detailgenauigkeit der Aufklärung zu den Risiken zu stellen. (
  2. b)Allerdings bedarf es einer Ermittlung des Wissenstandes des Kunden und einer Erläuterung aller in Betracht zu ziehenden Anlagemöglichkeiten dann nicht, wenn - wie hier - der Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft an das Kreditinstitut herantritt. In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass der Kunde sich über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hier genügt die Bank ihren Beratungspflichten, wenn sie den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten richtig und vollständig informiert und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinweist (BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - XI ZR 133/95 , WM 1996, 664 ). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, der Kläger hätte angegeben, einen Swap mit dem Währungspaar CHF/TYR abschließen zu wollen. Und bereits im Vorfeld des Beratungsgesprächs betont, „einsteigen zu wollen, wenn sich der Kurs der TYR in Richtung 1,95 bewege“. Auch sei es nach dem Beratungsgespräch nicht sofort zum Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts gekommen, sondern der Kläger habe dessen Abschluss vom Erreichen eines bestimmten „Cross-Kurses“ abhängig gemacht. Dies hat auch der Zeuge W. im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Wobei er angab, dass er gegenüber dem Kläger den Begriff „Cross-Kurs“ zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe und es sich hierbei um einen sehr speziellen Terminus handeln würde, so dass er davon ausgehe, dass sich der Kläger diesbezüglich bereits anderweitig informiert gehabt habe. Auch habe der Kläger ihm gegenüber geäußert, dass es bei anderen Banken nicht üblich sei, dass für einen Swap zwei Fremdwährungskonten eröffnet werden müssten. Die Kammer ist daher davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger das Gespräch am 24.06. 2008 mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Geschäft aufgenommen hatte. (
  3. c)Nach den im Einzelfall an eine eingeschränkte Aufklärungspflicht zu stellenden Anforderungen hat die Beklagte die Kläger zu dem Cross Currency Swap objektgerecht beraten. (
  4. aa)Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die Funktionsweise des Swaps unzutreffend dargestellt und bestehende Risiken verharmlost hat. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, dass von den Beratern ihm gegenüber geäußert worden sei, dass aufgrund des Risikopuffers infolge der verdienten Zinsen für ihn immer ein Ertrag aus dem Geschäft resultieren würde und sich die Märkte „nicht negativ entwickeln“ würden und es „zu keinem Ausfall“ kommen könne. Die Beklagte hat dies bestritten. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zum Beweis der von dem Kläger behaupteten Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten geführt. Der Kläger trägt hierfür die Beweislast. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245 , 255 f; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 , WM 1993, 902 ). Die von der Kammer vernommenen Zeugen G. und W. haben keine der klägerischen Behauptungen bestätigt. Darüber hinaus spricht gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers bereits, dass dieser in diesem Rechtsstreit entgegen § 138 Abs. 1 ZPO Erklärungen über tatsächliche Umstände nicht der Wahrheit gemäß abgegeben bzw. erst auf Rüge der Beklagten hin richtiggestellt hat. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Kläger zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO versuchte sich gegenüber der Kammer als im Hinblick auf Swap-Geschäfte völlig unbeleckten Anleger zu gerieren (Protokoll vom 02.02.2012 S.4) und nachdem diese Angaben durch die Beklagte im Einzelnen dezidiert widerlegt worden sind, doch einräumen musste bereits Erfahrungen mit Swap-Geschäften gemacht zu haben (Protokoll vom 20.06.2012 S. 2 u. 3). Dieses Verhalten des Klägers lässt Zweifel an seiner Wahrheitsliebe und am Wahrheitsgehalt seines übrigen Vorbringens aufkommen, da es seine Bereitschaft zeigt unter Missachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) tatsächliche Umstände verkürzt bzw. verfälscht darzustellen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zunächst zum Beweis seines Sachvortrags mit den Zeugen G2 und K. zwei Personen benannte, welche bei dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch überhaupt nicht dabei waren. (
