ständiger Rechtsprechung derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder 4 Fernwärme entnehme, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Geschehe die Entnahme durch einen Mieter, gegenüber dem der Eigentümer seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die vom Versorger gewährleistete Wasserversorgung
kommen könne, und lasse er die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zu, so sei auch dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten. Hier liege es aber anders. Bei der Inanspruchnahme der Abwasserreinigung komme der Beklagten keine der soeben beschriebenen gleichartige bestimmende Stellung zu. Die Inanspruchnahme durch die Nutzer der Parzellen beruhe bei einer gebotenen schwerpunktmäßigen Betrachtung nicht darauf, dass die Beklagte die Abfuhr zulasse, sondern vielmehr darauf, dass die Klägerin die entsprechenden Anlieferungen der von den Nutzern beauftragten Fuhrunternehmen annehme. II. Das hält der rechtlichen
prüfung stand.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Grundstückseigentümer, der seinen mietvertraglichen Verpflichtungen als Vermieter nur durch die von einem Wasserversorgungsunternehmen gewährleistete Wasserversorgung
kommen kann, konkludent das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages an, wenn er die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zulässt (BGH, Urteil vom
kommen. Deshalb ist die Zulassung dieser Versorgungsleistung auf seinem Grundstück als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 , aaO).
2 Satz 1 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Gemäß § 29e Abs. 1 Satz 2 BWG obliegt in Berlin der Klägerin diese Abwasserbeseitigungspflicht. Sie nimmt diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr (§ 29e Abs. 1 Satz 3 BWG). Ihr obliegt
1 Satz 4 BWG auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.
O Bln besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche Entwässerung für Grundstücke, die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder von solchen Straßen zugänglich sind. Nur in diesen Fällen besteht
BG) auch ein Benutzungszwang für die Anlagen. Demgegenüber regelt § 45 BauO Bln die Gestaltung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelbehältern, ohne verpflichtende Regelungen 12 zur Entsorgung des Inhalts dieser Anlagen zu treffen. Gemäß § 29e Abs. 2 Satz 1 BWG haben die Nutzungsberechtigten das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Klägerin bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ein Zwang des Eigentümers zur Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen an den von der Klägerin bezeichneten Übergabestellen für auf seinem Grundstück angefallenes Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern besteht damit nicht. Vielmehr wird diese Pflicht nur den Nutzungsberechtigten der Sammelbehälter auferlegt. Das sind hier die Pächter. Diese und jedenfalls nicht nur die Eigentümer haben korrespondierend damit einen Anspruch darauf, dass die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Klägerin die Anlieferungen entgegennimmt. bb) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, die möglicherweise die Gewährleistung ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung umfassen, nicht eine irgendwie geartete Entsorgung durch die Klägerin auf ihrem Grundstück zulassen musste. Die Pächter als Nutzer selbst können für die Beseitigung des Abwassers sorgen, wie sie es durch die Beauftragung der Fuhrunternehmer auch tatsächlich getan haben. Es fehlt deshalb anders als in den oben genannten Fällen an einem, sei es auch nur gestattenden Verhalten der Beklagten, dem ein Erklärungswert beigemessen werden kann. Aus diesen Gründen kann entgegen der Auffassung der Revision auch in der Verpachtung der einzelnen Parzellen bzw. in der Weiterverpachtung
dem 1. Januar 2006 selbst keine Annahme eines eventuellen Angebots zum Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages mit 16 der Klägerin gesehen werden. Mit den als Verpächter bestehenden Pflichten war der Abschluss eines solchen Vertrages nicht verknüpft. cc) Ebenso wenig liegt eine solche Willenserklärung der Beklagten darin, dass die Pächter Abwasser an einer von der Klägerin bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Eigentümer und damit die Beklagte müsse sich diese Handlung im Sinne einer konkludenten Willenserklärung zurechnen lassen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei dem Transport auch nicht um eine Aufgabe des Eigentümers, die die Pächter nur für ihn übernommen hätten.
2 Satz 1 BWG obliegt gerade den Pächtern als Nutzungsberechtigten die Pflicht zum Abtransport zur Klägerin. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihren Pächtern im Innenverhältnis, die der Klägerin zudem hätten bekannt sein müssen, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
der Frischwassermenge oder einer Schätzung dieser Menge aufgrund der Art der Nutzung. Sollte ihr eine solche Abrechnung mit den einzelnen Nutzern nicht möglich sein, könnte sie - wie es bis zum 1. Januar 2006 offenbar wohl gegenüber den Fuhrunternehmen geschehen ist - eine Abrechnung
den gelieferten Mengen vorsehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 16 C 101/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - 16 S 12/11 - 20 Permalink: http://openjur.de/u/600206.html Kommentare
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