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LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - Az. 12 O 545/11 U

Obsah (4)§§ 1004§ 22§ 23§§ 288

Tenor 1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungs

§§ 1004, 823 Abs.

2 BGB in Verbindung mit §§ 22 , 23 KUG. Ein Verstoß gegen § 22 KUG durch den Beklagten liegt vor.

§ 22

KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung des Klägers ist unstreitig nicht gegeben. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG berufen. Danach dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Eine Bestellung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG setzt eine Bestellung des Abgebildeten voraus. Diese ist unstreitig nicht gegeben. Ein höheres Interesse der Kunst

§ 23Abs.

1 Nr. 4 KUG ist nur gegeben, wenn die Abbildung der Kunst im Sinne des Art. 5 GG dient und eine Interessenabwägung ergibt, dass die Herstellung bzw. Verwertung des Bildes für den künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist. Angesichts des bewusst restriktiven Anwendungsbereichs der Vorschrift ist diese auf eine Verwertung zu anderen als künstlerischen Zwecken, namentlich zu gewerblichen Zwecken, nicht anwendbar (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,

  1. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 48 mwN). § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG greift dann nicht ein, wenn nicht überwiegend künstlerische, sondern andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2007, 1686 , 1688 mwN). Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender und sonstiger nicht-künstlerischer Zwecke greift die Ausnahme nicht (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG,
  2. Aufl. 2008, § 23 KUG, Rn. 23). Auch ist nicht das künstlerische Bildnis schlechthin privilegiert, sondern nur dessen Verbreitung oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG,
  3. Aufl. 2008, § 23 KUG, Rn. 60). Der Beklagte hat das streitgegenständliche Bild bei C zum Kauf angeboten. Damit hat er überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dass eine „künstlerische Verwertung“ des streitgegenständlichen Bildes im Sinne einer Ausstellung erfolgt oder beabsichtigt war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Beklagte mit einer möglichst realistischen Abbildung des Klägers dessen Fans ansprechen und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollte. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greift nicht zugunsten des Beklagten ein. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG schränkt das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bildnis ein, um den Bedürfnissen der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildmäßigen Unterrichtung über Persönlichkeiten und Geschehnisse der Zeitgeschichte Rechnung zu tragen. Bei dem Kläger dürfte es sich zwar um eine Person der Zeitgeschichte handeln. Die aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG resultierende Pflicht, die Abbildung hinzunehmen, ist jedoch nicht schrankenlos. Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der beteiligten Person (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhR,
  4. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 3). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend nicht eröffnet, da die bloße Wiedergabe des Bildnisses des Klägers bereits keinen Informationswert hat (vgl. Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,
  5. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 32 mwN). Dem Erfordernis eines schutzwürdigen Informationsinteresses ist dann genügt, wenn das Bild der Person der Zeitgeschichte in einen für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, wegen derer diese Person bekannt ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1152 , 1153). Daran fehlt es vorliegend. Darüber hinaus stehen berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass sein Bildnis aus kommerziellen Interessen von dem Beklagten auf eine Leinwand gebracht und zum Verkauf angeboten wird. Die wirtschaftliche Verwertung seiner Bildnisrechte steht dem Kläger zu. Der Kläger erzielt einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen durch die Vermarktung seiner Person, insbesondere durch Auftritte als Werbeträger und Vermarktung seines Bildnisses und Namens. Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit führt nicht zu dem Ergebnis, den Eingriff des Beklagten in die Rechte des Klägers als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Insoweit führt die vorzunehmende Güter- bzw. Rechteabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu dem Ergebnis, das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig einzustufen. Denn der Kläger kann sich gegenüber der Kunstfreiheit auf seinen Persönlichkeitsschutz und sein Recht am eigenen Bild berufen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 13.01.2004, Az.: 7 U 41/03 , MMR 2004, 413 , 414; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.12.2008, Az.: 2-06 O 249/06 , BeckRS 2009, 26562 ). Das Recht des Klägers, den Einsatz seines Bildnisses zu steuern und an den entsprechenden Erlösen aus dem Einsatz des Bekanntheitsgrades seiner Persönlichkeit zu partizipieren, überwiegt. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. Die bloße Zusage, keine lebenden Prominenten mehr in Porträts ohne deren Einwilligung festzuhalten, ist nicht ausreichend. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers Bildnisse, wie im Tenor eingeblendet, zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern hierbei der Name des Klägers benutzt wird, wenn dies geschieht wie folgt: „POP ART Gemälde/painting A“ und/oder „Golfing Superstar A“,

§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i

Vm Art. 1 , 2 GG. Die vorgenommene unbefugte Verwendung des Namens des Klägers verletzt den Kläger im vermögenswerten Bestandteil seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht zur kommerziellen Verwendung seines Namens steht dem Kläger selbst zu. Auch insoweit führt die gebotene rechtliche Abwägung aus den dargestellten Erwägungen dazu, dass der Kläger die vorrangig der Befriedigung kommerzieller Interessen dienende Verwendung seines Namens schon im Hinblick auf das für ihn streitende allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht hinzunehmen braucht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Feststellungsantrag ist

§§ 22KUG, 823 BGB begründet.

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs, da dieser noch nicht beziffert werden kann. Der Beklagte handelte schuldhaft. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 523,48 €

§§ 22KUG, 823 BGB.

Die Abmahnung war berechtigt. Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 €, die Ansetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr, 20,00 € Auslagenpauschale sowie 19 % Umsatzsteuer ist angemessen. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht

§§ 288

, 291 BGB, jedoch lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, §§ 288 Rn. 8, 286 Rn. 27). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 20.000,00 € Permalink: http://openjur.de/u/600130.html Kommentare

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