  5. bb)Es steht weiterhin nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die im Einzelfall erforderliche Aufklärung zu dem Cross-Currency-Swap vorgenommen und erforderliche Hinweise unterlassen hat. Derivate (vgl. § 2 Abs. 2 WpHG) sind Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Marktpreis anderer Finanzprodukte, den sog. Basiswerten oder Underlyings, ableitet. Der hier in Rede stehende Cross Currency Swap gehört zu den Derivaten. Der Swap ist eine vertragliche Vereinbarung über den einmaligen und periodischen Austausch von Zahlungsströmen auf der Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrags oder einer zugrunde liegenden Bezugsmenge eines Rohstoffs. Bei einem Cross-Currency-Swap vereinbaren zwei Parteien den Austausch von Geldbeträgen in zwei unterschiedlichen Währungen. Der Austausch der Zahlungen erfolgt zusammen mit dem Austausch der Nominalbeträge am Ende der Laufzeit und in der Regel auch zu Beginn der Laufzeit (Jahn in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 4. Aufl. § 114 Rn. 4; Basisinformationen über Finanzderivate, Bank-Verlag, Stand: Juli 2008, S. 44). Der Cross-Currency-Swap kann als längerfristiges Absicherungsinstrument gegen Zins- und Währungsrisiken eingesetzt werden (Clouth in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 1028). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Einsatzes zu spekulativen Zwecken (Clouth in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 1035). Der Spekulant schließt hierzu einen sog. Currency-Carry-Trade ab. Das ist eine Spekulationsstrategie, bei der er eine hochverzinsliche Währung (z.B. ZAR, TRY) empfängt und dagegen eine niedrig verzinsliche Währung (z.B. CHF, EUR) zahlt. Dabei hofft er, dass der Kurs der hochverzinslichen Währung steigt oder zumindest gleich bleibt, während die niedrig verzinsliche Währung nach Einschätzung des Kunden sinkt oder gleich bleibt. Der Kunde trägt in diesem Geschäft das volle Wechselkursrisiko auf den Nominalbetrag sowie auf die Zinszahlungen. Bleibt der Wechselkurs unverändert, entspricht die Zinsdifferenz dem Gewinn aus diesem Swap. Diese Zinsdifferenz stellt gleichzeitig eine Art „Rücklage“ für negative Wechselkursentwicklungen dar, so dass es zu Verlusten kommen kann, wenn die „Rücklage“ aufgebraucht ist. Diese Verluste sind theoretisch unbegrenzt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihn nicht auf die extremen Verlustrisiken insbesondere ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko hingewiesen. Die Beklagte hat dies bestritten und dargestellt, wie beraten worden sein soll. Danach habe der Zeuge Funktionsweise des Cross Currency Swaps sowie Chancen und Risiken anhand der Präsentation (Anlage K 5) erläutert. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Darstellung der Beklagten nicht zutrifft. Der Zeuge W. hat den Verlauf der Aufklärung geschildert. Er gab gegenüber der Kammer an, dass er mit dem Kläger den Gesprächsleitfaden (Anlage K5) im Einzelnen durchgegangen sei und anhand dieser die Funktionsweise des streitgegenständlichen Swaps erläutert habe. Insbesondere gab er an den Kläger mehrmals auf das Wechselkursrisiko hingewiesen zu haben und diesbezüglich auf sehr hohe Verlustrisiken hingewiesen habe. Der auf Seite 7 der Präsentation erwähnte Risikopuffer sei besprochen worden, wobei er sich diesbezüglich an keine Einzelheiten mehr erinnern könne. Auch auf die auf der Seite 9 erwähnten Risiken des Wertverfalls bei steigendem TRY-Zinsniveau und den Risiken bei einer vorzeitigen Auflösung des Swaps habe er hingewiesen, wisse jedoch ebenfalls nicht mehr, was diesbezüglich besprochen worden sei. Der Kläger sei schließlich entsprechend Seite 10 der Präsentation darauf hingewiesen worden, dass er dem Geschäft seine eigenen Zins- und Kurserwartungen zugrunde zu legen habe. Der Kläger sei ihm gegenüber als gut informierter Kunde aufgetreten, welcher sich aufgrund seiner Anlageerfahrung, insbesondere im Bereich von Fremdwährungskrediten, auch mit Wechselkursrisiken auskenne. Die Kammer ist daher nicht davon überzeugt, dass die Ausführungen des Zeugen W. unzutreffend waren, er insbesondere die unkalkulierbaren Verlustrisiken des Geschäfts verharmlost habe. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht notwendigerweise erforderlich, dass – wie nicht geschehen - dem Anleger die möglichen Verlustrisiken anhand eines worst case Szenarios vor Augen geführt werden. Entscheidend ist allein, dass dem Anleger klar sein muss, dass ein hohes, theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko besteht. Dass dies dem Kläger nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde bzw. ein solches dem Kläger nicht bewusst war, hat die Beweisaufnahme indes nicht ergeben.
