Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 ist in Nr. I wirkungslos geworden, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 genehmigte Errichtung eines Bürocontainers angeordnet wurde. Das Verfahren wird insoweit eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung in Nr. II des Beschlusses des Verwaltungs-gerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Beigeladene 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerinnen wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 18. Juni 2012 für die Errichtung eines Kfz-Handels und eines Bürocontainers auf dem Grundstück FlNr. 2664/2 der Gemarkung W... Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Baugebiet zu beiden Seiten der P...- und M...strasse der Antragsgegnerin, der in diesem Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2664 der Gemarkung W..., die Antragstellerin zu 2 hat an diesem Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Das Baugrundstück grenzt nordöstlich an das Grundstück der Antragstellerinnen an. Die Antragstellerinnen erhoben Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 und beantragten zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 14. August 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 18. Juni 2012 angeordnet. Das Vorhaben des Beigeladenen sei bei summarischer Prüfung nach Aktenlage unvereinbar mit Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es solle in einem Bereich errichtet werden, in dem der maßgebliche Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO festsetze. Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzung aufgrund der tatsächlichen Bebauung obsolet sei, lägen nicht vor. Es spreche bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise viel dafür, dass das Vorhaben nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden könne. Jedenfalls sei die von der Antragsgegnerin hierfür zu treffende Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft. Nach der Bescheidsbegründung gehe die Antragsgegnerin hinsichtlich der in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für Nachbarn von einem fehlerhaften Maßstab aus. Offen sei auch, auf welcher Grundlage von einem atypischen Betrieb ausgegangen werde. Der Beigeladene hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, mit dem Bauantrag wolle er lediglich eine rechtliche Klarstellung des seit mehr als 20 Jahren bestehenden Zustandes herbeiführen. Nach den Informationen des Grundstückeigentümers werde das Grundstück seit 20 Jahren mit Unterbrechungen als Abstellplatz für Pkw zum Zwecke des Gebrauchtwagenhandels genutzt. Es habe in der Vergangenheit keinerlei Beschwerden von Seiten der Nachbarn gegeben. Zuletzt hat er noch vorgetragen, in der näheren Umgebung der beteiligten Grundstücke befinde sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben und selbständig Tätigen mit regem Kunden- und Klientenverkehr. Der Geschäftsgang auf seinem Grundstück stelle sich demgegenüber als sehr bescheiden dar, weil in der Regel nur zehn bis zwölf Autos zum Verkauf angeboten würden, Probefahrten so gut wie überhaupt nicht stattfänden und es im Durchschnitt wöchentlich nur drei bis fünf Kaufinteressenten gebe. Der Beigeladene beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Antragstellerinnen verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die vormalige Nutzung sei mit der nun genehmigten Nutzung durch den Beigeladenen in keiner Weise vergleichbar. Aus einem rechtswidrigen Zustand der früheren Nutzung wegen formeller und materieller Illegalität könnten keine Rechte abgeleitet werden. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin unterstützt den Beigeladenen. Nach der von ihm im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen konkreten Betriebsbeschreibung handle es sich bei dem genehmigten Kfz-Handel um einen atypischen Betrieb und daher um einen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene seinen Bauantrag hinsichtlich des Bürocontainers zurückgenommen. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 1. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beigeladene seinen Bauantrag in Bezug auf die Errichtung eines Bürocontainers zurückgenommen hat. Das Verfahren ist insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung), der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten ist nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (s. 3.). 2. Die zulässige Beschwerde bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Die vom Beigeladenen dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Dies sind die fristgerecht vorgebrachten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 26).
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