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OLG Koblenz, Beschluss vom 16. November 2010 - Az. 4 W 641/10

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] vom
  2. Oktober 2010 gegen den Beschluss der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
  4. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
  5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  6. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4958,37 € festgesetzt. Gründe I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der gerichtlich bestellte Sachverständige ...[A] gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung der Richterin am Landgericht ...[B] wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss der
  7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
  8. September
  9. Die abgelehnte Richterin hatte das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten mit Beschluss vom
  10. Juni 2010 für begründet erklärt und durch weiteren Beschluss vom
  11. August 2010 festgestellt, dass dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Vergütung für sein
  12. Ergänzungsgutachten nicht zustehe. Der
  13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die gegen die Ablehnung der Vergütung gerichtete Beschwerde des Sachverständigen durch Beschluss des Einzelrichters vom
  14. Oktober 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung seines gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichteten Ablehnungsgesuchs hat der Sachverständige vorgetragen, die gerichtliche Entscheidung vom
  15. Juni 2010 sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe durch die unbeanstandete Verwertung des
  16. Gutachtens sowie des
  17. Ergänzungsgutachtens zu erkennen gegeben, dass es gegen die darin erfolgte stillschweigende Anpassung des Beweisbeschlusses keine Einwände erhebe. Im Übrigen erklärt der Sachverständige, es könne durchaus möglich sein, dass sein
  18. Ergänzungsgutachten Formulierungen enthalte, die bei einer oberflächlichen Betrachtung ohne inhaltliche Erfassung der Gutachten den Vorwurf der Befangenheit begründen könnten. Jedoch fehle es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit. Das Landgericht hat das gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
  19. September 2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien keine Umstände erkennbar, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin erkennen ließen. Gegen diese ihm am
  20. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Sachverständige mit der am
  21. Oktober 2010 per Telefaxschreiben bei dem Landgericht Mainz eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde des Sachverständigen nicht abgeholfen (Beschluss vom
  22. Oktober 2010 - 4 O 127/06) und die Sache dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] ist nicht statthaft. Das Ablehnungsrecht nach § 42 ZPO steht zwar grundsätzlich nicht nur der Partei, sondern jedem zu, der ähnlich einer Partei im eigenen Namen an dem Verfahren beteiligt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist damit Verfahrensbeteiligter, soweit er im Verfahren über die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung persönlich betroffen ist (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; Münchener Kommentar zur ZPO,
  23. Auflage 2008, § 42, Rn. 3). Ihm kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine auf dieses Nebenverfahren beschränkte Parteirolle zu, soweit er sich gegen die Versagung der Sachverständigenentschädigung für die Erstattung des
  24. Ergänzungsgutachtens wendet. Die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde richtet sich jedoch ausschließlich gegen den das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Mainz vom
  25. September
  26. Auch wenn Beweggrund für die Einlegung dieses Rechtsmittels im Wesentlichen die Aberkennung des Vergütungsanspruchs für die Erstattung des
  27. Ergänzungsgutachtens gewesen sein mag, steht dem Sachverständigen gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ein Rechtsbehelf nicht zu. Die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch den
  28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz inzident erfolgte Überprüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist abschließend und von dem Sachverständigen nicht mehr angreifbar. Das Rechtsmittel war nach alledem als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der hiermit verbundenen Entscheidung über die Festsetzung der Kosten für die Erstattung des
  29. Ergänzungsgutachtens bemessen. Permalink: http://openjur.de/u/60053.html Kommentare

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