  6. cc)Soweit der Kläger meint dass es sich bei dem Swapvertrag um ein synthetisches von der Bank konstruiertes Finanzprodukt handele, dessen Chancen und Risiken derart intransparent seien, dass sie nur mittels anerkannter Risikomodelle beurteilt werden könnten, ist die Kammer der Ansicht, dass die Beklagte nicht gehalten war die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten mittels eines Simulationsmodells zu ermitteln. Die gegenteilige Ansicht des OLG Stuttgart ( WM 2010, 2169 ) und nunmehr auch des OLG München ( WM 2012, 1716 ) beruht im Ausgangspunkt auf einem grundsätzlichen Fehlverständnis (Baumann/Bausch BKR 2011, 74, 76) von Swap-Geschäften. Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung, es handele sich um ein „von der Bank selbst konstruiertes Finanzprodukt“, bei dem sie gegenüber dem Kunden über einen „erheblichen Informationsvorsprung“ verfüge (OLG Stuttgart WM 2012, 890 ). Vielmehr ist der Cross Currency Swap ein atypischer synallagmatischer Vertrag eigener Art mit starken kaufvertraglichen Elementen (Jahn in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 114 Rn. 76 m.w.Nachw.). Die Vertragsbedingungen werden von beiden Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Im Streitfall war es sogar der Kläger, der das Währungspaar vorgegeben hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, die Bank habe etwas Undurchsichtiges konstruiert, das der Vertragspartner nicht verstehen könne. Informationsasymmetrien zwischen Bank und Kunden sind auch im Bereich der Kapitalanlage anzutreffen und nichts Besonderes. Es kommt nur darauf an, dass die beratende Bank dem Kunden diejenigen Eigenschaften mitteilt, die für seine Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört die Mitteilung von Wahrscheinlichkeiten über zu erwartende Zahlungsströme, die aufgrund einer - computergesteuerten - Simulation ermittelt wurden, nicht. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose, die vom Berater in dem von den Klägern für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 , WM 2011, 2268 Tz. 55 - Indexzertifikate und XI ZR 178/10 , WM 2011, 2261 Tz. 58 - Basketzertifikate). Wahrscheinlichkeitsmodelle sind letztlich Ausdruck der offenen Risiken, die bei einem zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Swap-Geschäft beide Vertragsparteien übernehmen. Es lässt sich nicht sicher vorhersagen, wie sich die Zinsstrukturkurve und die daraus resultierende Zinsterminkurve oder die Währungen entwickeln. Überdies lassen sich Ereignisse wie die Bankenkrise oder aber auch die Abwertung der Währung ISK nicht vorhersagen. Die Prognose eines Gewinns würde den Bankkunden in einer Sicherheit wiegen, die es nicht gibt. Er würde der Bank dann im Falle von tatsächlich erlittenen Verlusten vorwerfen, die Vorhersage von Gewinnen habe auf einer zu optimistischen Einschätzung des Marktes beruht. Im umgekehrten Fall würde er den entgangenen Gewinn geltend machen. Dass es sich bei Wahrscheinlichkeitsmodellen um Hilfsmittel handelt, denen sich der „professionelle Kapitalmarkt“ zur Beurteilung von Risiken bedient (OLG Stuttgart WM 2012, 890 ), ändert nichts an der Beurteilung, dass diese dem Vertragspartner bei der Frage des Abschlusses des Vertrages nicht weiterhelfen. Es genügte daher der Hinweis, dass aufgrund von Währungsrisiken, die das reine Kursrisiko für offene Positionen sowie das Swapsatzrisiko umfassen und von der Volatilität der Wechselkurse und von den Zinssätzen und Zinsstrukturkurven in den verschiedenen Währungen beeinflusst werden, unkalkulierbare Verluste entstehen können (vgl. auch OLG Hamm BKR 2011, 68 ). Darüber hinausgehende Prognosen zu Chancen und Risiken schuldete die Beklagte nicht. Da die Beklagte nicht gehalten war die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten mittels eines Simulationsmodells zu ermitteln, sondern lediglich dazu verpflichtet war dem Kunden diejenigen Eigenschaften mitzuteilen, die für seine Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind, musste sie sich –entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht vergewissern, dass dieser nicht einem Irrtum unterliege anhand einer eigenen Zinsmeinung eine verantwortbare Anlageentscheidung treffen zu können. Vielmehr ist es so, dass die eigene Zinsmeinung des Anlegers Grundlage seiner Entscheidung ist. Diese kann ihm auch die Bank nicht abnehmen.
  7. dd)Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass das Geschäft so strukturiert sei, dass zu Lasten des Klägers ein negativer Marktwert eingerechnet werde, durch den Kosten und Gewinn der Beklagten abgedeckt würden, folgt dem die Kammer nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Kundensicht bestehenden negativen Marktwert aufzuklären. Sie stützen sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 ( XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 ), denn der hier in Rede stehende Cross Currency Swap ist kein CMS-Ladder-Swap; er ist mit diesem nicht vergleichbar (so auch OLG Köln WM 2012, 888 ). Bei OTC-Derivaten handelt es sich um bilaterale Verträge, denen ein fester Preis zugrunde liegt. Die Preisstellung bei OTC-Derivaten wird in erster Linie durch den theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert des Finanzinstruments bestimmt. Daneben wird bei der Preisstellung eine Geld-Brief-Spanne (Spread) einbezogen, welche hauptsächlich die Kosten der Bank für eine Absicherung gegen Marktrisiken sowie ihre Marge widerspiegelt (Basisinformationen über Finanzderivate, Bank-Verlag, Stand: Juli 2008, S. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die - wie hier - eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 , WM 2011, 2268 Tz. 37 m.w.Nachw.; Nobbe BKR 2011, 302, 303). Obwohl es sich um ein Finanzinstrument mit symmetrischem Risikoprofil handelt, bei dem sich die Gewinnchancen und Verlustrisiken bei jedem der beiden Kontrahenten spiegelbildlich gegenüberstehen, ist der insofern bestehende Interessenkonflikt derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 Tz. 38; a.A. OLG Stuttgart WM 2012, 890 ). Eine Aufklärungspflicht hat der Bundesgerichtshof allein wegen der Besonderheit des von der Bank konkret empfohlenen Produkts bejaht, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko "verkaufen" zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsabsicht der Bank - gerade nicht erkennen (BGH aaO). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die Geschäfte so strukturiert, dass zu seinen Lasten ein negativer Marktwert eingerechnet werde, durch den Kosten und Gewinn der Beklagten abgedeckt würden. Die weitere Entwicklung der Geschäfte sei für die Beklagte ohne Interesse, weil sie die Geschäfte unter Berücksichtigung des von ihr eingerechneten negativen Barwerts mit Abschlag sofort am Markt weiter veräußert habe. Die Beklagte hat dies bestritten. Die Kammer musste insbesondere zur Frage des negativen Marktwerts kein Sachverständigengutachten gemäß § 144 ZPO erholen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rn. 9). Der Marktwert eines OTC-Derivats ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Kundensicht wegen der Einbeziehung der Geld-Brief-Spanne regelmäßig negativ. Erst wenn die durch eine entsprechende Entwicklung am Markt ausgelöste Wertentwicklung die Geld-Brief-Spanne übersteigt, also Kosten und Marge der Bank beglichen sind, kann der Marktwert positiv werden. Für die Kunden offensichtlich ist es insoweit offensichtlich, dass die Beklagte mit dem Swap etwas verdient und verdienen darf. Übrigens haben auch Aktien, Anleihen, Zertifikate und andere Finanzprodukte einen anfänglichen negativen Marktwert. Bei dem Kauf von 100 Stück Aktien zum Preis von 100 € pro Aktie über eine Bank wird etwa eine Transaktionsgebühr in Höhe von 0,25% und eine Börsenplatzgebühr in Höhe von 0,015% erhoben. Zum Zeitpunkt des Kaufs ist der Marktwert der Aktien daher in Höhe von 1,265% negativ. Die Kosten und Provisionen müssen auch hier zunächst abgedeckt sein, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Es kann daher nicht auf den negativen Marktwert als solchen ankommen. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Risikostruktur des Cross Currency Swap bewusst zu ihren Lasten gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko gut "verkaufen" zu können, das die Kläger aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen haben. Dieser Interessenkonflikt besteht bei dem vorliegenden Cross Currency Swap nicht. Anders als bei einem CMS-Ladder-Swap (Constant Maturity Spread Ladder Swap, dazu Roller/Elster/Knappe ZBB 2007, 345, 346 f.) weist der Zinssatz bei dem hier vorliegenden Cross Currency Swap keine komplizierte Berechnungsformel. Zinssatz-Swap-Verträge weisen eine deutlich einfachere Struktur auf und sind hinsichtlich der Risiken nicht vergleichbar (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 , WM 2011, 682 Tz. 26). So stehen die während der Laufzeit des Swaps auszutauschenden Zinszahlungen von vornherein fest (S. 2-3 „Zinsswap“ Anlage K3). Die am Ende der Laufzeit zu leistenden Zahlungen sind abhängig vom Wechselkurs CHF/TYR, wobei die geleisteten Zinszahlungen ebenfalls unter Berücksichtigung des Wechselkurses einbezogen werden müssen um das Gesamtergebnis des Geschäftes zu kalkulieren. Ein verheimlichter, für den Bankkunden in ein undurchschaubares Finanzprodukt bewusst einstrukturierter, unerkennbarer Vorteil der Bank, der zusätzlich durch eine besondere Konstruktion (Leiter- und Hebelwirkung) verstärkt und perpetuiert wird und der deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den damit bestehenden Interessenkonflikt begründet, liegt daher hier nicht vor (OLG Köln WM 2012, 888 ). Zu einer Aufklärungspflicht der beratenden Bank führt daher nicht der - regelmäßig bestehende - negative Marktwert des Finanzprodukts, sondern die bewusst kompliziert gestaltete Zinsberechnungsformel, die von Anfang an einen Verlust des Kunden wahrscheinlich macht, was der Kunde aber wegen der Komplexität der Formel nicht erkennen konnte. Diese Rechtsprechung entspricht den gesteigerten Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften und Optionsgeschäften gestellt hat (vgl. z.B. BGHZ 124, 151 ; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93 , WM 1994, 453 ). Bei diesen Geschäften wurde durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer angeworbenen typischerweise unerfahrenen Kunden von vornherein praktisch ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97 , WM 1998, 1391 ). Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart ( WM 2010, 756 , 762) beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung von negativem Marktwert und fehlender Gewinnchance (Clouth in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 1066 Fn. 1258) und überspannt die Pflichten einer Bank bei weitem. Ein Produkt, das wegen seiner hohen Kosten von vornherein keinen Gewinn erwirtschaften kann, darf grundsätzlich nicht empfohlen werden. Die Offenlegung der internen Kalkulation der Bank kann der Kunde aber nicht verlangen.
  8. ee)Über die Gewinnmargen der Beklagten musste nicht aufgeklärt werden. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Höhe nach aufklärungspflichtige Provisionen oder Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zahlung von Vergütungen durch Dritte oder die Realisierung von Gewinnmargen auch nicht sittenwidrig, insbesondere dann, wenn der Anleger die Beratung - wie hier - nicht eigens zu vergüten hat.
  9. ff)Gleiches gilt für das „Erfordernis des effektiven Risikomanagements“ (OLG Stuttgart WM 2012, 890 ). Wer bei einem - bekanntermaßen - spekulativen Zinsswap eine solche Aufklärungspflicht postuliert, überspannt die an eine objektgerechte Beratung zu stellenden Anforderungen. Auch bei dem Erwerb von Wertpapieren (z.B. Anleihen, Aktien, Zertifikaten usw.) bietet sich eine Überwachung der Entwicklung der Märkte an. Etwa orientiert sich der Zinssatz bei Anleihen mit variablen Zinssätzen (Floating Rate Notes) an einem Referenzzinssatz, meist am EURIBOR und LIBOR (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 2. August 2011 - 10 O 2647/10, Umdruck S. 3). Oder etwa Indexzertifikate beziehen sich auf einen Index, also einen statistischen Messwert, der die Entwicklung an Wertpapiermärkten darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 , WM 2011, 2268 Tz. 26). Als Basiswert kommt etwa der Dow Jones EURO STOXX 50 Preisindex vor. Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof keine Aufklärungspflicht dahingehend angenommen, auf das „Erfordernis eines Risikomanagements“ hinzuweisen. Das ist auch nicht nötig, weil der über die Risiken aufgeklärte Kunde weiß, dass es etwa infolge von Kursschwankungen zu (raschen) Verlusten kommen kann und diese unter Umständen durch einen Verkauf der Wertpapiere (zum aktuellen Börsenpreis) vermieden oder in Grenzen gehalten werden können. Bei Derivaten kommt der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung), eine vorzeitige Vertragsauflösung (Close Out) und der Verkauf des Instruments zum aktuellen Marktpreis oder die entgeltliche Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Swap auf einen Dritten (Assignments) in Betracht. Eines gesonderten Hinweises der beratenden Bank auf ein notwendiges „Risikomanagement“ bedarf es daher nicht. Er ist ersichtlich überflüssig, weil dem Kunden bekannt ist, dass eine Beobachtung der Märkte sinnvoll ist.
  10. gg)Soweit der Kläger meint, dass die Beklage ihn über die „Möglichkeit einer Nachbesicherung“ für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Geschäfts hätte belehren müssen, folgt dem die Kammer nicht. Die Verpflichtung zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten erfolgte weit nach Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Geschäfts, so dass bei Abschluss des Geschäfts eine diesbezügliche Aufklärung auch nicht zu erfolgen hatte. Dem Beklagten wurde für das streitgegenständliche Geschäft eine Kreditlinie in Höhe von 150.000,- € eingeräumt, ohne dass dieser Sicherheiten hätte leisten müssen. Eine diesbezügliche vertragliche Fixierung erfolgte erst durch den Abschluss des „Avalkredit-Rahmenvertrages“ (Anlage K14) am 24.01.2011. Erst aus Ziffer 5 dieses Vertrages ergibt sich, dass bei Überschreiten der Kreditlinie zusätzliche Sicherheiten gestellt werden müssten.
  11. c)Der Kläger hat überdies keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach Vertragsschluss unterlassenen Hinweises auf die Verschlechterung des Marktpreises der Swaps. Eine dauernde Überwachung der Marktentwicklung hat die Beklagte nicht geschuldet.
  12. aa)Auf den vor dem Abschluss der Swap-Verträge geschlossenen Beratungsvertrag kommt es nicht an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Kläger hinaus keine fortdauernden Überwachungs- und Beratungspflichten der Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 , WM 2006, 851 , 852, Tz. 9 und vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 , WM 2005, 929 ; OLG Karlsruhe WM 1992, 577 ; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471 , 473; Horn in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rn. 7/1278). Insbesondere lässt sich der Präsentation (Anlage K5) eine solche nicht entnehmen, dort heißt es lediglich, dass „aktuelle Informationen zur Zinssituation und Hinweise, die dem Anleger Rückschlüsse für die zukünftige Einschätzung der Zinsentwicklung ermöglichen geboten“ werden. Entsprechend gab der Zeuge G. auch an, dass mit dem Kläger nicht vereinbart war, dass die Beklagte ihm während der Laufzeit schriftliche Mitteilungen zum Stand des Swaps erhält.
  13. bb)Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ (Anlage K9) oder einem etwaigen Depotvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03 , WM 2005, 270 , 271 m.w.N.). Nichts spricht dafür, dass eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1256 , 1257). Gleiches gilt für Swap-Geschäfte. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, weil die Beklagte mangels wirksamen Anspruchs der Kläger nicht in Verzug (§ 286 BGB) geraten ist. 3. Aus den unter oben genannten Gründen (Ziff. III. 1.) sind auch die unter Ziffer II. und III. gestellten Anträge unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S.1, S.2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/599895.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.